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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 07.02.2008
Aktenzeichen: 10 M 5/07
Rechtsgebiete: DO LSA


Vorschriften:

DO LSA § 25
Wechselt der Beschuldigte während der Beschwerdefrist seinen Verteidiger, so ist er regelmäßig verpflichtet, den neuen Verteidiger über die ergangene gerichtliche Entscheidung in Kenntnis zu setzen. Unterlässt er dies, so ist er nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der gesetzlichen Beschwerdefrist gemäß § 65 Abs. 2 DO LSA gehindert, so dass für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein Raum bleibt.
Gründe:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zwar gemäß §§ 25 DO LSA, 44 f. StPO zulässig, insbesondere innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 25 Satz 2 DO LSA gestellt worden. Er hat indes in der Sache keinen Erfolg, da nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer ohne Verschulden daran gehindert war, die gesetzliche Beschwerdefrist gemäß § 65 Abs. 2 DO LSA einzuhalten.

Aus den Gerichtsakten ergibt sich, dass der hier streitgegenständliche Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg in der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2007 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und des Rechtsanwalts Dr. E. verkündet worden ist. Zudem ergibt sich aus dem von Rechtsanwalt Dr. E. unterzeichneten, insoweit eindeutigen Empfangsbekenntnis (Blatt 128 d. GA), dass diesem eine Ausfertigung des Beschlusses vom 16. Oktober 2007 am 29. Oktober 2007 zugestellt worden ist. Jedenfalls bis zu diesem Datum bestand für das Verwaltungsgericht - schon mangels entsprechender Unterrichtung durch den Beschwerdeführer - kein Zweifel daran, dass Rechtsanwalt Dr. E. weiter als Verteidiger legitimiert war. Danach war die Beschwerde - auch nach der insoweit zutreffenden, dem Verteidiger erteilten Rechtsmittelbeleh-rung - innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung, mithin bis zum 12. November 2007 bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Beschwerde ist indes erst am 5. Dezember 2007 bei Gericht eingegangen. Die Versäumung der Beschwerdefrist hat der Beschwerdeführer selbst zu vertreten:

Der Beschwerdeführer hatte selbst Kenntnis von dem in der Hauptverhandlung vom 16. Oktober 2007 verkündeten Beschluss der Disziplinarkammer, welcher für ihn - schon wegen der Aufrechterhaltung seiner vorläufigen Dienstenthebung - von zentraler Bedeutung war. Wenn sich der Beschwerdeführer dahin gehend entschlossen hat, seinen bisherigen Verteidiger zu entpflichten und für die Durchführung des zweit-instanzlichen Verfahrens einen neuen Verteidiger zu beauftragen, hätte es ihm selbst oblegen, den neuen Verteidiger über die Existenz des ihm in der Hauptverhandlung persönlich bekannt gewordenen Beschlusses der Disziplinarkammer zu unterrichten. Dies gilt erst recht für den Fall, dass - wie hier - der neue Verteidiger erst kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bestellt wurde und sich dem Beschwerdeführer geradezu aufdrängen musste, dass ein bereits verkündeter Beschluss seinem bisherigen Verteidiger zugestellt worden ist. Mithin durfte sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen, der bisherige Verteidiger werde das neu legitimierte Büro von sich aus über die unbedingt zu beachtenden Fristen umfänglich unterrichten. Gerade im Zusammenhang mit dem von ihm offensichtlich selbst betriebenen Mandatswechsel war der Beschwerdeführer gehalten, den neuen Verteidiger nicht nur auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil, sondern auch auf den - ihm zumindest inhaltlich bekannten - Beschluss vom 16. Oktober 2007 ausdrücklich hinzuweisen. Dies hat er unterlassen mit der Folge, dass ihm die Fristversäumung selbst zuzurechnen ist.

Konnte danach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt werden, so war die Beschwerde wegen Nichteinhaltens der gesetzlichen Frist des § 65 Abs. 2 DO LSA als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 101 Abs. 1 Satz 1 DO LSA. Die Entscheidung über die Gebührenfreiheit aus § 98 Abs. 1 DO LSA.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 77 DO LSA).

Ende der Entscheidung

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