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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 05.09.2006
Aktenzeichen: 1 M 155/06
Rechtsgebiete: VwGO, LSA-BG, LSA-DO, StGB


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 2
VwGO § 80 Abs. 3 S. 1
VwGO § 80 Abs. 4
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1
VwGO § 113 Abs. 1
VwGO § 114
LSA-BG § 5 Abs. 3
LSA-BG § 9 Abs. 1
LSA-BG § 9 Abs. 2 S. 1
LSA-BG § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
LSA-BG § 41 Abs. 4
LSA-BG § 77 Abs. 1
LSA-BG § 112 Abs. 1
LSA-BG § 112 Abs. 4
LSA-DO § 5 Abs. 1
LSA-DO § 28
LSA-DO § 29 Abs. 1
StGB § 184 Abs. 5 S. 2
1. Mit der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Regelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BG LSA trägt der Gesetzgeber der Erwägung Rechnung, dass bei Beamten auf Probe, die sich eines mittleren bis schweren Dienstvergehens schuldig gemacht haben, die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf ebenszeit regelmäßig nicht vertretbar erscheint. Ein förmliches Disziplinarverfahren nach der bis zum 30. Juni 2006 geltenden DO LSA, in dem auf Versetzung in ein Amt deerselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt oder Entfernung aus dem Dienst erkannt werden kann, fand demgemäß gegen Beamte auf Probe nicht statt (§§ 5 Abs. 3, 112 Abs. 1 und 4 BG LSA).

2. Die Entlassung gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BG LSA (Fassung bis 30. Juni 2006) ist keine disziplinarrechtliche, sondern eine beamtenrechtliche Entscheidung, die durch die Verwaltungsgerichte gemäß §§ 113, 114 VwGO zu überprüfen ist. Die Verwaltungsgerichte haben in tatsächlicher Hinsicht festzustellen, ob das einer Entlassungsverfügung zugrunde liegende Verhalten eines Beamten auf Probe die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Dienstpflichtverletzung (§ 77 Abs. 1 BG LSA) erfüllt. Ferner ist festzustellen, ob ein Dienstvergehen vorliegt, das mit der erforderlichen Sicherheit bei einem Beamten auf Lebenszeit eine nur im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte. Für die Beurteilung der Frage, welche Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens gegen einen Beamten auf Lebenszeit verhängt worden wäre, sind disziplinarrechtliche Grundsätze maßgebend.

3. In einem förmlichen Disziplinarverfahren nach der bis zum 30. Juni 2006 geltenden DO LSA konnten die Disziplinarmaßnahmen der Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 DO LSA, "Degradierung") und die Entfernung aus dem Dienst (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 DO LSA) angestrebt werden.

4. Der umfangreiche Besitz kinderpornographischer Darstellungen, der hier zur rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung wegen einer Straftat gemäß § 184 Abs. 5 Satz 2 StGB (Fassung bis 31. März 2004) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen geführt hat, stellt sich als Verstoß gegen § 54 Satz 3 BG LSA und als schweres Dienstvergehen im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BG LSA dar. Eigenart und Schwere des Dienstvergehens ergeben sich bereits daraus, dass der Beamte mit dem Besitz von umfangreichen pornografischen Darstellungen, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, kriminelles Unrecht nach § 184 Abs. 5 StGB beging.

5. Bei einem Beamten auf Lebenszeit hat dieses - außerdienstliche - Verhalten regelmäßig eine nur im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge, nämlich jedenfalls die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 DO LSA, "Degradierung").

6. Die Tatsache, dass ein Beamter das ihm angelastete Fehlverhalten erst nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit begangen hat, schließt die Anwendbarkeit von § 31 Abs. 1 Satz 1 BG LSA nicht aus und beschränkt sie nicht auf ein Fehlverhalten, das bei einem Beamten auf Lebenszeit zur Entlassung aus dem Dienst im förmlichen Disziplinarverfahren berechtigte.

