Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 23.02.2009
Aktenzeichen: 1 O 6/09
Rechtsgebiete: GKG, KDVG, VwGO


Vorschriften:

GKG § 21
KDVG § 10 Abs. 2
VwGO § 146 Abs. 1
VwGO § 151
VwGO § 155 Abs. 2
VwGO § 165
1. § 10 Abs. 2 KDVG geht als Spezialnorm der allgemeinen Bestimmung des § 165 VwGO i. V. m. §§ 151, 146 Abs. 1 VwGO vor und schließt die Beschwerdemöglichkeit mit Ausnahme der in § 10 Abs. 2 Satz 2 KDVG genannten Fälle in sämtlichen mit einem Kriegsdienstverweigerungsverfahren zusammenhängenden Bereichen aus.

2. Von der Erhebung von Gerichtskosten wurde gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 GKG abgesehen, weil der Beschwerdeführer in der angefochtenen Entscheidung unrichtig dahingehend belehrt wurde, dass gegen den die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung zurückweisenden Beschuss die Beschwerde statthaft sei.


Gründe:

Nachdem der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 20. Februar 2009 seine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Dessau-Roßlau - 1. Kammer - vom 18. Dezember 2008 zurückgenommen hatte, war das Beschwerdeverfahren analog § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO und § 21 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 GKG. Von der Erhebung von Gerichtskosten war abzusehen, weil der Kläger in der angefochtenen Entscheidung unrichtig dahingehend belehrt wurde, dass gegen den verwaltungsgerichtlichen Beschuss, mit dem die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung in dem entschiedenen Streitverfahren nach dem KDVG zurückgewiesen wurde, die Beschwerde statthaft sei. Diese ist vielmehr ausgeschlossen.

Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 KDVG ist nicht nur die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, sondern auch die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausdrücklich ausgeschlossen. Das gilt gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 KDVG lediglich nicht für Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision nach §§ 135, 133 VwGO und gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 GVG. § 10 Abs. 2 KDVG geht als Spezialnorm der allgemeinen Bestimmung des § 165 VwGO i. V. m. §§ 151, 146 Abs. 1 VwGO vor und schließt die Beschwerdemöglichkeit mit Ausnahme der in § 10 Abs. 2 Satz 2 KDVG genannten Fälle in sämtlichen mit einem Kriegsdienstverweigerungsverfahren zusammenhängenden Bereichen aus (siehe auch: Hahnenfeld/Boehm-Tettelbach, WPflG, § 10 KDVG Rn. 8; Brecht, Kriegsdienstverweigerung und Zivildienst, 5. Auflage, § 10 Anm. 6 f.; Steinlechner, KDVG, § 19 a. F. Rn. 31 f. [m. w. N.]).

Die Festsetzung eines Streitwertes, der es wegen des in Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG bestimmten Festbetrages hier ohnehin nicht bedarf, war damit entbehrlich.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2, 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück