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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 24.04.2008
Aktenzeichen: 2 K 160/07
Rechtsgebiete: GG, KrW/AbfG, AbfG LSA, StrG LSA
Vorschriften:
GG Art. 31 | |
GG Art. 72 | |
KrW/AbfG § 15 | |
AbfG LSA § 4 | |
AbfG LSA § 11 | |
AbfG LSA § 11a | |
AbfG LSA § 11b | |
StrG LSA § 17 |
2. Abfälle, die auf anderen Grundstücken als auf einem Grundstück im Wald oder der übrigen freien Landschaft - mithin auch auf Straßen, Wegen und Plätzen und ihren Nebenanlagen in geschlossener Ortslage - verbotswidrig abgelagert werden, sind vom Träger der Straßenbaulast, in Ortsdurchfahrten von der Gemeinde einzusammeln und zu entsorgen, wenn Maßnahmen gegen den Verursacher nicht hinreichend Erfolgs versprechend erscheinen.
3. Das verbotswidrige Verbringen von Abfall oder Gegenständen auf die Straßen in geschlossenen Ortslagen wird weder von § 15 KrW/AbfG noch von § 4 AbfG LSA erfasst.
Tatbestand:
Die Antragstellerin wendet sich gegen die §§ 19 Abs. 1 S. 2, Abs. 5 und 12a Abs. 4 der Satzung über die Abfallwirtschaft im Altmarkkreis A. (Abfallwirtschaftssatzung) - AWS - vom 21.02.2006, bekannt gemacht am 15.03.2006, in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 18.12.2007, bekannt gemacht am 26.12.2007.
Die Antragstellerin ist Gemeinde im Wirkungsbereich der vom Antragsgegner erlassenen AWS. Die mit der Normenkontrolle angegriffenen Satzungsregelungen haben folgenden Wortlaut. § 19 Abs. 1 AWS
(1) Für die Entsorgung verbotswidrig abgelagerter Abfälle im Sinne des § 11 AbfG LSA ist der Verursacher in Anspruch zu nehmen. In den Fällen, in denen das nicht oder nicht in einem angemessenen Zeitraum möglich ist, gelten die Absätze 2, 3,4 und 5.
...
(4) Abfälle, die gem. § 11a AbfG LSA auf anderen Grundstücken verbotswidrig abgelagert und nicht von der Entsorgung durch den Landkreis ausgeschlossen wurden, sind vom Besitzer des Grundstücks dem Landkreis auf eigene Kosten nach Maßgabe dieser Satzung zu überlassen. Sind die verbotswidrig abgelagerten Abfälle nach Art oder Menge teilweise oder vollständig von der Entsorgung durch den Landkreis ausgeschlossen, sind der Grundstückseigentümer oder ihm gleichgestellte Personen auf eigene Kosten zur ordnungsgemäßen Entsorgung verpflichtet. Andere Grundstücke sind z. B. alle Grundstücke in geschlossener Ortslage oder bebaute Grundstücke außerhalb von Ortslagen.
(5) Verbotswidrig abgelagerte Abfälle im Straßenbereich sind durch den jeweiligen Baulastträger bzw. innerhalb von Ortschaften durch die Gemeinde nach Maßgabe dieser Satzung zu entsorgen.
§ 12a Abs. 4 AWS
Sperrmüll ist am Tage der Abfuhr bis 7 Uhr gestapelt, gebündelt oder in sonstiger Weise geordnet und auf dem Bürgersteig vor dem Grundstück, auf dem der Sperrmüll angefallen ist bzw. in unmittelbarer Umgebung in Abstimmung mit dem Entsorgungsunternehmen, wenn vor dem Grundstück die Bereitstellung nicht möglich ist, so bereitzustellen, dass der laufende Verkehr nicht beeinträchtigt wird und zügiges Verladen möglich ist. Die Antragstellerin macht geltend, dass sie als Straßenbaulastträger und in Ortsdurchfahrten als Gemeinde durch die AWS in rechtswidriger Weise zum Entsorgungspflichtigen gemacht werde. Für die §§ 19 Abs. 1 i.V.m. § 12a AWS mangele es an einer Ermächtigungsgrundlage. Nach § 3 Abs. 1 AbfG LSA und § 13 Abs. 1 KrW/AbfG seien die Landkreise die öffentlich-rechtlichen Träger der Abfallentsorgung. Die Entsorgung umfasse das Einsammeln, das Befördern, die Behandlung, die Lagerung und die Ablagerung von Abfall. Auch der Transport von Abfall in Fahrzeugen stelle sich typischerweise als Einsammeln und Befördern und nicht als