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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 28.11.2006
Aktenzeichen: 1 M 216/06
Rechtsgebiete: GG, LSA-RiG, LSA-BG, VwGO


Vorschriften:

GG Art. 33 Abs. 2
LSA-RiG § 3
LSA-BG § 8 Abs. 1
VwGO § 114 S. 2
1. Zum Auswahlermessen des Dienstherrn bei Beförderungskonkurrenz um das Amt eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht.

2. Im gerichtlichen Verfahren kann der Dienstherr gemäß § 114 Satz 2 VwGO weitere Gesichtspunkte in Bezug auf die Auswahlentscheidung darlegen.

3. Bei dem vorzunehmenden Leistungsvergleich ist auch in Betracht zu ziehen, ob die jeweiligen Beurteilungen gleichwertige Dienstposten betreffen.

4. Sind zwei Bewerber auf Dienstposten mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad gleich gut beurteilt worden, so hat derjenige eine höherwertige Leistung erbracht, der die Aufgaben des schwierigeren Dienstpostens erfüllt hat.

5. § 4 Abs. 1 Beurteilungs-AV verlangt dem Beurteiler ab, sich einen eigenen Eindruck zu verschaffen und zwar einen möglichst unmittelbaren.

6. Nach der Erprobungs-AV (1993) konnte nach Bewährung im Eingangsamt durch bestimmte erfolgreiche Tätigkeiten lediglich die Eignung für Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe R 2 BBesO bei den Landgerichten, dem Oberlandesgericht, den Staatsanwaltschaften, den Verwaltungsgerichten, dem Oberverwaltungsgericht und dem Landessozialgericht nachgewiesen werden.

7. Die Erprobungs-AV (2005), nach der die Eignung nunmehr für Beförderungsämter der Besoldungsgruppe R 1 mit Zulage BBesO und höher bei den Amtsgerichten, den Landgerichten, dem Oberlandesgericht, den Staatsanwaltschaften, den Verwaltungsgerichten, dem Oberverwaltungsgericht, den Arbeitsgerichten, den Sozialgerichten und dem Landessozialgericht nach Bewährung im Eingangsamt durch bestimmte erfolgreiche Tätigkeiten nachgewiesen werden kann, knüpft gleichfalls an die Bewährung im Eingangsamt an und setzt weiterhin die noch bestehende Innehabung eines Amtes der Besoldungsgruppe R 1 BBesO voraus.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 1 M 216/06

Datum: 28.11.2006

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 11. Oktober 2006, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die von ihm fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Die Einwendungen des Antragstellers rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Ergebnis nicht.

Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen; die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können daher grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (so BVerwG in ständiger Rechtsprechung, etwa: Urteil vom 28. Oktober 2004 - Az.: 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147 [m. w. N.]). Während der Begriff der fachlichen Leistung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG auf die Arbeitsergebnisse des Beamten oder des Richters bei Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben, auf Fachwissen und Fachkönnen abzielt und mit dem Begriff der Befähigung die allgemein für die dienstliche Verwendung bedeutsamen Eigenschaften wie Begabung, Allgemeinwissen, Lebenserfahrung und allgemeine Ausbildung umschrieben werden, erfasst der Begriff der Eignung im engeren Sinne Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 20. April 2004 - Az.: 1 BvR 838/01 u. a. -, NJW 2004, 1935; BVerwG, a. a. O. [m. w. N.]). Die Gewichtung der einzelnen Gesichtspunkte obliegt dabei der - gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbaren - Beurteilung des Dienstherrn (so BVerwG, a. a. O. [m. w. N.]).

