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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 04.05.2006
Aktenzeichen: 1 M 476/05
Rechtsgebiete: GG, LottStV, LSA GlüG, VwGO


Vorschriften:

GG Art. 12 I
GG Art. 100
LottStV § 14
LSA GlüG § 3 I 1
LSA GlüG § 13 III Nr. 1
LSA GlüG § 13 VII
LSA GlüG § 24 III
VwGO § 123
VwGO § 91
1. Von der Erlaubnispflicht für die Vermittlung von Sportwetten ist gemäß § 13 Abs. 7 GlüG LSA nur die Vermittlung im Auftrag von Wettunternehmen ausgenommen, die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüG LSA von der Landesregierung zugelassen sind.

2. Verfassungsrecht und Gemeinschaftsrecht gebieten es nicht, die Vermittlung von Sportwetten im Auftrag nicht staatlich zugelassener Wettunternehmen erlaubnisfrei zuzulassen.

3. Der Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit durch die Beschränkung der Vermittlung von Sportwetten auf "im Land Sachsen-Anhalt erlaubte" Veranstaltungen ist durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

4. Solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an die Ausrichtung des Wettmonopols an der Bekämpfung und Begrenzung der Wettleidenschaft in der Übergangsphase bis zum 31.12.2007 gestellt hat (Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/91 -), nicht eingehalten werden, bedarf es keiner einstweiligen Anordnung, mit der die Vermittlung von Glücksspielen auch für nicht im Land Sachsen-Anhalt erlaubte Veranstaltungen zugelassen wird.

5. Im Hinblick auf die nach Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/91 - angekündigten und bereits getroffenen Maßnahmen zur Einschränkung des Wettangebots und zur Suchtprävention ist die Prognose gerechtfertigt, dass die staatliche Ausgestaltung des Wettmonopols den Anforderungen gerecht wird, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 06.11.2003 - C-243/04 - "Gambelli") zur Rechtfertigung von Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehr maßgeblich sind.

6. Im Beschwerdeverfahren über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist eine Erweiterung des Streitgegenstandes entsprechend § 91 VwGO um ein im erstinstanzlichen Verfahren nicht behandeltes Begehren grundsätzlich nicht zulässig.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 1 M 476/05

Datum: 04.05.2006

Gründe:

Soweit die Antragstellerin den Antrag mit Schriftsatz vom 26.04.2006 zurückgenommen hat, war das Verfahren analog § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 4. November 2005 ist insoweit unwirksam geworden (§§ 173 VwGO, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Die im Übrigen aufrecht erhaltene und in der Sache partiell geänderte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung fristgerecht vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch.

1.

Die Beschwerde ist zunächst unbegründet, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Hauptantrag (Antrag zu 1.) richtet, mit dem die Antragstellerin die Feststellung im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt, dass sie für die Vermittlung von Sportwetten mit festen Gewinnquoten an die Wettunternehmen Wettbüro E, Inh. G, I, und H, J, bis zum 29.12.2007 keiner Erlaubnis bedarf. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Antragstellerin durchgeführte Vermittlung von Sportwetten nicht gemäß § 13 Abs. 7 GlüG LSA i. V. m. § 24 Abs. 3 GlüG LSA von der Erlaubnispflicht befreit ist und deshalb jedenfalls das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht wurde.

Gemäß § 13 Abs. 7 GlüG LSA besteht die Erlaubnispflicht "nicht für die Vermittlung im Auftrag eines Wettunternehmens (§ 3 Abs. 1 Satz 1), bei der die von Spielern vereinnahmten Beträge für die Teilnahme am Spiel vollständig weitergeleitet werden". Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich aus der Verweisung auf § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüG LSA, dass es sich bei dem Wettunternehmen im Sinne dieser Vorschrift um ein durch die Landesregierung zugelassenes Unternehmen handeln muss.

