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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 26.08.2009
Aktenzeichen: 1 M 52/09
Rechtsgebiete: GG, VwGO, VwVfG


Vorschriften:

GG Art. 19 Abs. 4
GG Art. 33 Abs. 2
VwGO § 114 S. 2
VwGO § 123 Abs. 1
VwGO § 154 Abs. 2
VwGO § 162 Abs. 3
VwVfG § 45 Abs. 1 Nr. 2
VwVfG § 45 Abs. 2
1. Ein Beförderungsbewerber hat gemäß Art. 33 Abs. 2 GG einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet, so genannter Bewerbungsverfahrensanspruch.

2. Es entspricht dem bei der Beförderung zu beachtenden Grundsatz der Bestenauslese, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - "aktuellsten" Beurteilungen, wobei der Dienstherr im Rahmen ordnungsgemäßer Personalbewirtschaftung dafür zu sorgen hat, dass die Beamten und Richter grundsätzlich regelmäßig dienstlich beurteilt werden.

3. Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint.

4. Der unterlegene Bewerber kann sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen. Der Fehler kann sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten bzw. Richters als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen.

5. Der Dienstherr ist gemäß Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet, die seiner Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur dies eröffnet dem unterlegenen Bewerber wie dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen.

6. Für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es allein auf die Erwägungen an, die der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung in Ausübung seines Verwendungsermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat. Mit dieser Entscheidung wird zugleich die Sach- und Rechtslage fixiert, die maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist.

7. Ermessenserwägungen sowie Einschätzungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht, können in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden. Hierzu gehört indes nicht die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Entscheidung tragenden Gründe.

8. Der Dienstherrn muss im Falle einer mangelbehafteten dienstlichen Beurteilung eines Bewerbers vor seiner Auswahlentscheidung veranlassen, dass eine anderweitige dienstliche Beurteilung gefertigt wird, oder versuchen, auf sonstige Weise ein umfassendes Bild der Eignung, Leistung und Befähigung der Bewerber zu erlangen.

9. Der Zweitbeurteiler ist nach den Beurteilungsrichtlinien des Ministeriums der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Januar 2007 (JMBl. LSA S. 31) befugt, nicht nur das Gesamturteil zu bestätigen oder zu ändern, sondern auch die Bewertung der jeweiligen Einzelmerkmale (Beurteilungsmerkmale).


Gründe:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 12. Mai 2009, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die von ihm dargelegten Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Die Einwendungen des Antragsgegners rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Ergebnis nicht. Das Verwaltungsgericht hat die begehrte einstweilige Anordnung letztlich zu Recht erlassen.

Beamte wie Richter haben gegenüber dem Dienstherrn bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (so in ständiger Rechtsprechung: BVerwG, zuletzt Urteil vom 17. August 2005 - Az.: 2 C 36.04 -, zitiert nach juris [m. z. N.]). Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (so genannter Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. hierzu: BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2002 - Az.: 2 BvQ 25/02 -, NVwZ 2002, 1367, und Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - Az.: 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - Az.: 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 [m. z. N.]).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (etwa: Urteil vom 21. August 2003, a. a. O., m. w. N.) entspricht es dem bei der Beförderung zu beachtenden Grundsatz der Bestenauslese, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - "aktuellsten" Beurteilungen, wobei der Dienstherr im Rahmen ordnungsgemäßer Personalbewirtschaftung dafür zu sorgen hat, dass die Beamten und Richter grundsätzlich regelmäßig dienstlich beurteilt werden, da die dienstliche Beurteilung mit ihrer auf das innegehabte Amt bezogenen Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor allem dem Vergleich zwischen den für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder für die Verleihung eines Beförderungsamtes in Betracht kommenden Beamten bzw. Richter dient. Allerdings hindert selbst das Fehlen wirksamer dienstlicher Beurteilungen im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht die Durchführung eines Stellenbesetzungsverfahrens. Indes sind von der Behörde die eignungs-, leistungs- und befähigungsrelevanten Merkmale des Bewerbers zu ermitteln, die einen Vergleich nach den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG ermöglichen (vgl.: BVerwG, a. a. O.).