Überlassung dar. Mit § 19 Abs. 5 AWS habe sich der Antragsgegner aus seiner umfassenden Abfallbeseitigungspflicht "herausgestohlen"; dies verstoße gegen Bundesrecht. Die an § 17 StrG LSA angelehnte Regelung des § 19 Abs. 5 AWS sei rechtswidrig. § 17 StrG LSA begründe eine verschuldensunabhängige öffentlich-rechtliche Verpflichtung zum Unterlassen und notfalls Beseitigen von Verunreinigungen, Beschädigungen sowie unbefugten Veränderungen der Straße. Das von der Antragsgegnerin daraus abgeleitete Recht, durch Satzung festzulegen, dass die Gemeinden an der Entsorgung im Zusammenhang mit Sperrmüll beteiligt seien, sei von dieser Norm nicht gedeckt. § 17 Abs. 1 S. 4 StrG LSA stelle ausdrücklich klar, dass weitergehende bundes- und landesrechtliche Regelungen unberührt blieben. Die Verweisung des Antragsgegners auf die Straßenreinigungspflicht der Straßenbaulastträger sei zur Lösung des Problems des bei Sperrmüllaktionen liegen gebliebenen Mülls ungeeignet, weil sie diese Kosten der Nachberäumung nicht umlegen könne. Für den Antragsgegner seien diese Kosten ohne weiteres umlagefähig. Darüber hinaus habe der Antragsgegner bei der Auswahl seines Sperrmüllsystems auch seinen Ermessensspielraum überschritten. Die Form der Sperrmüllentsorgung durch periodische Sammlungen sei zur ordnungsgemäßen Entsorgung nicht geeignet. Immer wieder würden Abfälle, die nicht ordnungsgemäß bereitgestellt seien, von dem Entsorgungsträger liegen gelassen und würden so zu Verunstaltungen ihres Straßenbildes führen. Effektiver sei die Errichtung eines Abholsystems für sperrige Abfälle mittels Abrufkarte. Ein solches System werde auch von der Landesregierung favorisiert.
Die Antragstellerin beantragt,
die §§ 19 Abs. 1 und Abs. 5 sowie § 12 a der Satzung über die Abfallwirtschaft im Altmarkkreis A. (Abfallwirtschaftsatzung) vom 21.06.2006, bekannt gemacht am 15.03.2006 in der Fassung der 2. Änderungsatzung vom 18.12.2007, für unwirksam zu erklären. Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er erwidert: Sperrmüll, der aus pflichtwidrigem Verhalten der Abfallbesitzer heraus nicht den Bestimmungen der Satzung (§ 12a Abs. 2 AWS) entspreche und durch den Entsorgungsträger nicht im Rahmen der Sperrmüllabfuhr entsorgt werde, sei verbotswidrig abgelagerter Abfall. Es seien die Bestimmungen der § 11 ff. AbfG LSA anzuwenden. Dabei sei in § 11b AbfG LSA geregelt, dass außerhalb des Landesabfallgesetzes durch Rechtsvorschriften begründete Unterhaltungs-, Verkehrssicherungs- und Reinigungspflichten den Pflichten nach den §§ 11 oder 11a AbfG LSA vorgehen würden.
Nach § 17 StrG LSA habe derjenige, der eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinige, Abfall oder Gegenstände unbefugt auf die Straße auch zur Entsorgung bringe, ohne Aufforderung deren Beseitigung unverzüglich vorzunehmen. Wenn dieser seinen Pflichten nach Satz 1 nicht nachkomme oder dazu nicht in der Lage sei, könne der Träger der Straßenbaulast, in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, die Beseitigung auf Kosten des Verursachers vornehmen oder vornehmen lassen. Unbefugt bringe derjenige Abfall zur Entsorgung auf die Straße, der über einen Sperrmülltermin irre oder Gegenstände bereitstelle, die im Rahmen des Sperrmülls nicht entsorgt würden. Grundsätzlich sei der Abfallverursacher zur Entsorgung verpflichtet. In der Regel werde jedoch insbesondere bei der hier in Rede stehenden Konstellation (Wohngebiete, bestehend aus Wohnblocks, in denen der Sperrmüll nicht einem bestimmten Haushalt zugeordnet werden könne) der Abfallverursacher nicht greifbar sein, so dass nunmehr die Gemeinde selbst zur Beseitigung verpflichtet sei.