Die Antragstellerin wendet gegen diese Auslegung ein, dass das Glücksspielgesetz dann, wenn zugelassene Wettunternehmen i. S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüG LSA angesprochen seien, entweder den bestimmten Artikel oder einen Verweis auf § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüG LSA mit dem Zusatz "zugelassenes" (Wettunternehmen) verwende. In §§ 13 und 17 GlüG LSA werde der bestimmte Artikel nicht verwendet; 13 Abs. 7 GlüG LSA verweise sogar mit dem unbestimmten Artikel auf § 3 Abs. 1 GlüG LSA. Außerdem beziehe sich § 13 GlüG LSA nur auf Fälle außerhalb des Anwendungsbereichs des § 5 GlüG LSA, also gerade nicht auf den Betrieb eines Wettannahmestellennetzes durch das vom Land zugelassene Wettunternehmen.

Dieser Einwand greift nicht durch. Aus der Verwendung des unbestimmten Artikels ohne den Zusatz "zugelassenes" (Wettunternehmen) in § 13 Abs. 7 GlüG LSA ergibt sich nicht, dass sich die Verweisung auf § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüG LSA allein auf die inhaltliche Beschreibung des Tätigkeitskreises von Wettunternehmen bezieht. Soweit das Glücksspielgesetz auf § 3 Abs. 1 Satz 1 verweist, sind stets zugelassene Wettunternehmen im Sinne dieser Vorschrift gemeint. An keiner Stelle wird in dem Gesetz mit der Verweisung auf die Regelung lediglich auf die Begriffsbestimmung für Wettunternehmen, also auf Unternehmen mit den Tätigkeitsbereichen Zahlenlotto und sportliche Wettkämpfe Bezug genommen. Das gilt auch dann, wenn - wie in §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 Satz 1 und 17 Nr. 2 GlüG LSA - auf den Zusatz "zugelassenes" verzichtet wird. Allein § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüG LSA, der bei der Verweisung auf § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüG LSA - zur Klarstellung - zusätzlich den Begriff "zugelassenes" (Wettunternehmen) nennt, lässt nicht generalisierend den Schluss darauf zu, dass sich die Verweisung andernfalls - bei Fehlen dieses Zusatzes - lediglich auf die Begriffsbestimmung für Wettunternehmen bezieht.

Dies folgt gerade auch aus Sinn und Zweck sowie die Entstehungsgeschichte der Regelung, denn diese sprechen dafür, dass § 13 Abs. 7 GlüG LSA nur solche Unternehmen erfasst, die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüG LSA durch die Landesregierung zugelassen sind. Bereits das Gesetz über das Zahlenlotto und über Sportwetten im Lande Sachsen-Anhalt vom 16.08.1991 (GVBl., S. 206) verfolgte das Ziel, das Glücksspiel um Geld einzudämmen und nur so viele Veranstaltungen zuzulassen, wie es zur Kanalisierung des Spieltriebs erforderlich war (vgl. dazu OVG LSA, Beschluss vom 18.03.2005 - 1 M 436/04 - m. N. aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes). Mit dem Glücksspielgesetz sollte das Landesrecht an die Bestimmungen des Staatsvertrags zum Lotteriewesen - LottStV - (GVBl. LSA, S. 326) angepasst werden (vgl. Begründung der Landesregierung zum Gesetzentwurf, LT-Drucks. 4/1863 vom 01.11.2004), dessen Ziel unter anderem war, eine Ausnutzung des Spieltriebs zu privaten oder gewerblichen Gewinnzwecken auszuschließen (§ 1 Nr. 3 LottStV). Die Vermittlung von Glücksspielen, die nicht durch Wettannahmestellen i. S. des § 5 GlüG LSA erfolgt, sollte mit der Regelung des § 13 GlüG LSA unter einen Erlaubnisvorbehalt gestellt werden. Dabei ging man davon aus, dass eine solche Vermittlung nach bisherigem Recht grundsätzlich verboten war (LT-Drucks. 4/1863 vom 01.11.2004). Mit der erlaubnisfreien Vermittlung auch im Auftrag von Wettunternehmen, die nicht durch die Landesregierung zugelassen sind, wäre das gesetzgeberische Ziel einer Kanalisierung des bestehenden Spielbedürfnisses leicht zu umgehen. Denn ohne das Erfordernis von deren Erlaubnis wäre die Vermittlungstätigkeit im Auftrag auch gewerblicher Wettunternehmen der staatlichen Kontrolle und Steuerung entzogen und gerade mit einer Erweiterung der Glücksspieltätigkeit zu rechnen. Für die Absicht einer (so weitgehenden) Befreiung von der Erlaubnispflicht finden sich auch in der Entstehungsgeschichte des § 13 Abs. 7 GlüG LSA keine Anhaltspunkte. Sie stände auch nicht in Einklang mit den erheblichen Beschränkungen, die gemäß § 13 Abs. 3 und 4 GlüG LSA für die Erteilung einer Erlaubnis für die Vermittlung von Glücksspielen und - selbst bei zugelassenen Wettunternehmen - gemäß § 4 Abs. 2 und 3 GlüG LSA für die Veranstaltung und Durchführung von Glücksspielen geregelt sind.

Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass § 13 Abs. 7 GlüG LSA weitgehend leer liefe, wenn sich die Regelung ausschließlich auf vom Land zugelassene Wettunternehmen bezöge. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist schon aufgrund des Charakters als - am 30.12.2007 außer Kraft tretende (§ 24 Abs. 3 GlüG LSA) - Übergangsregelung beschränkt. Ob es sich bei den nach Auffassung des Antragsgegners einzigen Anwendungsfällen - nämlich den Vermittlungstätigkeiten der Staatlichen Lotterieverwaltung in Bayern im Auftrag der Lotto-Toto GmbH Sachsen-Anhalt - tatsächlich um schon vor In-Kraft-Treten des Glücksspielgesetzes zulässige und nunmehr erlaubnisfähige Tätigkeiten handelt, kann dahinstehen. Denn selbst wenn in den genannten Fällen die Voraussetzungen für eine erlaubnisfreie Vermittlung tatsächlich nicht vorlägen, würde dies nichts daran ändern, dass das Gesetz eine weitergehende Erlaubnisfreiheit für die Vermittlung von Glücksspielen gerade nicht bezweckt. Auch nötigt die knappe Gesetzesbegründung zu § 13 Abs. 7 GlüG LSA, in welcher der nach Auffassung der Landesregierung seinerzeit bestehende Anwendungsfall nicht ausdrücklich genannt wurde, nicht zu einer erweiterten Gesetzesauslegung, zumal die Entstehungsgeschichte des Gesetzes keinen Zweifel daran lässt, dass die Vermittlungstätigkeit außerhalb von Wettannahmestellen nach § 5 GlüG LSA grundsätzlich unter einen Erlaubnisvorbehalt gestellt werden sollte (vgl. amtl. Begründung, LT-Drucks. 4/1863 vom 01.11.2004 und die Rede des Ministers Jeziorsky bei der ersten Lesung des Gesetzesentwurfs am 11.11.2004 [Plenarprotokoll 4/49, S. 3628]).

Der Einwand der Antragstellerin, die von ihr durchgeführte Vermittlung an landesfremde Wettunternehmen sei schon vor In-Kraft-Treten des Glücksspielgesetzes zulässig gewesen, ist unzutreffend. Denn nach § 14 Lotto-Toto-G LSA war strafbar, "wer für ein Unternehmen, das in Sachsen-Anhalt nicht zugelassen ist (§ 1a), gewerbsmäßig Wetten über die Ziehung von Zahlen oder sportliche Wettkämpfe entgegennimmt oder vermittelt". Diese Voraussetzungen sind für die hier fragliche Vermittlungstätigkeit der Antragstellerin erfüllt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 18.03.2005, a. a. O.).

Die Spielvermittlung im Auftrag nicht im jeweiligen Bundesland zugelassener Wettunternehmen ist auch nicht durch § 14 LottStV anerkannt. § 14 Abs. 1 LottStV trifft keine Aussage zur Zulässigkeit gewerblicher Spielvermittlung, sondern beschreibt lediglich den Begriff. § 14 Abs. 2 LottStV regelt bestimmte Anforderungen für die Tätigkeit des gewerblichen Spielvermittlers "unbeschadet sonstiger gesetzlicher Bestimmungen". Daraus folgt, dass landesrechtliche Beschränkungen gewerblicher Spielvermittlungen - einschließlich eines Erlaubnisvorbehalts - gerade nicht ausgeschlossen werden sollten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen (RegStV, GVBl. LSA 2004, 326). Mit diesem Vertrag sollen die Einnahmen ausgeglichen werden, die einzelnen Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks bzw. den Ländern durch länderübergreifende Tätigkeiten gewerblicher Spielvermittler verloren gehen. Der Staatsvertrag enthält jedoch keine Regelungen über die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der gewerblichen Spielvermittlung.

