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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 15.07.2005
Aktenzeichen: 1 M 301/05
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 33 II
1. Bei einer Auswahlentscheidung im Rahmen einer beabsichtigten Stellenbesetzung (hier: Vorsitzender Richter am Landessozialgericht) muss der Dienstherr insbesondere bei gleichlautenden Gesamturteilen der Frage nachgehen, ob die Feststellungen in den Einzelmerkmalen - unter Berücksichtigung des in der Stellenausschreibung bestimmten Anforderungsprofils - eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Im Rahmen des Qualifikationsvergleichs darf er sich dann nicht ohne Weiteres auf das Gesamturteil beschränken. Führt die Auswertung der Einzelmerkmale in der aktuellen Anlassbeurteilung zu dem Ergebnis, dass ein Richter für das Beförderungsamt (deutlich) besser qualifiziert ist als sein Mitbewerber, wird dies auch die Bedeutung älterer Beurteilungen regelmäßig in den Hintergrund drängen. Auch aus einem allgemein formulierten Anforderungsprofil der Stellenausschreibung ("Gesucht werden Persönlichkeiten mit weit überdurchschnittlichen Rechtskenntnissen, die sich in der Rechtspflege besonders bewährt haben"), ist nicht zwingend abzuleiten, dass ältere dienstliche Beurteilungen der Bewerber mit der jeweils aktuellen dienstlichen Beurteilung gleichrangig bei der Beurteilung der Eignung und Befähigung der Stellenbewerber heranzuziehen sind.

2. Soweit sich die dienstlichen Beurteilungen nach Auffassung des die Auswahlentscheidung treffenden Dienstherrn als fehlerhaft darstellen, kann deren vermeintliche Fehlerhaftigkeit jedenfalls nicht mehr zur Begründung der Auswahlentscheidung herangezogen werden. Der Dienstherr muss in einem solchen Falle vor seiner Auswahlentscheidung den betreffenden Dienstvorgesetzten veranlassen, eine anderweitige dienstliche Beurteilung zu fertigen oder versuchen, auf sonstige Weise ein umfassendes Bild der Eignung, Leistung und Befähigung der Bewerber zu erlangen.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 1 M 301/05

Datum: 15.07.2005

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die beabsichtigte Ernennung des Beigeladenen zum Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht.

Der 40jährige Antragsteller wurde am 2. Januar 1995 unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe zum Richter ernannt und zunächst am Sozialgericht F-Stadt verwendet. Am 23. Mai 1997 wurde er zum Richter am Sozialgericht und am 21. Juni 1999 zum Richter am Landessozialgericht C ernannt.

Der 49jährige Beigeladene wurde am 1. Oktober 1982 unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe zum Richter ernannt und zunächst am Verwaltungsgericht G-Stadt verwendet. Am 1. Oktober 1985 wurde er zum Richter am Verwaltungsgericht bei dem Verwaltungsgericht G-Stadt und am 1. Oktober 1993 zum Richter am Oberverwaltungsgericht des Landes C ernannt.

Am 23. August 2004 wurde vom Antragsgegner die Stelle eines Vorsitzenden Richters am Landessozialgericht (BesGr. 3 BBesO) ausgeschrieben. Nach dem Inhalt dieser Stellenausschreibung ist die Stelle mit einer Persönlichkeit mit weit überdurchschnittlichen Rechtskenntnissen, die sich in der Rechtspflege besonders bewährt hat, zu besetzen. Um die ausgeschriebene Stelle bewarben sich u. a. der Antragsteller und der Beigeladene.

Für den Antragsteller wurde aus Anlass der Bewerbung um die ausgeschriebene Stelle für den Beurteilungszeitraum vom 1. März 2003 bis zum 30. September 2004 am 3. November 2004 eine dienstliche Beurteilung durch den Präsidenten des Landessozialgerichts erstellt. Der Antragsteller wurde in allen Einzelmerkmalen mit der Note "übertrifft die Anforderungen herausragend" bewertet. Die dienstliche Beurteilung endet mit der Gesamtbewertung, dass der Antragsteller für das angestrebte Amt "vorzüglich geeignet" sei.