Im Rahmen der "verkehrsmäßigen" Reinigung begründe § 17 StrG LSA eine verschuldensunabhängige öffentlich-rechtliche Verpflichtung zum Unterlassen und notfalls Beseitigen von Verunreinigungen, Beschädigungen und unbefugten Veränderungen der Straße. Hierbei sei es ohne Belang, ob die Hindernisse auf Naturereignisse oder auf Einwirkungen Dritter zurückgehen würden und ob konkurrierend auch eine Beseitigungs (Reinigungs-) pflicht Dritter bestehe. Über die Erhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs hinaus bestehe ein Bedürfnis, die Straßen aus Gründen der allgemeinen öffentlichen Sicherheit und Ordnung sauber zu halten. Diese Reinigung umfasse unter "polizeilichen" Gesichtspunkten den Schutz aller öffentlichen Interessen, neben der Entfernung verkehrsgefährdender oder - erschwerender Hindernisse insbesondere die Beseitigung aller gesundheitsschädlichen, Ekel erregenden, belästigenden oder mit den allgemeinen Vorstellungen von Sauberkeit und Ordnung nicht zu vereinbarenden Verunreinigungen. Rechtsgrundlage dafür, dass in geschlossenen Ortschaften die Gemeinde zur Beseitigung verpflichtet sei, sei neben der verkehrsrechtlichen Verantwortung der Gemeinde gemäß § 17 StrG LSA auch die wegerechtliche Verantwortung, die der Gemeinde für die Straßenreinigung gemäß § 47 StrG LSA obliege. Demnach habe die Gemeinde alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen. In diesem Rahmen führe die Antragstellerin regelmäßig Straßenreinigungen durch. Dazu habe sie eine Straßenreinigungssatzung sowie eine Straßenreinigungsgebührensatzung erlassen, mit der die Kosten für die Reinigung auf die Benutzer der öffentlichen Einrichtung "Straßenreinigung" umgelegt werden könnten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Gerichtsakte im Übrigen verwiesen; diese war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
Die §§ 19 Abs. 1, Abs. 5 und § 12a Abs. 4 AWS sind als Teil der Abfallwirtschaftssatzung des Antragsgegners vom 18.12.2006 im Range unter Landesrecht stehende Rechtsvorschriften (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), über deren Gültigkeit der Senat im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit zu entscheiden hat.
Der Senat lässt vorliegend unerörtert, ob der Antragstellerin hinsichtlich § 19 Abs. 5 AWS das - auch bei Normenkontrollanträgen erforderliche - Rechtsschutzbedürfnis fehlen könnte, weil sich bei Ungültigerklärung dieser Satzungsbestimmung die Rechtsposition der Antragstellerin im Ergebnis nicht verbessern würde.
§ 19 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 AWS wiederholt möglicherweise lediglich etwas, das bereits durch § 11a AbfG LSA und § 17 Abs. 1 StrG LSA geregelt ist. Würde § 19 Abs. 5 AWS für unwirksam erklärt, würden diese Rechtsnormen kraft Landesrechts weiter gelten. Diese Frage kann letztlich jedoch dahingestellt bleiben, weil weder § 19 Abs. 5 AWS noch § 11a AbfG LSA noch § 17 Abs. 1 StrG LSA rechtlich zu beanstanden sind.
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die streitige Rechtsvorschrift in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. In diesem Sinne ist die Antragstellerin auch antragsbefugt. Sie kann geltend machen, durch die Anwendung der angegriffenen Satzungsbestimmungen in ihren Rechten verletzt zu sein. Sie kommt als Adressatin der Verpflichtung aus § 19 Abs. 5 AWS in Betracht.
Der auf die genannten Bestimmungen der AWS bezogene Normenkontrollantrag wurde auch innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntmachung der Satzung gestellt.
Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.
Ermächtigungsgrundlage für die von der Antragstellerin angegriffenen Satzungsbestimmungen ist § 11a AbfG LSA i.V.m § 17 StrG LSA.
Bei den in § 19 Abs. 5 AWS geregelten Abfällen handelt es sich um "verbotswidrig abgelagerte Abfälle" im Sinne der §§ 11 Abs. 1; 11a Abs. 1 AbfG LSA.
§ 11 AbfG LSA enthält eine spezielle Regelung nur für Abfälle, die auf einem Grundstück im Wald oder der übrigen freien Landschaft, verbotswidrig abgelagert oder durch Naturereignisse auf dem Grundstück abgesetzt sind.
Nur solche Abfälle sind, - aber auch nur dann, wenn das Grundstück nicht im Eigentum von juristischen Personen des öffentlichen Rechts steht und wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 AbfG LSA vorliegen - von dem öffentlichen Entsorgungsträger, zu dessen Gebiet das Grundstück gehört - dies wäre hier der Antragsgegner - auf eigene Kosten einzusammeln und zu entsorgen.
Ist ein Grundstück im Sinne von § 11 Abs. 1 AbfG LSA betroffen, welches im Eigentum einer juristischen Person des öffentlichen Rechts steht, so hat diese die Abfälle auf eigene Kosten einzusammeln und an der nächsten öffentlichen Straße bereitzustellen.