Auch aus dem von der Antragstellerin zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 09.03.1999 (- KVR 20/97 -, WRP 1999, 665) ergibt sich nichts für die von der Antragstellerin favorisierte Auslegung des § 13 Abs. 7 GlüG LSA. In dem Beschluss wird ausgeführt, dass am Sitz des - im konkreten Fall angesprochenen - gewerblichen Vermittlers geltende landesrechtliche Regelungen, die dessen Tätigkeit untersagen, nicht bestehen und das Bundesrecht keine Vorschriften kenne, die eine derartige Tätigkeit generell unter Strafe stellen. Eine Aussage zum sachsen-anhaltischen Landesrecht enthält der Beschluss nicht.

Verfassungsrecht gebietet es ebenfalls nicht, die Erlaubnisfreiheit nach § 13 Abs. 7 GlüG LSA auf nicht in Sachsen-Anhalt zugelassene Wettunternehmen zu erstrecken.

Das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 28.03.2006 - LVG 2/02 - den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, § 13 Abs. 7 GlüG LSA vorläufig mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Wettunternehmen im Sinne dieser Regelung auch die Firmen Wettbüro E, I, und H., J, gelten, abgelehnt.

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 - ergibt sich nicht, dass ein gesetzlicher Erlaubnisvorbehalt für die Vermittlungstätigkeit im Auftrag nicht staatlich zugelassener Wettunternehmen gegen Verfassungsrecht verstößt. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist die gesetzliche Errichtung eines staatlichen Wettmonopols grundsätzlich ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht. Soweit das Bundesverfassungsgericht den Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG angesichts der zurzeit der Entscheidung bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung des Wettmonopols in Bayern als unverhältnismäßig angesehen hat, ergibt sich daraus jedenfalls kein verfassungsrechtliches Gebot, die Vermittlungstätigkeit im Auftrag nicht staatlich zugelassener Wettunternehmen erlaubnisfrei zuzulassen. Die Erlaubnispflicht ist - unabhängig von der Frage, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 bis 4 GlüG LSA im Einzelnen mit der Verfassung in Einlang stehen - ein verfassungsrechtlich unbedenkliches Mittel zur präventiven Kontrolle des Wettvermittlers und der Vermittlungstätigkeit (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 27.09.2005 - 1 BvR 789/05 -).

Soweit die Antragstellerin einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 16 Abs. 1 Verf LSA darin sieht, dass - unter Zugrundelegung der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auslegung des § 13 Abs. 7 GlüG LSA - die betroffenen Unternehmen die Vermittlungstätigkeit ohne Übergangsfrist einstellen müssten, trifft der Einwand nicht zu. Denn - wie oben ausgeführt - war die gewerbsmäßige Vermittlungstätigkeit für ein Unternehmen, das in Sachsen-Anhalt nicht zugelassen war, bereits vor In-Kraft-Treten des Glücksspielgesetzes nach § 14 Lotto-Toto-G LSA verboten.

Eine anders lautende Auslegung des § 13 Abs. 7 GlüG LSA, mit der die Erlaubnisfreiheit auch auf nicht in Sachsen-Anhalt zugelassene Wettunternehmen erstreckt wird, ist - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - auch nicht zur Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) geboten. Ungeachtet dessen, dass ein Gleichheitsverstoß nicht zu einer Ausweitung einer verfassungsrechtlich unzulässigen Begünstigung auf die nicht von der Regelung Begünstigten führen muss, ist die Ungleichbehandlung zwischen einerseits den nach § 3 Abs. 1 GlüG LSA zugelassenen und andererseits nicht zugelassenen Wettunternehmen aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Unabhängig davon, ob die - zeitlich befristete (§ 24 Abs. 3 GlüG LSA) - Ausnahmeregelung des § 13 Abs. 7 GlüG LSA geboten war, um eine bis zum In-Kraft-Treten des Glücksspielgesetzes erlaubte Tätigkeit nicht abrupt unter einen Erlaubnisvorbehalt zu stellen, ist die unterschiedliche Behandlung in Sachsen-Anhalt zugelassener und nicht zugelassener Unternehmen schon deshalb sachlich gerechtfertigt, weil die Einhaltung der Ziele des Glücksspielgesetzes - die Begrenzung und Kanalisierung der Glücksspieltätigkeit - von einem Unternehmen, das vom Land in einem Zulassungsverfahren überprüft wurde und dessen sämtliche Anteile dem Land gehören (§ 3 Abs. 2 GlüG LSA) und deshalb in größerem Umfang staatlichen Einwirkungsmöglichkeiten unterliegt, eher zu erwarten ist, als von einem nicht zugelassenen Unternehmen.

