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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 13.02.2007
Aktenzeichen: 1 O 29/07
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 146 Abs. 3
VwGO § 152a
VwGO § 54
1. Gemäß § 146 Abs. 2 VwGO können Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

2. Die Gehörsrüge ist an das Gericht zu richten und von dem Gericht zu entscheiden, dem ein Gehörsverstoß vorgehalten wird. Das Oberverwaltungsgericht ist gemäß § 152a VwGO weder zuständig, über eine Gehörsrüge gegen Gehörsverletzungen durch ein Verwaltungsgericht zu entscheiden, noch ist es befugt, die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts über eine Gehörsrüge zu überprüfen.

3. Seit In-Kraft-Treten von § 321a ZPO ist auch in Fällen geltend gemachter so genannter greifbarer Gesetzeswidrigkeit kein Raum mehr für eine Befassung des Gerichtes der nächst höheren Instanz mit außerordentlichen Rechtsbehelfen - hier einer "Ausnahmebeschwerde" oder "außerordentlichen Beschwerde".


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 1 O 29/07

Datum: 13.02.2007

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Dessau - 1. Kammer - vom 31. Januar 2007 ist mangels Statthaftigkeit bereits unzulässig und war daher zu verwerfen.

Gemäß § 146 Abs. 2 VwGO können Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen - wie hier - nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Darüber wurde die Klägerin in dem mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen Beschluss auch ordnungsgemäß belehrt.

Ein andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin ihren Rechtsbehelf als "Ausnahmebeschwerde" tituliert. Das Vorbringen der Klägerin ist ungeachtet der Berufung auf eine vermeintliche greifbare Gesetzwidrigkeit der Sache nach als Gehörsrüge zu werten, für die ihr allein der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO offen steht (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 16. Juni 2005 - Az.: 3 L 269/02 -, Beschluss vom 15. Dezember 2006 - Az.: 1 M 196/06 -). Die Gehörsrüge ist indes an das Gericht zu richten und von dem Gericht zu entscheiden, dem ein Gehörsverstoß vorgehalten wird. Das Oberverwaltungsgericht ist gemäß § 152a VwGO weder zuständig, über eine Gehörsrüge gegen Gehörsverletzungen durch ein Verwaltungsgericht zu entscheiden, noch ist es befugt, die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts über eine Gehörsrüge zu überprüfen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - Az.: 5 B 92.05 -, zitiert nach juris.web).

Soweit die Klägerin von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs unabhängige Rechtsverletzungen geltend machen wollte, ist auch in Fällen geltend gemachter so genannter greifbarer Gesetzeswidrigkeit bereits mit In-Kraft-Treten von § 321a ZPO (siehe Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001, BGBl I S. 1887) kein Raum mehr für eine Befassung des Gerichtes der nächst höheren Instanz mit außerordentlichen Rechtsbehelfen (siehe: BVerwG, a. a. O. [m. w. N.]). Denn der schon in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Entscheidung ist zu entnehmen, dass eine im Rechtsmittelzug nicht mögliche Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung aufgrund eines außerordentlichen Rechtsbehelfs demjenigen Gericht vorbehalten bleiben soll, das die Entscheidung erlassen hat. Frühere Rechtsprechung und Literatur ist insoweit, zumal seit dem In-Kraft-Treten des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220), überholt (so ausdrücklich: BVerwG, a. a. O. [m. w. N.]).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestesetzung für das Beschwerdeverfahren bedurfte es im Hinblick auf die gemäß Ziffer 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG anfallende Festgebühr nicht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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