Da die Auswahlentscheidung bei der Beförderung den Grundsatz der Bestenauslese zu beachten hat und zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen ist, dürfen der Bewerberauswahl für die Besetzung eines öffentlichen Amtes nur Kriterien zugrunde gelegt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen, also solche, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte oder Richter den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Anderen Kriterien darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand leistungsbezogener Kriterien kein Vorsprung von Bewerbern ergibt (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 17. August 2005, a. a. O. [m. w. N.]; siehe im Übrigen: Beschluss des beschließenden Senates vom 21. April 2006 - Az.: 1 M 54/06 -).

Ob ein deutlicher oder aber nur ein geringfügiger Leistungsunterschied im Vergleich der Bewerber vorliegt (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 10. November 1993 - Az.: 2 ER 301.93 -, ZBR 1994, 52; OVG LSA, Beschluss vom 14. Mai 2002 - Az.: 3 M 76/02 -) und damit sonstige Auswahlkriterien zum Zuge kommen können, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern ist im Einzelfall zu ermitteln. Dabei sind zum einen die jeweiligen dienstlichen Beurteilungen und der sonstige Personalakteninhalt in den Blick zu nehmen. Zum anderen sind im Hinblick auf das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle auch weitere Kriterien wie besondere Fachkenntnisse oder eine bereits erworbene Funktionserfahrung für das angestrebte Amt zu berücksichtigen.

Bei dem Vergleich der letzten (aktuellen) dienstlichen Beurteilungen ist es gegebenenfalls notwendig und sachgerecht, wenn beim Leistungsvergleich nicht lediglich auf die Gesamtbewertung, sondern zugleich auf einzelne, in den dienstlichen Beurteilungen zum Ausdruck kommende Leistungsmerkmale abgestellt wird. Denn eine dienstliche Beurteilung erschließt sich mitunter nicht nur durch ihr Gesamturteil. Sie ist zugleich auch durch ihren Inhalt, namentlich durch Art und Umfang ihrer eignungs- und leistungsrelevanten Aussagen, gekennzeichnet (OVG LSA, Beschluss vom 28. November 2006 - Az.: 1 M 216/06 -, Beschluss vom 14. Mai 2002 - Az.: 3 M 76/02 - [m. w. N.]). Ergänzend sind gegebenenfalls die früheren dienstlichen Beurteilungen heranzuziehen, denn beim Leistungsvergleich zur Realisierung des Grundsatzes der Bestenauslese ist eine vollständige Auswertung des verfügbaren und verwertbaren Informationspotentials geboten. Zuvor hat die zur Auswahlentscheidung berufene Stelle allerdings stets zu prüfen, ob das den dienstlichen Beurteilungen zugrunde liegende Bewertungssystem einheitlich ist und die durch die dienstlichen Beurteilungen ausgewiesenen Leistungen auch im übrigen einem Vergleich unterzogen werden können (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Dabei ist auch in Betracht zu ziehen, ob die jeweiligen Beurteilungen gleichwertige Dienstposten betreffen. Sind nämlich zwei Bewerber auf Dienstposten mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad gleich gut beurteilt worden, so hat derjenige eine höherwertige Leistung erbracht, der die Aufgaben des schwierigeren Dienstpostens erfüllt hat (BVerwG, Beschluss vom 2. April 1981 - Az.: 2 C 13.80 -, DÖD 1981, 279; OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]).

Die Entscheidung über die Auswahl unter mehreren Bewerbern steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wobei das Ermessen insofern gebunden ist, als die Entscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen ist (Art. 33 Abs. 2 GG). Der Bewerber hat dementsprechend (nur) einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, welcher dann verletzt ist, wenn die für den Bewerber nachteilige Auswahlentscheidung unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer fehlerhaften Ausübung von Ermessens- bzw. Beurteilungsspielräumen beruht (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 28. November 2006 - Az.: 1 M 216/06 -, Beschluss vom 14. Mai 2002 - Az.: 3 M 76/02 - [m. w. N.]). Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (siehe: OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - Az.: 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200).

Der unterlegene Bewerber kann dabei sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen. Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten bzw. Richters als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen (siehe: BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - Az.: 2 BvR 2457/04 -, ZBR 2008, 164 [m. w. N.]). Im Streit über die Auswahl für ein Beförderungsamt hat das Gericht daher auch die der Auswahl zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen zu überprüfen. Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren wie auch in einem anschließenden verwaltungsgerichtlichen "Konkurrentenstreit" geltend gemacht werden. Erweist sich eine dienstliche Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die (mögliche) Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 - Az.: 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23 [m. w. N.]).

Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt des Weiteren die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - Az.: 1 WB 19.08 -, NVwZ-RR 2009, 604, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - Az.: 2 BvR 206/07-, NVwZ 2007, 1178).

Für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es dabei allein auf die Erwägungen an, die der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung in Ausübung seines Verwendungsermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat. Mit dieser Entscheidung wird zugleich die Sach- und Rechtslage fixiert, die maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist. Zwar können Ermessenserwägungen sowie Einschätzungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht, in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden. Hierzu gehört indes nicht die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Entscheidung tragenden Gründe. Derartige Erwägungen sind vielmehr unzulässig und bei der gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigungsfähig. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA), da die Nachholung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt (siehe zum Vorstehenden ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - Az.: 1 WB 19.08 -, a. a. O.).

Hiervon ausgehend stellt die Beschwerde die selbständig tragenden Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung nicht schlüssig in Frage, soweit das Verwaltungsgericht von einer verfahrensfehlerhaften Auswahlentscheidung deswegen ausgeht, weil dieser eine teilweise fehlerhafte dienstliche Beurteilung des Antragstellers in entscheidungserheblicher Weise zugrunde gelegt wurde.

Mit Recht macht der Antragsgegner unter Ziffer II. 1. seiner Beschwerdebegründungsschrift hingegen geltend, dass - entgegen der in dem angefochtenen Beschluss vertretenen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes - der Präsident des (...) als hier für den Antragsteller und den Beigeladenen zuständiger Zweitbeurteiler (siehe: Anlage 1 i. V. m. Ziffer 5.2 Satz 1 der Beurteilungsrichtlinien des Antragsgegners vom 23. Januar 2007 [JMBl. LSA S. 31] - künftig: BRL MJ LSA/2007 -) befugt ist, nicht nur das Gesamturteil zu bestätigen oder zu ändern, sondern auch die Bewertung der jeweiligen Einzelmerkmale (Beurteilungsmerkmale). Diese Befugnis ergibt sich bereits aus den BRL MJ LSA/2007 unmittelbar, ohne dass damit auf mögliche prinzipielle Befugnisse eines (Dienst-)Vorgesetzten nach den allgemeinen Grundsätzen des Dienstrechtes zurückgegriffen werden müsste.

Bereits Ziffer 5.2 Satz 1 BRL MJ LSA/2007 spricht dem Zweitbeurteiler das Recht zu, die "Erstbeurteilung" zu ändern. Die "Erstbeurteilung" hat jedoch nicht nur das Gesamturteil zum Gegenstand, sondern erfasst die dienstliche Beurteilung durch den Erstbeurteiler in ihrer Gesamtheit, mithin die Einzelmerkmale (Beurteilungsmerkmale) sowie das Gesamturteil. Die Änderungsbefugnis ergibt sich ferner aus Ziffer 7.1 BRL MJ LSA/2007, wonach die Beurteilungen nach den Mustern der Anlagen 2 bis 5 zu erstellen sind. Die für Richter maßgebliche Anlage 2 sieht dabei nicht nur in ihrem Teil "B. Besonderer Teil", d. h. in Bezug auf die Einzelmerkmale (Beurteilungsmerkmale), jeweils die Spalte "Änderung des Zweitbeurteilers in" vor. Vielmehr heißt es auch in dem Teil "Stellungnahme des Zweitbeurteilers" als Alternative zu "Keine Bedenken" ausdrücklich "Geändert; Änderungen vorgenommen zu:". Die Verwendung des Plurals zudem mit dem Hinweis "zu" ergäbe schlechterdings keinen Sinn, wenn die Bezugnahme nicht die Einzelmerkmale (Beurteilungsmerkmale) beträfe.