Auch Gemeinschaftsrecht gebietet es nicht, die Vermittlungstätigkeit der Antragstellerin von dem Erfordernis einer Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 GlüG LSA freizustellen. Beschränkungen der Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit nach Art. 43 und 49 EGV können nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie Verbraucherschutz, Verbrechensprävention, Schutz der öffentlichen Sittlichkeit und zur Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein. Maßnahmen, die auf derartige Gründe gestützt sind, müssen allerdings geeignet sein, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie "kohärent und systematisch" zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen (EuGH, Urteil vom 06.11.2003 - C-243/01 - "Gambelli"). Die Regelung eines Erlaubnisvorbehalts für die Vermittlung von Glücksspielen trägt diesen Anforderungen Rechnung. Sie dient - wie oben ausgeführt - insbesondere der präventiven Kontrolle des Wettvermittlers und der Vermittlungstätigkeit. Zur Wahrung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit ist eine (generelle) Freistellung von der Erlaubnispflicht für die hier fragliche Vermittlung von Sportwetten nicht erforderlich.

2.

Die Beschwerde hat auch hinsichtlich des ersten Hilfsantrags (Antrag zu 2.), mit dem die Antragstellerin die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss eines noch einzuleitenden Hauptsacheverfahrens begehrt, keinen Erfolg.

Das beschließende Gericht hat die nach der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Änderung der Sachlage hinsichtlich der staatlichen Maßnahmen zur Begrenzung der Wettleidenschaft im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen. Fallen im Beschwerdeverfahren die Voraussetzungen für einen Anordnungsgrund oder einen Anordnungsanspruch weg, und zieht der Antragsteller daraus nicht die prozessualen Konsequenzen, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, so ist die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen (vgl. BFH, Beschluss vom 03.08.1990 - VI B 136/88 -, juris).

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit der zutreffenden Begründung abgelehnt, dass die Verpflichtung zur Erteilung einer Erlaubnis ausscheidet, weil die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 GlüG LSA nicht erfüllt sind. Die von den Firmen E und H. durchgeführten Wettveranstaltungen sind nicht "im Land Sachsen-Anhalt erlaubt".

Soweit es um die Vermittlung von Sportwetten an die Fa. E geht, hat der Senat bereits in dem Beschluss vom 18.03.2005 (a. a. O.) im Einzelnen ausgeführt, dass sich der räumliche Geltungsbereich der Herrn G im Jahr 1990 erteilten Erlaubnis nicht auf das Land Sachsen-Anhalt erstreckt. Das Vorbringen der Antragstellerin gibt dem Senat keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzurücken. Insbesondere ergibt sich aus den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 28.03.2006 (a. a. O.), nach denen das Glücksspielrecht nicht in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder, sondern in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung unter den Gesetzgebungstitel des Rechts der Wirtschaft nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG fällt, nichts Gegenteiliges. Der Senat hat in dem Beschluss vom 18.03.2005 (a. a. O.) ausdrücklich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.03.2001 (- 6 C 2/01 -, BVerwGE 114, 92) Bezug genommen, das für das Glücksspielrecht die Gesetzgebungskompetenz der Länder - in Ermangelung einer bundesrechtlichen Vorschrift - aus Art. 72 i. V. m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG bzw. aus Art. 70 Abs. 1 GG abgeleitet hat. Von seiner Gesetzgebungskompetenz hat das Land Sachsen-Anhalt durch das frühere Lotto-Toto-Gesetz und nunmehr das Glücksspielgesetz Gebrauch gemacht, ohne in diesen Gesetzen oder im Rechtsbereinigungsgesetz vom 26.06.1996 (GVBl. LSA, S. 210) Bestimmungen über die Adaption bzw. Transformation der nach dem Gewerbegesetz der DDR erteilten Erlaubnisse in das Landesrecht aufzunehmen (vgl. Beschluss des Senats vom 18.03.2005, a. a. O.).

