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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 21.11.2006
Aktenzeichen: 1 O 156/06
Rechtsgebiete: EGV, EUR98/5/EG, EUR89/48/EWG, GVG, BRAO, VwGO


Vorschriften:

EGV Art. 10
EGV Art. 81
EGV Art. 234 Abs. 3
EUR98/5/EG Art. 9
EUR89/48/EWG Art. 8 Abs. 2
GVG § 17 Abs. 1
GVG § 17a Abs. 4 S. 3
BRAO § 11 Abs. 2
BRAO § 37
BRAO § 40
BRAO § 41
BRAO § 101 Abs. 1
BRAO § 106 Abs. 2
VwGO § 40 Abs. 1 S. 1
1. Für die Geltendmachung des Anspruchs eines europäischen Rechtsanwalts auf Zulassung zur Rechtanwaltschaft ist allein der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem Anwaltsgerichtshof statthafter Rechtsbehelf.

2. Der Anwaltsgerichtshof und der Senat für Anwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof entsprechen den gemeinschaftsrechtlichen Kriterien, die nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshof vom 19.06.2006 - C 506/04 - (Wilson) maßgeblich sind, um die Voraussetzungen des Gerichtsbegriffs nach Art. 9 der Richtlinie 98/5/EG und nach der Parallelvorschrift des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 89/48/EWG zu erfüllen.

3. Anwaltsgerichtshöfe sind besondere, von den Organen der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt verschiedene Organe des Staates, die ihre rechtsprechende Tätigkeit in sachlicher und persönlicher Unabhängigkeit ausüben.

4. Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.06.2006- C 506/04 - lässt sich nicht folgern, dass die vom Europäischen Gerichtshofs aufgezeigte Gefahr von Interessenkollisionen die Beteiligung von Rechtsanwälten in Rechtsbehelfsverfahren über die Zulassung eines europäischen Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft generell ausschließt.

5. Es besteht kein Anlass, gemäß Art. 234 Abs. 3 EGV eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Auslegung des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 89/48/EWG und des Art. 81 i. V. m. Art. 10 EGV im Hinblick auf die Regelungen über den Rechtsweg zu den Anwaltsgerichtshöfen bei Streitigkeiten über die Zulassung eines europäischen Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft einzuholen.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 1 O 156/06

Datum: 21.11.2006

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO nicht gegeben. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung (Beschluss vom 17.05.2006 - 1 O 78/06 -) fest, dass für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß §§ 11 Abs. 2, 37, 40, 41 BRAO allein der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem Anwaltsgerichtshof statthafter Rechtsbehelf ist. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.06.2006 - C 506/04 - (Wilson) gibt dem Senat keinen Anlass zur Änderung seiner Auffassung dahin, dass die Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung, die den Rechtsweg zu den Anwaltsgerichtshöfen eröffnen, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.

Der Anwaltsgerichtshof und der Senat für Anwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof entsprechen den gemeinschaftsrechtlichen Kriterien, die nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19.09.2006 (a. a. O.) maßgeblich sind, um die Voraussetzungen des Gerichtsbegriffs nach Art. 9 der Richtlinie 98/5/EG und nach der Parallelvorschrift des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 89/48/EWG zu erfüllen. Als Kriterien werden in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs die gesetzliche Grundlage, die Dauerhaftigkeit, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren und die Anwendung von Rechtsnormen sowie Unabhängigkeit und Unparteilichkeit genannt. Der Begriff der Unabhängigkeit bedeutet nach dieser Entscheidung vor allem, dass die betreffende Stelle gegenüber der Stelle, die die mit einem Rechtsbehelf angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Eigenschaft eines Dritten hat. Sie muss vor Interventionen oder Druck von außen geschützt sein, die die Unabhängigkeit des Urteilens ihrer Mitglieder gefährden könnten. Dies erfordert bestimmte Garantien wie die Unabsetzbarkeit, die geeignet sind, die mit der Aufgabe des Richtens Betrauten in ihrer Person zu schützen. Ferner muss hinsichtlich der Parteien des Rechtsstreits und ihren jeweiligen Interessen an dessen Gegenstand ein gleicher Abstand gewahrt sein. Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht.