Schließlich billigt Ziffer 5.3 Satz 1 BRL MJ LSA/2007 dem Zweitbeurteiler "eigene Beurteilungskompetenzen" zu. Dieser Regelung sowie Sinn und Zweck der Zweitbeurteilung widerspräche es, wenn der Zweitbeurteiler auf eine Änderung des Gesamturteiles beschränkt wäre. Denn zum einen muss sich nach Ziffer 9.2 Satz 3 BRL MJ LSA/2007 das Gesamturteil schlüssig aus den Einzelbewertungen und den ergänzenden Bewertungen ergeben. Zum anderen stellt Ziffer 5.3 Satz 4 BRL MJ LSA/2007 gerade auf den größeren Überblick und die besseren Vergleichsmöglichkeiten der vorgesetzten Dienstbehörde ab, die es ihr ermöglichen, den Leistungsstand eines Bediensteten an dem anderer Bediensteter derselben Laufbahn und Besoldungsgruppe zu messen. Insofern sind Ziffer 5.3 Satz 2 und 3 BRL MJ LSA/2007 nicht als Beschränkung der Kompetenzen des Zweitbeurteilers zu verstehen, sondern vielmehr als exemplarische Aufzählung. Zweitbeurteiler dürfen mithin - insbesondere - aus den Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung ein anderes Gesamturteil festsetzen, wenn sie die Einzelbewertungen in ihrer Gesamtschau anders würdigen und diese das Gesamturteil oder die Gesamtbewertung tragen (Satz 2), oder - insbesondere - aufgrund des allgemeinen Standes der Beurteilungshandhabung in ihrem Geschäftsbereich die Beurteilung in das schlechtere oder bessere in Frage kommende Gesamturteil abändern (Satz 3).

Danach unterliegt es keinen rechtlichen Bedenken, dass der (...) als seinerzeit als Vertreter des Präsidenten berufener Zweitbeurteiler die hier maßgebliche seitens des Antragsgegners seiner Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom (...) hinsichtlich des Beurteilungsmerkmales "1. Fachliches Wissen und Können", und zwar von "(...)" in "(...)", geändert hat.

Indes genügt - entgegen dem Beschwerdevorbringen unter Ziffer II. 2. -, worauf das Verwaltungsgericht selbständig tragend abgestellt hat, die für diese Änderung gegebene Begründung ("(...).") nicht in jeder Hinsicht den Anforderungen, die die BRL MJ LSA/2007 gebieten.

Ziffer 5.3 Satz 2 und 3 BRL MJ LSA/2007 ist für den Fall der - hier nicht gegebenen - Änderung des Gesamturteiles zu entnehmen, dass auf eine andere Würdigung der Einzelbewertungen in ihrer Gesamtschau oder den allgemeinen Stand der Beurteilungshandhabung im betreffenden Geschäftsbereich abgestellt wird. Beides wäre in dem dafür in der Anlage 2 vorgesehenen Feld "Stellungnahme des Zweitbeurteilers", "Geändert; Änderungen vorgenommen zu:" insbesondere unter Bezugnahme auf den Änderungsgrund zu begründen. Nichts Anderes ergibt sich in Bezug auf die Einzelmerkmale (Beurteilungsmerkmale). Ziffer 8.3 Satz 1 und 2 BRL MJ LSA/2007 geben insoweit vor, dass auf die Begründung der Bewertung mit der Notenstufe "D" verzichtet werden kann und im Übrigen die Bewertung der Einzelmerkmale insbesondere unter Hinweis auf signifikante Stärken oder Schwächen zu begründen ist. Diese Regelungen richten sich in erster Linie an den Erstbeurteiler, für dessen Begründung jeweils ein Feld zur Begründung eines Einzelmerkmales (Beurteilungsmerkmales) vorgesehen ist. Auch wenn sich dieses nicht auf die Zweitbeurteilung bezieht, hat dieser in dem für ihn vorgesehenen Feld "Stellungnahme des Zweitbeurteilers", "Geändert; Änderungen vorgenommen zu:" jedenfalls eine Begründung abzugeben, die entweder die Begründung der Bewertung eines Einzelmerkmales (Beurteilungsmerkmales) des Erstbeurteilers ändert oder - wie im gegebenen Fall - unter Beibehaltung dieser Begründung deren anderweitige Bewertung erläutert. In beiden Fällen muss aus der vom Zweitbeurteiler gegebenen Begründung hinreichend deutlich werden, einerseits auf welchen "Änderungstatbestand" sich diese stützt und andererseits auf welchen inhaltlichen Maßstäben die Änderung bzw. die andere Würdigung beruht. Anknüpfungspunkte hierfür bieten sowohl die Bewertungsstufen "A" bis "G" (vgl. Ziffer 8.2 Satz 1 BRL MJ LSA/2007; Anlage 2) als auch der allgemeine Stand der Beurteilungshandhabung (vgl. Ziffer 5.3 Satz 3 BRL MJ LSA/2007).