Soweit die Antragstellerin geltend macht, es bestehe eine "hohe Rechtsuntersicherheit im Umgang mit der Hobinger-Erlaubnis", weil sich das Verwaltungsgericht die Rechtsprechung des Senats "allenfalls sekundär" zu Eigen gemacht und im Übrigen eine eigenständige Argumentationslinie verfochten habe, wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Senats vom 18.03.2005 (a. a. O.) davon ausgegangen, dass sich der Anwendungsbereich der sog. "Hobinger-Erlaubnis" nicht auf das Land Sachsen-Anhalt erstreckt. Es hat ferner ausgeführt, dass jedenfalls mit dem In-Kraft-Treten des Glücksspielgesetzes die von früheren DDR-Behörden erteilten Genehmigungen zur Entgegennahme von Sportwetten ihre Wirksamkeit in Sachsen-Anhalt verloren haben. Vor diesem Hintergrund hat die Antragstellerin mit ihrem Einwand lediglich geltend gemacht, dass das Verwaltungsgericht mit teilweise abweichender Argumentation zum selben Ergebnis gekommen ist. Damit hat sie nicht in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise Bedenken an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist auch eine verfassungskonforme Auslegung des § 13 Abs. 3 Satz 1 GlüG LSA mit der Maßgabe, dass auch Veranstaltungen auf der Grundlage einer nach dem Gewerbegesetz der DDR erteilten Erlaubnis als "im Land Sachsen-Anhalt erlaubt" zu gelten haben, nicht geboten.

Der Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) durch die Beschränkung der Vermittlung von Glücksspielen nach § 13 GlüG LSA ist - auch soweit die Vermittlung nur für "in Sachsen-Anhalt erlaubte" Veranstaltungen zulässig ist (§ 13 Abs. 3 Nr. 1 GlüG LSA) - durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Das Bundesverfassungsgerichts hat, wie oben ausgeführt, entschieden, dass die gesetzliche Errichtung eines staatlichen Wettmonopols grundsätzlich ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht ist (Urteil vom 28.03.2006, a. a. O.). Danach führt selbst die - zurzeit der Entscheidung - festgestellte Unvereinbarkeit des in Bayern bestehenden staatlichen Wettmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht zur Nichtigkeit der angegriffenen Normen; das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr die bisherige Rechtslage in einer Übergangszeit bis zum 31.12.2007 für grundsätzlich anwendbar erklärt und ausdrücklich entschieden, dass die Vermittlung von Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden darf. Allerdings hat es die Anwendbarkeit der gesetzlichen Regelungen davon abhängig gemacht, dass bereits in der Übergangszeit damit begonnen wird, das bestehende Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten.

