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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 08.01.2009
Aktenzeichen: 1 O 166/08
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 52 Abs. 1 | |
GKG § 52 Abs. 3 | |
GKG § 68 |
2. Werden die im Rahmen des Vorverfahrens entstandenen Rechtsanwaltskosten erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahrens - etwa in einer fiktiven Kostenrechnung - beziffert, können diese grundsätzlich für die Bemessung des Streitwertes als der sich für den Rechtsmittelführer ergebenden Bedeutung der Sache zugrunde gelegt werden.
3. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass die angeführten Rechtsanwaltskosten - ungeachtet des Streites über die Erstattungspflicht - unstreitig sind, sondern auch dann, wenn zwischen den Beteiligten bereits schon Streit über den Umfang der etwaigen Kostenentstehung und -erstattung besteht.
4. Ob von diesem Grundsatz eine Ausnahme für den Fall zu machen ist, dass ein Rechtsmittelführer erst nach Ergehen einer positiven erstinstanzlichen Entscheidung sein Interesse beziffert und dabei von offensichtlich rechtsfehlerhaften Ansätzen, insbesondere allein aus Gründen der Höhe der Kostenerstattung in diesem Verfahren, ausgeht, bedarf vorliegend keiner Klärung.
Gründe:
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 14. August 2008 über die Streitwertfestsetzung hat keinen Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu recht auf 2.714,39 € festgesetzt.
Da der Antrag der Klägerin in dem vorliegenden Verfahren, in dem sie die Erstattungsfähigkeit ihr im Rahmen des Vorverfahrens entstandener (Rechtsanwalts-)Kosten zu erstreiten sucht, keine bezifferte Geldleistung und keinen hierauf gerichteten Verwaltungsakt (§ 52 Abs. 3 GKG) zum Inhalt hatte, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Zutreffend geht das Verwaltungsgericht insoweit von der Höhe der im Erfolgsfalle voraussichtlich zu erstattenden Kosten aus. Werden die im Rahmen des Vorverfahrens entstandenen Rechtsanwaltskosten erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens - etwa in einer fiktiven Kostenrechnung - beziffert, können diese grundsätzlich für die Bemessung des Streitwertes als der sich für den Rechtsmittelführer ergebenden Bedeutung der Sache zugrunde gelegt werden (vgl. auch: OVG Thüringen, Urteil vom 17. Januar 2005 - Az.: 4 KO 96/03 -, zitiert nach juris. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass die angeführten Rechtsanwaltskosten - ungeachtet des Streites über die Erstattungspflicht - unstreitig sind, sondern auch dann, wenn zwischen den Beteiligten bereits schon Streit über den Umfang der etwaigen Kostenentstehung und -erstattung besteht. Denn der Rechtsmittelführer erstrebt mit seiner auf eine positive Kostenlastentscheidung nebst Erklärung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gerichteten Klage die Erstattungsfähigkeit der ihm gegenüber noch geltend zu machenden oder bereits geltend gemachten Rechtsanwaltskosten. Darin liegt die sich für ihn ergebende Bedeutung der Sache. Demgegenüber stellt § 52 Abs. 1 GKG nicht auf ein etwaiges (gegenläufiges) Interesse des Rechtsmittelgegners ab. Es ist im Rahmen eines Verwaltungsstreitverfahrens über die Erstattung von Kosten lediglich dem Grunde nach auch nicht Sache des Gerichtes, bereits in diesem Verfahrensstadium über die Höhe der gegebenenfalls entstandenen Kosten zu befinden (vgl.: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 - Az.: 7 C 93.86 -, Buchholz 312 EntlG Nr. 53); nichts Anderes kann grundsätzlich für die Festsetzung der Höhe des Streitwertes in diesem Verfahren gelten. Denn über die Festsetzung der Höhe der zu erstattenden Kosten entscheidet die beklagte Behörde nach dem VwVfG (LSA), nicht hingegen das Verwaltungsgericht im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens (vgl. insoweit auch: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. März 1991 - Az.: 8 S 625/91 -, NVwZ-RR 1992, 54).
Ob von diesem Grundsatz eine Ausnahme für den Fall zu machen ist, wenn ein Rechtsmittelführer erst nach Ergehen einer positiven erstinstanzlichen Entscheidung sein Interesse beziffert und dabei von offensichtlich rechtsfehlerhaften Ansätzen, insbesondere allein aus Gründen der Höhe der Kostenerstattung in diesem Verfahren, ausgeht, bedarf in dem hier zu entscheidenden Verfahren keiner Klärung. Denn dass die fiktive Kostenrechnung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die dieser im Übrigen noch vor Erlangung der Rechtskraft des Urteiles des Verwaltungsgerichtes Halle in dieser Sache vorgelegt hatte, offensichtlich rechtsfehlerhafte Kostenansätze oder -bestandteile enthält, vermag der Senat nicht festzustellen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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