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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 14.03.2008
Aktenzeichen: 1 M 17/08
Rechtsgebiete: AGG, BG LSA, GO LSA, Verf LSA, Richtlinie 2000/78/EG, VwGO, VwVfG


Vorschriften:

AGG § 10
AGG § 24 Nr. 1
BG LSA § 28 Abs. 1 Nr. 3
BG LSA § 41 Abs. 1
BG LSA § 41 Abs. 2
BG LSA § 6 Abs. 1
BG LSA § 6 Abs. 3
GO LSA § 58 Abs. 3 S. 2
Verf LSA Art. 70
Richtlinie 2000/78/EG
VwGO § 42 Abs. 2
VwVfG § 28
VwVfG § 45 Abs. 1 Nr. 3
VwVfG § 45 Abs. 2
VwVfG § 46
1. Offen bleibt, ob § 41 Abs. 2 BG LSA dem Beamten ein subjektives öffentliches Recht gewährt und damit die Antragsbefugnis zu bejahen ist.

2. Zur Passivlegitimation eines angegangenen Ministeriums.

3. Zu den Voraussetzungen des Hinausschiebens des Eintrittes in den Ruhestand gemäß § 41 Abs. 2 BG LSA.

4. Zum Inhalt des "dienstlichen Interesses" im Sinne von § 41 Abs. 2 BG LSA.

5. Zum gerichtlichen Überprüfungsumfang einer ablehnenden Entscheidung über das Hinausschieben des Eintrittes in den Ruhestand gemäß § 41 Abs. 2 BG LSA.

6. Nach Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand ist ein Hinausschieben des Eintrittes in den Ruhestand rechtlich unmöglich.


Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 7. Februar 2008, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die von ihm dargelegten Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Es kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht die Antragsbefugnis des Antragstellers analog § 42 Abs. 2 VwGO im Hinblick auf die begehrte Regelung nach § 41 Abs. 2 BG LSA zu Recht bejaht hat (vgl. insoweit verneinend: BayVGH, Beschluss vom 26. Januar 1993 - Az.: 3 CE 93.79 -, NVwZ-RR 1994, 33; Beschluss vom 8. Februar 1993 - Az.: 3 CE 93.204 -, zitiert nach juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. November 1994 - Az.: 4 S 2641/94 -, zitiert nach juris), denn das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Änderung des angefochtenen Beschlusses jedenfalls im Ergebnis nicht.

Soweit der Antragsteller ohne jeden konkreten Bezug zu den Gründen der angefochtenen Entscheidung auf sein schriftsätzliches Vorbringen in erster Instanz verweist, genügt dies bereits nicht den Darlegungsanforderungen. Eine schlichte Bezugnahme auf bestimmte frühere Anträge oder Schriftsätze, erstinstanzlich in das Verfahren eingeführte Unterlagen etc. oder gar ein Pauschalverweis auf das erstinstanzliche Vorbringen oder den Inhalt der Gerichtsakten bzw. Verwaltungsvorgänge ist im Hinblick auf die durch § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO normierten besonderen Darlegungslasten und -anforderungen unzureichend, weil sich die Beschwerdeschrift mit der angefochtenen Entscheidung - unter substantiiertem Vorbringen - auseinander setzen muss (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 10. Februar 2006 - Az.: 1 M 28/06 -; Beschluss vom 15. Mai 2006 - Az.: 1 M 84/06 - [jeweils m. w. N.]).

