Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 11.03.2003
Aktenzeichen: 1 M 268/02
Rechtsgebiete: LSA-KAG, InsO


Vorschriften:

LSA-KAG § 6b I S 1
LSA-KAG § 6 VIII S 1
InsO § 87
InsO § 174 I S 1
Ein Abweichen vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff ist einzig dann zulässig, wenn ein Buchgrundstück bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands unberücksichtigt bleiben muss, obwohl es zwar nicht allein, jedoch gemeinsam mit einem anderen Buchgrundstück desselben Eigentümers baulich genutzt werden kann (vgl. BVerwG, NVwZ 1998, 1072). Ist über das Vermögen des Beitragspflichtigen das Insolvenzverfahren eröffnet, steht § 87 InsO der Festsetzung des Beitrages nicht im Wege, weil diese Bestimmung den Gläubiger nur hindert, bestehende Forderungen außerhalb des Insolvenzverfahrens zu verfolgen. Die persönliche Beitragspflicht kann jedoch vor der Bekanntgabe des Beitragsbescheides nicht entstehen. Ein Leistungsangebot darf mit der Beitragsfestsetzung nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr verbunden werden.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 1 M 268/02

Datum: 11.03.2003

Gründe:

Die zulässige Beschwerde bleibt letztlich ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht stattgegeben. Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthafte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Beitragsbescheid des Antragsgegners ist begründet, weil an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ernstliche Zweifel bestehen (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Anknüpfungspunkt für die gerichtliche Anordnung ist das mit der Beitragsfestsetzung verknüpfte Leistungsgebot. Die Beitragsfestsetzung erlangt Bedeutung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur insoweit, als dass das Leistungsgebot nur in dem Umfang aufrechterhalten bleiben kann, in dem sich die Festsetzung als rechtmäßig erweist. Zwar ist die Beitragsfestsetzung im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden (1). An der Rechtmäßigkeit des Leistungsgebots jedoch bestehen ernstliche Zweifel (2).

1) Die Beitragsfestsetzung in dem angefochtenen Bescheid des Antragsgegners wird sich im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung sind die §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen zur Herstellung und Verbesserung der Anlagen für die Entwässerung des Gebietes des Abwasserzweckverbandes Untere Unstrut (Schmutzwasserbeitragssatzung - SWBS) vom 04. September 2000. Danach erhebt der Antragsgegner für die Herstellung der öffentlichen zentralen Abwasseranlage Beiträge zur Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen Vorteile, soweit der Aufwand nicht auf andere Art und Weise gedeckt ist.

Hinsichtlich der Festsetzung bestehen an der Rechtmäßigkeit des Bescheides des Antragsgegners weder aus formellen noch aus inhaltlichen Gründen ernstliche Zweifel.

Dass die Antragstellerin vor Erlass des Beitragsbescheides entgegen §§ 91 Abs. 1 Satz 1 AO, 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KAG LA nicht angehört worden ist, wird im Hauptsacheverfahren nicht zur Aufhebung führen, weil die erforderliche Anhörung im Widerspruchsverfahren nachgeholt und der Mangel deshalb unbeachtlich geworden ist (§§ 126 Abs. 1 Nr. 3 AO, 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG LSA).