Es kann dahinstehen, ob angesichts der in Sachsen-Anhalt bestehenden Erlaubnismöglichkeit für die Vermittlung von Glücksspielen nach § 13 Abs. 1 GlüG LSA, die allerdings durch § 13 Abs. 3 und Abs. 4 GlüG LSA weitgehenden Beschränkungen unterliegt, von einem gesetzlich geregelten staatlichen Monopol für die Vermittlung von Sportwetten auszugehen ist. Mit der Beschränkung auf die Vermittlung für "im Land Sachsen-Anhalt erlaubte" Veranstaltungen soll ebenso wie durch ein Wettmonopol die Spiel- und Wettsucht in geordnete und überwachte Bahnen gelenkt werden. Selbst wenn man mit der Antragstellerin die bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 28.03.2006 bestehende konkrete Ausgestaltung der Regelungen über die Vermittlung von Glücksspielen in Sachsen-Anhalt mit den Anforderungen an die verfassungsgemäße Ausgestaltung eines Wettmonopols für unvereinbar hält, so gebietet dies - jedenfalls in einer entsprechenden Übergangsphase bis zum 31.12.2007 - nicht, die Vermittlung von Glücksspielen für nicht in Sachsen-Anhalt erlaubte Veranstaltungen zuzulassen. Solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an die Ausrichtung des Wettmonopols an der Bekämpfung und Begrenzung der Wettleidenschaft in der Übergangszeit gestellt hat, nicht eingehalten werden, bedarf es keiner einstweiligen Anordnung, mit der die Vermittlung von Glücksspielen auch für nicht im Land Sachsen-Anhalt erlaubte Veranstaltungen zugelassen wird.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin haben auch die von der Fa. H. durchgeführten Wettveranstaltungen nicht als "in Sachsen-Anhalt erlaubt" (§ 13 Abs. 3 Nr. 1 GlüG LSA) zu gelten. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die der Fa. H. erteilte "Gaming licence" keine Erlaubnis ist, welche diese zur Veranstaltung von Sportwetten in Sachsen-Anhalt berechtigt. Die Gültigkeit dieser Lizenz erstreckt sich nicht auf das Land Sachsen-Anhalt.

§ 13 Abs. 3 Nr. 1 GlüG LSA ist auch insoweit mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, als die Vermittlungstätigkeit für Wettveranstaltungen auf der Grundlage einer im Ausland erteilten Lizenz ausgeschlossen wird. Der Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit ist - wie oben ausgeführt - gerechtfertigt, weil auch die Nichtanerkennung ausländischer Lizenzen dem Ziel der staatlichen Überwachung und Begrenzung des Glücksspiels und damit der Wahrung wichtiger Belange des Gemeinwohls dient.

Aus gemeinschaftsrechtlichen Regelungen ergibt sich ebenfalls nicht, dass die von der Fa. H. durchgeführten Wettveranstaltungen als in Sachsen-Anhalt erlaubt zu gelten haben. Wie bereits ausgeführt, sind Beschränkungen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Vermittlung von Glücksspielen nur für in Sachsen-Anhalt zugelassene Wettveranstaltungen zuzulassen, unterliegt vor diesem Hintergrund keinen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken. Die von der Antragstellerin - unter Berufung auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a. a. O.) - geäußerten Zweifel daran, dass die den Wettunternehmen auferlegten Beschränkungen in ihrer rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung den zur Rechtfertigung herangezogenen Zielen, insbesondere der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spiel, Rechnung tragen, gebieten es nicht, die Vermittlung von Sportwetten an ein Wettunternehmen eines EU-Mitgliedsstaats im Wege einer einstweiligen Anordnung zuzulassen. Unmittelbar nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 hat die bayerische Staatsregierung einen umfangreichen Maßnahmekatalog angekündigt, mit dem das Wettangebot, der Vertrieb und die Werbung für Sportwetten des einzigen staatlich lizenzierten Anbieters "Oddset" eingeschränkt und Maßnahmen zur Suchtprävention ergriffen werden sollen (vgl. Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 04.04.2006, http://www.stmf.bayern.de). Soweit ersichtlich, wurde bereits begonnen, diesen Katalog umzusetzen. Angesichts dieser umgehend ergriffenen Maßnahmen geht der Senat davon aus, dass den Maßgaben, die das Bundesverfassungsgericht in der Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung für die Ausrichtung des Wettmonopols hinsichtlich einer Bekämpfung der Wettsucht und Begrenzung der Wettleidenschaft aufgestellt hat, nachgekommen wird. Aus den erheblichen Einschränkungen für Oddset-Wetten, insbesondere der Werbung und des Wettangebots, etwa durch den Verzicht auf Fernseh- und Bandenwerbung, der Umstellung auf informative Werbung, der Einstellung von SMS-Wetten und Wetten in Fußballstadien, rechtfertigt sich die Prognose, dass die staatliche Ausgestaltung des Wettmonopols auch den Anforderungen gerecht wird, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 06.11.2003, a. a. O.) zur Rechtfertigung von Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs maßgeblich sind. Damit liegt ein Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht, der eine (teilweise) Nichtanwendung von Vorschriften des Glücksspielgesetzes - im Wege der einstweiligen Anordnung - erfordern könnte, jedenfalls derzeit nicht vor.