Dem gegen den Antragsgegner zu 2. gerichteten Antrag bleibt der Erfolg schon deshalb versagt, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass er einen gegen das bezeichnete Ministerium gerichteten (Anordnungs-)Anspruch hat (§ 41 Abs. 1 Satz 2 BG LSA). Gemäß Art. 70 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt (künftig: Verf LSA) ernennt und entlässt nämlich der Ministerpräsident die Beamten des Landes; ihm steht damit von Verfassungs wegen jedenfalls zugleich die Befugnis der Entscheidung über die Versetzung in den (einstweiligen) Ruhestand zu (siehe: Reich, Verf LSA, 2. Auflage, Art. 70 Rn. 1 mit Hinweisen zu der bundesverfassungsrechtlich umstrittenen Frage der Befugnisse des Bundespräsidenten gemäß Art. 60 Abs. 1 GG). Zwar kann der Ministerpräsident gemäß Art. 70 Satz 2 Verf LSA diese Befugnis übertragen, er hat indes hiervon bezogen auf das vom Antragsteller inne gehabte Amt eines Ministerialrates der Besoldungsgruppe B 2 BBesO/LBesO keinen Gebrauch gemacht (siehe hierzu: Kilian, Verfassungshandbuch Sachsen-Anhalt, § 9, F., II., Seite 340 [m. w. N.]). Die dem D. vom Antragsgegner zu 1. erteilte Prozessvollmacht ist hierbei rechtlich ohne Belang, weil diese lediglich dem Minister und nicht dem Antragsgegner zu 2. erteilt wurde. Überdies regelt sie lediglich die prozessuale Vertretung des Antragsgegners zu 1., nicht hingegen die Übertragung von dessen Befugnissen nach Art. 70 Satz 1 Verf LSA gemäß Art. 70 Satz 2 Verf LSA.

Unabhängig vom Vorstehenden rechtfertigt das Beschwerdevorbringen die Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

Der Beschwerde mit dem ihr zugrunde liegenden Sachantrag ist schon deshalb keinen Erfolg (mehr) beschieden, weil der Antragsteller mit Ablauf des 29. Februar 2008 infolge der Vollendung seines 65. Lebensjahres am 16. Februar 2008 gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 BG LSA von Gesetzes wegen in den Ruhestand getreten ist; ein Hinausschieben des Eintrittes in den Ruhestand gemäß § 41 Abs. 2 BG LSA ist vorliegend nicht erfolgt. Nach Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand ist ein Hinausschieben des Eintrittes in den Ruhestand indes rechtlich unmöglich (ebenso: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. November 1994 - Az.: 4 S 2641/94 -, zitiert nach juris; Fürst, GKÖD, Band I, Teil 2a, K § 41 Rn.11, Anm. 2., d) [m. w. N.]; Weiss/Niedermayer/Summer/Zängl, Bayerisches Beamtengesetz, Band I, Art. 55 Anm. 14., lit. g; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG/BeamtVG, Band 1 [BBG], § 41 Rn. 4e; Battis, BBG, 3. Auflage, § 41 Rn. 4 [a. E.]), denn ein nachträgliches "Hinausschieben" des Eintrittes des Ruhestandes würde einer rückwirkenden Wiederbegründung des aktiven Beamtenverhältnisses des (Ruhestands-)Beamten gleichkommen. Eine solch rückwirkende Statusänderung wäre aber schon im Hinblick auf die Regelung des § 6 Abs. 1 und 3 BG LSA unzulässig und damit unwirksam. Im Übrigen steht einer etwaigen erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Berufung die Bestimmung des § 28 Abs. 1 Nr. 3 BG LSA - gerade mit ihrer Bezugnahme auf § 41 Abs. 1 BG LSA - entgegen.

Ungeachtet dessen ist die Beschwerde unbegründet; sie hätte auch keinen Erfolg gehabt, wenn der beschließende Senat aufgrund einer entsprechenden Erklärung des Antragstellers bis zum 29. Februar 2008 unter Zugrundelegung des bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Beschwerdevorbringens über diese vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist hätte entscheiden können.

Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 BG LSA kann auf Antrag des Beamten der Eintritt in den Ruhestand über das vollendete 65. Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht überschreiten darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht über die Vollendung des 68. Lebensjahres hinaus, wenn es im dienstlichen Interesse liegt. Wie sich aus dem Tatbestandsmerkmal "kann" ergibt, steht die Entscheidung, ob und inwieweit der Eintritt in den Ruhestand hinausgeschoben wird, im Ermessen der zuständigen Behörde. Daher vermag der Antragsteller mit seinem Verpflichtungsbegehren, seinen Antrag auf Weiterverwendung positiv zu bescheiden, schon deshalb keinen Erfolg zu haben, weil er keinen Anspruch auf das Hinausschieben des Ruhestandseintrittes hat. Der Antragsteller legt weder substantiiert dar, noch ist anderweitig für den beschließenden Senat ersichtlich, dass das Ermessen nur noch in eine einzige Richtung fehlerfrei ausgeübt werden kann, mithin vollständig reduziert wäre. Daher könnte der Antragsteller allenfalls das Recht auf eine ermessenfehlerfreie Entscheidung beanspruchen (vgl. auch: BayVGH, Beschluss vom 26. Januar 1993 - Az.: 3 CE 93.79 -, NVwZ-RR 1994, 33; Beschluss vom 8. Februar 1993 - Az.: 3 CE 93. 204 -, zitiert nach juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. September 2004 - Az.: 2 B 11470/04 -, NVwZ-RR 2005, 52).

