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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 20.08.2009
Aktenzeichen: 10 L 4/08
Rechtsgebiete: LSA-BG, LSA-DO


Vorschriften:

LSA-BG § 54 S. 2
LSA BG § 77 Abs. 1 S. 2
LSA-DO § 5 Abs. 1
Ein Beamter, der sich bewusst in den Besitz pornografischer Darstellungen bringt, welche den sexuellen Missbrauch von Kindern i. S. § 184 Abs. 5 StGB a. F. zum Gegenstand haben, begeht ein schweres (außerdienstliches) Dienstvergehen, welches als disziplinarische Regelsanktion die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigt.
Gründe:

I.

Der ledige und kinderlose Beamte ist 41 Jahre alt. Er wurde nach Erwerb des Realschulabschlusses und erfolgreicher Ausbildung in der Steuerverwaltung des Landes Niedersachsen am 1. Oktober 1991 zum Steuersekretär bei dem Finanzamt B in C-Stadt ernannt. Mit Wirkung vom 26. Dezember 1992 erfolgte seine Versetzung zum Finanzamt A-Stadt II unter Beförderung zum Steuerhauptsekretär, am 26. April 1995 die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Am 10. Juni 1997 wurde dem Beamten die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Finanzwirt" verliehen; am 19. April 1999 wurde er zum Steueramtsinspektor (BesGr A 9 m. D.) befördert. Bis zum 30. April 2003 wurde der Beamte im Finanzamt A-Stadt II verwendet. Seit dem 15. September 2008 ist er - nach zwischenzeitlicher Suspendierung - im Finanzamt A-Stadt tätig. Er erhält monatliche Dienstbezüge in Höhe von netto 2.100,00 Euro; davon bezahlt er monatlich 750,00 Euro für ein ihm von Verwandten gewährtes Hausdarlehen.

Im Juli 2002 erhielt das im Zuge bundesweiter Ermittlungen im Rahmen der "Operation Pecunia" Informationen darüber, dass der Beamte unter dem Passwort "AntonAnal" gegen Bezahlung mit einer Kreditkarte bei dem in den Vereinigten Staaten ansässigen Anbieter Landslide dessen Webseiten "children forced to porn" ("Kinder zu pornografischen Darstellungen gezwungen") aufgerufen und drei kinderpornographische Abbildungen erhalten hatte. Der Beamte wohnte bereits damals mit seiner Lebensgefährtin, Frau D und deren Sohn in dem Haus H-Straße in H-Stadt. Am 19. September 2002 fand auf der Grundlage eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Haldensleben eine Durchsuchung der Räumlichkeiten statt. Im Zuge dieser Durchsuchung, an welcher auch der später hingekommene Beamte teilnahm, wurden sowohl im Wohnzimmer der Frau D als auch im - verschlossen gehaltenen - Arbeitszimmer des Beamten mehrere Computer, darunter ein im Arbeitszimmer des Beamten vorgefundener Rechner Nr. 1 "Highscreen", Monitore, PC-Zubehör sowie CD-ROMs beschlagnahmt. Die durch das Landeskriminalamt unter Verwendung der Suchsoftware "Perkeo" erfolgte Auswertung des beschlagnahmten Materials ergab, dass sich darunter neben einer Vielzahl "normaler" pornografischer sowie tierpornografischer Dateien auch Dateien mit kinderpornografischem Inhalt befanden. Diese Dateien zeigten vornehmlich sexuelle Handlungen zwischen erwachsenen männlichen und weiblichen Personen und Kindern beiderlei Geschlechts, jedoch auch sexuelle Handlungen von Kindern untereinander.

II.

Mit Verfügung vom 30. April 2003 leitete der Präsident der A. das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten ein und enthob ihn zugleich gemäß § 78 DO LSA vorläufig des Dienstes. Zur Begründung hieß es, nach dem bisherigen Kenntnisstand bestehe hinreichender Verdacht, dass der Beamte bis zum 19. September 2002 kinderpornografische Schriften besessen habe. Das Disziplinarverfahren wurde bis zur Beendigung des Strafverfahrens ausgesetzt; mit weiterer Verfügung vom 20. Juni 2003 wurde die Einbehaltung von (zunächst) 15 v. H. der Dienstbezüge des Beamten angeordnet.

In dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Beamten (725 Js 31283/02 StA Halle) erging zunächst am 30. April 2003 ein Strafbefehl des Amtsgerichts Haldensleben, mit welchem der Beamte wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften (§ 184 Abs. 5 Satz 2 StGB) zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt wurde. Auf den dagegen fristgerecht eingelegten Einspruch des Beamten fanden am 11. März 2005 sowie am 3. Februar 2006 Hauptverhandlungen vor dem Amtsgericht Haldensleben statt. In der zweiten Hauptverhandlung wurde das Verfahren gemäß § 153 a Abs. 2 StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 1.500,00 Euro vorläufig und mit Beschluss vom 15. Mai 2006 endgültig eingestellt.

Im Rahmen des sodann mit Verfügung vom 10. Juli 2006 fortgesetzten Disziplinarverfahrens ließ sich der Beamte mit schriftlicher Einlassung seines Verteidigers vom 24. Oktober 2006 im Wesentlichen wie folgt ein:

Er habe weder nach den strafrelevanten Dateien gesucht noch deren Download billigend in Kauf genommen. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass andere Personen unter Zurhilfenahme seines Rechners Dateien heruntergeladen hätten. Er selbst habe unter Verwendung der Programme "Bilder-Sauger" sowie "Morpheus" das Internet nach erlaubten erotischen Inhalten durchsucht. Strafbewehrte Inhalte seien ihm nicht aufgefallen; er hätte sie ohnehin sofort gelöscht. Er habe sich zu keiner Zeit Besitz an kinderpornografischen Bildern verschaffen wollen. Bilder mit Kindern seien allenfalls "Abfallprodukt" gewesen; so etwas habe er gleich wieder gelöscht.

Mit Anschuldigungsschrift vom 24. Oktober 2007 wird der Beamte angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 BG LSA begangen zu haben, dass er bis zum 19. September 2002 in H-Stadt pornografische Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben und die ein tatsächliches und wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, besessen hat.

Im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg - Disziplinarkammer - am 22. Januar 2008 hat sich der Beamte dahingehend eingelassen, er habe sich allgemein für Pornografie interessiert und entsprechende Dateien aus dem Internet mittels zweier Suchprogramme heruntergeladen. Kinderpornografie sei ihm nicht aufgefallen; derartige Dateien befänden sich zufällig auf dem Rechner bzw. auf den sichergestellten CD-ROMs. Zugriff auf seinen Rechner, welcher im Übrigen von seiner Lebensgefährtin angeschafft worden sei, hätten auch sein Onkel sowie der Sohn seiner Lebensgefährtin gehabt.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 22. Januar 2008 festgestellt, der Beamte habe ein Dienstvergehen i. S. von § 77 Abs. 1 BG LSA begangen, denn er habe schuldhaft die ihm aus § 54 Satz 3 BG LSA obliegende Pflicht, auch außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordere, verletzt. In den vom Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen (Seiten 3/4 UA) heißt es wie folgt:

"Der Beamte hat unzweifelhaft pornografische Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben und die ein tatsächliches und wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, in seinem Besitz gehabt. Denn auf der Rechneranlage, insbesondere der Festplatte des "Rechners Nr. 1" (Highscreen) sowie auf 4 CD-Roms aus dem Bestand des Beamten befanden sich insgesamt 70 Dateien kinderpornografischen Inhalts, davon 61 Bilddateien und 9 Videosequenzen. Der Beamte hat mindestens Mitbesitz gehabt, auch wenn der Rechner von seiner Lebensgefährtin erworben worden ist und auch andere Personen Zugriff gehabt haben sollten. Sämtliches Material wurde in dem vom Beamten genutzten Arbeitszimmer, welches zum Zeitpunkt der Beschlagnahme abgeschlossen war, sichergestellt. Der Beamte räumt auch ein, dass er die Anlage und die CD-ROMs benutzt hat und er jedenfalls allgemein pornografisches Material auf die Speichermedien gebracht hat, darunter eben auch die strafrechtlich relevanten kinderpornografischen Darstellungen. Soweit der Beamte rügt, die in seinem Besitz befindliche CD-ROM Nr. 4 sei nicht mehr auffindbar und daher nicht zu seinen Lasten verwertbar, geht dies fehl. Diese CD-ROM ist ausweislich des Durchsuchungsprotokolls und des Auswertungsberichtes der Polizei sichergestellt und ausgewertet worden. Auf dieser CD-ROM wurden insgesamt 2.779 Dateien festgestellt, davon 40 Bilddateien mit kinderpornografischem Inhalt (vgl. Auswertungsbericht des Landeskriminalamtes Sachsen-Anhalt vom 31.03.2003, Seite 3 oben). Aus der Anlage zu diesem Bericht ergeben sich die Dateien im Einzelnen. Dass es sich um kinderpornografisches Material handelt, ergibt sich eindeutig aus den ausgedruckten Lichtbildern aus der CD-ROM Nr. 4 (Bl. 52 ff. des Beweismittelbandes zu den Strafakten 725 J5 31283/02)."

