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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 16.12.2004
Aktenzeichen: 2 K 277/02
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB, DDR-EGZGB, DDR-ZGB, BauNVO, LSA-CWVO


Vorschriften:

VwGO § 47 II 1
BauGB § 1 VII
BauGB § 2 III
BauGB § 34
BauGB § 214 I 1 1.
BauGB § 214 III 2
BauGB § 233 II
DDR-EGZGB § 2 II 1
DDR-ZGB § 296 I 1
DDR-ZGB § 312 ff
BauNVO § 10 III 3
LSA-CWVO § 1 IV
1. Das Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Normenkontrollverfahrens gegen einen Bebauungsplan entfällt nicht, wenn die gerichtliche Entscheidung über die Unwirksamkeit noch von Nutzen sein kann, etwa weil zu erwarten ist, dass ein künftiger Bebauungsplan günstigere Festsetzungen enthalten wird.

2. Sind die einzelnen Häuser nicht Teil eines Wochenend- oder Campingplatzes, so gelten die Grenzen der für diese geschaffenen Verordnung nicht für Wochenendhäuser.

3. Die "Offensichtlichkeit" eines Abwägungsfehlers, welcher die "Planerhaltung" ausschließt, kann sich aus den Planungsunterlagen ergeben.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT URTEIL

Aktenz.: 2 K 277/02

Datum: 16.12.2004

Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Festsetzungen eines Bebauungsplans, der die Zulässigkeit der Bebauung innerhalb eines Wochenendhausgebiets regelt.

Sie ist Nutzerin des Grundstücks der Gemarkung ..., das nahe des südlichen Ufers des J-Sees in einem mit Wochenendhäusern bebauten Gebiet gelegen und ebenso mit einem Wochenendhaus bebaut ist. Eigentümerin des Grundstücks ist gemäß Zuordnungsbescheid der Oberfinanzdirektion Magdeburg vom 10.11.1997 die Antragsgegnerin. Bereits am 01.03.1974 hatte der Rat der Stadt W. mit der Mutter der Klägerin, ..., einen (für die Zeit vom 01.01.1970 bis zum 31.12.1980 geltenden) Nutzungsvertrag über dieses als "Bauplatz 111" bezeichnete Grundstück zum Zwecke der Errichtung eines Wochenendhauses geschlossen. Dieser Vertrag enthielt unter anderem folgende Regelungen:

§ 5

Der Nutzer hat das Recht, auf dem ihm zugewiesenen Bauplatz ein Wochenendhaus des für diesen Bauplatz zugelassenen Typs in Massiv- oder Holzbauweise zu errichten....

Vor der erteilten Baugenehmigung bzw. Zustimmung zur Bauanzeige darf mit dem Bau nicht begonnen werden.

Der Nutzer hat sich streng an die nach der Bauzeichnung genehmigten Abmessungen des Gebäudes zu halten. Ebenso darf der vom Rat der Stadt abgesetzte Standort des Gebäudes nicht verändert werden....

Es ist nicht gestattet, sofort oder in Zukunft an dem Gebäude An- oder Umbauten vorzunehmen, die seinen äußerlichen Anblick verändern. Es ist gleichfalls verboten, weitere Baulichkeiten als das genehmigte Wochenendhaus zu errichten.

§ 12

Nach Ablauf des Vertrags muss der Nutzer, falls er eine weitere Nutzung wünscht, den Abschluss eines neuen Vertrags schriftlich beantragen. Ein neuer Vertrag soll nur bei Vorliegen zwingender Gründe versagt werden.

Der Pächter erkennt durch seine Unterschrift die Abmachungen dieses Vertrages als verbindlich an. Verstößt er gegen diesen Vertrag, so ist der Rat der Stadt zur sofortigen Kündigung berechtigt.

Am 23.01.1987 erteilte der Rat der Stadt W. ... eine Bauzustimmung (Nr. 4/87) zur Erweiterung des "Bungalows" auf eine Grundfläche von 40 m². Mit Schreiben vom 13.07.1998 teilte ... der Antragsgegnerin mit, dass die Antragstellerin "den Bungalow übernehme", und bat um den Abschluss eines entsprechenden Erbbaupachtvertrags. Mit Schriftsatz vom 14.07.1998 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, sie stimme "dem Eigentümerwechsel" zu unter der Bedingung, dass ein Erbbaupachtvertrag abgeschlossen werde und die Antragstellerin die Erschließungskosten für Trink- und Abwasser sowie die Vermessungskosten für das Bungalowgrundstück übernehme.

Am 21.10.1997 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplans mit örtlicher Bauvorschrift "Nr. 9 Wochenendhausgebiet ...", mit dem der Ausschluss der Wohnnutzung, eine Beschränkung der Größe der Wochenendhäuser auf eine Grundfläche von 40 m², die Festsetzung der Erschließungswege und die Festsetzung einer landschaftsgerechten Bauweise mit einer Begrenzung der Höhe der Gebäude auf 3,20 m erfolgen sollte.

Am 27.06.2000 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan, dessen räumlicher Geltungsbereich auch das von der Antragstellerin genutzte Grundstück erfasst. Er sieht ein Sondergebiet für Wochenendhäuser vor, wo nur Einzelhäuser mit einem Vollgeschoss, einer maximalen Grundfläche von 40 m², einer Geschossflächenzahl von 0,12 und einer maximalen Traufhöhe von 3,20 m zulässig sind. Zur zulässigen Grundfläche von 40 m² ist in der Begründung ausgeführt:

4.2.1 Grundflächen- und Geschossflächenzahl

Die zulässige Grundfläche der Gebäude im Planbereich wurde mit 40 m² festgesetzt. Der Wert von 40 m² wird in der Verordnung über Campingplätze und Wochenendplätze (CWVO) vom 27.01.1994 als Grenzwert angegeben. Die CWVO ist für das betreffende Gebiet aus folgenden Gründen einzuhalten:

Eine Nichteinhaltung der CWVO würde zu einer Erschließungspflicht über den § 2 der CWVO hinaus im Sinne der EAE85/95 führen und damit zu erheblichen zusätzlichen Kosten führen. Die vorhandenen Straßenbreiten wären nicht ausreichend.

Das Plangebiet liegt im Landschaftsschutzgebiet. Die Zulässigkeit von Wochenendhäusern in den vorhandenen Gebieten setzt implizit die Anwendung der CWVO voraus.

Die Einhaltung der CWVO wurde darüber hinaus vom Regierungspräsidium Magdeburg empfohlen.

Die Antragsgegnerin machte den Beschluss über den Bebauungsplan unter anderem im Amtsblatt für den Landkreis Ohrekreis vom 05.07.2000 bekannt.

Am 19.02.2002 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 9, nach der zum Einen festgesetzt wurde, dass aus Gründen des Schutzes des Bodens und des Grundwassers vor Verunreinigungen die Wochenendhäuser an die zentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage anzuschließen sind, und zum Anderen, dass eine Ausnahmeregelung entfiel, die für Solaranlagen eine größere Dachneigung als 45( zuließ.

Bereits am 08.04.1999 stellte der Landkreis Ohrekreis bei einer örtlichen Baukontrolle fest, dass die Antragstellerin ohne Baugenehmigung mit Umbaumaßnahmen an ihrem Wochenendhaus begonnen hatte. Mit Verfügung vom 09.04.1999 bestätigte er unter Anordnung des Sofortvollzugs die vor Ort bereits ausgesprochene Einstellung der Bauarbeiten.

Mit Abmahnungsschreiben vom 21.10.1999 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, sie habe wegen der nicht genehmigten An- und Umbauarbeiten am Bungalow massiv gegen § 5 des Nutzungsvertrags vom 01.03.1974 verstoßen, und forderte sie auf, bis zum 16.12.1999 den ursprünglichen Bauzustand wieder herzustellen. Mit Schreiben vom 05.11.1999 wiederholte die Antragsgegnerin ihre Forderung, und mit Schriftsatz vom 01.02.2000 kündigte die Antragsgegnerin schließlich den Nutzungsvertrag fristlos und forderte die Antragstellerin auf, bis zum 15.03.2000 ihren privaten Besitz aus den Baulichkeiten und die nicht genehmigten Anbauten zu entfernen. Das Räumungsverlangen ist noch Gegenstand eines Zivilrechtsstreits vor dem Amtsgericht Haldensleben (...), der mit Beschluss vom 19.02.2001 ausgesetzt wurde.