Diese Voraussetzungen treffen auf die Anwaltsgerichtshöfe zu. Anwaltsgerichtshöfe sind besondere, von den Organen der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt verschiedene Organe des Staates, die ihre rechtsprechende Tätigkeit in sachlicher und persönlicher Unabhängigkeit ausüben (BVerfG, Beschluss vom 30.05.1978 - 2 BvR 685/77 -, BVerfGE 48, 300, und Beschluss vom 11.06.1969 - 2 BvR 518/66 -, BVerfGE 26, 186, zu den früheren anwaltlichen Ehrengerichtshöfen). Sie haben gegenüber der Rechtsanwaltskammer, die über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entscheidet, die Stellung eines unabhängigen Dritten. Die ehrenamtliche Richtertätigkeit ist gemäß § 103 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 94 Abs. 3 Satz 2 BRAO unvereinbar mit einer Funktion im Vorstand oder im Haupt- oder Nebenberuf bei einer Rechtsanwaltskammer. Die Anwaltsgerichtshöfe unterliegen gemäß §§ 100 Abs. 1 Satz 2, 92 Abs. 3 BRAO der Aufsicht durch die Landesjustizverwaltungen, die nach §§ 101 Abs. 3, 102 Abs. 1, 103 Abs. 1 BRAO auch über die Besetzung entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.2006 - 2 BvR 609/06 - NJW 2006, S. 3049). Die Ernennung erfolgt für einen Zeitraum von fünf Jahren (§§ 102 Abs. 1 Satz 1, 103 Abs. 1 BRAO). Im Übrigen hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 17.05.2006 darauf hingewiesen, dass die anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofs kraft gesetzlicher Regelung - gemäß § 103 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 95 Abs. 1 BRAO - während der Dauer ihres Amtes die Stellung eines Berufsrichters haben. Dazu gehört gemäß § 39 DRiG die Wahrung der Unabhängigkeit. Amtsenthebung und Entlassung sind gemäß § 103 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 95 Abs. 2 und 3 BRAO nur unter engen Voraussetzungen möglich, die den Anforderungen an die Unabhängigkeit gerecht werden. Auch nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ist die Auffassung des Klägers, die Anwaltsgerichtshöfe seien nicht unabhängig von den Rechtsanwaltskammern und verfolgten eigene berufspolitische Interessen, "keine zwingende Annahme"; an der Auffassung des Klägers zur Auslegung der Art. 81 und 10 EGV bestünden hingegen "erhebliche Zweifel" (Beschluss vom 26.06.2006, a. a. O.).

Soweit der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.06.2006 (a. a. O.) den luxemburgischen Disziplinar- und Verwaltungsrat (Conseil disciplinaire et administratif) und die Rechtsmittelinstanz (Conseil disciplinaire et administratif d'appel) wegen der Regeln über ihre Zusammensetzung als offensichtlich nicht geeignet ansieht, eine hinreichende Gewähr für die Unparteilichkeit zu bieten, treffen die dieser Einschätzung zugrunde liegenden Erwägungen auf den Anwaltsgerichtshof und den Senat für Anwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof gerade nicht zu. Denn der Anwaltsgerichtshof wird gemäß § 101 Abs. 1 BRAO nicht allein aus Rechtsanwälten, sondern aus Rechtsanwälten und Berufsrichtern gebildet. In zweiter Instanz besteht gemäß § 106 Abs. 2 BRAO die Mehrzahl der Mitglieder des Senats für Anwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof nicht aus Rechtsanwälten, sondern aus Berufsrichtern (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 17.05.2006, a. a. O.). Dementsprechend lässt die Beantwortung der Vorlagefrage durch den Europäischen Gerichtshof, die sich auf die Auslegung des Art. 9 der Richtlinie 98/5/EG bei Rechtsbehelfsverfahren vor "einem Organ, das ausschließlich aus Rechtsanwälten besteht, die unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmestaats tätig sind", und "zweitinstanzlich vor einem Organ, das mehrheitlich aus solchen Anwälten besteht", bezieht, gerade nicht auf die Unvereinbarkeit der §§ 11 Abs. 2, 37, 40, 41 BRAO mit dem Gemeinschaftsrecht schließen.

Aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19.06.2006 (a. a. O.) ist nicht - wie der Kläger meint - "gemeinschaftstreu" davon auszugehen, "dass es so genannten 'Anwaltsrichtern' wegen des widerstreitenden wirtschaftlichen Eigeninteresse an der notwendigen Unparteilichkeit fehlt". Auch wenn der Europäische Gerichtshof bei Rechtsanwälten eine erhöhte Gefahr von Interessenkollisionen sieht, ist nicht davon die Rede, dass bei Rechtsanwälten in Rechtsbehelfsverfahren im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 98/5/EG generell von fehlender Unparteilichkeit auszugehen ist. Vielmehr sind nach der Entscheidung vom 19.06.2006 die "Regeln für die Zusammensetzung von Organen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden" (Hervorhebung durch den Senat), also die konkreten luxemburgischen Regelungen, "offensichtlich nicht geeignet, eine hinreichende Gewähr für die Unparteilichkeit zu bieten". Aus der Entscheidung lässt sich nicht folgern, dass die vom Europäischen Gerichtshof aufgezeigte Gefahr von Interessenkollisionen die Beteiligung von Rechtsanwälten in den hier fraglichen Rechtsbehelfsverfahren generell ausschließt. Auch die Auffassung des Klägers, der Rechtsweg zu den Anwaltsgerichthöfen verstoße gegen das gemeinschaftsrechtliche Äquivalenzprinzip, weil Rechtanwälte bei Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung aufgrund § 138 Nr. 2 VwGO als "parteiische Entscheider" ausgeschlossen wären, geht fehl. Einen gesetzlichen Ausschlussgrund im Sinne dieser Vorschrift gibt es nicht. Er ergibt sich auch nicht aus dem Gemeinschaftsrecht.

Die vom Kläger gegen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Anwaltsgerichtshöfe erhobenen Bedenken im Hinblick auf die Regelung über den Vorsitz des Anwaltsgerichtshofs und der Senate (§ 101 Abs. 3 BRAO) und das Vorschlagsrecht (§§ 103 Abs. 2 Satz 1, 94 Abs. 2 Satz 2 BRAO) teilt der Senat nicht. Aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19.06.2006 (a. a. O.) ist nicht - wie der Kläger meint - davon "auszugehen, dass der Vorsitzende des so genannten 'Anwaltsgerichtshofs' stets ein konkurrierender parteiischer Entscheider" sei. Wie oben ausgeführt, knüpft die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs an die konkrete Zusammensetzung der luxemburgischen Rechtsbehelfsorgane an. Es gibt auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich Rechtsanwälte als Vorsitzende in Verfahren über die Anwaltszulassung bei der Verhandlungsführung generell von dem Interesse leiten lassen, einen konkurrierenden Wettbewerber vom Markt fernzuhalten. Auch die Regelung, nach der die anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofs von der Anwaltskammer vorgeschlagen werden, begründet keine Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Anwaltsgerichtshöfe. Wie zuvor ausgeführt, ist die Unabhängigkeit der Mitglieder der Anwaltsgerichtshöfe gewahrt. Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.06.2006 folgt nichts anderes, zumal die Mitglieder des luxemburgischen Disziplinar- und Verwaltungsrats von der Rechtsanwaltskammer gewählt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2006, a. a. O., Rn. 18), während über die Besetzung des Anwaltsgerichtshofs - wie oben ausgeführt - die Landesjustizverwaltung entscheidet. Auch die Amtszeit der Mitglieder der Anwaltsgerichtshöfe von fünf Jahren gegenüber der zweijährigen Amtszeit der Mitglieder des luxemburgischen Disziplinar- und Verwaltungsrats (vgl. EuGH, a. a. O.) sichert ein höheres Maß an Unabhängigkeit.