Der Bescheid ist entgegen der im Beschluss des Verwaltungsgerichts zum Ausdruck gebrachten Zweifel auch hinreichend bestimmt i. S. d. §§ 119 Abs. 1 AO, 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG LSA, wenngleich der an die Antragstellerin adressierte Verwaltungsakt nicht ausdrücklich kenntlich macht, dass er an sie in ihrer Eigenschaft als Insolvenzverwalterin und nicht als persönliche Beitragsschuldnerin gerichtet ist. Wie der Antragsgegner mit der Beschwerde zu Recht darlegt, lässt der Inhalt des Bescheides für einen verständigen Betrachter in der Lage der Antragstellerin hinreichend deutlich werden, dass er an sie in ihrer Eigenschaft als Insolvenzverwalterin für das Vermögen der Eigentümerin des Grundstücks gerichtet ist. Zwar lässt, die Anrede, in der die Antragstellerin als "Eigentümer/Miteigentümer/Erbbauberechtig-ter/Nutzungsberechtig-ter/Komplementär" für das in der "Anlage näher bezeichnete Grundstück zur Zahlung" des Beitrages herangezogen wird, die vom Verwaltungsgericht als möglich erachtete Deutung zu. In der Anlage zu dem Bescheid hingegen wird bei den Angaben zum Grundstück als Eigentümer die Firma .... GmbH benannt, so dass für die Antragstellerin, die vom Amtsgericht Halle-Saalkreis als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Grundstückseigentümerin eingesetzt worden war, hinreichend deutlich wurde, dass sich der Bescheid an sie in ihrer Eigenschaft als Insolvenzverwalterin richtet. So hat sie - wie der Antragsgegner zu Recht bemerkt - den Bescheid auch verstanden. Denn sie hat den als Einspruch bezeichneten Widerspruch unter dem 18. Dezember 2001 ausdrücklich in ihrer Eigenschaft als Verwalterin im Insolvenzverfahren erhoben.

Anhaltspunkte dafür, dass die vom Antragsgegner für den Bescheid als Rechtsgrundlage herangezogene Schmutzwasserbeitragssatzung ungültig sein könnte, liegen nach der im Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung nicht vor.

Der Einwand der Antragstellerin, die Schmutzwasserbeitragssatzung sei aus formellen Gründen unwirksam, weil der Vorsitzende des Abwasserzweckverbandes wegen § 31 Abs. 2 Nr. 2 GO LSA an der Beschlussfassung nicht habe mitwirken dürfen, ist schon deshalb unbeachtlich, weil keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen sind oder vorliegen, dass dieser Einwand binnen eines Jahres nach der am 13. September 2000 bewirkten Bekanntgabe der Satzung gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist (vgl. §§ 16 Abs. 1 Satz 1 GKG LSA, 6 Abs. 4 Satz 1 GO LSA).

Auch inhaltlich bestehen gegen die Regelungen in der Schmutzwasserbeitragssatzung des Antragsgegners Bedenken nicht. Der sinngemäß vorgebrachte Einwand, der in § 8 Abs. 1 SWBS auf 39,61 DM/m² festgesetzte Beitragssatz sei unwirksam, weil in die Globalkalkulation "periodenfremde" Kosten als Aufwand eingestellt worden seien, dürfte sich schon deshalb als unbegründet erweisen, weil der Antragsgegner geltend macht, er habe den Beitrag nicht anhand einer Rechnungsperiodenkalkulation, sondern anhand einer Globalkalkulation ermittelt, in die naturgemäß der gesamte vorhandene bzw. kalkulierte Aufwand für die Herstellung der Anlage, wie sie der Antragsgegner nach seinem Generalentwässerungskonzept herstellen will, einzustellen ist. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Aufwand nicht zutreffend bemessen worden ist, weil die Anlage entgegen § 6 Abs. 3 Satz 4 KAG LSA nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht entsprechend dem Bedarf bemessen, sondern überdimensioniert ist, liegen nicht vor. Der Vortrag der Antragstellerin erschöpft sich insofern auf die nicht näher substanziierte Behauptung, die Anlage sei zu groß bemessen.

Der Einwand, der Beitragsmaßstab sei unwirksam, weil er nicht zwischen gewerblicher und industrieller Nutzung differenziere, ist ebenfalls unbegründet. Dabei mag dahinstehen, ob ein Artzuschlag für eine industrielle Nutzung überhaupt zulässig wäre (vgl. Klausing, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, zu § 8 Rdnr. 1041). Der Satzungsgeber hat bei der Ausgestaltung des Maßstabes einen weiten Ermessensspielraum. Sieht er - wie hier - davon ab, einen Artzuschlag für industrielle Nutzungen vorzusehen, so hat es damit sein Bewenden.

Der Antragsgegner hat die Satzung auch zutreffend angewendet.

