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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 26.03.2007
Aktenzeichen: 1 O 56/07
Rechtsgebiete: BG LSA, DG LSA, DO LSA


Vorschriften:

BG LSA § 45 Abs. 2
DG LSA § 10 Abs. 6
DG LSA § 12 Abs. 4
DO LSA § 12 Abs. 2 S. 1
1. § 45 Abs. 2 BG LSA setzt voraus, dass es sich bei dem Antragsteller um einen - wegen Dienstunfähigkeit - in den Ruhestand versetzten Beamten handeln muss, also nach wie vor das Ruhestandsbeamtenverhältnis besteht.

2. Das Ruhestandsbeamtenverhältnis ist mit einer in einem Disziplinarverfahren nach der DO LSA erfolgten rechtskräftigen Aberkennung des Ruhegehaltes beendet.

3. Darauf, ob § 12 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 10 Abs. 6 DG LSA, der nunmehr ausdrücklich die erneute Einstellung untersagt, auch im Falle der Aberkennung des Ruhegehaltes nach der DO LSA (analog) Anwendung findet, kommt es nicht entscheidungserheblich an.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 1 O 56/07

Datum: 26.03.2007

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 28. Februar 2007 hat keinen Erfolg und war daher zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers zu Recht abgelehnt, denn seine auf die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis gemäß § 45 Abs. 2 BG LSA gerichtete Klage hat keine Aussichten auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).

§ 45 Abs. 2 BG LSA setzt, wie auch § 45 Abs. 1, 3 und 4 BG LSA zeigt, voraus, dass es sich bei dem Antragsteller um einen - wegen Dienstunfähigkeit - in den Ruhestand versetzten Beamten handeln muss, da es insoweit um die Umwandlung eines noch bestehenden Ruhestandsbeamtenverhältnisses in ein Beamtenverhältnis eines "aktiven" Beamten geht (vgl. - davon ausgehend -. auch: BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1993 - Az.: 1 D 4.92 -, zitiert nach juris.web; vgl. zudem: Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG/BeamtVG, Band 1, § 45 Rn. 2, 9, 10; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Band 1, § 48 Rn. 1, 25, 59; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayerisches Beamtengesetz, Band I, Anm. 1., a) und b), 2., a), 3., a) und 7.; Fürst, GKÖD, Teil 2a, K § 45 Rn. 1).

Der Kläger war hier zwar zunächst wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Indes ist er aus dem Ruhestandsbeamtenverhältnis aufgrund der mit Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - Disziplinarkammer - vom 6. September 2004 (Az.: 12 A 4/04) erfolgten Aberkennung des Ruhegehaltes mit dessen Rechtskraft infolge Rücknahme der Berufung (siehe OVG LSA - Disziplinarhof -, Beschluss vom 3. März 2005 - Az.: 10 L 1/05 -) ausgeschieden. Darauf haben das Verwaltungsgericht wie auch die Beklagte in ihren Bescheiden zutreffend hingewiesen (vgl. auch: Schütz, Disziplinarrecht, Band 1, § 12 Rn. 20 f.; Köhler/Ratz, BDO, 2. Auflage, § 12 Rn. 4). Dem ist in der Sache auch deswegen zu folgen, weil der Kläger, wäre er aufgrund seines Verhaltens nicht bereits in den Ruhestand versetzt worden, gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 DO LSA aus dem Dienst entfernt worden wäre. Insoweit kann sich der Kläger nicht besser stehen, nur weil er während des Disziplinarverfahrens bereits in den Ruhestand versetzt worden war. Ein anderes Ergebnis widerspräche der in § 12 Abs. 2 Satz 1 DO LSA getroffenen gesetzgeberischen Wertung.

Darauf, ob § 12 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 10 Abs. 6 DG LSA, der nunmehr ausdrücklich die erneute Einstellung untersagt, auch vorliegend (analog) Anwendung findet, kommt es nach alledem nicht entscheidungserheblich an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten werden gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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