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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 29.09.2004
Aktenzeichen: 1 M 338/04
Rechtsgebiete: GKG LSA


Vorschriften:

GKG LSA § 8 V 1
GKG LSA § 14 II
Zur Wirksamkeit der Änderung der Verbandssatzung eines Zweckverbandes bedarf - anders als bei der Gründungssatzung - nicht der Veröffentlichung der Genehmigungsverfügung im Amtsblatt der Kommunalaufsichtsbehörde.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 1 M 338/04

Datum: 29.09.2004

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände gegen die erstinstanzliche Entscheidung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern.

Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die kommunalaufsichtliche Genehmigung der Verbandssatzung vom 25. April 1998 im Amtsblatt der Kommunalaufsichtsbehörde nicht im Wortlaut habe veröffentlicht werden müssen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, handelt es sich bei dieser Satzung nicht um die erste Gründungssatzung, sondern um eine Änderungssatzung i. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG LSA. Nach dieser Bestimmung gelten für Änderungen der Verbandssatzung die Bestimmungen über die Genehmigung bei der Bildung des Zweckverbandes entsprechend. Deshalb hängt die Wirksamkeit einer Änderungssatzung davon ab, dass diese von der Kommunalaufsichtsbehörde genehmigt wird (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 1 GKG LSA). Anders als bei der Gründungssatzung i. S. d. § 8 Abs. 1 GKG LSA bedarf die Genehmigung einer Änderungssatzung jedoch nicht der Bekanntmachung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Kommunalaufsichtsbehörde. Denn die Verweisung auf die Bestimmungen über die Genehmigung bei der Bildung des Zweckverbandes in § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG LSA bezieht sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nur auf die Regelungen in § 8 Abs. 4 GKG LSA, nicht aber zudem auf § 8 Abs. 5 Satz 1 GKG LSA.

Zwar lässt der Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG LSA auch den Schluss zu, dass sich die Verweisung auch auf die Veröffentlichung der Genehmigung und auf die Form der Veröffentlichung bezieht. Die Verweisungsregelung in § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG LSA ist indes angesichts des systematischen Zusammenhangs mit § 14 Abs. 4 Satz 1 GKG LSA und dem Zweck des § 8 Abs. 5 Satz 1 GKG LSA einschränkend auszulegen und dahin zu verstehen, dass sie sich nicht auf die Veröffentlichung der Genehmigung erstreckt.

Der systematische Zusammenhang des § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG mit § 14 Abs. 4 Satz 1 spricht für eine einschränkende Auslegung der Verweisung. Anders als § 8 Abs. 5 Satz 1 GKG LSA bestimmt § 14 Abs. 4 Satz 1 GKG LSA für die Änderungen der Verbandssatzung nur, dass diese öffentlich bekannt zu machen sind. Wie und in welcher Form bekannt zu machen ist, regelt diese Bestimmung im Gegensatz zu § 8 Abs. 5 Satz 1 GKG LSA nicht. Die Form der Bekanntgabe von Änderungssatzungen zur Verbandssatzung richtet sich vielmehr (allein) nach den Regelungen in der Verbandssatzung über die öffentliche Bekanntgabe von Satzungen. § 14 Abs. 4 Satz 1 GKG LSA gibt zwingend nur vor, dass die Änderungssatzung zu veröffentlichen ist. Die Veröffentlichung der Genehmigung der Änderungssatzung hingegen sieht die Regelung nicht vor. Hätte der Gesetzgeber auch bei der Änderungssatzung eine Veröffentlichung der kommunalaufsichtlichen Genehmigung für notwendig gehalten, so hätte er dies entsprechend der Gesetzessystematik in § 8 Abs. 5 GKG LSA im § 14 Abs. 4 Satz 1 GKG LSA zum Ausdruck gebracht.

Gegen die Erstreckung der Verweisung in § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG LSA auf § 8 Abs. 5 Satz 1 GKG LSA spricht zudem, dass der mit § 8 Abs. 5 Satz 1 GKG LSA verfolgte Zweck auf Änderungssatzungen nicht übertragbar ist. Wollte man annehmen, dass sich die Verweisungsregelung in § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG LSA nicht nur auf § 8 Abs. 4 GKG LSA, sondern auch auf die Bekanntgabe der Genehmigung i. S. d. § 8 Abs. 5 Satz 1 GKG LSA erstreckt, so führte dies dazu, dass im Amtsblatt der Kommunalaufsichtsbehörde eine Genehmigung bekannt zu geben wäre, ohne dass der Gegenstand der Genehmigung, die Änderung der Verbandssatzung, in demselben Bekanntmachungsmedium bekannt gemacht werden müsste. Die Veröffentlichung nur der Genehmigung ohne den Wortlaut der genehmigten Satzung vermag jedoch die Publizitätsfunktion, die jeder Bekanntmachungsregelung zugrunde liegt, nicht zu erfüllen, weil dem Bekanntgabeadressaten Inhalt und Bedeutung der Genehmigung mangels Veröffentlichung der genehmigten Änderungssatzung verborgen bleibt. Der Zweck der Verweisung in § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG LSA besteht nicht darin, die Amtsblätter der Kommunalaufsichtsbehörden mit Genehmigungsschreiben zu "füllen", deren Inhalt der Leser nicht erfassen kann, weil ihm nicht eröffnet wird, was genehmigt worden ist. § 8 Abs. 5 Satz 1 GKG LSA dient dazu, den betroffenen Bürger in rechtssicherer Form die Gewissheit zu verschaffen, dass anstelle der Mitgliedsgemeinden nunmehr ein Zweckverband bestimmte gemeindliche Aufgaben wahrnimmt. Diesem Zweck entsprechend ist nicht nur die erste Verbandssatzung, sondern auch deren Genehmigung als ein weiteres konstitutives Element einer wirksamen Verbandsgründung zu veröffentlichen. Dieser Zweck lässt sich indes auf Änderungssatzungen nicht gleicher Weise übertragen. Denn die Änderung von Bestimmungen einer wirksam erlassenen Verbandssatzung führt anders als die Verbandsgründung nicht zur Schaffung einer neuen juristischen Person öffentlichen Rechts, die nunmehr anstelle ihrer Mitglieder bestimmte hoheitliche Aufgaben in eigener Verantwortung wahrnimmt.

Ist § 8 Abs. 5 Satz 1 GKG LSA auf die Änderung von Verbandssatzungen nicht anwendbar, bedarf es infolgedessen nicht der Veröffentlichung der nach §§ 14 Abs. 2 Satz 1, 8 Abs. 4 Satz 1 GKG LSA notwendigen kommunalaufsichtlichen Genehmigung, so kann offen bleiben, ob die Veröffentlichung eines Genehmigungsvermerks anstelle des Wortlauts der Genehmigung den Anforderungen des § 8 Abs. 5 Satz 1 GKG LSA genügt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Der Senat hält es in Übereinstimmung mit der Ziffer I.7. der Empfehlungen im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1996, 605 <606>) für angemessen, für das Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes von einem Viertel der für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Abgabe auszugehen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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