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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 20.09.2005
Aktenzeichen: 1 M 355/05
Rechtsgebiete: GG, GKG


Vorschriften:

GG Art. 33 II
GKG § 52 V
1. Dem Rechtsschutzbegehren eines Antragstellers in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in aller Regel ausreichend Rechnung getragen worden, wenn die Wirkungsdauer der einstweiligen Anordnung nicht über die Neubescheidung der Bewerbung hinausreicht. Mehr als eine solche Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts kann er auch im Hauptsacheverfahren in aller Regel nicht erzielen; die einstweilige Anordnung darf aber über das dort Erreichbare auch in zeitlicher Hinsicht nicht hinausgehen. Für eine bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Bewerbung geltende Anordnung ist deshalb im Allgemeinen kein Raum.

2. Nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG ist in Verfahren, welche die Begründung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, der Streitwert der 13-fache Betrag des Endgrundgehaltes zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist; nach § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG ist der Streitwert die Hälfte des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages, wenn das Verfahren u. a. die Verleihung eines anderen Amtes betrifft. Nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zudem regelmäßig nur mit der Hälfte des Streitwertes der Hauptsache zu veranschlagen. Ziffer 10.3. des Streitwertkataloges 2004 ist nur bei Klagen, die eine Neubescheidung eines (eigenen) abstrakten Beförderungsbegehrens zum Gegenstand haben, anwendbar. Für die Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruches in einem Konkurrentenstreitverfahren, welches nicht nur die Besetzung eines Dienstpostens zum Gegenstand hat, verbleibt es bei der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Ziffer 10.2. des Streitwertkataloges.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 1 M 355/05

Datum: 20.09.2005

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände gegen die erstinstanzliche Entscheidung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern.

Das Verwaltungsgericht hat zunächst zu Recht ausgeführt, dass der Antrag der Antragstellerin teilweise abzulehnen war, da für ihr Begehren, bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über ihre Bewerbung die streitige Stelle freizuhalten, kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Dem Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in aller Regel ausreichend Rechnung getragen worden, wenn - wie hier - die Wirkungsdauer der einstweiligen Anordnung nicht über die Neubescheidung ihrer Bewerbung hinausreicht. Mehr als eine solche Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts kann sie auch im Hauptsacheverfahren in aller Regel nicht erzielen; die einstweilige Anordnung darf aber über das dort Erreichbare auch in zeitlicher Hinsicht nicht hinausgehen. Für eine bis zur bestandskräftigen Entscheidung über die Bewerbung geltende Anordnung ist deshalb im Allgemeinen kein Raum; die Antragstellerin hat auch keine atypische Fallgestaltung, welche eine abweichende Beurteilung zuließe, dargelegt. Eine derartig begrenzte Anordnung des Gerichts gibt dem Dienstherrn die Möglichkeit, von sich aus das zur weiteren Förderung des Stellenbesetzungsverfahrens Notwendige zu veranlassen: Die erneute Entscheidung über die Bewerbung der Antragstellerin - unter gleichzeitiger Erstellung einer neuen, nunmehr fehlerfreien Beurteilung - beendet die Wirkungen der einstweiligen Anordnung und gibt der Sache Fortgang. Zugleich wird damit auch den schützenswerten Belangen des erfolgreichen Mitbewerbers Rechnung getragen. Der Beigeladene braucht die Wirkungen der einstweiligen Anordnung nicht über einen unangemessenen langen Zeitraum hinzunehmen, sondern nur so lange, wie es zum Schutz der Antragstellerin unabdingbar ist. Diese wiederum hat das Recht, falls auch die neue Auswahlentscheidung Fehler aufweisen sollte, erneut um Rechtsschutz nachzusuchen (vgl. OVG Münster, B. v. 13.09.2001 - 6 B 1776/00 - DÖD 2001, 316).

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist auch die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die über sie erstellte Beurteilung vom 17. Juni 2003 wegen der fehlenden Begründung von Einzelmerkmalen fehlerhaft ist, nicht zu beanstanden. Sowohl aus Ziffer 9 der Richtlinien zur dienstlichen Beurteilung von Beschäftigten der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin als auch aus dem verwendeten Beurteilungsformular selbst ist zu entnehmen, dass die Bewertung eines Einzelmerkmales in der Leistungsbeurteilung mit den überdurchschnittlichen Noten A bis C bzw. der unterdurchschnittlichen Note G jeweils gesondert zu begründen ist. Die ohnehin erforderliche Gesamtbewertung kann die fehlende Begründung der besonders positiv bzw. negativ bewerteten Einzelmerkmale nicht ersetzen. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass auch in ihrer dienstlichen Beurteilung vom 21. Mai 2002 eine gesonderte Begründung der mit den Noten A bis C bewerteten Einzelmerkmale in der Leistungsbeurteilung fehlt, legt die Antragstellerin nicht dar, dass dies (entgegen dem verwendeten Beurteilungsformular) Ausdruck einer ständigen Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 52 Abs. 5 Satz 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG ist in Verfahren, welche die Begründung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, der Streitwert der 13-fache Betrag des Endgrundgehaltes zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist; nach § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG ist der Streitwert die Hälfte des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages, wenn das Verfahren u. a. - wie hier - die Verleihung eines anderen Amtes betrifft. Nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) ist der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zudem regelmäßig nur mit der Hälfte des Streitwertes der Hauptsache zu veranschlagen. Die von der Antragstellerin angeführte Ziffer 10.3. des Streitwertkataloges 2004 ist nur bei Klagen, die eine Neubescheidung eines (eigenen) abstrakten Beförderungsbegehrens zum Gegenstand haben, anwendbar. Für die Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruches in einem Konkurrentenstreitverfahren verbleibt es bei der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Ziffer 10.2. des Streitwertkataloges. Angesichts des Umstandes, dass die Antragstellerin sich mit ihrer Beschwerde nur insoweit gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts wendet, als ihr Antrag teilweise abgelehnt worden ist, war dieser Betrag nochmals zu halbieren (1/8 des Betrages nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG). Eine Orientierung am sog. Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG kommt nicht in Betracht, da Gegenstand des Streites nicht nur die Übertragung eines Dienstpostens ist (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 02.12.2002 - 2 ME 211/02 - NdsRpfl. 2003, 267).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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