Demgegenüber ist Ziffer 8.3 Satz 4 BRL MJ LSA/2007 für die vorliegende Fallgestaltung - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes - (noch) nicht einschlägig. Danach sind verbale Hinweise oder Erläuterungen in jedem Fall vorzunehmen, wenn sich die Beurteilung eines Einzelmerkmals gegenüber der letzten dienstlichen Beurteilung wesentlich verändert hat. Die Regelung bezieht sich ausschließlich auf vorangegangene Beurteilungen von Einzelmerkmalen, die nach Maßgabe der BRL MJ LSA/2007 erfolgt sind. Da diese erst am 30. Januar 2007 in Kraft getreten sind (vgl. Ziffer 18 Satz 1 BRL MJ LSA/2007), ist der Anwendungsbereich dieser Bestimmung naturgemäß noch nicht eröffnet. Ein Vergleich von Beurteilungen, die auf der Grundlage einer anderen Beurteilungsrichtlinie ergangen sind, scheidet schon deswegen aus, weil Berteilungsrichtlinien jeweils eigenständig das Verfahren sowie die inhaltlichen Anforderungen an dienstliche Beurteilungen regeln, mithin die Vergleichbarkeit auf unterschiedlicher Grundlage verfasster dienstlicher Beurteilungen in der Regel nur bedingt besteht. Dies gilt umso mehr, wenn - wie im gegebenen Fall die BRL MJ LSA/2007 etwa in Ziffer 8.3 Satz 5 oder 11.1 und 11.2 - ein "strengerer" Beurteilungsmaßstab als zuvor anzulegen ist.

Hiervon ausgehend lässt die für die Änderung des Beurteilungsmerkmales "1. Fachliches Wissen und Können" gegebene Begründung nicht hinreichend erkennen, welches der Beurteilungsmaßstab für das hier maßgebliche Beurteilungsmerkmal konkret ist und wie sich der allgemeine Stand der Beurteilungshandhabung im Geschäftsbereich darstellt. Soweit sich der Antragsteller und - ihm folgend - das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Senates vom 16. Januar 2006 in dem Verfahren 1 M 492/05 beziehen, ist allerdings anzumerken, dass in diesem besonderen Fall die dortigen Beurteilungsrichtlinien dem Zweitbeurteiler ausdrücklich vorgegeben haben, seine Zweitbeurteilung "mit für die Beamtin/den Beamten nachvollziehbaren Gründen" zu versehen. Eine dahingehende Regelung enthalten die hier maßgeblichen BRL MJ LSA/2007 dergestalt nicht.

Im Ergebnis ohne Erfolg beruft sich die Beschwerde (hilfsweise) darauf, dass der Präsident (...) unter dem (...) eine ergänzende Verbalbegründung abgegeben habe. Diese nachträglichen Erläuterungen können vorliegend schon deswegen nicht berücksichtigt werden, weil nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am (...) diese nicht Gegenstand der Entscheidung des Antragsgegners gewesen sind. Mit dieser Entscheidung wird - wie bereits ausgeführt - zugleich die Sach- und Rechtslage fixiert, die maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist. Die jetzigen Erwägungen des Antragsgegners in der Beschwerdebegründung stellen nicht nur eine bloße Ergänzung der bisherigen Auswahlerwägungen dar, sondern vielmehr die partielle Auswechslung der die Entscheidung tragenden Gründe. Der Antragsgegner hat sich ausweislich seiner schriftlich fixierten Auswahlerwägungen vom (...) vielmehr seinerzeit auf die insoweit mangelbehaftete dienstliche Beurteilung des Antragstellers gestützt und u. a. darauf abgestellt, dass der Antragsteller "in vier bedeutenden Merkmalen ("Fachliches Wissen und Können" [...]) [...] lediglich mit der drittbesten Notenstufe" bzw. der Beigeladene auch in den für einen Vorsitzenden eines Spruchkörpers besonders wichtigen Merkmalen "Fachliches Wissen und Können [...] eine Notenstufe besser als" der Antragsteller beurteilt worden sei. Ungeachtet dessen kann die "ergänzende Begründung" des Präsidenten des (...) vom (...) vorliegend keine Berücksichtigung finden, weil dieser nicht derjenige ist, welcher seinerzeit die Zweitbeurteilung gefertigt hat. Allein dieser wäre zur Ergänzung im Sinn einer Erläuterung seiner eigenen Begründung in einer bereits gefertigten dienstlichen Beurteilung befugt. Hinzu kommt vorliegend, dass weder seitens der Beschwerde dargelegt wurde noch anderweitig für den Senat erkennbar ist, dass die "ergänzende Begründung" des Präsidenten des (...) vom (...) überhaupt als Ergänzung der dienstlichen Regelbeurteilung bezweckt ist und dementsprechend dem Antragsteller gegenüber eröffnet und zu dessen Personalakte genommen wurde.

Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde des Weiteren unter Ziffer II. 3. ihrer Beschwerdebegründungsschrift gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtes, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers in Bezug auf das Einzelmerkmal (Beurteilungsmerkmal) "7. Soziale Kompetenz" inhaltlich unzureichend und daher mängelbehaftet sei. Dies räumt die Beschwerde vielmehr letztlich selbst ein (...). Der Auffassung des Antragsgegners, dass dieser Mangel hingegen durch die "ergänzende Stellungnahme des Präsidenten des (...) vom (...) sowie die weitere Stellungnahme des Präsidenten des (...) vom (...) als Zweitbeurteiler ausgeräumt sei, vermag der Senat nicht zu folgen. Auch insoweit gilt, dass die hierauf beruhenden nachträglichen Erläuterungen des Antragsgegners schon deswegen nicht berücksichtigt werden können, weil sie nicht Gegenstand seiner Entscheidung in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am (...) gewesen sind. Unabhängig davon ist auch hier weder seitens der Beschwerde dargelegt noch anderweitig für den Senat erkennbar, dass die "ergänzende Begründung" des Präsidenten des (...) überhaupt als Ergänzung der dienstlichen Regelbeurteilung des Antragstellers bezweckt war oder ist und dementsprechend ihm gegenüber eröffnet und zu dessen Personalakte genommen wurde.

Der Antragsgegner hätte nach alledem vor seiner Auswahlentscheidung veranlassen müssen, dass eine anderweitige dienstliche Beurteilung gefertigt wird, oder versuchen müssen, auf sonstige Weise ein umfassendes Bild der Eignung, Leistung und Befähigung der Bewerber zu erlangen (so schon: OVG LSA Beschluss vom 15. Juli 2005 - Az.: 1 M 301/05 - unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - Az.: 2 C 14.02 -, ZBR 2004, 101). Auch Letzteres ist vor der hier streitbefangenen Auswahlentscheidung nicht erfolgt.

Soweit sich die Beschwerde im Hinblick auf eine etwaige Befugnis zur Ergänzung oder Änderung dienstlicher Beurteilungen noch im gerichtlichen Verfahren insbesondere auf die Rechtsprechung des beschließenden Senates beruft, vermag sie damit nicht durchzudringen.

Dem Beschluss vom 28. November 2006 in dem Verfahren 1 M 216/06 (veröffentlicht bei juris) lag ein anderer Sachverhalt als der hier maßgebliche zugrunde. Denn in dem dortigen Verfahren wurde lediglich die Rechtswidrigkeit der Überbeurteilung gerügt, ohne Einwendungen gegen die Erstbeurteilung zu erheben. Damit lag dem seinerzeitigen Verfahren - anders als hier wegen der Bezugnahme auf die erst im gerichtlichen Verfahren abgegebenen Erklärungen der Präsidenten des (...) sowie des (...) - eine unveränderte Grundlage für ergänzende Erläuterungen, mithin Auswahlerwägungen zugrunde. Stellten sich die jetzigen Ausführungen der Präsidenten des (...) sowie des (...) - entgegen der vorstehenden Annahme - als Bestandteile der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers dar, erhielte diese letztlich inhaltlich eine andere Gestalt mit der Folge, dass hierauf beruhende Auswahlerwägungen des Dienstherrn keine bloßen Plausibilisierungen oder nur erläuternde Ergänzungen darstellen, sondern vielmehr eine - partielle - Auswechslung der die Entscheidung tragenden Gründe.