Der Beamte wie der Richter hat demgemäß gegenüber dem Dienstherrn bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (so in ständiger Rechtsprechung: BVerwG, zuletzt Urteil vom 17. August 2005 - Az.: 2 C 36.04 -, zitiert nach juris.web [m. z. N.]). Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (so genannter Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. hierzu: BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 9. Juli 2002 - Az.: 2 BvQ 25/02 -, NVwZ 2002, 1367, und vom 24. September 2002 - Az.: 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - Az.: 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 [m. z. N.]). Indes hat weder ein Beamter noch ein Richter einen Anspruch darauf, befördert oder in ähnlicher Weise beruflich gefördert zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1987 - Az: 6 C 32/85 -, Buchholz 236.1 § 31 SG Nr. 21 [m. w. N.]).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (etwa: Urteil vom 21. August 2003, a. a. O., m. w. N.) entspricht es dem bei der Beförderung zu beachtenden Grundsatz der Bestenauslese, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - aktuellsten Beurteilungen, wobei der Dienstherr im Rahmen ordnungsgemäßer Personalbewirtschaftung dafür zu sorgen hat, dass die Beamten und Richter grundsätzlich regelmäßig dienstlich beurteilt werden, da die dienstliche Beurteilung mit ihrer auf das innegehabte Amt bezogenen Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor allem dem Vergleich zwischen den für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder für die Verleihung eines Beförderungsamtes in Betracht kommenden Beamten bzw. Richters dient. Allerdings hindert selbst das Fehlen wirksamer dienstlicher Beurteilungen im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht die Durchführung eines Stellenbesetzungsverfahrens. Indes sind von der Behörde die eignungs-, leistungs- und befähigungsrelevanten Merkmale des Bewerbers zu ermitteln, die einen Vergleich nach den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG ermöglichen (vgl.: BVerwG, a. a. O.).

Da die Auswahlentscheidung bei der Beförderung den Grundsatz der Bestenauslese zu beachten hat und zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen ist, dürfen der Bewerberauswahl für die Besetzung eines öffentlichen Amtes daher nur Kriterien zugrunde gelegt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen, also solche, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte oder Richter den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Anderen Kriterien darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand leistungsbezogener Kriterien kein Vorsprung von Bewerbern ergibt (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 17. August 2005, a. a. O. [m. w. N.]; siehe im Übrigen: Beschluss des beschließenden Senates vom 21. April 2006 - Az.: 1 M 54/06 -).

Ob ein deutlicher oder aber nur ein geringfügiger Leistungsunterschied im Vergleich der Bewerber vorliegt (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 10. November 1993 - Az.: 2 ER 301.93 -, ZBR 1994, 52; OVG LSA, Beschluss vom 14. Mai 2002 - Az.: 3 M 76/02 -) und damit sonstige Auswahlkriterien zum Zuge kommen können, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern ist im Einzelfall zu ermitteln. Dabei sind zum einen die jeweiligen dienstlichen Beurteilungen und der sonstige Personalakteninhalt in den Blick zu nehmen. Zum anderen sind im Hinblick auf das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle auch weitere Kriterien wie besondere Fachkenntnisse oder eine bereits erworbene Funktionserfahrung für das angestrebte Amt zu berücksichtigen.

Bei dem Vergleich der letzten (aktuellen) dienstlichen Beurteilungen ist es gegebenenfalls notwendig und sachgerecht, wenn beim Leistungsvergleich nicht lediglich auf die Gesamtbewertung, sondern zugleich auf einzelne, in den dienstlichen Beurteilungen zum Ausdruck kommende Leistungsmerkmale abgestellt wird. Denn eine dienstliche Beurteilung erschließt sich mitunter nicht nur durch ihr Gesamturteil. Sie ist zugleich auch durch ihren Inhalt, namentlich durch Art und Umfang ihrer eignungs- und leistungsrelevanten Aussagen, gekennzeichnet (OVG LSA, Beschluss vom 14. Mai 2002 - Az.: 3 M 76/02 - [m. w. N.]). Ergänzend sind ferner die früheren dienstlichen Beurteilungen heranzuziehen, denn beim Leistungsvergleich zur Realisierung des Grundsatzes der Bestenauslese ist eine vollständige Auswertung des verfügbaren und verwertbaren Informationspotentials geboten. Zuvor hat die zur Auswahlentscheidung berufene Stelle allerdings stets zu prüfen, ob das den dienstlichen Beurteilungen zugrunde liegende Bewertungssystem einheitlich ist und die durch die dienstlichen Beurteilungen ausgewiesenen Leistungen auch im übrigen einem Vergleich unterzogen werden können (OVG LSA, Beschluss vom 14. Mai 2002 - Az.: 3 M 76/02 - [m. w. N.]). Dabei ist auch in Betracht zu ziehen, ob die jeweiligen Beurteilungen gleichwertige Dienstposten betreffen. Sind nämlich zwei Bewerber auf Dienstposten mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad gleich gut beurteilt worden, so hat derjenige eine höherwertige Leistung erbracht, der die Aufgaben des schwierigeren Dienstpostens erfüllt hat (BVerwG, Beschluss vom 2. April 1981 - Az.: 2 C 13.80 -, DÖD 81, 279; OVG LSA, Beschluss vom 14. Mai 2002 - Az.: 3 M 76/02 - [m. w. N.]).

