Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 02.12.2008
Aktenzeichen: 1 O 159/08
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 63 Abs. 3 Satz 2
GKG § 66 Abs. 4 Satz 1
GKG § 68 Abs. 1 Satz 3
GKG § 68 Abs. 1 Satz 4
GKG § 68 Abs. 1 Satz 5
GKG § 68 Abs. 2 Satz 1
Zur Einhaltung der Streitwertbeschwerdefrist bei Erledigung in der Hauptsache.
Gründe:

Über die Beschwerde war gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Berichterstatter zu entscheiden; ein Fall des § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegt nicht vor.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 25. Oktober 2007 über die Streitwertfestsetzung ist bereits unzulässig und war daher zu verwerfen.

Nach § 68 Abs. 1 Satz 3 1. HS GKG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird. Nur für den Fall, dass der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden ist, kann die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 2. HS GKG noch innerhalb eines Monates nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Darüber wurde die Antragstellerin in dem angefochtenen Beschluss auch ordnungsgemäß belehrt.

Es kann dahinstehen, welche dieser Fristen im gegebenen Fall Geltung zu beanspruchen vermag, denn die Antragstellerin hat beide Fristen nicht eingehalten. Sie hat zum einen nicht innerhalb eines Monates nach formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses Beschwerde eingelegt. Im Fall der formlosen Mitteilung - wie hier - gilt der Beschluss nämlich gemäß § 68 Abs. 1 Satz 4 GKG mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Wegen der am 29. Oktober 2007 erfolgten Aufgabe zur Post (Bl. 52 der Gerichtsakte) gilt der angefochtene Beschluss mithin als am 1. November 2007 bekannt gemacht, so dass die Beschwerdefrist mit Ablauf des Montag, 3. Dezember 2007 endete. Demgegenüber hat die Antragstellerin erst mit am 17. Oktober 2008 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt.

Zu diesem Zeitpunkt war zugleich Frist von sechs Monaten, nachdem - in Ermangelung einer Entscheidung in der Hauptsache - das Verfahren sich anderweitig erledigt hatte, abgelaufen. Die anderweitige Erledigung erfolgte hier aufgrund der durch die Beteiligten übereinstimmend erklärte Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache, und zwar durch Schriftsatz der Antragstellerin vom 5. Oktober 2007 (eingegangen beim Verwaltungsgericht am 8. Oktober 2007) und durch Schriftsatz des Antragsgegners vom 18. Oktober 2007 (eingegangen beim Verwaltungsgericht am gleichen Tage). Insoweit kann ebenfalls dahinstehen, ob für den Beginn der Sechs-Monats-Frist auf den Eingang der letzten Erledigungserklärung bei dem betreffenden Gericht abzustellen ist (so etwa: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Juli 2007 - Az.: 5 S 1320/07 -, NVwZ-RR 2007, 827; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Juni 2006 - Az.: 13 E 786/04 -, NVwZ-RR 2006, 650; Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage, § 63 GKG Rn. 55 [m. w. N.]). Hiernach hätte die Sechs-Monats-Frist schon mit Ablauf des 18. April 2008 geendet. Selbst wenn man jedoch auf die Zustellung oder - wie hier - formlose Bekanntgabe (s. o.) der vom Gericht getroffenen Kostenlastentscheidung abstellte, wäre die Sechs-Monats-Frist mit Ablauf des 2. Mai 2008 abgelaufen. Auch diese Frist ist mit Beschwerdeeinlegung erst am 17. Oktober 2008 nicht gewahrt.

Der Antragstellerin war schließlich nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da sie keinen dahingehenden und gemäß § 68 Abs. 2 Satz 1 GKG erforderlichen Antrag gestellt hat. Ein solcher kann nunmehr nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist zulässigerweise auch nicht mehr gestellt werden, und zwar unabhängig davon, ob ein Wiedereinsetzungsgesuch hier überhaupt statthaft wäre (vgl.: Hartmann, a. a. O., Rn. 53 [m. w. N.]).

Aufgrund der Unzulässigkeit der Beschwerde im Hinblick auf die Regelung des § 63 Abs. 3 GKG sieht der Senat weder die Möglichkeit noch Veranlassung, über den Beschwerdegegenstand in der Sache zu entscheiden. Der vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. Oktober 2007 in dem Verfahren 5 E 191/07 (DÖV 2008, 735) entschiedene Sachverhalt ist mit dem hier maßgeblichen nicht vergleichbar, denn dort scheiterte die Zulässigkeit der Beschwerde nicht an der gerade der Rechtssicherheit dienenden Beschwerdefrist, sondern bei noch gegebener Anhängigkeit der Hauptsache beim Rechtsmittelgericht allein an dem Nicht-Erreichen des Beschwerdewertes.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück