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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 09.06.2009
Aktenzeichen: 10 L 1/09
Rechtsgebiete: LSA-BG


Vorschriften:

LSA-BG § 42 Abs. 1
LSA-BG § 77 Abs. 1
Die Weigerung eines Beamten, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung seiner Dienstunfähigkeit zu unterziehen, stellt regelmäßig eine Dienstpflichtverletzung dar.
Gründe:

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - Disziplinarkammer - vom 3. Februar 2009 hat keinen Erfolg.

Die von der Klägerin allein gemäß §§ 64 Abs. 2 DG LSA, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

"Ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg; ist hingegen der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens lediglich offen, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung nicht (OVG LSA in std. Rspr., etwa: Beschluss v. 3.1.2007 - 1 L 245/06 - juris). Deshalb reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. Das Vorbringen der Klägerin begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung.

Die Antragsbegründung lässt bereits in weiten Teilen die gebotene Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen gerichtlichen Entscheidung vermissen. Vielmehr rügt die Klägerin - in der Gestalt eines vermeintlich falschen Verständnisses des Verwaltungsgerichts vom Sachverhalt - tatsächlich die Verfahrensweise im Rahmen der Anordnung bzw. der Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung. Soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen eine ungenügende Klärung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht rügt, ist bereits nicht substantiiert dargelegt, aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht hier gegen die ihm obliegende Sachverhaltserforschungspflicht verstoßen habe. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Verfahrensfehler, selbst wenn sie tatsächlich vorgelegen haben sollten, nicht geeignet sind, ernstliche Zweifel am Urteilsergebnis zu begründen, weil sich die in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genannten "ernstlichen Zweifel" auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen, nicht auf das Verfahren.

Das Vorbringen der Klägerin ist auch im Übrigen nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. Soweit die Klägerin diese daraus herzuleiten sucht, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der "amtsärztliche Untersuchungsauftrag vom 10. März 2006 der Amtsärztin die Entscheidung zur körperlichen Untersuchung der Klägerin überlasse" fehlt es bereits an einer diesbezüglichen Feststellung des Verwaltungsgerichts in den Urteilsgründen.

An der gebotenen Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen gerichtlichen Entscheidung mangelt es auch, soweit die Klägerin geltend macht, "der Beklagte sei gehalten gewesen, den Anlass des erneuten Untersuchungsauftrages vom 10. März 2006 deutlich" zu machen.

Das weitere Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht sei "entgegen dem tatsächlichen Sachverhalt davon ausgegangen, dass die Terminsverschiebungen (bei dem Gesundheitsamt) allein darauf beruhten, dass die Klägerin habe Rechtsrat einholen wollen", findet in der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung keine Stütze.

II.

Die Ausführungen der Klägerin sind auch nicht geeignet, die gegen sie verhängte Sanktion einer Geldbuße - auch der Höhe nach - infrage zu stellen. Auch insoweit mangelt es bereits an einer substantiierten Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Ungeachtet dessen ist das Antragsvorbringen auch nicht schlüssig.

Ein Beamter ist dann, wenn Zweifel an seiner Dienstfähigkeit bestehen, gemäß § 42 Abs. 1 Satz 3 BG LSA verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde einer amtsärztlich untersuchen zu lassen. Insoweit besteht bereits eine allgemeine Verpflichtung des Beamten, an der für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes erforderlichen Klärung seines eigenen Gesundheitszustands mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht umfasst dabei insbesondere die Offenlegung der gesamten Krankheitsgeschichte mit den dazugehörigen Unterlagen, wenn diese für die untersuchenden Amtsarzt entscheidende Bedeutung haben. Die Weisung des Dienstherrn an einen Beamten, sich wegen bestehender Zweifel an seiner Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen, ist gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und nicht diskriminierend. Eine Weisung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, ist immer dann gerechtfertigt, wenn sich die Zweifel des Dienstherrn einer Dienstunfähigkeit des Beamten auf konkrete Umstände stützen und "nicht aus der Luft gegriffen" sind. Art und Umfang einer amtsärztlichen Untersuchung sind grundsätzlich der ärztlichen Entscheidung überlassen; das Ausmaß der ärztlichen Untersuchung muss indes durch den Anlass gerechtfertigt sein. Nur wenn dies nicht auf der Hand liegt, und auch für einen Arzt nicht ohne weiteres erkennbar ist, bedarf es zudem eines entsprechenden Hinweises auf den Anlass für die amtsärztliche Untersuchung an den untersuchenden Amtsarzt (vgl. zum Vorstehenden zuletzt OVG LSA, B. v. 28.1.2009 - 1 M 164/08 - juris).