Zu Recht hat der Antragsgegner den Beitrag entsprechend der Regelung in § 6 Abs. 1 Buchst. a SWBS nach der Gesamtfläche der Grundstücke und nicht nur nach der über- bauten Grundfläche festgesetzt.

Ob die Festsetzung den Regelungen in § 4 Abs. 1 Satz 1 SWBS, 6 b Abs. 1 Satz 1 KAG LSA entspricht, bleibt der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne ist unabhängig von der Nutzungsart jeder räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch unter einem Grundbuchblatt oder im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes unter einer besonderen Nummer verzeichnet ist. Von diesen Regelungen ist der Antragsgegner bei der Beitragsbemessung nicht ausgegangen. Denn er hat die Flurstücke 19/22 und 19/25 der Flur 11, die im Grundbuch von F..., Blatt 1937, jeweils unter einer Nummer eingetragen sind und deshalb selbständige Grundstücke im bürgerlich-rechtlichen Sinne bilden, entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 SWBS als einheitliches Grundstück veranlagt. Zwar ist es zulässig, von dem formellen Grundstücksbegriff abzuweichen, wenn ein Festhalten am bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff im Einzelfall zu beitragsrechtlich gröblich unangemessenen Ergebnissen führt (vgl. BVerwG, NVwZ 1989, 1072; Klausing, a. a. O., zu § 8 Rdnr. 1019). Das gilt jedoch entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht bereits dann, wenn mehrere Grundstücke einheitlich nutzbar sind und tatsächlich einheitlich genutzt werden. Vielmehr ist für den Rückgriff auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise einzig dann Raum, wenn ein Buchgrundstück bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands unberücksichtigt bleiben muss, obwohl es - aufgrund des Zuschnitts oder seiner Größe - zwar nicht allein für sich, jedoch gemeinsam mit einem oder mehreren weiteren Buchgrundstücken desselben Eigentümers angemessen baulich genutzt werden kann (BVerwG, a. a. O.). Ob hier ein solcher Ausnahmefall vorliegt, lässt sich anhand des bisherigen Streitstandes nicht verlässlich beurteilen. Es erscheint jedenfalls erörterungswürdig, warum ein 450 m² großes Grundstück nicht selbständig nutzbar sein soll. Sollte eine gemeinsame Veranlagung nach den o. g. Grundsätzen nicht zulässig sein, so hat der Antragsgegner die Möglichkeit, diesen Fehler im Widerspruchsbescheid zu beheben.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Beitrag nicht verjährt. Denn die vierjährige Festsetzungsfrist (§§ 169 Abs. 2 Satz 1 AO, 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA) beginnt gemäß § 170 Abs. 1 AO erst mit Ablauf des Jahres, in dem der Beitrag entsteht. Die Beitragspflicht entsteht nach der klarstellenden Regelung in § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Abgabensatzung. Dass der Antragsgegner bereits vor dem 14. September 2000 über eine wirksame Beitragssatzung verfügte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass es nicht darauf ankommt, wann die Anschlussmöglichkeit für die Grundstücke geschaffen wurde.