Allerdings sei dem Beamten - entgegen der Auffassung der Einleitungsbehörde - nicht die vorsätzliche Besitzverschaffung an den strafbewehrten Bilddateien nachzuweisen. Diese machten etwa nur ein Prozent der vorhandenen Dateien aus. Auch bedingter Vorsatz sei dem Beamten nicht nachzuweisen, denn es sei nicht festzustellen, dass er billigend in Kauf genommen habe, dass sich in der riesigen Anzahl seiner Dateien auch kinderpornografisches Material befunden habe. Es sei dem Beamten nicht zu beweisen, dass er jemals positiv festgestellt habe, dass er überhaupt Kinderpornografie auch nur unbewusst gespeichert habe. Ihm sei jedoch Fahrlässigkeit vorzuwerfen, denn er hätte wissen können und müssen, dass sich unter den von ihm gespeicherten Dateien auch solche strafbewehrten Inhalts befunden hätten. Weil der Beamte automatische Suchprogramme eingesetzt habe, wäre es seine Pflicht gewesen, diese sofort nach kinderpornografische Dateien zu überprüfen und solche zu löschen, anstatt sie in gespeicherter Form (wenn auch nur unbewusst) dauerhaft in seinem Besitz zu halten. Zur Ahndung des Dienstvergehens sei eine "maßvolle" Geldbuße in Höhe der erkannten 500,00 Euro angemessen und erforderlich. Die Entfernung des Beamten aus dem Dienst sei nicht angezeigt. Es sei auch zu berücksichtigten, dass der Beamte schon durch die Einleitung des strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Verfahrens "schwer getroffen" sei.

Mit Verfügung vom 21. August 2008 hat die Einleitungsbehörde die Suspendierung des Beamten vom Dienst wieder aufgehoben, allerdings deutlich darauf hingewiesen, dass die Wiederbeschäftigung des Beamten lediglich dem Gebot der Fürsorgepflicht entspreche; Ziel sei nach wie vor die Entfernung des Beamten aus dem Dienst.

III.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat die Einleitungsbehörde fristgerecht Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie - zusammenfassend - folgendes ausführt:

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe der Beamte zumindest in Form des bedingten Vorsatzes gehandelt. Er habe damit rechnen müssen, dass er sich durch die automatische Abspeicherung von Dateien auch in den Besitz solcher mit kinderpornografischem Inhalt habe bringen können. Angesichts der Datenflut des von ihm heruntergeladenen pornografischen Materials sei es seine Pflicht gewesen, die Dateien zu sichten und kinderpornografisches Material sofort zu löschen, anstatt es dauerhaft abzuspeichern. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die strafbewehrten Dateien nur etwa ein Prozent der insgesamt vorhandenen Dateien ausmachten, könne kein Kriterium darstellen. Der Besitz von kinderpornografischen Darstellungen sei als ein schweres Dienstvergehen anzusehen, welches als disziplinare Regelsanktion die Entfernung aus dem Dienst erfordere. Daher sei trotz Einstellung des Strafverfahrens allein die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Sanktion. Deren Verhängung stehe auch nicht die lange Verfahrensdauer entgegen, zumal diese wegen der sorgfältigen und gründlichen Prüfung und Bewertung der Vorwürfe erforderlich geworden sei.