Den gegen die Baueinstellungsverfügung vom 09.04.1999 erhobenen Widerspruch der Antragstellerin wies das Regierungspräsidium Magdeburg mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2000 zurück. Ihre dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Urteil vom 11.12.2001 (4 A 200/00 MD) ab und führte zur Begründung aus, die Einstellungsverfügung sei rechtmäßig, weil die Antragstellerin nicht über die erforderliche Baugenehmigung verfüge und die Baumaßnahme auch nicht genehmigungsfähig sei. Am 21.01.2002 hat die Antragstellerin die Zulassung der Berufung beantragt (2 L 22/02) und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, die Baumaßnahmen seien vom (übergreifenden) Bestandsschutz gedeckt. Über den Zulassungsantrag war zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht entschieden.

Bereits am 01.06.1999 hatte die Antragstellerin einen Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung zur Sanierung ihres Wochenendhauses einschließlich Dacherneuerung gestellt. Nach den Bauvorlagen soll das Gebäude, das nunmehr eine Fläche von 79,78 m² aufweist, an Stelle des ursprünglich vorhandenen Pultdachs ein Satteldach mit einer Dachneigung von 45( erhalten, wodurch ein Dachgeschoss entsteht. Mit Bescheid vom 19.11.1999 versagte der Landkreis Ohrekreis die Baugenehmigung mit der Begründung, das Vorhaben füge sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung nicht gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein, weil es mit seiner Grundfläche und dem ausgebauten Dachgeschoss das in der näheren Umgebung vorhandene Maß überschreite und das Gebäude entgegen der Bezeichnung im Bauantrag ein Wohnhaus darstelle, das in einem Gebiet für Wochenendnutzung unzulässig sei. Eine abwasserseitige Erschließung sei nicht gesichert. Zudem befinde sich das Vorhaben im Bereich des Landschaftsschutzgebiets "...", wo die Errichtung und Änderung von Erholungsbauten nur im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde auf der Grundlage verbindlicher Bauleitplanung zulässig sei. Die hiergegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Urteil vom 11.12.2001 (4 A 381/00 MD) zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass das Vorhaben wegen der zu großen Grundfläche von 79,78 m² dem Bebauungsplan Nr. 9 der Antragsgegnerin widerspreche und die geplante Erweiterung auch nicht unter Bestandsschutzgesichtspunkten genehmigungsfähig sei. Auch gegen dieses Urteil hat die Antragstellerin am 21.01.2002 die Zulassung der Berufung beantragt (2 L 24/02) und die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auf Bestandsschutzgesichtspunkte gestützt. Über den Zulassungsantrag war zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ebenfalls noch nicht entschieden.

Am 03.07.2002 hat die Antragstellerin den Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Als Pächterin des Wochenendhausgrundstücks erleide sie durch den Bebauungsplan Nr. 9 einen Nachteil. Die Belastung durch die Festsetzung des Bebauungsplans zur zulässigen Grundfläche wiege für sie besonders schwer, weil sie sich im Rahmen einer Genehmigung bewege und lediglich rechtmäßige Zustände herstellen bzw. das Bauwerk modernen Lebensbedingungen anpassen wolle. Die Begrenzung der Grundfläche auf 40 m² sei nicht sachgerecht und nicht nachvollziehbar. Insoweit sei die Abwägung fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin das ihr zustehende Planungsermessen überhaupt nicht ausgeübt habe.

Die Antragstellerin beantragt,

den Bebauungsplan Nr. 9 "Wochenendhausgebiet ..." der Antragsgegnerin vom 27. Juni 2000 - in der Fassung der 1. Änderung vom 19. Februar 2002 - für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie macht geltend, der Antragstellerin fehle das für den Normenkontrollantrag erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil sie ihr eigentliches Ziel, die von ihr beabsichtigte Erweiterung des Wochenendhauses, auch bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans nicht erreichen könne. Auch wenn § 34 BauGB anzuwenden sein sollte, sei ihr Vorhaben nicht genehmigungsfähig, weil es sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Ferner liege kein Abwägungsmangel vor, der offensichtlich sei und auf das Abwägungsergebnis Einfluss genommen habe. Die Begrenzung der zulässigen Grundfläche der Wochenendhäuser auf 40 m² berücksichtige die Interessen der Bürger an einem angemessenen Wohnraum hinreichend, insbesondere mit Rücksicht darauf, dass einem Dauerwohnen entgegen gewirkt werden solle. Sie habe sich an die in der CWVO genannte Grundfläche angelehnt und den insoweit bestehenden Rahmen im Interesse der Bürger voll ausgeschöpft.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