7. Dies gilt auch dann, wenn das gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 BG LSA für eine nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BG LSA in Erwägung gezogene Entlassung eines Probebeamten erforderliche Untersuchungsverfahren erst nach Vollendung von dessen 27. Lebensjahr zeitnah noch in einer solchen Weise begonnen und beendet wird, wie dies von einem Untersuchungsverfahren unmittelbar vor Vollendung von dessen 27. Lebensjahr zu erwarten wäre.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 1 M 155/06

Datum: 05.09.2006

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 28. Juni 2006 ist begründet und führt unter Änderung des Beschlusses zur Ablehnung des Antrages des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. Mai 2006.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers zu Unrecht stattgegeben.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Falle des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei in jedem Falle eine eigene, originäre Entscheidung, und zwar eine Ermessensentscheidung nach denselben Gesichtspunkten wie die Widerspruchsbehörde (§ 80 Abs. 3 und 4 VwGO) über die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung.

Das Gericht hat bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Interessen des Antragstellers und des Antragsgegners sowie die betroffenen Interessen Dritter und der Allgemeinheit nach denselben Grundsätzen gegeneinander abzuwägen wie die Ausgangsbehörde und die Widerspruchsbehörde nach § 80 Abs. 4 VwGO. Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Hauptsacheklage überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse, umgekehrt bei offensichtlicher Erfolgsaussicht der Hauptsacheklage das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit des zugrunde liegenden Verwaltungsaktes oder fehlende Erfolgsaussichten der Klage können allein das besondere Vollzugsinteresse jedoch nicht begründen, ersetzen oder entbehrlich machen, sondern nur zur Folge haben, dass vorhandene, ihrer Art nach dringliche Vollzugsinteressen grundsätzlich als schwerwiegender anzusehen sind, als das Interesse der Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung. Bei der zu treffenden Abwägung der Interessen sind dabei vor allem die Natur, Schwere und Dringlichkeit der dem Bürger auferlegten Belastungen und die Möglichkeit oder Unmöglichkeit einer etwaigen späteren Rückgängigmachung der Maßnahme und ihrer Folgen zu berücksichtigen.

Im gegebenen Fall kann nach den vorstehenden Grundsätzen ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht festgestellt werden, da die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung ihrer Entlassungsverfügung vom 11. Mai 2006 rechtsfehlerfrei angeordnet hat und ein überwiegendes Vollzugsinteresse besteht.

Soweit der Antragsteller die Fehlerhaftigkeit der Sofortvollzugsanordnung rügt, vermag er damit nicht durchzudringen. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kann die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, die sofortige Vollziehung anordnen, wenn diese im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist. Hiervon hat die Antragsgegnerin rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht. Insbesondere hat sie im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO den angeordneten Sofortvollzug der hier angefochtenen Verfügung - wenn auch knapp, so doch noch ausreichend und damit - ordnungsgemäß begründet. Die Begründung setzt sich mit den abzuwägenden Interessen auseinander; eine lediglich formelhafte oder schlicht auf die Begründung in der Sache Bezug nehmende Begründung der Sofortvollzugsanordnung liegt nicht vor. Soweit der Antragsteller letztlich einwendet, die Begründung der Sofortvollzugsanordnung tragen das überwiegende Vollzugsinteresse nicht, betrifft dies nicht die Frage nach der ordnungsgemäßen Begründung der Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern vielmehr die Frage der - vom Verwaltungsgericht und dem beschließenden Senat selbst vorzunehmenden (siehe im Folgenden) - Interessenabwägung und deren Ergebnis (vgl. hierzu etwa: OVG LSA, Beschluss vom 22. Juli 2005 - Az.: 3 M 216/05 -).

Das Gericht trifft im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine originäre, umfassend bewertende und abwägende Entscheidung. Die voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zur Hauptsache sind einzubeziehen, dies allerdings dem Zweck des Eilverfahrens entsprechend in summarischer Prüfung. Einer Klärung des Sachverhaltes mittels einer Beweisaufnahme bedarf es regelmäßig nicht (OVG LSA, a. a. O. und Beschluss vom 23. Februar 2005 - Az.: 3 M 10/05 - [m. w. N.]).

Insoweit ist zunächst die streitbefangene, auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BG LSA gestützte Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. Mai 2005 nach summarischer Prüfung rechtlich nicht zu erinnern.

Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BG LSA in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden und hier maßgeblichen Fassung (vgl. Art. 9 des Gesetzes vom 21. März 2006, GVBl. LSA S. 102) kann der Beamte auf Probe entlassen werden, wenn ein Verhalten vorliegt, das bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann. Die angegriffene Entlassungsverfügung vom 11. Mai 2006 ist dabei anhand der bis zum 30. Juni 2006 geltenden (vgl. Art. 9 des Gesetzes vom 21. März 2006, GVBl. LSA S. 102) DO LSA rechtlich zu überprüfen. Danach konnten in einem förmlichen Disziplinarverfahren Disziplinarmaßnahmen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 DO LSA (vgl. §§ 29 Abs. 1, 28 DO LSA, argumentum e contrario) verhängt werden, hier namentlich die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 DO LSA, "Degradierung") und die Entfernung aus dem Dienst (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 DO LSA).

Mit der Regelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BG LSA trägt der Gesetzgeber der Erwägung Rechnung, dass bei Beamten auf Probe, die sich eines mittleren bis schweren Dienstvergehens schuldig gemacht haben, die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit regelmäßig nicht vertretbar erscheint. Ein förmliches Disziplinarverfahren, in dem auf Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt oder Entfernung aus dem Dienst erkannt werden kann, findet demgemäß gegen Beamte auf Probe nicht statt (§§ 5 Abs. 3, 112 Abs. 1 und 4 BG LSA). Die Entlassung gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BG LSA ist keine disziplinarrechtliche, sondern eine beamtenrechtliche Entscheidung. Die gegen sie angerufenen Verwaltungsgerichte werden nicht wie Disziplinargerichte tätig, sondern überprüfen eine auf § 31 Abs. 1 Nr. 1 BG LSA gestützte Entlassungsverfügung des Dienstherrn gemäß §§ 113, 114 VwGO. Das bedeutet, dass die Verwaltungsgerichte in tatsächlicher Hinsicht festzustellen haben, ob das einer Entlassungsverfügung zugrunde liegende Verhalten eines Beamten auf Probe die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Dienstpflichtverletzung (§ 77 Abs. 1 BG LSA) erfüllt. Ferner ist festzustellen, ob ein Dienstvergehen vorliegt, das mit der erforderlichen Sicherheit bei einem Beamten auf Lebenszeit eine nur im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte. Für die Beurteilung der Frage, welche Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens gegen einen Beamten auf Lebenszeit verhängt worden wäre, sind disziplinarrechtliche Grundsätze maßgebend (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: BVerwG, Urteil vom 28. April 1983 - Az.: 2 C 89.81 -, Buchholz 237.6 § 39 LBG ND Nr. 1 [m. z. N.]).

Hiernach ist davon auszugehen, dass das Verhalten des Antragstellers, welches zu seiner - seit dem 18. August 2005 - rechtskräftigen Verurteilung durch den Strafbefehl des Amtsgerichtes A-Stadt vom 7. Juli 2005 (Geschäftsnummer: 14 Cs 378/05) wegen einer Straftat gemäß § 184 Abs. 5 Satz 2 StGB (Fassung bis 31. März 2004) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen geführt hat, bei einem Beamten auf Lebenszeit eine nur im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge gehabt hätte, nämlich jedenfalls die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 DO LSA, "Degradierung").