Die Entscheidung über die Auswahl unter mehreren Bewerbern steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wobei das Ermessen insofern gebunden ist, als die Entscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen ist (Art. 33 Abs. 2 GG, § 8 Abs. 1 BG LSA i. V. m. § 3 RiG LSA). Der Bewerber hat dementsprechend (nur) einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, welcher dann verletzt ist, wenn die für den Bewerber nachteilige Auswahlentscheidung unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer fehlerhaften Ausübung von Ermessens- bzw. Beurteilungsspielräumen beruht (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 14. Mai 2002 - Az.: 3 M 76/02 - [m. w. N.]). Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG, § 8 Abs. 1 Satz 2 BG LSA i. V. m. § 3 RiG-LSA ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (siehe: OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]).

Unter Zugrundelegung der vorstehenden Maßstäbe ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass der Antragsgegner den Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller zu Unrecht für die zu besetzende Stelle eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht vorzieht.

Insofern kommt es auf die Einwendungen des Antragstellers betreffend die durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts vorgenommene "Überbeurteilung" (vgl. Seite 1 bis 5 [oben] der Beschwerdebegründungsschrift und den nachgereichten Schriftsatz vom 24. November 2006) nicht entscheidungserheblich an. Denn die jedenfalls hilfsweise bzw. ergänzend im gerichtlichen Verfahren (§ 114 Satz 2 VwGO) dargelegte Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten des Beigeladenen nach Maßgabe der aktuellsten Beurteilungen des Beigeladenen einerseits und - unter Nichtberücksichtigung der "Überbeurteilung" - des Antragstellers andererseits ist rechtlich nicht zu erinnern. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 21. September 2006 ausgeführt, dass er an seiner Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen auch dann festhält, wenn der Auswahlentscheidung die dienstliche Beurteilung des Antragstellers seitens des Präsidenten des Landgerichts B-Stadt vom 26. September 2005 zugrunde zu legen wäre. Der Antragsgegner hat - auch auf dieser Grundlage - nach Maßgabe der vorbezeichneten Leistungsgesichtspunkte ohne Rechtsfehler einen Leistungsvorsprung des Beigeladenen angenommen. Ohne Rechtsverstoß hat er hierbei darauf abgestellt, dass das Gesamturteil bei dem Beigeladenen zwar ebenso wie beim Antragsteller sowohl für das ausgeübte wie auch das angestrebte Amt auf "vorzüglich geeignet" lautet, sich indes das Gesamturteil des Beigeladenen auf ein gegenüber dem Amt des Antragstellers (BesGr. R 2 BBesO) höherwertiges Amt (BesGr. R 2 Z BBesO) bezieht. Des Weiteren verweist der Antragsgegner zur Begründung des Leistungsvorsprunges des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller im Folgenden in rechtlich nicht zu erinnernder Weise darauf, dass der Beigeladene bis zu seiner Ernennung zum Vizepräsidenten des Amtsgerichts das dem Antragsteller erst seit dem 21. November 2001 übertragene Amt eines Vorsitzenden Richters am Landgericht bereits etwa 12 Jahre (in der Zeit vom 1. Dezember 1992 bis zum 30. August 2004) und damit über einen deutlich längeren Zeitraum als der Antragsteller ausgeübt hatte. In diesem Zusammenhang hat der Antragsgegner nach den vorbezeichneten Kriterien ebenfalls rechtlich fehlerfrei berücksichtigt, dass der Beigeladene in seinem vorangegangenen Amt, welches dem des Antragstellers entspricht, über einen deutlich längeren Zeitraum, nämlich bereits seit dem Jahr 1998 mit der "Spitzennote 'vorzüglich geeignet'" beurteilt wurde, während der Antragsteller erstmals mit der jetzigen Anlassbeurteilung vom 26. September 2005 seitens des Präsidenten des Landgerichts B-Stadt mit dieser Gesamtnote beurteilt wurde. Auch die vom Antragsgegner in der Auswahlentscheidung ausweislich des Votums vom 27. Juli 2006 zu Recht in den Blick genommenen einzelnen Beurteilungsmerkmale bestätigen den angenommenen Leistungsvorsprung des Beigeladenen vor dem Antragsteller. Zwar weist dieser - bei insgesamt 12 Beurteilungsmerkmalen - bei den Beurteilungsmerkmalen "Auffassungsgabe und Denkvermögen" und "Kooperation" eine um eine Bewertungsstufe niedrigere Bewertung als der Antragsteller auf; dem steht aber ein Notenvorsprung zugunsten des Beigeladenen bei insgesamt fünf Beurteilungsmerkmalen gegenüber. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale des Beigeladenen auf der Grundlage des höheren Amtes der Besoldungsgruppe R 2 Z BBesO, mithin unter Zugrundelegung eines höheren Anforderungsniveaus erfolgt ist.