3.

Der mit dem Schriftsatz vom 26.04.2006 erstmals hilfsweise gestellte Antrag zu 3., mit dem die Antragstellerin begehrt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über ihren Antrag auf Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 GlüG LSA für die Vermittlung von Sportwetten an die Fa. Wettbüro E, I, und die Fa. H., J, bis zum Abschluss eines noch einzuleitenden Hauptsacheverfahrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, ist bereits unzulässig. Eine Erweiterung des Streitgegenstands entsprechend § 91 VwGO um ein im erstinstanzlichen Verfahren nicht behandeltes Begehren ist im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zulässig. Gemäß § 146 Abs. 4 VwGO hat der Beschwerdeführer die Beschwerde zu begründen und die Gründe für eine Änderung bzw. Aufhebung der angefochtenen Entscheidung aufzuzeigen und sich mit ihr auseinanderzusetzen. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht nur die dargelegten Gründe. Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass das Beschwerdeverfahren möglichst zügig und beschränkt auf die Gründe durchgeführt werden soll, die in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und dem erstinstanzlichen Streitgegenstand von dem Beschwerdeführer geltend gemacht werden können. Die Erweiterung des Streitgegenstands im Beschwerdeverfahren stünde diesem Regelungszweck entgegen, so dass die Beschwerde unzulässig ist (OVG LSA, Beschluss vom 21.07.2004 - 3 M 436/03 -, OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 27.07.2002 - 18 B 1136/02 -, NVwZ-RR 2003, 72; vgl. auch Hamb. OVG, Beschluss vom 22.08.2003 - 4 Bs 278/03 -, NVwZ-RR 2004, 621). Ist der Antrag bereits aus diesen Gründen unzulässig, so kann dahinstehen, ob der auf die bloße Bescheidung gerichtete Antrag im Übrigen Erfolg haben konnte. Zweifel bestehen schon deshalb, weil selbst im Hauptsacheverfahren eine Verpflichtung der Behörde, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, nur in Betracht kommen dürfte, wenn dem Kläger - bei nicht gebundenen Entscheidungen - ein subjektives Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung bzw. Beurteilung gegenüber dem Beklagten zusteht (vgl. Gerhardt, in: Schoch, VwGO, § 113, Rdnr. 73). Daran dürfte es schon deshalb fehlen, weil die bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 GlüG LSA nicht erfüllt und deshalb die Voraussetzungen für die Ausübung von Ermessen überhaupt nicht eröffnet sind.

4.

Dem hilfsweise gestellten Antrag, das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit von § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Nr. 1 und 2 GlüG LSA gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen (Antrag zu 4.), war nicht zu entsprechen. Die Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG sind nicht erfüllt. Die Einholung einer Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs. 3 Nr. 1 GlüG LSA kommt nicht in Betracht, weil das Gericht die Regelung aus den oben ausgeführten Gründen nicht für verfassungswidrig hält. Hinsichtlich der übrigen Vorschriften - § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 2 GlüG LSA - scheidet eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG aus, weil es für die Entscheidung auf deren Gültigkeit nicht ankommt. Denn die von der Antragstellerin begehrte Erlaubnis kann schon deshalb nicht erteilt werden, weil die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 Nr. 1 GlüG LSA nicht erfüllt sind.

5.

Schließlich war dem Antrag zu 5. (Bl. 62 i. V. m. Bl. 3 der Gerichtsakte) nicht zu entsprechen, denn auch insoweit ist die Beschwerde unbegründet. Bleiben die Begehren der Antragstellerin aus den vorstehenden Gründen ohne Erfolg, besteht keine Veranlassung, gleichwohl von Vollstreckungsmaßnahmen in Bezug auf ein rechtswidriges Verhalten abzusehen. Hinzu kommt, dass - wie bereits ausgeführt - nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a. a. O.) ein Wettvermittlungsverbot nach den vorstehenden Maßgaben - weiterhin - ordnungsrechtlich durchgesetzt werden darf.

6.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit auch selbst nicht dem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. In Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nr. 54; NVwZ 2004, 1327) bemisst der Senat das Interesse der Antragstellerin auf 15.000 Euro. Dieser Betrag ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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