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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 29.06.2001
Aktenzeichen: 1 O 275/01
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 13 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 1 O 275/01

Datum: 29.06.2001

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet.

Gemäß § 13 Abs. 2 GKG ist die Höhe des Geldbetrages für die Streitwertfestsetzung maßgebend, wenn der Antrag des Klägers eine entsprechende Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft.

Ein auf eine Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt im Sinne dieser Bestimmung ist auch der Verwaltungsakt, der einen eine Geldleistung zusprechenden Verwaltungsakt aufhebt. Einem solchen Verwaltungsakt kommt, was die Festsetzung des Streitwertes angeht, dieselbe Bedeutung zu wie dem aufgehobenen Verwaltungsakt (Zimmer/Schmidt, Der Streitwert im Verwaltungs- und Finanzprozess, Rdnr. 73).

In Anwendung dieser Grundsätze beläuft sich der Streitwert abweichend von der vorinstanzlichen Wertfestsetzung auf 12.276.000,00 DM. Denn der Klägerin ist mit Zuwendungsbescheid des Beklagten vom 26. März 1997 ein Investitionszuschuss bis zur Höhe von 12.276.000,00 DM bewilligt worden. Diese bezifferte Geldleistung ist über den Widerrufsbescheid des Beklagten vom 28. Dezember 1998, der nach dem Akteninhalt uneingeschränkt und nicht nur bezogen auf die in ihm enthaltene Erstattungsforderung in Höhe von 5.061.241,81 DM Gegenstand des Anfechtungsbegehrens der Klägerin ist, der Streitwertbestimmung zugrunde zu legen.

Eine abweichende Festsetzung, wie sie die Klägerin erstrebt, kommt nicht in Betracht. Bei der Wertfestsetzung nach § 13 Abs. 2 GKG handelt es sich um einen normativen, d. h. vom Gesetzgeber unmittelbar bestimmten Streitwert. Eine Berücksichtigung anderer Gesichtspunkte, wie etwa die von der Klägerin angeführte Gesamtinvestition, die lediglich Berechnungsgrundlage für die Zuschussgewährung ist, scheidet mithin aus. Die Erstattungsforderung in Höhe von 5.061.241,81 DM ist wiederum in dem Zuschussbetrag von 12.276.000,00 DM enthalten und nicht gesondert anzusetzen.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG).

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