Die Antragstellerin hat die im Normenkontrollverfahren erforderliche Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da sie geltend machen kann, durch den Bebauungsplan in ihren Rechten verletzt zu sein. Eine Rechtsverletzung kommt nicht nur dann in Betracht, wenn sich der Eigentümer gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein im Plangebiet gelegenes Grundstück betrifft; vielmehr kann, solange der Plan Geltung für sich beansprucht, Rechtsbeeinträchtigungen als Folge nachteiliger Festsetzungen auch ein dinglich Nutzungsberechtigter, Mieter oder Pächter erleiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.01.2002 - BVerwG 4 BN 2.02 -, BauR 2002, 493; Urt. v. 05.11.1999 - BVerwG 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Demnach fehlt die Antragsbefugnis nur, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Antragstellers verletzt sein können (BVerwG, Urt. v. 17.01.2001 - BVerwG 6 CN 4.00 -, NVwZ 2001, 1038).

Als Mieterin oder Pächterin des im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans gelegenen Grundstücks (...) und Eigentümerin des darauf errichteten Wochenendhauses ist ihr hiernach die erforderliche Antragsbefugnis zuzubilligen.

Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist insoweit der im Jahr 1974 zwischen der Mutter der Klägerin und dem Rat der Stadt W. abgeschlossene Nutzungsvertrag, der zunächst bis zum 31.12.1980 befristet war. Mit In-Kraft-Treten des Zivilgesetzbuchs der DDR vom 19.06.1975 (DDR-GBl I 465) - ZGB - am 01.01.1976 wurden solche befristeten Verträge in unbefristete Nutzungsverträge umgewandelt. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB (DDR-GBl I 517) - EGZGB - war das ZGB auch auf alle bei seinem In-Kraft-Treten bestehenden Zivilrechtsverhältnisse anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt war. Nach der Rechtsprechung des OG (vgl. Urt. v. 23.05.1978 - 2 OZK 12/78 -, NJ 1978. 360) ergab sich aus dieser Vorschrift, dass ein Vertragsverhältnis über die Nutzung eines Wochenendhausgrundstücks nach In-Kraft-Treten des ZGB als ein Nutzungsverhältnis über Bodenflächen zur Erholung im Sinne der §§ 312 ff. ZGB zu beurteilen war, mit der Folge, dass das Nutzungsverhältnis - soweit der Zeitpunkt des vereinbarten Fristablaufs wie hier in den zeitlichen Geltungsbereich des ZGB fiel - kraft Gesetzes grundsätzlich auf unbestimmte Zeit verlängert wurde und der Fristablauf nur dann zur Beendigung des Nutzungsverhältnisses führte, wenn "gesellschaftlich gerechtfertigte Gründe" im Sinne von § 312 Abs. 2 Satz 2 ZBG für eine Befristung des Vertrags vorlagen (vgl. hierzu: Krajewski, in: Thiele/Krajewski/Winterstein/Röske, Schuldrechtsänderungsgesetz, § 6 SchuldRAnpG, § 1 RdNr. 26). Die zur Erholung dienenden Wochenendhäuser, die in Ausübung des vertraglich vereinbarten Nutzungsrechts errichtet wurden, wurden nach § 296 Abs. 1 Satz 1 ZGB unabhängig vom Eigentum am Boden Eigentum des Nutzungsberechtigten, soweit nichts anderes vereinbart war. Nach dem Wirksamwerden des Beitritts war auf diese Verträge gemäß Art. 232 § 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB zunächst weiterhin das ZGB anzuwenden. Seit dem 01.01.1995 gilt für solche Nutzungsverträge das Schuldrechtsanpassungsgesetz (= Art. 1 des Gesetzes zur Änderung schuldrechtlicher Bestimmungen vom 21.09.1994 [BGBl I 2538]) - SchuldRAnpG - (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SchuldRAnpG; vgl. auch OLG Naumburg, Urt. v. 24.10.2000 - 11 U 71/00 -, VIZ 2001, 683). Nach § 6 Abs. 1 SchuldRAnpG sind auf diese Verträge die Bestimmungen des BGB über die Miete oder Pacht anzuwenden, soweit das SchuldRAnpG nichts anderes bestimmt. (Erst) mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses geht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SchuldRAnpG das nach dem Recht der DDR begründete, fortbestehende Recht an Baulichkeiten auf den Grundstückseigentümer über.

Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass das zwischen der Mutter der Klägerin und dem Rat der Stadt W. begründete Nutzungsverhältnis unbefristet fortgesetzt wurde und sie in dieses Nutzungsverhältnis eingetreten sind (vgl. insbesondere Seite 3 der Klageschrift vom 05.07.2000 und Seite 1 der Klageerwiderung vom 23.08.2000 im zivilrechtlichen Verfahren ...). Zwar hat die Antragsgegnerin dieses Miet- oder Pachtverhältnis mit dem Schreiben vom 01.02.2000 wegen vertragswidrigen Gebrauchs fristlos gekündigt. Ob diese Kündigung wirksam ist, ist aber noch Gegenstand des genannten zivilrechtlichen Verfahrens vor dem Amtsgericht Haldensleben (...). Solange darüber nicht rechtskräftig entschieden ist, verbietet sich die Annahme, subjektive Rechte der Antragstellerin könnten offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein.

Die Antragstellerin hat auch ein Rechtsschutzinteresse für den Normenkontrollantrag. Es entfiele insbesondere auch dann nicht, wenn ihr konkretes Vorhaben auch bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans bauplanungsrechtlich unzulässig sein sollte.

Nach allgemeiner Auffassung fehlt einem Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz das Rechtsschutzbedürfnis zwar dann, wenn der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern kann und die In-Anspruch-Nahme des Gerichts deshalb für ihn nutzlos erscheint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.1989 - BVerwG 4 NB 1.89 -, DVBl 1989, 660). Das Rechtsschutzbedürfnis setzt indessen nicht voraus, dass die begehrte Erklärung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führen muss; so kann beispielsweise dem Eigentümer eines Grundstücks, dessen Bebaubarkeit durch eine bauplanerische Festsetzung ausgeschlossen wird, das Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag gegen diesen Plan nicht verweigert werden, wenn das gewünschte Gebäude wegen der dann gegebenen Außenbereichslage unzulässig bleiben würde (BVerwG, Urt. v. 23.04.2002 - BVerwG 4 CN 3.01 -, NVwZ 2002, 1126, m. w. N.). Vielmehr reicht es für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses aus, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann, etwa weil - im Sinne einer tatsächlichen Prognose - zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird; unnütz wird das Normenkontrollgericht nur dann in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen (BVerwG, Urt. v. 23.04.2002, a. a. O.).

Hiernach besteht ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin, weil sich im konkreten Fall nicht ausschließen lässt, dass ein neuer Bebauungsplan für sie günstigere Festsetzungen enthalten wird. Wie noch auszuführen sein wird, hat die Antragsgegnerin durchaus die Möglichkeit, in dem in Rede stehenden Plangebiet für die Wochenendhäuser größere Grundflächen als 40 m² festzusetzen. Es ist zudem nicht auszuschließen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse im Plangebiet in der Zwischenzeit durch Erweiterungen der Wochenendhäuser in einer Weise verändert haben, dass nunmehr ein anderes Maß der baulichen Nutzung vertretbar oder gar erforderlich erscheint. Auch wenn wenig dafür spricht, dass die Antragsgegnerin die für das Vorhaben der Antragstellerin erforderliche Grundfläche von wenigstens 80 m² festsetzen wird, weil sich eine solche Größe möglicherweise nicht mehr innerhalb des für Wochenendhausgebiete hinnehmbaren Rahmens hält, lässt sich das Rechtsschutzinteresse nicht verneinen; denn für die Antragstellerin ist bereits eine geringfügigere Erhöhung der zulässigen Grundfläche von Nutzen. In diesem Fall könnte sie ihr Vorhaben zwar nicht in dem von ihr geplanten, aber wenigstens in einem größeren Umfang als bisher zulässig ausführen.

Der Antrag ist auch innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntmachung der Satzung im Amtsblatt für den Landkreis Ohrekreis am 05.07.2000 gestellt worden.