Abfälle, die auf einem anderen Grundstück verbotswidrig abgelagert worden sind, sind nach § 11a Abs. 1 AbfG LSA durch den Grundstückseigentümer dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, in dessen Gebiet das Grundstück liegt, nach Maßgabe der Satzung zur Entsorgung zu überlassen.
"Andere Grundstücke" im Sinne des § 11a Abs. 1 AbfG LSA sind auch öffentliche Straßen, Wege und Plätze sowie ihre Nebenanlagen, soweit sie in der geschlossenen Ortschaft liegen. Eine Sonderregelung trifft § 11 AbfG LSA nur für Grundstücke, die im Wald oder in der freien Landschaft liegen. Dies ergibt sich bei einer Auslegung von § 11a AbfG LSA. Zur Methode der Gesetzesauslegung hat das Landesverfassungsgericht von Sachsen-Anhalt in seinem Urteil vom 15. Januar 2002 (- LVG 3/021- LVerfGE Bd. 13, S. 343) ausgeführt:
"Nach der in der deutschen Rechtsordnung allgemein anerkannten, auf Savigny zurückgehenden Methode der Gesetzesinterpretation erfolgt die Auslegung unter Berücksichtigung von Wortlaut, systematischer Stellung, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte der betreffenden Vorschrift (Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. 1991, S. 320 ff.). Reichen diese Kriterien nicht aus, so ist auf objektiv-teleologische Kriterien zurückzugreifen, auch wenn diese dem Gesetzgeber nicht voll bewusst gewesen sein sollten. Dabei ist auf die Sachstrukturen des Normbereichs und auf die Vermeidung von Wertungswidersprüchen zu achten (Larenz, a.a.O., S. 344). Das Verhältnis dieser einzelnen Auslegungskriterien wird ganz überwiegend dahingehend verstanden, dass der Wortlaut den Ausgangspunkt und die Grenze der Auslegung markiert und der Bedeutungszusammenhang der Einpassung einer Regelung in ihren normativen Kontext dient (Larenz, a.a.O., S. 343 f.). An die Zwecke des Gesetzes und die ihnen zugrunde liegenden Wertentscheidungen des Gesetzgebers ist der Richter bei der Auslegung des Gesetzes grundsätzlich gebunden. Dies gilt indessen nicht für die Vorstellungen der an der Vorbereitung und Abfassung des Gesetzes beteiligten Personen. Äußerungen in Sitzungsberichten und Parlamentsdebatten stellen zwar eine wertvolle Hilfe für das Verständnis des Norminhalts dar. Sie sind aber nicht ohne weiteres dem Willen des eigentlichen Gesetzgebers gleich zu setzen und daher auch nicht verbindlich (Larenz, a.a.O., S. 344). Insgesamt besteht kein festes Rangverhältnis der einzelnen Auslegungskriterien zueinander. Deshalb kann auch nicht mit letzter Genauigkeit gesagt werden, wann ein aus der Entstehungsgeschichte der Norm gewonnenes Argument hinter die objektiv-teleologischen Kriterien zurückzutreten hat, etwa um mögliche Wertungswidersprüche oder Ungleichbehandlungen zu vermeiden. Der (verwaltungsgerichtlichen) Rechtsprechung stehen deshalb gewisse Spielräume auch bei der Gewichtung der einzelnen Auslegungskriterien zu".
Legt man diese Maßstäbe bei der Auslegung von § 11a Abs. 1 AbfG LSA zugrunde, so ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus der systematischen Stellung noch aus dem Sinn und Zweck noch aus der Entstehungsgeschichte des § 11a AbfG LSA, dass öffentliche Straßen Wege und Plätze und ihre Nebenanlagen in der geschlossenen Ortslage keine "anderen Grundstücke" im Sinne von § 11a AbfG LSA sind.