Danach hat der Antragsteller - unwidersprochen bzw. dieses einräumend - zumindest bis zum 22. September 2003 auf seinem in der Privatwohnung befindlichen PC und zudem auf 12 Disketten kinderpornographische Darstellungen (mindestens 191 Bilddateien) in seinem Besitz gehabt. Die Darstellungen zeigten an Kindern vorgenommene sexuelle Handlungen ohne Bezug zu anderen Lebenssachverhalten. In der Mehrzahl der Fälle waren konkrete sexuelle Handlungen zwischen männlichen Erwachsenen und Kindern zumeist männlichen Geschlechts zu erkennen, wie etwa Oral-, Anal-, aber auch Vaginalgeschlechtsverkehr und extrem gespreizte Beine zur Darstellung der Geschlechtsteile der Kinder. Die Kindeigenschaft war unschwer zu erkennen gewesen.

Das vorbezeichnete - außerdienstliche - Verhalten des Antragstellers stellt sich als Dienstvergehen im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BG LSA dar. Danach ist ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes - wie hier - ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. So liegt der Fall, wie die Antragsgegnerin zu Recht angenommen hat, hier, denn das Verhalten eines Beamten muss gemäß § 54 Satz 3 BG LSA auch außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert.

Der Antragsteller hat nach dem vorliegenden Sachverhalt ein schweres Dienstvergehen begangen, denn Eigenart und Schwere des Dienstvergehens ergeben sich bereits daraus, dass der Beamte mit dem Besitz von pornografischen Darstellungen, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, kriminelles Unrecht nach § 184 Abs. 5 StGB beging (vgl.: BVerwG, Urteil vom 11. Februar 2003 - Az.: 2 WD 35.02 -, Buchholz 236.1 § 17 SG Nr. 39 [m. w. N.]). Wer als Beamter in dieser Weise versagt, beweist erhebliche Persönlichkeitsmängel mit der Folge einer nachhaltigen Ansehensschädigung oder gar des völligen Ansehensverlustes, weil er das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Selbstbeherrschung, Zuverlässigkeit und moralische Integrität setzt, von Grund auf erschüttert oder zerstört hat (BVerwG, a. a. O.). Das Bundesverwaltungsgericht als Disziplinargericht erachtet ein solches Fehlverhalten - entgegen der Ansicht des Antragstellers - grundsätzlich als derart schwerwiegend, dass als disziplinarische Regelsanktion die Entfernung aus dem Dienst in Betracht kommt; lediglich besondere Umstände des Einzelfalles, insbesondere das Vorliegen bestimmter, anerkannter sog. Milderungsgründe, hat das Bundesverwaltungsgericht zum Anlass genommen eine sog. Degradierung als "für noch vertretbar" zu erklären (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 11. Februar 2003 - Az.: 2 WD 35.02 -, Buchholz 236.1 § 17 SG Nr. 39; Urteil vom 8. November 2001 - Az.: 2 WD 29.01 -, Buchholz 236.1 § 17 SG Nr. 36; Urteil vom 6. Juli 2000 - Az.: 2 WD 9.00 -, BVerwGE 111, 298). Das Maß der Schuld als Richtlinie für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bestimmt sich vorliegend nach der vorsätzlichen Verhaltensweise des Beamten und der Vielzahl der beschafften Bilder kinderpornografischen Inhalts (vgl.: BVerwG, a. a. O.). Dabei würde vorliegend nicht mildernd zu berücksichtigen sein, dass der Antragsteller die kinderpornographischen Darstellungen nicht auch noch weiter versandt hat, da bereits Umfang und Ausmaß des Besitzes dergestalt waren, dass dies als erheblich angesehen werden muss. Weitere anerkannte Milderungsgründe (vgl. insoweit auch: BVerwG, jeweils a. a. O.) die dem Antragsteller zugute gehalten werden könnten, sind im Übrigen weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich. Auch zeigt die strafrechtliche Verurteilung des Antragstellers zu immerhin 120 Tagessätzen die Schwere seines Vergehens. Selbst wenn als Sanktion im vorliegenden Fall nicht die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen wäre, hätte nach alledem das Verhalten des Antragstellers bei einem Beamten auf Lebenszeit jedenfalls eine Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 DO LSA, "Degradierung") zur Folge.