Ergibt sich danach selbst auf der Grundlage der Beurteilung des Präsidenten des Landgerichts B-Stadt ein Leistungsvorsprung des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller, so kommt es auf die vom Antragsteller gerügte Rechtswidrigkeit seiner "Überbeurteilung" nicht entscheidungserheblich an.

Soweit der Antragsteller die Rechtmäßigkeit der Beurteilung des Beigeladenen rügt (vgl. Seite 5 der Beschwerdebegründungsschrift), vermag er damit in der Sache nicht durchzudringen. Ausweislich der dienstlichen Beurteilung vom 18./19. Mai 2006 (dort lfd. Nr. 13) bildeten neben dem Beurteilungsbeitrag des vormaligen Präsidenten des Amtsgerichts zugleich "eigene Kenntnisse" des beurteilenden Präsidenten des Oberlandesgerichts die Beurteilungsgrundlagen. Überdies hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf das weitere Vorbringen des Antragsgegners ausgeführt, dass der Präsident des Oberlandesgerichts den Beigeladenen "jedenfalls auch persönlich 'überhört'" hat (siehe Seite 6 der Beschlussabschrift). Dem tritt die Beschwerde nicht - weiter - entgegen. Überdies erschöpft sich das dahingehende Beschwerdevorbringen in der Aufstellung einer bloßen Behauptung ohne nähere Substantiierung. Dies genügt den besonderen Darlegungslasten gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht. Ungeachtet dessen verkennt die Beschwerde, dass nach der AV des MJ vom 13. Oktober 1993 über die "Dienstliche Beurteilung der Richter und Staatsanwälte" (MBl. LSA S. 2411) in der hier maßgeblichen Fassung der Änderung durch AV des MJ vom 27. August 2004 (JMBl. LSA S. 227) - künftig: Beurteilungs-AV - die Beurteilung auf dem - möglichst unmittelbaren - eigenen Eindruck des zur Beurteilung berufenen Dienstvorgesetzten beruhen muss (§ 4 Abs. 1 Beurteilungs-AV). Damit verlangt die AV dem Beurteiler ab, sich einen eigenen Eindruck zu verschaffen und zwar einen möglichst unmittelbaren. Dass sich der Präsident des Oberlandesgerichts keinen eigenen Eindruck über den Beigeladenen verschafft hätte, legt die Beschwerde schon nicht substantiiert dar; dies ist - wie zugleich aus dem Vorstehenden folgt - auch nicht anderweitig ersichtlich. Des Weiteren ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Präsident des Oberlandesgerichts es unterlassen hätte, sich einen möglichst unmittelbaren Eindruck zu verschaffen. Denn durch die seitens des Antragstellers unwidersprochen gebliebene erfolgte "Überhörung" des Beigeladenen und die in der Beurteilung selbst angeführten "eigenen Kenntnisse", für deren Unrichtigkeit keine Anhaltspunkte bestehen, hat sich der Präsident des Oberlandesgerichts, soweit es ihm für den hier maßgeblichen Beurteilungszeitraum ab dem 31. August 2004 möglich war, einen unmittelbaren eigenen Eindruck über den Beigeladenen verschafft. Dass er sich darüber hinaus - gegebenenfalls auch "maßgeblich" - auf den Beurteilungsbeitrag des vormaligen unmittelbaren Vorgesetzten des Beigeladenen, nämlich des Präsidenten des Amtsgerichts a. D. gestützt hat, ist rechtlich nicht zu erinnern. Denn gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Beurteilungs-AV können zur Vorbereitung der Beurteilung schriftliche Beurteilungsbeiträge eingeholt werden. Dass sich der Präsident des Oberlandesgerichts lediglich "ein fremdes Werturteil" zu eigen gemacht hätte, ist nach alledem nicht anzunehmen und seitens der Beschwerde jedenfalls nicht nähert dargelegt.

Soweit der Antragsteller schließlich einwendet, dass der Beigeladene das "Anforderungsprofil" einer so genannten Erprobung nicht erfülle (vgl. Seite 5 [unten] f. der Beschwerdebegründungsschrift), vermag er damit ebenso wenig durchzudringen. Der Beigeladene bedarf weder nach Maßgabe der Stellenausschreibung noch nach den Verwaltungsvorschriften des Antragsgegners bzw. des Ministeriums der F. des Landes Sachsen-Anhalt einer (weiteren) Erprobung.

Nach der AV des MJ vom 13. Oktober 1993 über den "Eignungsnachweis der Richter und Staatsanwälte für Beförderungsstellen" (MBl. LSA S. 2409) - künftig: Erprobungs-AV (1993) - konnte lediglich die Eignung für Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe R 2 BBesO bei den Landgerichten, dem Oberlandesgericht, den Staatsanwaltschaften, den Verwaltungsgerichten, dem Oberverwaltungsgericht und dem Landessozialgericht nach Bewährung im Eingangsamt durch bestimmte erfolgreiche Tätigkeiten nachgewiesen werden (§ 2 Abs. 1 Erprobungs-AV [1993]). Eine solche Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe R 2 hatte der Beigeladene indes bereits seit dem 1. Dezember 1992 im Amte eines Vorsitzenden Richters am Landgericht inne. Für die hier maßgebliche Beförderungsstelle eines Amtes der Besoldungsgruppe R 3 (Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht) sah die Erprobungs-AV (1993) gerade keinen - weiteren - Eignungsnachweis (Erprobung) vor.

Nicht anders stellt sich die Bewertung nach der - anstelle der Erprobungs-AV (1993) - am 28. Juni 2005 in Kraft getretenen Erprobungs-AV (2005) des MJ vom 4. Mai 2005 (JMBl. LSA S. 193) dar. Zwar bestimmt Nr. 2.1 Erprobungs-AV (2005), dass die Eignung nunmehr für Beförderungsämter der Besoldungsgruppe R 1 mit Zulage BBesO und höher bei den Amtsgerichten, den Landgerichten, dem Oberlandesgericht, den Staatsanwaltschaften, den Verwaltungsgerichten, dem Oberverwaltungsgericht, den Arbeitsgerichten, den Sozialgerichten und dem Landessozialgericht nach Bewährung im Eingangsamt durch bestimmte erfolgreiche Tätigkeiten nachgewiesen werden. Jedoch knüpft die Erprobung auch hier an die Bewährung im Eingangsamt, setzt mithin - nach wie vor - die noch bestehende Innehabung eines Amtes der Besoldungsgruppe R 1 BBesO voraus. Dies ergibt sich im Übrigen nicht nur aus der Sonderbestimmung der Nr. 2.2 Erprobungs-AV (2005), sondern zudem aus den Nr. 2.3 und 5.1 Erprobungs-AV (2005). Der Beigeladene hatte indes - wie bereits ausgeführt - im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung schon seit nahezu 12 Jahren kein Amt der Besoldungsgruppe R 1 mehr inne. Unabhängig davon ist die Argumentation des Antragstellers auch nicht schlüssig. Denn hiernach bedürfte es grundsätzlich selbst dann einer Erprobung bei dem Oberlandesgericht, wenn einem Richter bereits das Amt eines Richters am Oberlandesgericht ohne vorangegangene Erprobung übertragen worden wäre und dieser sich hiernach um das Amt eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht bewürbe. Ungeachtet der insoweit fehlenden Sinnhaftigkeit einer solchen "Erprobung" dürfte der damit einhergehende mangelnde Wert eines derartig geforderten "Befähigungsnachweises" zudem eine unter den Gesichtspunkten von Eignung, Leistung und Befähigung nicht zu rechtfertigende Erschwernis für den Zugang zu einem öffentlichen Amt darstellen. Aus den Erläuterungen des Ministeriums der F. des Landes Sachsen-Anhalt zu der Beurteilungs-AV lässt sich schließlich Gegenteiliges nicht entnehmen.

Nach alledem hat die Beschwerde nicht dargelegt, dass das Stellenausschreibungsverfahren noch "offen" ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren waren nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da er sich in Ermangelung eines die Beschwerde zurückweisenden Antrages weder dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Beschwerdeverfahren (wesentlich) gefördert hat.

Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG, wobei der Senat im Hinblick auf das angestrebte Amt die Hälfte des 6,5-fachen Endgrundgehaltes (hier: Festbesoldung) der Besoldungsgruppe R 3 BBesO zugrunde gelegt hat.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 4 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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