In der Berufungsverhandlung hat die Einleitungsbehörde ihr Rechtsmittel auf die rechtliche Bewertung und das zu treffende Disziplinarmaß beschränkt.

Die Einleitungsbehörde beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Magdeburg - Disziplinarkammer - vom 22. Januar 2008 gegen den Beamten die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen,

hilfsweise,

ihn in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt zu versetzen

und den Verfall der bisher einbehaltenen Dienstbezüge anzuordnen.Der Beamte beantragt,

die Berufung als unbegründet zurückzuweisen und Antrag bzgl. der Verfallsanordnung als unzulässig zu verwerfen.In seiner schriftlichen Einlassung hat der Beamte ausgeführt, es sei unabdingbar, das bloße Aufsuchen und Betrachten von Internetseiten und das Suchen und Speichern von Bild- und Videodateien auseinanderzuhalten. Er sei lediglich bei der Betrachtung von Internetseiten auf Inhalte mit kinderpornografischen Bezügen gestoßen, habe diese dann aber umgehend wieder verlassen, indem er die Browser-Fenster wieder geschlossen habe. Unter den von ihm gesuchten und gespeicherten Dateien habe er keine Inhalte wahrgenommen, welche einen kinderpornografischen Bezug aufweisen. Die Behauptung der Einleitungsbehörde, er habe zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt, werde auch durch das Ergebnis der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht gestützt. Es sei im Übrigen tatsächlich und rechtlich unzulässig, allein aus dem Umstand, dass sich in der Vielzahl der gespeicherten Dateien einige wenige Dateien kinderpornografischen Inhalts befunden hätten, ihm das Wissen darum und diese Kenntnis bereits ex-ante zu unterstellen.

In der Berufungsverhandlung vor dem Senat hat sich der Beamte wie folgt eingelassen: Er habe damals sehr viele Dateien geladen und wisse nicht, warum in den durch das Gericht gezeigten Dateien in dem Unterverzeichnis "C\Programm\Morpheus\My Shared Folder" der CD 10 nur eine geringe Anzahl von Dateien dargestellt sei. Zu den Dateinamen könne er nur sagen, dass er diesen keine besondere Bedeutung beigemessen habe. Er habe bereits im Strafverfahren darauf hingewiesen, dass Dateien mit auf Kinderpornografie hinweisenden Namen versehen waren, ohne dass der Inhalt der Dateien diesen entsprochen habe. Er habe bereits vor dem Jahr 2002 Dateien geladen, die als kinderpornografische Dateien bezeichnet gewesen seien, aber keinen kinderpornografischen Inhalt gehabt hätten. Deswegen habe er den Bezeichnungen keine besondere Bedeutung beigemessen.

Auf die Sitzungsniederschrift wird ergänzend Bezug genommen.

IV.

Die in der mündlichen Verhandlung auf die rechtliche Würdigung und den Disziplinarausspruch beschränkte Berufung der Einleitungsbehörde ist begründet, denn das Verwaltungsgericht hätte gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 der - hier gemäß § 81 Abs. 4 DG LSA noch anwendbaren - DO LSA den Beamten aus dem Dienst entfernen müssen. Denn dieser hat mit seinem von der Disziplinarkammer zutreffend als Dienstvergehen i. S. von § 77 Abs. 1 Satz 2 BG LSA gewürdigten Verhalten derart massiv gegen die ihm obliegende Verpflichtung zu einem achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten auch außerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 2 BG LSA) verstoßen, dass ein Restvertrauen sowohl des Dienstherrn als auch der Öffentlichkeit in ihn nicht mehr gegeben ist. Dabei geht der Senat - entgegen der Auffassung der Disziplinarkammer - davon aus, dass dem Beamten ein vorsätzliches Dienstvergehen zur Last zu legen ist, denn es besteht kein Zweifel daran, dass dieser sich wissentlich und damit vorsätzlich in den Besitz kinderpornografischen Materials gebracht hat.