Soweit der Kläger eine angeblich mangelnde berufliche Qualifikation des Vorsitzenden des Anwaltsgerichtshofs und die Unvereinbarkeit bestimmter für das Verfahren bei dem Anwaltsgerichtshof geltender Regelungen mit dem Gemeinschaftsrecht bemängelt, steht dies der Anwendbarkeit der Vorschriften über den Rechtsweg zu den Anwaltsgerichtshöfen (§§ 11 Abs. 2, 37, 40, 41 BRAO) nicht entgegen. Sollte etwa der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts - wie der Kläger offenbar meint - in den hier fraglichen Anwaltszulassungsverfahren erweiterte (fachliche) Anforderungen an den Präsidenten des Anwaltsgerichtshofs und die Vorsitzenden, die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, die Pflicht zur Bescheidung förmlicher Beweisanträge, die Statthaftigkeit von Feststellungsbegehren und die erweiterte Eröffnung von Rechtsmitteln verlangen, so wäre dem durch eine gemeinschaftskonforme Auslegung der betreffenden Rechtsvorschriften und eine entsprechende Verfahrensweise in diesem Gerichtszweig Rechnung zu tragen. Die Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Anwaltsgerichtshöfen ergibt sich daraus jedenfalls nicht.

Der Senat sieht weiterhin keinen Anlass, gemäß den Hilfsanträgen des Klägers eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 234 Abs. 3 EGV über die Auslegung des Art. 8 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 89/48/EWG bzw. des Art. 81 i. V. m. Art. 10 EVG einzuholen.

Es kann dahinstehen, ob eine Vorlage nach Art. 234 Abs. 3 EGV bereits mangels Erforderlichkeit (Art. 234 Abs. 2 EGV) ausscheidet, weil die Klage - unabhängig von der Rechtswegfrage - jedenfalls offensichtlich unzulässig sein dürfte. Denn auch wenn der Rechtweg zum Anwaltsgerichtshof nicht gegeben und der Verwaltungsrechtsweg eröffnet wäre, könnte der Kläger sein ursprünglich verfolgtes Ziel, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei der Beklagten, nicht mehr erreichen, da er Mitglied der Rechtsanwaltskammer A-Stadt geworden ist. Das wird vom Kläger auch nicht bestritten. Der nunmehr gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO dürfte bereits mangels berechtigten Interesses an der Feststellung unzulässig sein. Gründe für ein solches Interesse sind vom Kläger weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte für eine Absicht des Klägers vor, sich in absehbarer Zeit erneut um die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Sachsen-Anhalt zu bewerben, so dass eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben ist.

Im Übrigen hält der Senat im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19.09.2006 (a. a. O.) auch an seiner Rechtsprechung (Beschluss vom 17.05.2006 - 1 O 78/06 -; vgl. auch Beschluss vom 14.02.2006 - 1 O 34/06 -) fest, dass kein Raum für vernünftige Zweifel an der Vereinbarkeit der §§ 11 Abs. 2, 37, 40, 41 BRAO mit dem EG-Vertrag und der Richtlinie 89/48/EWG besteht. Insoweit wird auf die genannten Beschlüsse vom 14.02.2006 und 17.05.2006 Bezug genommen. Auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 26.06.2006, a. a. O.) bestand verfassungsrechtlich keine Pflicht des Senats, die ähnlichen Auslegungsfragen zum Gemeinschaftsrecht im Verfahren 1 O 34/06 dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Soweit der Kläger seine Bedenken gegen die hier fragliche Rechtswegzuweisung auf die Zusammensetzung der Anwaltsgerichtshöfe und deren Vorsitz durch einen Rechtsanwalt sowie das Vorschlagsrecht für die Besetzung der anwaltlichen Mitglieder durch die Rechtsanwaltskammer stützt, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass diese Bedenken unbegründet sind. Die weiteren Erwägungen des Klägers zur Qualifikation des Vorsitzenden des Anwaltsgerichtshofs und zu den beim Anwaltsgerichtshof geltenden Verfahrensvorschriften begründen aus den oben genannten Gründen keine Zweifel an der Vereinbarkeit der Regelungen über den Rechtsweg mit dem Gemeinschaftsrecht.

Den Antrag des Klägers, über die Beschwerde in öffentlicher Verhandlung zu entscheiden, lehnt der Senat ab. Gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. §§ 146 Abs. 1, 150, 101 Abs. 3 VwGO kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen. Der Senat hält diese Verfahrensweise für sachgemäß, da der Sachverhalt geklärt ist und keine Entscheidung in der Sache, sondern lediglich über den Rechtsweg getroffen wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gründe für die Zulassung der weiteren Beschwerde (§ 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG) liegen nicht vor.

Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es wegen des in Nr. 5502 der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG vorgesehenen Festbetrages nicht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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