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

Der Senat kann offen lassen, ob der Bebauungsplan mit den Festsetzungen der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "..." vom 01.11.1994 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Magdeburg 13/94, S. 310) wegen der über die in § 7 Nr. 5 dieser Verordnung hinaus gehenden Bebauungsmöglichkeiten in Einklang steht und ob sich der Geltungsbereich dieser Verordnung angesichts der bereits dichten Bebauung mit Wochenendhäusern überhaupt auf das Plangebiet erstrecken durfte.

Der streitige Bebauungsplan entspricht nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abwägung im Sinne von § 1 Abs. 6 des Baugesetzbuchs in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung vom 27.08.1997 (BGBl I 137), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.05.2004 (BGBl I 718) - BauGB a. F. - und § 1 Abs. 7 des Baugesetzbuchs in der seit dem 20.07.2004 geltenden Fassung des Art. 1 des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau - EAG Bau - vom 24.06.2004 (neu bekannt gemacht am 23.09.2004 [BGBl I 2414]) - BauGB n. F -. Danach sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu die grundlegenden Urt. v. 12.12.1969 - BVerwG IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 ff., und v. 05.07.1974 - BVerwG IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 ff.) zunächst einmal dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat. Außerdem ist es verletzt, wenn in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Diese Anforderungen sind nunmehr (teilweise) in der Vorschrift des § 2 Abs. 3 BauGB n. F. normiert, die verlangt, dass bei der Abwägung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten sind (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 15/2250, S. 42).

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die dem streitigen Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung deshalb zu beanstanden, weil die Antragsgegnerin die Bedeutung der festgesetzten Grundfläche der Wochenendhäuser von 40 m² insbesondere für die Erschließung des Plangebiets verkannt hat.

Nach § 10 Abs. 3 Satz 3 der Baunutzungsverordnung i. d. F. d. Bek. v. 23.01.1990 (BGBl I 132) - BauNVO -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl I 466), ist die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen. Hierbei handelt es sich um die Festsetzung eines absoluten Höchstmaßes (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO, § 10 RdNr. 22; Fickert/Fieseler, BauNVO, § 10 RdNr. 25). Die Festsetzung der zulässigen Grundfläche unter Berücksichtigung "der besonderen Eigenart des Gebiets" ist gerechtfertigt, wenn sie dazu dienen soll, dem Dauerwohnen entgegen zu wirken; durch Beschränkung der zulässigen Grundfläche kann unmittelbar die Größe der Wochenendhäuser in Abgrenzung zu Wohngebäuden vorgegeben werden (Söfker, a. a. O.). Andererseits sind aber die Bedürfnisse der Benutzer und die Belange von Freizeit und Erholung (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BauGB a. F. und § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB n. F.) zu berücksichtigen; auch erfordert ein Wochenendhausgebiet in Abgrenzung zum Wochenendplatzgebiet, in dem kleinere Wochenendhäuser zulässig sein können, eine entsprechende Größe (Söfker, a. a. O.). Die zulässige Grundfläche insgesamt kann in Wochenendhausgebieten im Verhältnis zur Größe der Baugrundstücke klein sein; nach den Erfahrungen der Praxis kann sie zwischen 30 und 60 m² zuzüglich Terrassenflächen und (kleinen) Nebenanlagen liegen (Söfker, a. a. O.; a. A.: HessVGH, Urt. v. 07.11.1975 - IV E 133/74 -, BRS 29 Nr. 64: als äußerste Grenze sei eine Grundfläche von 117 m² gerade noch zulässig), so dass die von der Antragsgegnerin festgelegte Größe von 40 m² sich im Ergebnis durchaus im zulässigen Rahmen hielte.

Die Antragsgegnerin hat sich aber bei der Bestimmung der zulässigen Grundfläche auf unzutreffende Erwägungen gestützt. Nach Nr. 4.2.1 der Begründung des Bebauungsplans und des Bebauungsplanentwurfs hat sie insoweit den in § 1 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über Campingplätze und Wochenendplätze vom 27.01.1994 (LSA-GVBl. S. 78) - CWVO - angegebenen "Grenzwert" von 40 m² herangezogen. Wie sich der weiteren Begründung in Nr. 4.2.1 entnehmen lässt, hat die Antragsgegnerin angenommen, die CWVO (und die darin angegebenen Werte) müsse sie einhalten, um für das Gebiet, das offenbar nur über schmale Zuwegungen verfügt, eine Erschließungspflicht über die in § 2 CWVO genannten Anforderungen hinaus und entsprechende Kosten hierfür zu vermeiden. Diese Annahme der Antragsgegnerin trifft indessen nicht zu.