Dass der Landesgesetzgeber die Pflicht zum Einsammeln und Entsorgen auf eigene Kosten für verbotswidrig abgelagerte Abfälle, die nicht organisch sind, an Straßen in geschlossener Ortslage nicht dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auferlegt hat, ergibt sich aus § 6 Abs. 2 AbfG LSA. Danach zählen zu den in einer Abfallgebührensatzung ansatzfähigen Kosten Aufwendungen für das Einsammeln, Befördern und Entsorgen von a. in Haushalten anfallenden Abfällen, b. in Gewerbebetrieben anfallenden Abfällen, c. organischen Abfällen, die in Gärten, Parks, auf Friedhöfen sowie an Straßen, Wegen und Plätzen anfallen sowie d. für Abfälle, die im Sinne des § 11 AbfG LSA - verbotswidrig abgelagert sind - mithin im Wald und in der übrigen freien Landschaft -, nicht hingegen verbotswidrig abgelagerte Abfälle nach § 11a AbfG LSA. Die Pflicht zum Einsammeln und Entsorgen verbotswidrig abgelagerter Abfälle in geschlossenen Ortschaften trifft nach § 11a AbfG LSA vielmehr den Eigentümer der Straßengrundstücke und ihrer Nebenanlagen. Diese Vorschrift wird durch § 17 Abs. 1 StrG LSA dahingerhend ergänzt, dass derjenige, der Abfall oder Gegenstände unbefugt auf die Straße auch zur Entsorgung bringt, diese unaufgefordert unverzüglich zu beseitigen hat. § 17 Abs. 1 S. 3 StrG LSA bestimmt, dass der Träger der Straßenbaulast, in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, die Beseitigung auf Kosten des Verursachers vornehmen oder vornehmen lassen können.
Nach § 11b AbfG LSA bleiben zwar außerhalb dieses Gesetzes durch Rechtsvorschrift, aufgrund einer Rechtsvorschrift oder durch Vereinbarung begründete Unterhalts-, Verkehrssicherungspflichten- oder Reinigungspflichten unberührt und gehen den Pflichten nach § 11 oder 11a AbfG LSA vor. Eine solche dem § 11a AbfG AbfG LSA vorgehende Vorschrift könnte § 47 Abs. 1 StrG LSA darstellen. Danach hat die Gemeinde alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen. Der Senat neigt dazu, zum Begriff des "Reinigens von Straßen, Wegen und Plätzen", insbesondere wegen der Möglichkeit der Abwälzung der Straßenreinigung auf die Anlieger und der Frage der Zumutbarkeit, neben dem Beseitigen von Kehricht, Schlamm und sonstigem Unrat nur das Beseitigen von solchen Abfällen zu zählen, welche nach Art und Umfang über eine in üblichen Haushalten vorhandene Hausmülltonne (für Biomüll, Papier, Restmüll) dem zuständigen Entsorgungsträger überlassen werden können (vgl. hierzu: BayVGH, Urt. 04.04.2007 - 8 B 05.3195 - nach juris). Dazu zählen die bei Sperrmüllaktionen verbotswidrig abgelagerten Abfälle in aller Regel nicht.
Aber selbst wenn die Reinigungspflicht für Straßen, Wege und Plätze auch das Einsammeln von an Straßen, Wegen und Plätzen verbotswidrig abgelagerten Abfällen umfassen würde und wenn die Maßnahmen gegen die verursachende Person nicht hinreichend Erfolgs versprechend erscheinen, wäre nicht der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zum Einsammeln und Entsorgen dieser verbotswidrig abgelagerten Abfälle verpflichtet, sondern nach § 47 Abs. 1 StrG LSA die Gemeinde.
Dies hat zur Folge, dass Abfälle, die auf anderen Grundstücken als auf einem Grundstück im Wald oder der übrigen freien Landschaft - mithin auch auf oder an Straßen in geschlossener Ortschaft - verbotswidrig abgelagert werden und bei denen Maßnahmen gegen den Verursacher nicht hinreichend Erfolg versprechend erscheinen, vom Straßengrundstückseigentümer und bei Ortsdurchfahrten von den Gemeinden einzusammeln und zu entsorgen sind. § 19 Abs. 1 S. 2 und § 19 Abs. 5 AWS übernehmen diese vorstehende landesgesetzlichen Regelungen nur in das Satzungsrecht.
Das verbotswidrige Verbringen von Abfall oder Gegenständen auf die Straße auch zur Entsorgung wird weder von § 15 Abs. 1 KrW/AbfG noch von § 4 AbfG LSA erfasst. Nach § 15 Abs. 1 KrW/AbfG haben zwar die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§ 10 bis 12 zu beseitigen. Die Entsorgungspflicht umfasst sämtliche Abfälle aus privaten Haushaltungen sowie die Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, die nicht gemäß Abs. 3 von der Entsorgungspflicht ausgeschlossenen wurden. Sie erstreckt sich aber nur auf Abfälle, die im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers angefallen sind und ihm überlassen worden sind.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 11.12.1997 - 7 C 58/96 - BVerwGE 106, 43) wird mit der Formulierung "überlassen" klargestellt, dass "bei überlassungspflichtigen Abfällen" - um solche handelt es sich bei "Sperrmüll"- "die Entsorgungspflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erst mit der Überlassung und nicht schon vorher einsetzt".
