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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 14.09.2007
Aktenzeichen: 1 O 190/07
Rechtsgebiete: FeV, VwVfG, VwGO


Vorschriften:

FeV § 11
FeV §§ 11 ff
VwVfG § 35
VwGO § 44a
Auch eine auf der Grundlage der §§ 11 ff. der Fahrerlaubnis-Verordnung ergangene Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, ist kein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt.
Gründe:

Die Beschwerde gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss ist unbegründet. Es kann hier dahinstehen, ob die nunmehr vorgelegte "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" des Klägers überhaupt den an sie gestellten Anforderungen genügt. Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die an einen Fahrerlaubnisinhaber gerichtete Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psy-chologischen Gutachtens mangels Regelungscharakter kein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt, sondern eine lediglich vorbereitende Maßnahme ist, die der Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf die später zu treffende Sachentscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis dient. Die Rechtswidrigkeit der Anordnung kann (erst) im Rahmen des Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens zur Überprüfung gestellt werden (§ 44 a VwGO). An dieser vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung zu § 15 b StVZO a. F. vertretenen Rechtsauffassung (vgl. z.B. Urteil vom 28. November 1969 - VII C 18.69 -, BVerwGE 34, 248, 249 ff., Urteil vom 27. September 1995 - 11 C 34.94 -, BVerwGE 99, 249 ff.; Beschluss vom 17. Mai 1994 - 11 B 157.93 -, BayVBl. 1995, 59) ist auch für die Anforderung von medizinisch-psychologischen Gutachten auf der Grundlage der §§ 11 ff. der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I, S. 2214) festzuhalten; durch die einschlägigen Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung hat sich am Rechtscharakter der Gutachtensanordnung nichts geändert (vgl. mit ausführlicher Begründung OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 22. Januar 2001 - 19 B 1757/00 u. 19 E 886/00 -, NJW 2001, 3427ff.; siehe auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24. Juni 2002 - 10 S 985/02 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 22. Mai 2002 - 3 Bs 71/02 -, juris).

Soweit der Kläger in der Klageschrift unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BVerfG vom 24. Juni 1993 (1 BvR 689/92) die Auffassung vertreten hat, gegen die Anordnung müsse aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit ein Rechtsbehelf zulässig sein, weil die Anordnung wegen ihrer - nunmehr gesetzlich geregelten - nachteiligen Folgen für den Fall der Weigerung, das Gutachten beizubringen, Eingriffscharakter habe, ergibt sich hieraus nichts anderes. Insoweit nimmt der Senat zur Begründung zunächst auf die zutreffende Begründung in der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bezug. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Bejahung des Eingriffscharakters einer staatlichen Maßnahme nicht zur Folge hat, dass diese auch Regelungscharakter hat. Denn ein Grundrechtseingriff setzt keine finale, unmittelbare oder rechtliche Einwirkung auf den grundrechtlichen Schutzbereich voraus, sondern kann vielmehr auch bei mittelbarer oder nur faktischer Einwirkung vorliegen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 22. Januar 2001, a. a. O.). Der mit Blick auf den Grundrechtseingriff gebotene Rechtsschutz erfordert im Übrigen nicht, dass die in den Schutzbereich einwirkende staatliche Maßnahme selbständig der gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden kann; dies hat das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung auch nicht judiziert (a. a. O.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden gemäß §§ 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.

Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es nicht, weil für die Beschwerde nach Ziffer 5502 der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr erhoben wird.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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