Für den Beigeladenen wurde am 25. Oktober 2004 hinsichtlich des Beurteilungszeitraums vom 1. Januar 2003 bis 22. Oktober 2004 eine dienstliche Anlassbeurteilung durch die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts erstellt. Bei den Beurteilungsmerkmalen Fachkenntnisse, Auffassungsgabe und Denkvermögen, Urteilsvermögen und Entschlusskraft, Kooperation auf fachlicher Ebene und Eignung zur Ausbildung von Nachwuchskräften wurde der Beigeladene mit der Note "übertrifft die Anforderungen herausragend" beurteilt. Bei den Beurteilungsmerkmalen Ausdrucksvermögen, Arbeitsplanung am eigenen Arbeitsplatz, Führungsverhalten und Kooperation, Verhandlungsgeschick, Behauptungsvermögen, Belastbarkeit und Arbeitszuverlässigkeit und Arbeitshaltung wurde der Beigeladene jeweils mit der Note "übertrifft die Anforderungen deutlich" bewertet. Die dienstliche Beurteilung endete mit der Gesamtbewertung, dass der Beigeladene für das angestrebte Amt "vorzüglich geeignet" sei.

Der Präsident des Landessozialgerichtes schlug in seinem Besetzungsbericht vom 25. November 2004 vor, die ausgeschriebene Stelle mit dem Antragsteller zu besetzen. Der Präsidialrat befasste sich in seiner Sitzung vom 20. Dezember 2004 mit dem Besetzungsvorschlag. Er schlug vor, den Antragsteller zum Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht zu ernennen, da dieser "fraglos persönlich und fachlich besser geeignet erscheine" als der Beigeladene. Gleichwohl entschied sich der Antragsgegner auf der Grundlage eines vom Minister gebilligten Vermerkes vom 29. November 2004 dahingehend, die Stelle dem Beigeladenen zu übertragen. Die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen wurde damit begründet, dass der Antragsteller und der Beigeladene in Bezug auf das angestrebte Amt in der Gesamtnote gleich beurteilt worden seien. Auch die Auswertung der Einzelmerkmale lasse keinen Eignungsvorsprung eines Bewerbers erkennen. Auf die teilweise unterschiedliche Bewertung in den Einzelmerkmalen könne nicht abgestellt werden, da die Beurteilungen von unterschiedlichen Beurteilern erstellt worden seien. Eine tatsächlich längere Kontinuität der Leistungen und eine tatsächliche Bewährung als langjähriger Funktionssenatsvorsitzender könne nur der Beigeladene aufweisen. Der positiven Eignungsprognose des Präsidenten des Landessozialgerichts hinsichtlich der Eignung des Antragstellers fehle eine ausreichend verlässliche Tatsachengrundlage.

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2004 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass seiner Bewerbung auf die ausgeschriebene Stelle nicht entsprochen werden könne.

Unter dem 10. Januar 2005 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht E-Stadt vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht Greifwald hat mit Beschluss vom 21. Februar 2005 dem Antragsgegner bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers vorläufig untersagt, die streitgegenständliche Stelle zu besetzen. Wegen der in der 1. Instanz gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf die Darstellungen und die Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner beim Verwaltungsgericht E-Stadt am 11. März 2005 Beschwerde eingelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 27. April 2005 das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO für zuständig erklärt.

Der Antragsgegner führt zur Begründung der Beschwerde zunächst aus, dass der Dienstherr seine Auswahlerwägungen bis zum Abschluss eines gerichtlichen Streitverfahrens noch ergänzen könne. Der Vergleich der Anlassbeurteilungen der Bewerber zeige, dass beide Bewerber im Wesentlichen gleich beurteilt seien. Der Eignungsvorsprung des Beigeladenen ergebe sich aus den ergänzend zu berücksichtigenden älteren Beurteilungen. Ferner seien die Erläuterungen, welche der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers beigefügt seien, nicht immer vereinbar mit der dann vergebenen Note bezüglich der Einzelmerkmale. Insgesamt sei bei einer Gesamtschau der Benotung der Einzelmerkmale festzustellen, dass der Antragsteller und der Beigeladene im Wesentlich gleich beurteilt worden seien. Es sei daher die bessere Eignung des Beigeladenen auf der Grundlage der früheren dienstlichen Beurteilungen und des beruflichen Werdegangs festzustellen.

Der Antragsteller tritt den Ausführungen des Antragsgegners entgegen, der Beigeladene unterstützt die Ausführungen des Antragsgegners.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände gegen die erstinstanzliche Entscheidung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern.

Der Senat lässt es hierbei zunächst offen, ob es zulässig ist, dass - wie im vorliegenden Fall - im wesentlichen Umfang Auswahlerwägungen bei Beförderungsentscheidungen noch im gerichtlichen Verfahren "nachgeschoben" werden können. Auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren folgt der Senat der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass dem Antragsteller durch die beabsichtigte Ernennung des Beigeladenen eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs droht. Bei der Konkurrenz zweier Bewerber um eine Beförderungsstelle muss die Auswahl nach dem durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Grundsatz der Bestenauslese getroffen werden. Dies erfordert eine Auswahlentscheidung (allein) nach Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsgesichtspunkten. Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind dabei vorrangig auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu vergleichen. Der Dienstherr muss insbesondere bei gleichlautenden Gesamturteilen der Frage nachgehen, ob die Feststellungen in den Einzelmerkmalen - unter Berücksichtigung des in der Stellenausschreibung bestimmten Anforderungsprofils - eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Im Rahmen des Qualifikationsvergleichs darf er sich dann nicht ohne Weiteres auf das Gesamturteil beschränken. Führt die Auswertung der Einzelmerkmale in der aktuellen Anlassbeurteilung zu dem Ergebnis, dass ein Richter für das Beförderungsamt besser qualifiziert ist als sein Mitbewerber, wird dies auch die Bedeutung älterer Beurteilungen regelmäßig in den Hintergrund drängen (vgl. OVG Münster, B. v. 27.02.2004, - 6 B 2451/03 - NVwZ-RR 2004, 626). Auch aus dem eher allgemein formulierten Anforderungsprofil der Stellenausschreibung ("Gesucht werden Persönlichkeiten mit weit überdurchschnittlichen Rechtskenntnissen, die sich in der Rechtspflege besonders bewährt haben"), ist nicht zwingend abzuleiten, dass ältere dienstliche Beurteilungen der Bewerber mit der jeweils aktuellen dienstlichen Beurteilung gleichrangig bei der Beurteilung der Eignung und Befähigung der Stellenbewerber heranzuziehen sind. Zwar enthält der Begriff der "Bewährung" auch ein zeitliches Moment, prägend für die Feststellung der Bewährung ist jedoch die Erkenntnis, dass ein Richter den Anforderungen des wahrgenommenen Amtes - hier "besonders" - entsprochen hat. Jedenfalls vermag der Senat nicht zu erkennen, dass diese Feststellung beim Antragsteller nicht auch in dem der Anlassbeurteilung zugrundeliegenden Zeitraum möglich war.

Der Senat geht in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass der Beigeladene und Antragsteller nach den damit vorrangig maßgeblichen aktuellen dienstlichen Beurteilungen nicht bereits im Wesentlichen gleich beurteilt worden sind und entgegen der Auffassung des Antragsgegners kein Eignungsvorsprung des Beigeladenen festgestellt werden kann.