Mit Urteil vom 13.12.2007 (- 7 C 13.12.2007 - DVBl. 2008, 317) hat das Bundesverwaltungsgericht seine Auffassung erneut bekräftigt und dazu ausgeführt:
"Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen sind verpflichtet, diese den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG). Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle zu verwerten oder zu beseitigen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG). Deren Entsorgungspflicht und der ihr entsprechende Entsorgungsanspruch des Abfallbesitzers setzen bei überlassungspflichtigen Abfällen erst mit der Überlassung ein. Abfälle werden dadurch überlassen, dass der bisherige Abfallbesitzer sie dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Übernahme des Abfallbesitzes tatsächlich zur Verfügung stellt (Urt. v. 25. 08. 1999, BVerwG - 7 C 27.98 - Buchholz 451.221 § 13 KrW-/AbfG Nr. 4). Dabei setzt "Überlassen" voraus, dass der Abfallbesitzer die Abfälle zusammentragen und entsprechend den maßgebenden satzungsrechtlichen Bestimmungen so zur Verfügung stellen muss, dass der Entsorgungspflichtige sie ohne weiteren Aufwand einsammeln kann (Urt. v. 19. 01. 1989 - BVerwG 7 C 82.87 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 31). Mit der Inbesitznahme der Abfälle durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wird die Überlassung bewirkt (Urt. v. 01. 12. 2005 - BVerwG 10 C 4.04 - Buchholz 410.84 Benutzungsgebühren Nr. 100). Die Inbesitznahme setzt den Verlust der Sachherrschaft des Abfallbesitzers voraus.
Nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ist der Vorgang des Überlassens von Abfällen eine von mehreren Entsorgungshandlungen, insbesondere ist er vom Bereitstellen, Einsammeln und Befördern zu unterscheiden (vgl. § 4 Abs. 5 und § 10 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG). Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits für das Abfallbeseitigungsgesetz 1972 und das Abfallgesetz 1986 entschieden hatte, geht der Überlassungsvorgang dem Einsammeln und Befördern voraus (Urt. v. 11. 02. 1983 - BVerwG 7 C 45.80 - BVerwGE 67, 8 <11>; Urt. v. 19.01.1989 a.a.O.); daran hat das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz nichts geändert (Urt. v. 25.08.1999 - BVerwG 7 C 27.98 - a.a.O.). Demgegenüber folgt, sofern beide Entsorgungshandlungen nicht ausnahmsweise zusammenfallen, der Überlassungsvorgang regelmäßig dem Bereitstellen der Abfälle nach. Das ergibt sich aus der grundsätzlichen Unterscheidung des Bereitstellens und des Überlassens in § 4 Abs. 5 und § 10 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG. Von einem Bereitstellen ist auszugehen, wenn der Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer bewegliche Sachen in Entledigungsabsicht absondert, für eine Abholung kennzeichnet oder in zur Abholung bestimmte Behältnisse eingibt (Kunig, in: Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 2. Aufl. 2003, § 4 Rn. 46 und § 10 Rn. 12).
Die Beklagte verkennt die grundsätzliche Unterscheidung von Bereitstellen und Überlassen. Ihre Auffassung, dass die Abfälle bereits mit der Eingabe in den Restabfallbehälter überlassen seien, blendet die bundesrechtlich vorgegebene Phase des Bereitstellens aus. Die Annahme der Beklagten, dass ihre Entsorgungspflicht erst einsetze, wenn die Abfälle bei ihr "angefallen" seien, während die Überlassung bereits durch Eingeben der Abfälle in den Sammelbehälter bewirkt werde, missversteht den Begriff des Überlassens i.S.d. § 4 Abs. 5 und § 10 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG. Das Überlassen von Abfällen an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ist anders als nach dem früheren Recht Bestandteil der Kreislaufwirtschaft und löst dessen Entsorgungspflicht aus. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger kann seiner Entsorgungspflicht erst nachkommen, wenn er die tatsächliche Sachherrschaft über die Abfälle hat. Das ist regelmäßig bei der Abholung der Abfallbehälter zur Abfuhr der Fall. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht die Überlassungspflicht des Abfallbesitzers. Das entspricht dem Zweck der gesetzlichen Regelung, ein Auseinanderfallen von Überlassen und Entsorgungspflicht zu vermeiden, das eine Lücke in der Entsorgungsverantwortlichkeit zur Folge hätte. Der bundesrechtliche Begriff des Überlassens schließt eine landesrechtliche Regelung aus, die das Bereitstellen als Überlassen fingiert.