Im Übrigen kommt im gegebenen Fall hinzu: Das Entlassungsverfahren ist aufgrund des Widerspruches des Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. Mai 2005 noch nicht abgeschlossen. D. h., die Antragsgegnerin wird im Wege einer Ermessensentscheidung nunmehr über die Entlassung des Antragstellers erneut zu befinden haben. Nach dem In-Kraft-Treten des DG LSA am 1. Juli 2006 (vgl. Art. 9 des Gesetzes vom 21. März 2006, GVBl. LSA S. 102) und der damit einhergehenden Änderung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BG LSA (vgl. Art. 2 Nr. 10 lit. a des Gesetzes vom 21. März 2006) wird in die noch zu treffende Ermessensentscheidung (siehe zum maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung etwa: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1989 - Az.: 2 C 22.87 -, BVerwGE 82, 356) die geänderte Rechtslage zu Lasten des Antragstellers einzustellen sein. Danach ist die Entlassung eines Probebeamten nunmehr sogar dann möglich, wenn das Verhalten bei einem Beamten auf Lebenszeit jedenfalls mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Davon wäre, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, jedenfalls auszugehen.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers und des Verwaltungsgerichtes hat die Antragsgegnerin das ihr obliegende Ermessen auch nicht fehlerhaft ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Es ist weder ein - partieller - Ermessensausfall noch ein Ermessensfehlgebrauch festzustellen. Vielmehr hat sich die Antragsgegnerin in der Entlassungsverfügung hinreichend unter Abwägung der maßgeblichen Interessen der Beteiligten wie der Allgemeinheit mit der Sach- und Rechtslage auseinandergesetzt. Insbesondere liegt ein Ermessensmangel nicht darin begründet, dass seitens der Antragsgegnerin die hypothetische Entfernung eines Lebenszeitbeamten aus dem Dienst nicht positiv festgestellt wurde bzw. ermöglicht werde.

Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht zu der § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BG LSA (a. F.) entsprechenden Norm des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG klargestellt, dass zum einen die Tatsache, dass ein Beamter das ihm angelastete Fehlverhalten erst nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit begangen hat, die Anwendbarkeit der Vorschrift nicht ausschließt und sie zum anderen auch nicht auf ein Fehlverhalten beschränkt, das bei einem Beamten auf Lebenszeit zur Entlassung aus dem Dienst im förmlichen Disziplinarverfahren berechtigte (siehe zusammenfassend: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1989 - Az.: 2 C 22.87 -, BVerwGE 82, 356 [m. z. N.]). Maßgeblich stellte das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang gerade darauf ab, dass durch den Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit lediglich die vorgesehene Entlassungsmöglichkeit wegen mangelnder Bewährung (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BG LSA) eingeschränkt ist. Ebenso wenig lassen sich gegenteiligen Rückschlüsse daraus ziehen, dass ein Beamtenverhältnis auf Probe spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln ist, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BG LSA).

Im gegebenen Fall endete die Fünf-Jahres-Frist des § 9 Abs. 2 Satz 1 BG LSA infolge der Ernennung des Antragstellers zum Steuersekretär z. A. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum 1. August 1996 zwar am 1. August 2001 und damit möglicherweise vor dem Zeitraum seines Fehlverhaltens. Indes hatte der am 29. Mai 1978 geborene Antragsteller in dem jedenfalls letztmalig feststellbaren Zeitpunkt seines Fehlverhaltens ("bis zum 22. September 2003") noch nicht das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet und damit nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Nr. 2 BG LSA noch keinen realisierbaren Rechtsanspruch auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erlangt. Nur diese Auslegung wird nach der vorbezeichneten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes dem Sinn und Zweck der Regelung gerecht, die verfestigte Rechtsstellung eines Beamten auf Lebenszeit erst in einem Lebensalter zu begründen, in dem der Beamte erfahrungsgemäß seine Berufswahl endgültig getroffen hat und deshalb regelmäßig nicht mehr mit einem Berufswechsel gerechnet werden muss, seine Persönlichkeitsentwicklung in ihren Grundzügen abgeschlossen und eine einigermaßen sichere Beurteilung seiner Persönlichkeit durch den Dienstherrn gewährleistet ist (vgl.: BVerwG, a. a. O. [m. w. N.]).