Unter Zugrundelegung der vom Verwaltungsgericht getroffenen, den Senat infolge der Beschränkung der Berufung bindenden tatsächlichen Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Beamte in der Zeit bis September 2002 auf einem in seiner Privatwohnung befindlichen PC sowie auf mehreren CD-ROMs jedenfalls 70 Bilddateien mit eindeutig kinderpornografischem Inhalt in seinem Besitz gehabt hat; hierbei handelt es sich um Darstellungen, die der Kinderpornografie i. S. von § 184 Abs. 5 StGB a. F. zuzurechnen sind, mithin solche, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern unter 14 Jahren zeigen und damit den angeschuldigten sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben und dabei ein tatsächliches und wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

Es besteht kein Zweifel daran, dass sich der Beamte unter Verwendung einschlägiger Suchsoftware selbst den Besitz der kinderpornografischen Dateien verschafft hat, indem er diese persönlich abgespeichert hat. Die hier gegenständlichen Datenträger befanden sich in einem vom ihm verschlossen gehaltenen Raum. Der Beamte hat auch nicht ansatzweise plausibel gemacht, inwieweit sich etwa sein "Onkel" oder der minderjährige Sohn seiner Lebensgefährtin Zugang zu dem kinderpornografischen Material verschafft oder dieses gar - von ihm unbemerkt - auf dem ihm zugänglichen Rechner abgespeichert haben sollten.

Der Senat hat ferner keine Zweifel daran, dass sich der Beamte darüber bewusst war, dass das Abspeichern kinderpornografischer Dateien nicht nur verboten, sondern auch schon im Jahr 2002 strafbewehrt war. Es erscheint dem Senat schließlich auch als völlig lebensfremd und damit als eine bloße Schutzbehauptung, dass der Beamte sich etwa nicht über den kinderpornografischen Inhalt der von ihm heruntergeladenen Dateien bewusst gewesen sein will. Vielmehr tragen die Dateien in sehr großem Maße Bezeichnungen, die eindeutig - gerade i. S. eines Anreizes für den maßgeblichen "Kundenkreis" - auf ihren verbotenen Inhalt hinweisen; dazu gehören etwa eindeutige Hinweise wie "illegal", "Child Porn", " preteen", "teen illegal" sowie "kiddy" bzw. "underage illegal". Auch die nicht selten eindeutige Altersangabe der Kinder (10 Jahre, 11 Jahre, 12 Jahre, 13 Jahre) weist unzweideutig auf den kinderpornografischen Inhalt der Dateien hin.

Exemplarisch zitiert der Senat aus den Überschriften der in der Berufungsverhandlung größtenteils vorgespielten Bild- und Videosequenzen:

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Preteenyoung Naked Little Girl Kiddy Child Porn_27 Ddoggprn.Eine Datei trägt den plakativen, geradezu aufreißerischen Titel: LET'S CONTINUE DISTRIBIUTING CHILD-PORN ("lasst uns weiter Kinderpornos verteilen").

Der Senat hat danach keinen Zweifel daran, dass der Beamte nicht nur an "normaler" Pornografie sowie an Darstellungen von Tierpornografie, sondern auch an kinderpornografischem Material interessiert war und sich dementsprechend auch bewusst in dessen Besitz gesetzt hat. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass er sich bei dem Internetanbieter "Landslide" gezielt kinderpornografisches Material "children forced to porn" verschafft und die - gerade für die Beschaffung und den Tausch kinderpornographischer Abbildungen einschlägig bekannte - Such-Software "Morpheus" verwendet hat. Zum anderen hat der Beamte die ihm übermittelten kinderpornographischen Dateien, selbst auf seinen Rechner unter "my shared folder" bzw. von ihm vorgehaltene CD-ROMs abgespeichert. Die von dem Beamten in der Berufungsverhandlung abgegebene Einlassung, er habe nicht davon ausgehen können, dass Dateien, die mit einem kinderpornographischen Inhalt bezeichnet seien, auch einen solchen enthielten, hält der Senat für eine reine Schutzbehauptung. Vielmehr zeigt gerade seine Erklärung, er habe bereits in der Zeit vor dem Jahr 2002 Dateien mit einschlägiger Bezeichnung (aber angeblich ohne einen solchen Inhalt) heruntergeladen, dass er sich bereits damals wissentlich und willentlich in den Besitz derartiger Dateien gebracht hat. Im Übrigen hat die Inaugenscheinnahme von auf dem Rechner des Beamten gespeicherten Dateien entgegen dessen Behauptung gerade gezeigt, dass der Bezeichnung "childporn", "illegal" usw. regelmäßig auch der Inhalt der Dateien entsprach, diese mithin regelmäßig kinderpornographische Darstellungen zum Inhalt hatten.