Indes ist eine entsprechende Ermessensentscheidung, wie sich aus der Normstruktur des § 41 Abs. 2 Satz 1 BG LSA ergibt, überhaupt erst dann zu treffen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintrittes im dienstlichen Interesse liegt. D. h., erst bei Vorliegen eines bestehenden dienstlichen Interesses ist die Voraussetzung erfüllt, überhaupt eine Ermessensentscheidung treffen zu können (vgl.: BayVGH, Beschluss vom 30. September 2004 - Az.: 3 CE 04.2583 -, zitiert nach juris; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a. a. O, § 41 Rn. 4d; Weiss/Niedermayer/Summer/Zängl, a. a. O., Art. 55 Anm. 14., lit. e). Vorliegend hat das Verwaltungsgericht die Negierung des dahingehenden dienstlichen Interesses durch den Antragsgegner zu 1. in nicht zu erinnernder Weise als rechtlich fehlerfrei angesehen.

Der Begriff des "dienstlichen Interesses" ist zwar ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Vorliegen damit der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das Bestehen eines dienstlichen Interesses hängt jedoch in erheblichem Maße von vorausgegangenen organisatorischen und personellen Entscheidungen des Dienstherrn ab (vgl.: BayVGH, Beschluss vom 30. September 2004 - Az.: 3 CE 04.2583 -, zitiert nach juris; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a. a. O., § 41 Rn. 4c; Weiss/Niedermayer/ Summer/Zängl, a. a. O., Art. 55 Anm. 14., lit. d; Fürst, a. a. O., K § 41 Rn.11, Anm. 2., b). Es richtet sich ausschließlich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet weiterhin das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, so dass seine diesbezügliche Entscheidung der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, bleibt indes zu beachten, dass das dienstliche Interesse maßgebend durch verwaltungspolitische Entscheidungen des Dienstherrn (vor-)geprägt wird, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist nämlich in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung der ihm zugewiesenen Personal- und Organisationsgewalt, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Insofern kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist. Der Beamte kann daher letztlich im Wesentlichen nur verlangen, dass er nicht aus unsachlichen Gründen (gezielt) benachteiligt und nicht von einer sonst eingehaltenen Verwaltungspraxis grundlos zu seinem Nachteil abgewichen wird (vgl. zum Vorstehenden: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. September 2004 - Az.: 2 B 11470/04 -, NVwZ-RR 2005, 52; BayVGH, Beschluss vom 30. September 2004 - Az.: 3 CE 04.2583 -, zitiert nach juris; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a. a. O., § 41 Rn. 4c f.; Weiss/Niedermayer/Summer/Zängl, a. a. O., Art. 55 Anm. 14., lit. d; Fürst, a. a. O., K § 41 Rn. 11 Anm. 2., b).

Dies hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung beachtet und daher zu Recht die Prüfung der Entscheidung des Antragsgegners zu 1., der sich die Bewertung seitens des Antragsgegners zu 2. zu Eigen gemacht hat, auf der Grundlage des vorbezeichneten Maßstabes beschränkt. Dabei hat es - entgegen dem Beschwerdevorbringen - ebenfalls in rechtlich nicht zu erinnernder Weise deutlich gemacht, dass es weder Sache des Gerichtes noch des Antragstellers ist, sich angesichts der vorgenannten Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit des Antragsgegners zu 1. an dessen Stelle zu setzen. Ob der Antragsgegner zu 2. bei der Prüfung der Frage des Bestehens eines dienstlichen Interesses interne Regeln über die Binnenbeteiligung bestimmter Organisationseinheiten unbeachtet gelassen hat, ist dabei rechtlich ohne Belang, da vorliegend der Antragsgegner zu 1. die zuständige Stelle für die Bescheidung des Antragsstellerbegehrens ist.