Der Festsetzung des Beitrages in dem angefochtenen Bescheid steht nicht im Wege, dass er unter dem 03. Dezember 2001 und somit zu einem Zeitpunkt erlassen wurde, als das Amtsgericht Halle-Saalkreis das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antragstellerin mit Beschluss vom 07. November 2000 bereits eröffnet hatte. § 87 InsO steht der Beitragsfestsetzung gegenüber der Antragstellerin nicht im Wege. Danach können die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Das gilt nicht nur für die Forderungen privater Gläubiger, sondern auch für öffentlich-rechtliche Forderungen (vgl. Nds.OVG, OVGE 39, 441; Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2. Auflage, zu § 87 Rdnr. 9). Wenn diese Regelung i. V. m. § 174 Abs. 1 InsO den Gläubiger darauf verweist, seine Forderung nach Maßgabe der Vorschriften für das Insolvenzverfahren durch schriftliche Anmeldung der Forderung beim Insolvenzverwalter zu verwirklichen, so setzt dies voraus, dass im Zeitpunkt der Anmeldung eine anmeldungsfähige Forderung besteht (vgl. BVerwG, Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 32; Nds.OVG, a. a. O.). Die persönliche Beitragspflicht wäre jedoch vor der Bekanntgabe des Beitragsbescheides noch gar nicht entstanden. Die Beitragsfestsetzung dient nicht dazu, eine bereits begründete Forderung i. S. d. § 87 InsO zu verfolgen. Vielmehr wird mit dem Bescheid die persönliche Beitragspflicht als Forderung, die dann nach Maßgabe des § 87 InsO nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgt werden kann, erst begründet. Denn zur Begründung der persönlichen Beitragspflicht bedarf es, wie § 6 Abs. 8 Satz 1 KAG LSA deutlich macht, der Bekanntgabe eines Beitragsbescheides, den der Antragsgegner gemäß § 80 Abs. 1 InsO gegenüber der Antragstellerin als Insolvenzverwalterin an Stelle der Eigentümerin des Grundstücks nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassen hat.

Zwar ist die sachliche Beitragspflicht gemäß § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA nach den Angaben des Antragsgegners in dem Schreiben vom 19. Februar 2002, durch das er die Aussetzung der Vollziehung ablehnte, mit dem Inkrafttreten der Schmutzwasserbeitragssatzung am 14. September 2000 (vgl. § 20 SWBS) und somit noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden. Die persönliche Beitragspflicht hingegen war zu diesem Zeitpunkt noch nicht begründet.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgericht stehen auch die §§ 251 Abs. 2 AO, 13 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KAG LSA der Beitragsfestsetzung im Insolvenzverfahren nicht entgegen. Diese Regelung stellt klar, dass die Vorschriften der Insolvenzordnung von den Regelungen über die Vollstreckung von Abgabenbescheiden unberührt bleiben. Ob und in welchem Umfang der aus der persönlichen Beitragspflicht folgende Zahlungsanspruch durchgesetzt werden kann, richtet sich mithin nicht nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetztes, sondern nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung. Von der Vollstreckbarkeit des Abgabenbescheides im Insolvenzverfahren ist jedoch die Frage zu unterscheiden, ob auch während des Insolvenzverfahrens Beiträge durch Bescheid festgesetzt werden dürfen. Das schließt § 251 Abs. 2 AO, der nach dem Sinn und Zweck und nach seiner systematischen Stellung im Sechsten Teil der Abgabenordnung nur Regelungen für die Vollstreckung von Abgabenbescheiden trifft, nicht aus.

2) Gleichwohl ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners anzuordnen. Denn der Beitragsbescheid enthält neben der Festsetzung des Beitrages auch ein Leistungsgebot. Ein Leistungsgebot jedoch durfte nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr ergehen (vgl. OVG NW, NVWBl. 1997, 30; wohl auch: Nds.OVG, OVGE 39, 441). Denn mit dem Leistungsgebot verfolgt der Antragsgegner die mit der Beitragsfestsetzung begründete persönliche Beitragsschuld. Das kann er jedoch gemäß § 87 InsO nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur nach den Vorschriften der Insolvenzordnung, indem er die Forderung gemäß § 174 Abs. 1 Satz 1 InsO beim Insolvenzverwalter schriftlich anmeldet. Ob dem Antragsgegner ein Recht auf abgesonderte Befriedigung zusteht, ist für dieses Verfahren nicht von Belang, weil die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO an die Anforderung von öffentlichen Abgaben (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und somit an das Leistungsgebot anknüpft (s. o.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG. Der Senat hält es in Übereinstimmung mit der Ziffer I.7. der Empfehlungen im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1996, 605) für angemessen, für das Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes von einem Viertel des gemäß § 13 Abs. 2 GKG für des Hauptsacheverfahren maßgeblichen Beitrages auszugehen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.



Ende der Entscheidung

Zurück