V.

Das vorbezeichnete außerdienstliche Fehlverhalten des Antragstellers stellt sich als ein schweres Dienstvergehen i. S. des § 77 Abs. 1 Satz 2 BG LSA dar. Danach ist ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. So liegt der Fall hier, wobei sich die Schwere des Dienstvergehens schon daraus ergibt, dass der Besitz pornografischer Darstellungen, welche den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, gemäß § 184 Abs. 5 StGB in der hier maßgeblichen Fassung bereits im Jahr 2002 kriminelles Unrecht dargestellt hat. Ein Beamter, der sich in dieser Weise strafbar macht, beweist erhebliche Persönlichkeitsmängel mit der Folge einer nachhaltigen Ansehensschädigung oder gar des völligen Ansehensverlustes, weil er das Vertrauen, welches der Dienstherr und auch die Öffentlichkeit in seine Selbstbeherrschung, Zuverlässigkeit und moralische Integrität setzen, von Grund auf erschüttert oder gar zerstört. Ein derartiges Fehlverhalten rechtfertigt sowohl nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (etwa U. v. 11.2.2003 - 2 WD 35.02 - juris) wie auch nach derjenigen der Oberverwaltungsgerichte (etwa VGH Baden-Württemberg, U. v. 16.2.2008 - DL 16 S 29/06 - juris unter Hinweis auf die Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte) als disziplinarische Regelsanktion die Entfernung aus dem Dienst (i. d. Sinne auch die Entscheidung des erkennenden Senats vom 05.09.2006 - 1 M 155/06 - juris).

Das Bundesverfassungsgericht hat die konsequente Haltung des Bundesverwaltungsgerichts sowie anderer Disziplinargerichte ausdrücklich als verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden bezeichnet (B. v. 18.1.2008 - 2 BvR 313/07 - juris). Zur Begründung hat das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, diese konsequente Rechtsprechung finde ihre Grundlage in der Erkenntnis, dass die Beschaffung, der Besitz und die Weitergabe kinderpornografischer Bilder dazu beitrage, dass Kinder durch die Existenz eines entsprechenden Marktes sexuell missbraucht würden; die Veröffentlichung und die Verbreitung derartiger Bilder verletze fortlaufend die Menschenwürde und das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Kinder, ohne dass diese sich wirksam dagegen wehren könnten. Ohne Konsumenten gäbe es keinen Markt für Kinderpornografie; der Konsument von Kinderpornografie habe daher eine mittelbare Verantwortlichkeit für den sexuellen Missbrauch der Kinder.

Dieser Bewertung durch das Bundesverfassungsgericht schließt sich der erkennende Senat an. Es ist im Übrigen davon auszugehen, dass die Strafbewehrtheit des Besitzes kinderpornografischer Darstellungen in der Bevölkerung, vor allem in dem Kreis möglicher "Konsumenten" allgemein bekannt ist. Auch besteht kein Zweifel daran, dass das Sich-Verschaffen kinderpornografischer Darstellungen in der Bevölkerung auf keinerlei Verständnis bzw. Milde stößt, weil generell bekannt ist, dass wehrlose Kinder durch das Handeln skrupelloser Geschäftemacher lebenslangen psychischen und körperlichen Schäden ausgesetzt sind. Kinderpornografie geht eindeutig über die nach den gesellschaftlichen Anschauungen und Wertvorstellungen des sexuellen Anstandes gezogenen Grenzen hinaus. Danach rechtfertigt bereits der (bloße) Besitz kinderpornografischer Darstellungen die Annahme erheblicher Persönlichkeitsmängel eines Beamten mit der Folge einer nachhaltigen Ansehensschädigung nicht nur des Beamten, sondern des öffentlichen Dienstes insgesamt (i. d. Sinne auch VGH Baden-Württemberg, U. v. 18.6.2009 - DL 16 S 71/09 - juris.).