Ebenso wie nach der früheren Rechtslage überlässt das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz konkretisierende Regelungen, die in Anknüpfung an die jeweiligen örtlichen Verhältnisse Anforderungen an Ort, Zeit sowie Art und Weise der Überlassung stellen, dem Landesgesetzgeber (Urt. v. 25.08.1999, a.a.O.). In Baden-Württemberg sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in § 8 Abs. 1 Satz 2 des Landesabfallgesetzes (LAbfG) vom 15. Oktober 1996 (GBl. S. 617) ermächtigt worden, durch Satzung zu regeln, unter welchen Voraussetzungen Abfälle als angefallen gelten und welche Abfälle getrennt zu überlassen sind. Der Begriff des Anfallens von Abfällen wurde in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich verwendet. Unter der Geltung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ist als "Anfallen" das Entstehen von Abfall im Rechtssinn zu verstehen (vgl. Fluck, KrW-/AbfG, Stand: Juli 2007, § 3 Rn. 274; Schink, in: Jarass/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG, § 15 Rn. 31; von Lersner, in: von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, § 3 Abs. 1 Rn. 17; Kunig, a.a.O. § 3 Rn. 55, § 15 Rn. 9). Das folgt aus dem Zweck des Gesetzes und dem Zusammenhang, in dem der Begriff überwiegend gebraucht wird (§ 2 Abs. 2 Nr. 4, § 3 Abs. 5, § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG). Nach diesem Verständnis liegt der Zeitpunkt des Anfalls von Abfällen regelmäßig vor deren Überlassung, wenn beide Vorgänge nicht zusammentreffen, und ist es ausgeschlossen, dass der Abfall überlassen wird, bevor er angefallen ist.
Dem Landesrecht sowie der Abfallwirtschaftssatzung der Beklagten liegt demgegenüber offensichtlich ein anderer Begriff des "Anfallens" zugrunde. Die Formulierung, dass Abfälle dann als angefallen gelten, wenn sie nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften der entsorgungspflichtigen Körperschaft überlassen worden sind, geht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum früheren Recht zurück, in dem das Überlassen von Abfällen eine bundesrechtlich nicht geregelte Phase im Vorfeld des eigentlichen Entsorgungsvorgangs kennzeichnete. Auf der Grundlage des früheren Rechts hat das Bundesverwaltungsgericht den Begriff des Anfallens von Abfällen als Zeitpunkt der Überlassung an die entsorgungspflichtige Körperschaft bestimmt (Urt. v. 11.02.1983, a.a.O.; Urt. v. 19. 01.1989, a.a.O.; Beschl. v. 27. 07. 1995 - BVerwG 7 NB 1.95 - BVerwGE 99, 88 <91>). Damit kann nach geltender Rechtslage allenfalls der späteste Zeitpunkt des Entstehens von Abfall gemeint sein, da ein Entledigungswille i.S.d. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG regelmäßig schon beim Bereitstellen des Abfalls vorliegt (so zutreffend Fluck, a.a.O.). Diese Rechtsprechung hat der Senat der Sache nach bereits in seinem Urt. v. 11.12.1997 - BVerwG 7 C 58.96 - BVerwGE 106, 43 <45> modifiziert, indem er als "angefallen" solche Abfälle bezeichnet hat, die deren Besitzer in Erfüllung seiner Überlassungspflicht dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Verfügung gestellt hat. Der Senat hat dabei vorrangig auf das Überlassen abgehoben und zugleich klargestellt, dass die Entsorgungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers erst mit der Überlassung einsetzt (a.a.O., S. 48). Die Entsorgungspflicht wird hiernach durch den bundesrechtlichen Begriff des Überlassens und nicht durch einen hiervon abweichenden landesrechtlichen Begriff des Anfallens begründet. Landesrecht kann nur die Art und Weise sowie Ort und Zeit des Überlassens konkretisieren."
Das KrW/AbfG sagt nichts darüber aus, in welcher Weise der Abfallbesitzer seiner Überlassungspflicht nachzukommen hat. Insoweit sind daher konkretisierende Regelungen durch den Landesgesetzgeber möglich. Nach § 4 AbfG LSA sind die mit der Überlassungspflicht zusammenhängenden Fragen den beseitigungspflichtigen Körperschaften zur Regelung überantwortet worden. Diese haben in ihren Satzungen u. a. Bestimmungen darüber zu treffen, an welchem Ort und zu welcher Zeit die Abfälle zu überlassen sind und unter welchen Voraussetzungen diese als angefallen gelten (§ 4 Abs. 1 S. 2 AbfG LSA). Nach § 12a AWS i.V.m. § 4 Abs. 1 AbfG LSA wird Sperrmüll im Gebiet des Antragsgegners diesem überlassen, wenn er am Abfuhrtag bis 7 Uhr gestapelt, gebündelt oder in sonstiger Weise geordnet bereitgestellt wird; und zwar entweder auf dem Bürgersteig vor dem Grundstück, auf dem der Sperrmüll angefallen ist, oder in unmittelbarer Umgebung in Abstimmung mit dem Entsorgungsunternehmen, wenn vor dem Grundstück die Bereitstellung nicht möglich ist. Irrt sich der Abfallbesitzer über den Abholtermin oder stellt er Gegenstände an die Straße, die nicht im Rahmen des Sperrmülls entsorgt werden, dann hat er dem Antragsgegner diese Gegenstände nicht "überlassen". Vorschriften des KrW/AbfG oder des AbfG LSA stehen der Regelung des § 17 StrG LSA daher nicht entgegen (so auch Wendenburg, in: v. Lersner/Wendeburg, Kommentar KrW-/AbfG § 15 Rdnr. 12).