Ohne Erfolg bleibt der weitere Einwand der Beschwerde, der Antragsteller habe einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, denn dies setzt - wie bereits ausgeführt - voraus, dass ein dienstliches Interesse an dem Hinausschieben des Eintrittes in den Ruhestand des Antragstellers besteht bzw. der Antragsgegner zu 1. dies in rechtsfehlerhafter Weise verneint hätte. Einen dahingehenden Rechtsfehler hat das Verwaltungsgericht ohne Rechtsmangel jedoch gerade nicht feststellen können.

Zu einer Änderung dieser rechtlichen Bewertung gibt das Beschwerdevorbringen keinen Anlass. Soweit der Antragsgegner zu 1. maßgeblich darauf abgestellt hat, dass die vom Antragsteller noch besetzte Plansstelle ab dem 1. März 2008 haushalterisch nicht mehr zur Verfügung steht, da sie mit einem entsprechenden "kw-Vermerk" versehen ist, das Hinausschieben des Ruhestandseintrittes aus Gründen der angeführten Personalentwicklung nicht zu befürworten ist, das Hinausschieben den beschlossenen Personalabbau behindert und zu weiteren Personalkosten führt, ist dies von Rechts wegen nicht zu erinnern.

Was dem dienstlichen Interesse entspricht, entscheidet der Dienstherr nach eigenen verwaltungspolitischen Überlegungen. Zu den beachtlichen dienstlichen Interessen gehört dabei insbesondere die Aufrechterhaltung der Kontinuität in der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben, Schwierigkeiten bei der Wiederbesetzung von frei werdenden Stellen, das Interesse an einer bestimmten Altersstruktur, andere personalplanerische Belange oder die Verringerung von Versorgungsaufwendungen. Zu den dienstlichen Interessen gehört ferner die persönliche Eignung des Beamten für die Fortführung des Dienstverhältnisses und der in ihm zu erledigenden Dienstgeschäfte, die nicht mit den allgemeinen Anforderungen an die fortbestehende Dienstfähigkeit identisch ist, sondern darüber hinausgeht. Ein dienstliches Interesse verlangt, dass die Weiterbeschäftigung des Beamten im Beamtenverhältnis den Belangen des Dienstherrn, der Qualität seiner Verwaltungsleistung dient. Bestehen daran vernünftige, nachvollziehbare Zweifel, fehlt das nötige dienstliche Interesse. Ein personalwirtschaftliches Konzept, welches insbesondere Aufrückungsmöglichkeiten und damit die entsprechende Motivierung jüngerer Beamter verfolgt, ist gleichfalls ein von dem weiten organisatorischen Ermessen des Dienstherrn gedeckter sachlicher Grund (vgl. zum Vorstehenden: BayVGH, Beschluss vom 26. Januar 1993 - Az.: 3 CE 93.79 -, NVwZ-RR 1994, 33; Beschluss vom 8. Februar 1993 - Az.: 3 CE 93.204 -, zitiert nach juris; Beschluss vom 30. September 2004 - Az.: 3 CE 04.2583 -, zitiert nach juris; Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. September 2004 - Az.: 2 B 11470/04 -, NVwZ-RR 2005, 52; Plog/Wiedow/ Lemhöfer/Bayer, a. a. O., § 41 Rn. 4c f.; Weiss/Niedermayer/Summer/Zängl, a. a. O., Art. 55 Anm. 14., lit. d).

Anhaltspunkte dafür, dass die vom Antragsgegner zu 1. oder vom Antragsgegner zu 2. vorgebrachten Gründe lediglich vorgeschoben sind, bestehen aus den vom Verwaltungsgericht überzeugend aufgezeigten Gründen nicht; Entsprechendes hat auch die Beschwerde nicht dargelegt.

