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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 13.02.2007
Aktenzeichen: 1 M 22/07
Rechtsgebiete: GG, LSA-BG


Vorschriften:

GG Art. 33 Abs. 2
LSA-BG § 36 Abs. 1
LSA-BG § 39
1. Ungeachtet des Anspruches aus Art. 33 Abs. 2 GG hat weder ein Beamter noch ein Richter einen Anspruch darauf, befördert oder in ähnlicher Weise beruflich gefördert zu werden. Aus der Organisationsfreiheit des Dienstherrn folgt sein Recht, im Wege der pflichtgemäßen Ermessensausübung zwischen Umsetzung, Versetzung und Beförderung zu wählen.

2. Es unterfällt dem organisatorischen Ermessen des Dienstherrn, Beförderungen etwa aus Gründen der Zweckmäßigkeit des Personaleinsatzes auf einen bestimmten Bewerberkreis zu beschränken. Er ist nicht gehindert, den Kreis der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt auf Grund sachlicher Erwägungen einzuengen.

3. Aus der Organisationsfreiheit folgend kann eine sachgerechte Einschränkung des Kreises der zu berücksichtigenden Bewerber dahingehend vorgenommen werden, dass ausschließlich in der Landesverwaltung des Landes (aktiv) tätige Bedienstete in die Auswahlentscheidung einbezogen werden sollen ("Nur für Bewerber/-innen aus der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt").

4. Diese Entscheidung hat zur Folge, dass zwar Beförderungs- wie auch Versetzungsbewerber in das an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG auszurichtende Auswahlverfahren einzubeziehen hat, nicht hingegen Bewerber, welche als Ruhestandsbeamtin (hier: Staatssekretär a. D.) nicht "aus der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt" kommen, d. h. derzeit nicht in der Verwaltung des Landes aktiv tätig sind.

5. Ein in den - einstweiligen - Ruhestand versetzter Beamter kommt nicht (mehr) aus der Verwaltung, er ist vielmehr aus ihr ausgeschieden und damit nicht mehr in ihr tätig.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 1 M 22/07

Datum: 13.02.2007

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 5. Januar 2007, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die von ihr fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Die Einwendungen der Antragstellerin rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Ergebnis nicht.

Zwar hat gemäß Art. 33 Abs. 2 GG jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Indes hat weder ein Beamter noch ein Richter einen Anspruch darauf, befördert oder in ähnlicher Weise beruflich gefördert zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1987 - Az: 6 C 32/85 -, Buchholz 236.1 § 31 SG Nr. 21 [m. w. N.]). Aus der Organisationsfreiheit des Dienstherrn folgt überdies sein Recht, zwischen Umsetzung, Versetzung und Beförderung zu wählen. Die Ausübung dieses Rechts steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn (so in ständiger Rechtsprechung, BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 - Az.: 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237 [m. w. N.]).

Der Antragsgegner hat hier aus der ihm gegebenen Organisationsfreiheit eine - sachgerechte - Einschränkung des Kreises der zu berücksichtigenden Bewerber dahingehend vorgenommen, dass ausschließlich in der Landesverwaltung des Landes (aktiv) tätige Bedienstete in die Auswahlentscheidung einbezogen werden sollen; dies ergibt sich eindeutig aus dem Zusatz ("Nur für Bewerber/-innen aus der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt") in dem Ausschreibungstext. Diese Entscheidung hat zur Folge, dass der Antragsgegner zwar Beförderungs- wie auch Versetzungsbewerber in das an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG auszurichtende Auswahlverfahren einzubeziehen hat, nicht hingegen Bewerber, welche - wie hier die Antragstellerin als Ruhestandsbeamtin (Staatssekretärin a. D.) - nicht "aus der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt" kommen, d. h. derzeit nicht in der Verwaltung des Landes aktiv tätig sind.

Hiervon geht auch das Verwaltungsgericht in der zugrunde liegenden Entscheidung zutreffend aus. Die hiergegen mit der Beschwerde erhobenen Einwände greifen in der Sache nicht durch. Die Antragstellerin ist als Ruhestandsbeamtin keine Bewerberin "aus der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt" im Sinne der Stellenausschreibung. Mit dieser Formulierung hat der Antragsgegner nicht nur - wie die Antragstellerin meint - Bewerber aus der Bundes- und Kommunalverwaltung ausgenommen, sondern auch diejenigen (potentiellen) Bewerber, die nicht - mehr - in der Landesverwaltung in Sachsen-Anhalt aktiv tätig sind. Dies ist unmissverständlich aus der Formulierung "aus der ...verwaltung" zu schließen. Ein in den - einstweiligen - Ruhestand versetzter Beamter kommt nicht (mehr) aus der Verwaltung, er ist vielmehr aus ihr ausgeschieden und damit nicht mehr in ihr tätig. Anderenfalls bedürfte es schon nicht einer § 39 BG LSA entsprechenden Regelung über die "Reaktivierung" von in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten. Spezifischer "Regelungen über Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit von Beamten und Angestellten zur Landesverwaltung" bedarf es hierzu - entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung - schon deswegen nicht, weil die Bestimmung des Bewerberkreises durch den Antragsgegner hinreichend deutlich ist.