Entgegen der Auffassung des Antragstellers und des Verwaltungsgerichtes kommt es im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich darauf an, dass das "Entlassungsverfahren" durch die Antragsgegnerin erst kurzfristig nach der Vollendung des 27. Lebensjahres des Antragstellers eingeleitet wurde. Die Antragsgegnerin hatte nach Aktenlage bis zu dem Zeitpunkt, als sie am 7. Juni 2005 seitens der Staatsanwaltschaft Halle über den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls gegen den Antragsteller unterrichtet wurde, keine Kenntnis von dem strafbaren Verhalten des Antragstellers oder von strafverfahrensrechtlichen Ermittlungen gegen ihn. Angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller sein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten hat unschwer als solches erkennen können oder müssen, vermag der beschließende Senat ein schutzwürdiges Vertrauen des Beamten in seine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht zu erkennen. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin nur wenige Tage nach Vollendung des 27. Lebensjahres des Antragstellers (29. Mai 2005) Kenntnis von dem Strafbefehlsantrag erlangt hat (7. Juni 2005) und unverzüglich, nämlich am 20. Juni 2005 das nach § 112 Abs. 1 BG LSA zur Entlassung eines Probebeamten erforderliche Untersuchungsverfahren eingeleitet hat. Angesichts des weiteren Umstandes, dass das Untersuchungsverfahren bereits am 7. April 2006 abgeschlossen und die Antragsgegnerin - nach erforderlicher - Anhörung des Antragstellers die Entlassungsverfügung unter dem 11. Mai 2006 erlassen hat, vermag der Senat ebenso wenig ein verzögerliches Verhalten der Antragsgegnerin zu erkennen, welches gegebenenfalls geeignet wäre, dem gefestigten Anspruch des Beamten nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BG LSA einen schützenswerten Vorrang einzuräumen. Noch im Zeitpunkt des Zuganges der Entlassungsverfügung (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1967 - Az.: II C 29.65 -, BVerwGE 26, 228) war der Antragsteller jedenfalls Probebeamter. Der beschließende Senat wertet den vorstehenden Sachverhalt nicht anders als die letztlich nur vom Zufall des Zeitpunktes des Bekanntwerdens eines Fehlverhaltens abhängenden Fälle, in denen das Untersuchungsverfahren bereits vor Vollendung des 27. Lebensjahres begonnen, indes zeitlich hiernach abgeschlossen wurde. Denn auch in einem solchen Fall (vgl. hierzu etwa: BVerwG, a. a. O.) würde der Dienstherr im Ergebnis die in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BG LSA vorgesehene Entlassungsmöglichkeit aus Gründen, die mit einem von dieser Vorschrift erfassten Fehlverhalten des Beamten zusammenhängen, vorzeitig verlieren, weil er sie wegen des gesetzlich vorgeschriebenen Erfordernisses, zunächst ein Untersuchungsverfahren durchzuführen, nicht bis zum Ablauf der fünfjährigen Dienstzeit im Probebeamtenverhältnis nutzen kann (vgl. gerade hierzu: BVerwG, a. a. O.). Es ist vorliegend nicht zu erkennen, dass für den Fall, dass die Antragsgegnerin das Untersuchungsverfahren nach § 112 BG LSA bereits unmittelbar vor Vollendung des 27. Lebensjahres des Antragstellers begonnen hätte, dieses zu einem wesentlichen frühzeitigeren Abschluss gelangt wäre. Anders gewendet bedeutet dies: Es ist nicht zu erkennen, dass das kurzzeitig nach Vollendung des 27. Lebensjahres des Antragstellers eingeleitete Untersuchungsverfahren ein nennenswertes zeitliches Hinauszögern der Entscheidung über die Entlassung des Antragstellers zur Folge gehabt hätte.

Wird nach alledem - wie hier - das gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 BG LSA für eine nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BG LSA in Erwägung gezogene Entlassung eines Probebeamten erforderliche Untersuchungsverfahren nach Vollendung von dessen 27. Lebensjahr zeitnah noch in einer solchen Weise begonnen und beendet, wie dies von einem Untersuchungsverfahren unmittelbar vor Vollendung von dessen 27. Lebensjahr zu erwarten wäre, bedarf es grundsätzlich keiner weiteren Ermessensausübung (vgl. zur Ermessensausübung und zum Begründungsumfang: BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1982 - Az.: 2 C 77.81 -, Buchholz 237.7 § 34 LBG NW Nr. 5; Urteil vom 28. April 1983 - Az.: 2 C 89.81 -, Buchholz 237.6 § 39 LBG ND Nr. 1) seitens des Dienstherrn dahin gehend, ob im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BG LSA nur noch die Entfernung eines Lebenszeitbeamten aus dem Dienst in Betracht käme (vgl. auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. März 1982 - Az.: 6 A 1551/80 -, DÖD 1983, 228; BayVGH, Urteil vom 31. Januar 2001 - Az.: 2 A 326/99 -, NVwZ-RR 2002, 131; OVG Sachsen, Beschluss vom 23. März 2004 - Az.: 2 BS 350/03 -, zitiert nach juris.web).

Ermessensfehler im Übrigen sind weder dargelegt noch ersichtlich. Insbesondere kann der Beamte auf Probe gemäß § 41 Abs. 4 BG LSA im Falle des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BG LSA ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden. Im gegebenen Fall hat die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung zugunsten des Antragstellers dessen Entlassung erst zum 30. Juni 2006 angeordnet.

Schließlich ist die personalvertretungsrechtliche Zustimmung zur Entlassung des Antragstellers erteilt worden.

Erweist sich nach der hier möglichen und gebotenen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. Mai 2006 als voraussichtlich rechtmäßig, insbesondere ermessensfehlerfrei, vermag der beschließende Senat ein - gleichwohl - bestehendes überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung des Suspensiveffektes seines Widerspruches gegen die Entlassungsverfügung nicht zu erkennen. Insbesondere die vom Antragsteller vorwiegend angeführten finanziellen Einschränkungen (u. a. die Begleichung der verhängten Geldstrafe) vermögen die Interessen des Dienstherrn und der Allgemeinheit an der Nichtausübung des Dienstes durch einen Beamten, der sich - wie oben ausgeführt - in schwerwiegendem Maße strafrechtlich und dienstlich relevant fehlverhalten hat, nicht zu überwiegen. Sie stellen sich vielmehr als gewollte gesetzliche Folge (Einbehaltung von Dienstbezügen, § 79 DO LSA) und Folge der vom Antragsteller begangenen Straftat dar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren und von Amts wegen zugleich für den ersten Rechtszug unter Änderung der Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtes A-Stadt - 5. Kammer - vom 28. Juni 2006 folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i. V. m. §§ 47, 63 Abs. 3, 52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG und entspricht der Hälfte (vgl. Ziffer II., 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2004 -, NVwZ 2004, 1327) des 6,5-fachen Endgrundgehaltes der Besoldung (ständige Rechtsprechung des beschließenden Senates, etwa: Beschluss vom 23. Januar 2006 - Az.: 1 L 10/06 -, Beschluss vom 1. Februar 2006 - Az.: 1 M 470/05 -, Beschluss vom 8. Februar 2006 - Az.: 1 R 509/05 -) hier nach der Besoldungsgruppe A 6 BBesO nach Maßgabe der 2. BesÜV zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen zum Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung (§ 40 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 4 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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