Soweit die Beschwerde rügt, mit dem Antragsteller sei entgegen dem von ihm in seinem Antrag geäußerten Wunsch kein Personalgespräch geführt worden, dies stelle eine Verletzung rechtlichen Gehörs dar, vermag sie damit nicht durchzudringen. Es kann dahinstehen, ob es infolge des gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 BG LSA vom Antragssteller gestellten Antrages einer Anhörung gemäß § 28 VwVfG i. V. m. § 1 VwVfG LSA bedurft hat (vgl. insoweit bejahend: Weiss/Niedermayer/Summer/Zängl, a. a. O., Art. 55 Anm. 14., lit. i). Zum einen führte dies lediglich zur - formellen - Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Antragsgegners zu 1., die allenfalls ihre bloße Aufhebung rechtfertigen könnte, indes nicht zu der vom Antragsteller begehrten - materiell-rechtlichen - Verpflichtung der Behörde. Zum anderen kann die erforderliche Anhörung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG i. V. m. § 1 VwVfG LSA bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Hier hat der Antragssteller nunmehr jedenfalls Gelegenheit erhalten, sich zu den Erwägungen der Antragsgegner zu äußern, welche diese ihrerseits haben zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen können. Unabhängig davon ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass im Sinne von § 46 VwVfG i. V. m. § 1 VwVfG LSA keine andere Entscheidung hat getroffen werden können, da mangels dienstlichen Interesses eine nachfolgende Ermessensentscheidung nicht zu treffen war.

Soweit der Antragsteller rügt, die vom Antragsgegner zu 1. zugrunde gelegten und vom Verwaltungsgericht als sachgerecht bewerteten Belange stellten sich als Verstoß gegen das AGG und gegen die "zugrunde liegenden europarechtlichen Vorgaben" dar, erschöpft sich das Vorbringen bereits weitgehend in bloßen Rechtsbehauptungen und genügt damit schon nicht den gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO aufgestellten Darlegungsanforderungen. Ungeachtet dessen geben die Ausführungen des Antragstellers dem beschließenden Senat auch keinen Anlass zu der Annahme eines dahingehenden Rechtsverstoßes.

Sofern die Beschwerde mit ihrem Vorbringen auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 (ABl. L 303, S. 16) rekurrieren sollte, vermag ihr dies schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil diese Richtlinie ausweislich ihres Erwägungsgrundes 14 gerade nicht die einzelstaatlichen Bestimmungen über die Festsetzung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand berührt. Im Übrigen mangelt es der Beschwerde an jeglichem substanttierten Vorbringen dazu, inwiefern das AGG unter Berücksichtigung der besonderen Rechtsstellung der Beamten für diese im vorliegenden Fall konkret Anwendung findet (vgl. § 24 Nr. 1 AGG) und gegen welche Bestimmung verstoßen worden sein soll, zumal § 10 Satz 1 und 2 AGG eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters als zulässig ansieht, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist (siehe etwa zur Zulässigkeit von Altershöchstgrenzen: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007 - Az.: 6 C 27.06 -, NJW 2008, 246; Beschluss vom 18. Oktober 2007 - Az.: 1 WB 67.06 -, zitiert nach juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13. September 2006 - Az.: 12 ME 275/06 -, zitiert nach juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. August 2007 - Az.: 2 A 10294/07 -, NVwZ 2008, 105; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. September 2007 - Az.: L 11 B 17/07KA ER -, zitiert nach juris).