Hieran gemessen hat die Klägerin die Würdigung des Verwaltungsgerichts, ihre dreifache Weigerung, sich einer Untersuchung durch die Amtsärztin zu unterziehen, stelle eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung dar, nicht schlüssig infrage gestellt. Soweit die Klägerin zu meinen scheint, dem Untersuchungsauftrag des Beklagten vom 10. März 2006 fehle es an der hinreichenden Angabe eines Untersuchungsanlasses sowie eines Untersuchungsziels, gehen ihre Ausführungen fehl. Vielmehr war im Untersuchungsauftrag eindeutig das Ziel der Untersuchung (Feststellung der Dienstunfähigkeit i. S. v. § 42 Abs. 1 Satz 1 BG LSA) ebenso aufgeführt wie der Untersuchungsanlass (ununterbrochene weitere Dienstunfähigkeit seit dem 21.10.2005). Zudem war ausdrücklich auf den vorangegangenen Untersuchungsauftrag vom 4. August 2005 sowie das dazu erstellte amtsärztliche Vorgutachten Bezug genommen worden, so dass der Amtsärztin Anlass und Gegenstand der Untersuchung zweifelsfrei vorgegeben waren. Es sind auch keinerlei besondere Umstände dargetan bzw. sonst erkennbar, die es hätten geboten erscheinen lassen können, dass die Frage einer (erneuten) körperlichen Untersuchung der Klägerin etwa der Entscheidung der Amtsärztin selbst entzogen gewesen sein könnte. Das Gegenteil folgt bereits daraus, dass die Amtsärztin in ihrem Vorgutachten vom 21. September 2005 eine "Wiedervorstellung zur Nachbegutachtung" in Aussicht genommen hatte.

Der Anlass für die erneute amtsärztliche Untersuchung war auch der Klägerin bereits aufgrund der ihr mit Schreiben vom 21. März 2006 übermittelten Kopie des Untersuchungsauftrages bekannt; diese Unterrichtung war zweifelsfrei so rechtzeitig erfolgt, dass für die Klägerin keinerlei Veranlassung bestand, eine Untersuchung durch die Amtsärztin in dem Termin vom 17. Mai 2006 mit der Begründung zu verweigern, zunächst noch eine Auskunft ihres Rechtsbeistands einholen zu wollen. Hierzu hätte in der Zwischenzeit nicht nur hinlänglich Gelegenheit bestanden, sondern zudem die Möglichkeit gerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes, wenn die Klägerin der Auffassung gewesen wäre, die dienstliche Weigerung sei rechtswidrig.

Ist danach - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin - weiter davon auszugehen, dass die Klägerin schuldhaft gegen die ihr obliegenden Dienstpflichten verstoßen und damit ein Dienstvergehen i. S. von § 77 Abs. 1 BG LSA begangen hat, so genügt schließlich ihr pauschaler Hinweis darauf, "auch insoweit sei die Maßnahme der Auferlegung einer Geldbuße nicht angemessen", nicht dazu, die Angemessenheit der vom Verwaltungsgericht getroffenen Sanktionsfindung mit Erfolg infrage zu stellen, zumal die Antragsschrift jegliche Ausführung zu der finanziellen Situation der Klägerin vermissen lässt. Dass die hartnäckige Weigerung eines Beamten, sich einer - mit Recht - angeordneten amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, eine nicht zu akzeptierende Verletzung von Dienstpflichten darstellt, liegt auf der Hand; die Verhängung einer Geldbuße von wenigstens 800,00 Euro gemäß § 7 DG LSA erscheint angesichts der vom Verwaltungsgericht angenommenen und von der Klägerin nicht (weiter) infrage gestellten Dienstbezüge keinesfalls als übersetzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtsgebührenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 73 Abs. 1 Satz 1 DG LSA.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 64 Abs. 2 DG LSA i. V. m. §§ 124 Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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