Ebenso wenig kommt es vorliegend entscheidungserheblich darauf an, ob die Antragstellerin nach § 39 BG LSA oder auf anderer gesetzlicher Grundlage einen Anspruch auf "eine erneute Berufung in das aktive Beamtenverhältnis" hätte. Solange die Antragstellerin jedenfalls nicht (wieder) in der Landesverwaltung in Sachsen-Anhalt tätig, sondern Ruhestandsbeamtin ist, bleibt sie aus dem zu berücksichtigenden Bewerberkreis gemäß der Organisationsentscheidung des Antragsgegners ausgeschlossen. Unabhängig davon legt die Beschwerde auch nicht substantiiert dar, dass die Antragstellerin überhaupt einen Anspruch auf "Reaktivierung" bzw. (Wieder-)Einstellung oder Anstellung hätte und dass dieser gerade gegenüber dem Antragsgegner bestünde. Ausweislich der dem Senat vorliegenden Akten war die Antragstellerin jedenfalls zu keinem Zeitpunkt Bedienstete des Antragsgegners.

Soweit die Antragstellerin des Weiteren einwendet, dass die Beschränkung des Bewerberkreises sachwidrig sei (vgl. Seite 2 [Mitte] f. der Beschwerdebegründungsschrift), vermag sie damit ebenso wenig durchzudringen. Es unterfällt - wie bereits ausgeführt - dem organisatorischen Ermessen des Dienstherrn, Beförderungen etwa aus Gründen der Zweckmäßigkeit des Personaleinsatzes auf einen bestimmten Bewerberkreis zu beschränken (vgl. auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Oktober 2006 - Az.: 6 B 1663/06 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. Mai 2006 - Az.: 5 ME 31/06 -, jeweils zitiert nach juris.web; OVG Hamburg, Beschluss vom 29. Dezember 2005 - Az.: 1 Bs 260/05 - , ZBR 2006, 256). Die öffentliche Verwaltung ist im Rahmen der ihr zustehenden Personal- und Organisationshoheit nicht gehindert, den Kreis der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt auf Grund sachlicher Erwägungen einzuengen (siehe: BVerfG, Beschluss vom 11. November 1999 - Az.: 2 BvR 1992/99 -, ZBR 2000, 377). Danach ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, Auswahlentscheidungen etwa dadurch vorzuprägen, dass er das Anforderungsprofil von zu besetzenden Stellen festlegt. Beschränkungen sind auch dann als sachliche Erwägungen anzuerkennen, wenn das Land angesichts einer schwierigen finanziellen Lage Beförderungsstellen nicht frei ausschreibt, sondern zur Einsparung von Haushaltsmitteln nur mit Bediensteten besetzen will, welche bereits tatsächlich im Landesdienst beschäftigt sind. Daher ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - rechtlich nicht zu erinnern, dass der Antragsgegner vorliegend angesichts der allgemeinbekannten, seit Jahren bestehenden angespannten Haushaltssituation des Landes die Besetzung der hier maßgeblichen Beförderungsstelle nur mit einem Bediensteten beabsichtigt, der bereits in der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt aktiv tätig ist.

Dass und aus welchen Gründen die Antragstellerin als so genannte politische Beamtin (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 BG LSA) in den einstweiligen Ruhestand versetzt wurde und dass die Stelle des Beigeladenen möglicherweise nachzubesetzen sein wird, rechtfertigt nicht die Annahme, die Beschränkung des Bewerberkreises sei mangels Zweckdienlichkeit sachwidrig. Die Besetzung von (Beförderungs-)Stellen durch Bewerber, die sich bereits im Landesdienst befinden, führt schon dem Grunde nach dazu, dass die Anzahl der Bediensteten insgesamt nicht steigt. Hinzu kommt, dass erfahrungsgemäß im Fall der Nachbesetzung offener Beförderungsstellen mit bereits beschäftigten Bediensteten hierdurch frei werdende Stellen oft nicht wieder besetzt werden und dadurch das von der Landesregierung angestrebte Ziel, die Zahl der aktiven Beschäftigten nachhaltig zu verringern, realisiert werden kann. Auf eine konkrete Einsparung einer bestimmten und vom Antragsgegner zu bezeichnenden Stelle kommt es mithin nicht entscheidungserheblich an. Dass die Nicht-Besetzung dergestalt frei gewordener Stellen zu (deutlich) geringeren finanziellen Einsparungen führte als die von der Antragstellerin stattdessen angeregte Besetzung durch die "Reaktivierung" von Beamten im - einstweiligen - Ruhestand, legt die Beschwerde jedenfalls nicht dar.

Schließlich kommt es darauf, ob auch andere Erwägungen den Antragsgegner haben leiten lassen, die Antragstellerin nicht im Auswahlverfahren zu berücksichtigen, vorliegend nicht mehr entscheidungserheblich an. Der Ausschluss der Antragstellerin beruht jedenfalls auf den vorbezeichneten, sachgerechten und selbständig tragenden Gründen. Auf diese allein hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt.

Nach alledem hat die Beschwerde nicht dargelegt, dass das Stellenausschreibungsverfahren noch "offen" ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren waren nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da er sich in Ermangelung eines auf Beschwerdezurückweisung gerichteten Antrages weder dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Beschwerdeverfahren (wesentlich) gefördert hat.

Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG, wobei der Senat im Hinblick auf das angestrebte Amt die Hälfte des 6,5-fachen Endgrundgehaltes (hier: Festbesoldung) der Besoldungsgruppe B 5 BBesO zugrunde gelegt hat.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 4 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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