Soweit sich der Antragssteller dagegen wendet, dass der Antragsgegner zu 2. in seinem Schriftsatz vom 31. Januar 2008 ergänzend - und ihm darin folgend das Verwaltungsgericht - im Hinblick auf Sinn und Zweck der Altersgrenze ausführt, die gesetzliche Altersgrenze sei ihrem Wesen nach eine generalisierende Vermutung des für die Dienstverrichtung erforderlichen Leistungsvermögens; sie trage der Erfahrung Rechnung, dass bei Erreichen eines gewissen Alters Leistungskraft und -fähigkeit im Allgemeinen nachließen und dem Anforderungsprofil des Dienstes nicht mehr genügten, vermag er damit nicht durchzudringen. Der Antragsteller selbst stellt die Richtigkeit dieser Annahme nicht - substantiiert - in Frage. Soweit er geltend macht, in Bezug auf seine Person liege darin eine individuelle Diskriminierung, weil die Vermutung im konkreten Falle nicht zutreffe, hat der Landesgesetzgeber dem mit der durch § 25 BRRG nicht zwingend vorgegebenen Regelung des § 41 Abs. 2 BG LSA Rechnung getragen, indem er eine von einem entsprechenden Antrag des Beamten abhängige Weiterbeschäftigung ermöglicht (vgl. auch: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. September 2004 - Az.: 2 B 11470/04 -, NVwZ-RR 2005, 52; Weiss/Niedermayer/Summer/Zängl, a. a. O., Art. 55 Anm. 14., lit. a). Andererseits ist gerade bei Leitungspositionen in der Ministerialverwaltung - wie hier in der Funktion als Referatsleiter - die Kraft zu innovativem Handeln von besonderer Bedeutung für eine optimale Aufgabenerfüllung mit der Folge, dass der Dienstherr grundsätzlich auf die gesetzliche Altersgrenze und auf den Wunsch einer Neubesetzung des Dienstpostens im Interesse fortwährender Innovation verweisen darf (so auch: Weiss/Niedermayer/Summer/Zängl, a. a. O., Art. 55 Anm. 14., lit. d; Fürst, a. a. O., K § 41 Rn. 11 Anm. 2., b).

Soweit der Antragsteller auf seine Eigenschaft als Mitglied von Personalvertretungen verweist, vermag dies schon dem Grunde nach in der Regel kein dienstliches Interesse des Dienstherrn zu begründen, da es insofern nicht um die Ausübung des dem Beamten übertragenen Hauptamtes geht und überdies die Möglichkeit personalvertretungsrechtlicher Betätigung nach dem PersVG LSA dem Beamtenverhältnis nachfolgt (vgl. §§ 4, 13, 14 PersVG LSA) und nicht umgekehrt.

Ebenso ohne Erfolg verweist die Beschwerde auf die Regelung des § 58 Abs. 3 Satz 3 GO LSA, da es an einer entsprechenden Bestimmung für den Antragsteller fehlt. Im Übrigen zeigt das Vorbringen einen Rechtsverstoß nicht (substantiiert) auf. Insbesondere mangelt es dem Vorbringen an Darlegungen dazu, aus welchen Rechtsgründen ein Lebenszeitbeamter einen Anspruch auf den Erlass einen vergleichbaren Bestimmung, die Wahlbeamte im Beamtenverhältnis auf Zeit (ehrenamtliche oder hauptamtliche Bürgermeister) betrifft, hat. Im Gegenteil spricht die Zitierung von § 41 Abs. 1 BG LSA in § 58 Abs. 3 Satz 3 GO LSA dafür, dass der Landesgesetzgeber - entgegen den Ausführungen des Antragstellers - gerade keine allgemeine (freiwillige) Anhebung der Dienstaltersgrenze unabhängig von dienstlichen Interessen hat regeln wollen. Die Beschwerde zeigt jedenfalls nicht auf, dass die Unterschiede der nach § 58 Abs. 3 Satz 3 GO LSA einerseits und § 41 Abs. 2 BG LSA andererseits differenziert behandelten Sachverhalte nicht derart gravierend seien, dass die unterschiedliche Regelung nicht gerechtfertigt wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über den Streitwert für das Beschwerdeverfahren und von Amts wegen zugleich für den ersten Rechtszug unter Änderung der Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 7. Februar 2008 folgt aus §§ 63 Abs. 3, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG, wobei vorliegend von dem Endgrundgehalt (hier: Festbesoldung) der Besoldungsgruppe B 2 BBesO/LBesO auszugehen war. Für eine Reduktion dieses Betrages bestand im Hinblick auf die letztlich begehrte Vorwegnahme der Hauptsache kein Anlass. Der "Hinweis zum Streitwert" des Antragstellers liegt im Hinblick auf die eindeutige gesetzliche Regelung neben der Sache.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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