Ebenso lag dem Beschluss des Senates vom 4. Juli 2007 in dem Verfahren 1 L 107/07 (veröffentlicht bei juris) ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde. Denn in dem dortigen Verfahren ging es im Rahmen eines Streites allein um die Rechtmäßigkeit einer (nachträglichen) dienstlichen Beurteilung u. a. um die Rechtsfrage, ob ein Dienstvorgesetzter eine unvollständige, rechtswidrige oder durch Täuschung erwirkte dienstliche Beurteilung noch später ergänzen kann. Streitentscheidend hier ist demgegenüber, ob der Dienstherr - insbesondere im Hinblick auf etwaige Beteiligungsrechte des Präsidialrates und den Anspruch des unterlegenen Bewerbers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG - eine erneute Auswahlentscheidung im gerichtlichen Verfahren unter Zugrundelegung eines anderen Sachverhaltes treffen darf.

Ohne Erfolg macht die Beschwerde unter Ziffer II. 4. ihrer Beschwerdebegründungsschrift schließlich geltend, dass die Aussichten des Antragstellers, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, nicht offen seien bzw. seine Auswahl nicht möglich erscheine.

Nach den vorstehenden Ausführungen lässt sich vielmehr auch nach dem Beschwerdevorbringen derzeit nicht mit der hier erforderlichen Gewissheit feststellen, dass der Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung "offensichtlich chancenlos" (so: BVerfG , Beschluss vom 1. August 2006 - Az.: 2 BvR 2364/03 -, NVwZ 2006, 1401) ist. Dabei ist - wie die Beschwerde selbst zu Recht ausführt - vom beschließenden Senat zu beachten, dass zum einen die Chancen des abgelehnten Bewerbers in einem erneuten Auswahlverfahren nicht anhand der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen überprüft werden dürfen, wenn diese als - partiell - fehlerhaft anzusehen sind. Zum anderen ist es im Hinblick auf den dem Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen (so: BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - Az.: 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200).

Dies zugrunde legend ist hier davon auszugehen, dass die vom Antragsgegner im Zeitpunkt seiner Auswahlentscheidung am (...) für den Leistungsvergleich herangezogene dienstliche Regelbeurteilung des Antragstellers jedenfalls in dem vorbezeichneten Umfang mängelbehaftet ist. Der Antragsgegner hat daher für den Fall einer erneuten Auswahlentscheidung vor derselben zu veranlassen, dass eine anderweitige dienstliche Beurteilung gefertigt wird, oder den Versuch zu unternehmen, auf sonstige geeignete Weise ein umfassendes Bild der Eignung, Leistung und Befähigung der Bewerber zu erlangen. Insofern kann vorliegend wegen der Art der Mängel nicht davon ausgegangen werden, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers insbesondere in den vom Antragsgegner in seiner Auswahlentscheidung am (...) als maßgeblich angesehenen Einzelmerkmalen (Beurteilungsmerkmalen) "1. Fachliches Wissen und Können" sowie "7. Soziale Kompetenz" (...) inhaltlich unverändert bleibt. Dementsprechend lässt sich gegenwärtig eine auch nur annähernd sichere Prognose, dass der Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung "offensichtlich chancenlos" wäre, also seine Auswahl nicht möglich erscheine bzw. seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, nicht offen seien, nicht treffen. Dies gilt auch im Hinblick auf die vorliegenden weiteren Stellungnahmen bzw. ergänzenden Ausführungen des Präsidenten des (...) sowie des Präsidenten des (...), da bislang - wie bereits ausgeführt - unklar geblieben ist, welche rechtliche Bedeutung ihnen, nicht zuletzt nach Maßgabe der BRL MJ LSA/2007, zukommt.

Auf das übrige Beschwerdevorbringen kommt es nach alledem nicht mehr entscheidungserheblich an. Entsprechendes gilt in Bezug auf die weitergehenden Rügen des Antragstellers.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren waren nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da dieser sich weder dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Beschwerdeverfahren (wesentlich) gefördert hat.

Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 und 5 Satz 2 GKG, wobei der Senat die Hälfte des 6,5-fachen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe R 2 BBesO nach Maßgabe der Anlage 2 zu § 18c LBesG zugrunde gelegt hat.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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