Es ist dem Antragsgegner zwar zuzugeben, dass bei einer gleichen Endnote sich ein schematischer, lediglich arithmetischer Vergleich der Benotung der Einzelmerkmale in den dienstlichen Beurteilungen regelmäßig verbietet. Vielmehr ist es erforderlich, in Bezug auf das in der Ausschreibung aufgestellte Anforderungsprofil der Stelle eine wertende Gesamtbetrachtung anzustellen. Der Antragsgegner legt jedoch auch in der Beschwerdebegründung nicht dar, warum angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller in allen Einzelmerkmalen und auch in der Gesamtnote die höchst mögliche Bewertung - auch im Hinblick auf das angestrebte Amt - erreicht hat, der Beigeladene hingegen in den wichtigen Beurteilungsmerkmalen Ausdrucksvermögen, Arbeitsplanung am eigenen Arbeitsplatz, Führungsverhalten und Kooperation, Verhandlungsgeschick, Behauptungsvermögen, Belastbarkeit sowie Arbeitszuverlässigkeit und Arbeitshaltung gegenüber dem Antragsteller um eine Notenstufe schlechter beurteilt worden ist, noch von einer wesentlich gleichen Beurteilung der beiden Bewerber ausgegangen werden kann. Soweit der Antragsgegner in der Beschwerdebegründung versucht, durch einen Vergleich der verbalen Erläuterungen der dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen zu begründen, dass entgegen der ausdrücklichen Bewertung der Einzelmerkmale der Beigeladene in seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung zumindest genauso gut beurteilt worden sei wie der Antragsteller, werden diese Erwägungen bereits den Anforderungen der maßgeblichen Beurteilungsrichtlinie vom 28. August 1998 (AmtsBl. M-V 1998, S. 1181) nicht gerecht. Nach dieser Beurteilungsrichtlinie ist maßgeblich für die Bewertung der Leistung und Befähigung von Richtern die durch die Vergabe von Einzelnoten bei den Einzelmerkmalen und die abschließende Gesamtnote erstellte dienstliche Beurteilung. Ergänzende verbale Begründungen können daher allenfalls der Erläuterung und Plausibilisierung der vorgenommenen Bewertung der Einzelmerkmale dienen. Aus der Beurteilungsrichtlinie ist nicht ersichtlich, dass den verbalen Begründungen der Charakter einer eigenständigen, eine vergebene Notenstufe relativierenden Bewertung beigemessen werden kann. Wie das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 27. Februar 2003 (- 2 C 16.02 -, ZBR 2003, 420) ausführt, bildet nämlich regelmäßig (allein) das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung die entscheidende zusammenfassende Bewertung durch den Dienstherrn. Dieses Gesamturteil ermöglicht den Vergleich unter den Bewerbern, auf den bei der sachgerechten Auslese zur Vorbereitung personalrechtlicher Maßnahmen abzuheben ist. Dies setzt verbalen Zusätzen zu Gesamtnoten wie auch zur Bewertung von Einzelmerkmalen von Rechts wegen Grenzen. Verbale Binnendifferenzierungen, deren Verwendung und abstufende Bedeutung insbesondere mangels entsprechender näherer Bestimmung in den Beurteilungsrichtlinien - wie hier - nicht allgemein bekannt sind, führen die Beurteilten unter Umständen in die Irre. Sie sind daher rechtswidrig und unbeachtlich.

Die Relativierung der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers durch den Einwand des Antragsgegners, dass die vergebenen Noten bei den Einzelmerkmalen und die ergänzende verbale Begründung nicht immer schlüssig seien, kann jedenfalls nicht zu dem Ergebnis führen, dass die dienstliche Beurteilung im Wege einer Art Überbeurteilung durch den Antragsgegner abgewertet wird, um so nachfolgend dann einen Eignungsvorsprung des Beigeladenen begründen zu können. Auch der Umstand, dass die dienstlichen Beurteilungen von verschiedenen Beurteilern in unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten erstellt worden sind, lässt es nicht zu, dass der Antragsgegner nicht nur einen Leistungs- und Eignungsvergleich vornimmt, sondern die inhaltlichen Aussagen der dienstlichen Beurteilungen im Sinne seiner Auswahlentscheidung relativiert. Der Wahrung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe im gesamten Geschäftsbereich dient die Beurteilungsrichtlinie vom 28. August 1998. Maßgeblich ist insofern allein, dass die dienstlichen Beurteilungen des Antragsgegners und des Beigeladenen nach Maßgabe dieser Beurteilungsrichtlinie gefertigt worden sind.

Soweit sich die dienstlichen Beurteilungen nach der im gerichtlichen Verfahren vertretenen Auffassung des Antragsgegners als fehlerhaft darstellen, kann deren vermeintliche Fehlerhaftigkeit jedenfalls nicht mehr zur Begründung der Auswahlentscheidung herangezogen werden. Der Antragsgegner hätte vielmehr vor seiner Auswahlentscheidung den betreffenden Dienstvorgesetzten veranlassen müssen, eine anderweitige dienstliche Beurteilung zu fertigen oder versuchen müssen, auf sonstige Weise ein umfassendes Bild der Eignung, Leistung und Befähigung der Bewerber zu erlangen (vgl. BVerwG, U. v. 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, ZBR 2004, 101). Danach muss es dabei bleiben, dass der Antragsteller nicht im Wesentlichen gleich beurteilt worden ist wie der Beigeladene, sich vielmehr ein nicht unerheblicher Beurteilungsvorsprung des Antragstellers ergibt. Erst die Feststellung der wesentlich gleichen Eignung und Befähigung der Bewerber hätte es nach dem verbindlichen Inhalt der Stellenausschreibung dem Antragsgegner eröffnet, auch auf ältere dienstliche Beurteilungen bzw. sonstige Hilfskriterien zurückzugreifen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 52 Abs. 5 Satz 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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