Das vom Antragsgegner im Rahmen der Überlassungspflicht in § 12a AWS konkretisierte Sperrmüllbeseitigungssystem ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Fraglich ist bereits, ob die Antragstellerin als von der Überlassenspflicht nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar als Straßenbaulastträgerin Betroffene überhaupt durch § 12a AWS in ihren subjektiven Rechten verletzt sein kann.
Selbst wenn man dies bejahen würde, wäre § 12a AWS nicht zu beanstanden. Bei der Ausgestaltung der Überlassenspflicht muss der zuständige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger keine "Abwägung" von gegenseitig betroffenen Interessen vornehmen, wie die Antragstellerin offenbar meint. Es findet lediglich eine Rechtskontrolle über die Frage statt, ob Rechtsnormen die Überlassungspflicht, die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gewählt hat, verbieten.
Das KrW/AbfG verbietet ebenso wie § 3 AbfG a. F. eine bestimmte landesrechtliche Konkretisierung der Überlassenspflicht nur dann, wenn hierfür keine sachbezogenen Gründe bestehen und die konkrete Ausgestaltung der Überlassungspflicht nicht das Ziel einer ordnungsgemäßen Abfallverwertung gefährdet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.07.1995 - 7 NB 2/95 - BVerwGE 99, 88). Die vom Antragsgegner für die Beibehaltung des in § 12a AWS festgelegten Sperrmüllabfuhrsystems vorgetragenen fiskalischen Gründe sind sachliche Gründe. Ein spezielles Abholsystem je nach Bedarf kann sich je nach den Verhältnissen einer Gemeinde und nach den finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten des Entsorgungspflichtigen als sehr kostenintensiv erweisen und deshalb den gesetzlich gewollten Vorrang der Verwertung vor der Beseitigung gefährden. Die durch § 12a AWS ermöglichte Verminderung des Kostenaufwands kann damit auch im Interesse der Abfallbesitzer zu einer Entlastung bei den Abfallgebühren beitragen. Ferner ist zu beachten, dass die Überlassenspflicht so ausgestaltet sein muss, dass der Grundsatz der gemeinwohlverträglichen Abfallentsorgung, insbesondere das angestrebte Ziel einer sinnvollen Verwertung nicht in Frage gestellt wird. Diese Gefahr besteht dann, wenn den Überlassungspflichtigen Tätigkeiten abverlangt werden, die so lästig sind, dass diese die ihnen aufgelegten Überlassenspflichten zu umgehen suchen. Eine solche zweckuntaugliche Ausgestaltung kann bei einer regelmäßigen Sperrmüllabfuhr und der Verpflichtung, den Sperrmüll abholbereit an der Straße zu lagern, nicht festgestellt werden. Für Zweckmäßigkeitserwägungen ist im Rahmen der Rechtskontrolle kein Raum.
Sperrmüll, der den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AbfG LSA i. V. m. § 12a AWS nicht entspricht, ist daher dem Antragsgegner nicht überlassen und wird vom KrW/AbfG nicht erfasst. Ein Verstoß gegen Art. 31 GG scheidet daher aus. 2. Ebenso wenig hat der Landesgesetzgeber gegen Art. 72 GG verstoßen, indem er die gesetzlichen Regelungen des § 11a AbfG LSA bzw. des § 17 Abs. 1 StrG LSA beschlossen hat. Das Gebiet der Abfallbeseitigung ist zwar der konkurrierenden Gesetzgebung zugeordnet (Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG). Der Bundesgesetzgeber hat mit dem KrW/AbfG auch von dieser konkurrierenden Gesetzgebung Gebrauch gemacht. Das Bundesgesetz löst somit die Sperrwirkung des Art 72 Abs. 1 GG gegenüber dem Landesgesetzgeber in sachlicher Hinsicht insoweit aus, als es erschöpfende und abschließende Regelungen getroffen hat (BVerfGE, 85, 134 [142]). Für verbotswidrig an der Straße abgelagerten Abfall enthält das KrW-/AbfG, wie dargelegt, indes keine Regelung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11; 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
Ende der Entscheidung
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