Stellt danach die Entfernung aus dem Dienst die disziplinarische Regelsanktion dar, so vermag der Senat auch keine besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere ein Vorliegen von Milderungsgründen zu erkennen, welche Anlass geben könnten, eine mildere Disziplinarmaßnahme gegen den Beamten zu verhängen. Die Zahl der bei dem Beamten vorgefundenen - und ihm zuzurechnenden - Dateien kinderpornografischen Inhalts ist keineswegs gering; auch finden sich darunter etwa Darstellungen, welche in einem erschreckenden Ausmaß Kinder als willenlose Objekte menschlicher perverser Begierden darstellen, wobei den Kindern nicht nur das seelische, sondern auch körperlich schmerzliche Leid unzweifelhaft anzusehen ist. Ein Beamter, der sich in den Besitz derartiger menschenverachtender und erniedrigender Bilder setzt, zeigt, dass er nicht über den gebotenen Mindestrespekt vor menschlichem Leben und menschlicher Integrität verfügt.

Der Senat vermag auch aus dem Verhalten des Beamten keinerlei Milderungsgründe herzuleiten. Der Beamte hat während des gesamten Verlaufes der Ermittlungen und des disziplinarrechtlichen Verfahrens in keiner Weise eigene Fehler eingeräumt oder gar Anzeichen von Verständnis für die gegen ihn erhobenen Vorwürfe geäußert; der statt dessen unternommene Versuch, letztlich den Ermittlungsbehörden "Manipulationen" an den vorgefundenen Datensätzen zu unterstellen oder die Verantwortlichkeit - ohne nähere Belege - auf Andere zu schieben, zeigt nicht von Einsichtsfähigkeit, sondern von unangemessener Rechthaberei.

Auch die Dauer der straf- und disziplinarrechtlichen Ermittlungen kann nicht dazu führen, dass hier von der Verhängung der gebotenen Sanktion der Entfernung aus dem Dienst abgesehen wird. Zwar ist einzuräumen, dass zwischen der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens und dem Abschluss des gerichtlichen Verfahrens nunmehr mehrere Jahre vergangen sind. Indes ist dies im Wesentlichen auf die Dauer des zwischenzeitlichen Strafverfahrens und die gleichwohl zusätzlich gebotene sorgfältige Aufklärung des Sachverhalts im gerichtlichen Disziplinarverfahren - vor allem in technischer Hinsicht - zurückzuführen; die Verfahrensdauer insgesamt erscheint dem Senat noch nicht als evident unangemessen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 18.01.2008 - 2 BvR 313/07; juris). Ein schützenswertes Vertrauen des Beamten dahingehend, nicht aus dem Dienst entfernt zu werden, konnte sich auch nicht deshalb bilden, weil seine Suspendierung vom Dienst zwischenzeitlich wieder aufgehoben worden ist; die Einleitungsbehörde hat vielmehr zu keinem Zeitpunkt Zweifel daran gelassen, dass sie stets die Entfernung des Beamten aus dem Dienst angestrebt hat.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 101 Abs. 2, 102 Abs. 3 Satz 3 DO LSA. Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, die Kosten bzw. Auslagen dem Land aufzuerlegen; vielmehr erschien es als billig, dass der Beamte, welcher zuletzt wieder regelmäßige Dienstbezüge erhalten und keinerlei Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen hat, diese Ausgaben selbst trägt. Der dem Beamten gem. § 63 DO LSA bewilligte Unterhaltsbeitrag für die Dauer von sechs Monaten soll ihm für die Zeit der Suche nach einer anderweitigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes eine gewisse Mindestversorgung sichern. Einer ausdrücklichen Feststellung des Verfalls der einbehaltenen Dienstbezüge bedurfte es im Hinblick auf die gesetzliche Regelung des § 83 Abs. 1 Nr. 1 DO LSA nicht.

Das Urteil wurde mit seiner Verkündung rechtskräftig, § 77 DO LSA.

Ende der Entscheidung

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