Die Vorschriften der CWVO finden auf das hier in Rede stehende Wochenhausgebiet keine Anwendung. Die CWVO wurde auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 82 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Bauordnung - BauO - vom 20.07.1990 (DDR-GBl I 929), erlassen, die wortgleich ist mit der Ermächtigung in § 89 Abs. 1 Nr. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt - BauO LSA - (LSA-GVBl., S. 723), i. d. F. des Gesetzes zur Vereinfachung des Baurechts in Sachsen-Anhalt vom 09.02.2001 [LSA-GVBl., S. 50], zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.07.2003 [LSA-GVBl., S. 158, 161 <Art. 5>]). Sie regelt hiernach "besondere Anforderungen oder Erleichterungen, die sich aus der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlagen für Errichtung, Änderung, Instandsetzung, Instandhaltung, Betrieb und Benutzung ergeben, sowie über die Anwendung solcher Anforderungen auf bestehende bauliche Anlagen dieser Art". Wochenendplätze gelten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BauO LSA als (einheitliche) bauliche Anlagen und unterliegen der Genehmigungspflicht nach § 66 BauO LSA (vgl. Jäde in: Jäde/Dirnberger, BauO LSA, § 2 RdNr. 28, § 69 RdNr. 53). Genehmigungsfrei sind hingegen Wochenendhäuser auf genehmigten Wochenendplätzen (§ 69 Abs. 1 Nr. 1 e) BauO LSA). Nach der Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 4 CWVO werden Wochenendplätze als Plätze definiert, die nur zum Aufstellen oder Errichten von Wochenendhäusern mit einer Gesamtfläche von höchstens 40 m² und einer Gesamthöhe von höchstens 3,20 m dienen und die ständig oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden.

Wochenendplatzgebiete gehören bauplanungsrechtlich zu den Sondergebieten, die der Erholung dienen, auch wenn sie in der beispielhaften Aufzählung § 10 Abs. 1 BauNVO nicht aufgeführt sind; nach ihrer Zweckbestimmung und dem Gebietscharakter sind Wochenendplatzgebiete zwischen Wochenendhausgebieten und Campingplatzgebieten einzuordnen (Fickert/Fieseler, a. a. O., § 10 RdNr. 30). In dem Baugebiet "Wochenendplatzgebiet" sind die Wochenendplätze die dort zulässige Nutzungsart wie Wochenendhäuser in Wochenendhausgebieten oder Freienhäuser in Ferienhausgebieten (Fickert/Fieseler, a. a. O., RdNr. 31.1). Der Wochenendplatz ist eine bauliche Anlage auch im Sinne von § 29 BauGB und bildet die "eigentliche" Baufläche (Fickert/Fieseler, a. a. O., RdNr. 31.1). Der Aufstellplatz ist der jeweilige Anteil des Baugrundstücks "Wochenendplatz", der zum Errichten des Wochenendhauses bestimmt ist; die (Klein-)Wochenendhäuser selbst auf Aufstellplätzen sind bauplanungsrechtlich keine Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB (Fickert/Fieseler, a. a. O., RdNr. 31.2).

Hier hat die Beklagte indes kein Wochenendplatzgebiet ausgewiesen, sondern sich für die Festsetzung eines Wochenendhausgebiets entschieden, da im Plangebiet offenbar kein Wochenendplatz als einheitliche bauliche Anlage oder eine Mehrzahl davon betrieben wird; das Gebiet setzt sich vielmehr aus einer Vielzahl teils im Eigentum der Antragsgegnerin, teils im Eigentum des "I-Vereins." und teils im Eigentum einzelner Personen stehender Baugrundstücke zusammen.

Handelt es sich aber bei dem Plangebiet um kein Wochenendplatzgebiet, gelten für die Erschließung auch nicht die bauordnungsrechtlichen (Mindest-)Anforderungen des § 2 Abs. 1, Abs. 3 CWVO. Vielmehr gelten nur die allgemeinen planungsrechtlichen Anforderungen. Nach § 30 BauGB ist im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans ein Vorhaben nach § 29 Abs. 1 BauGB i. V. m. den Vorschriften der BauNVO nur zulässig, wenn die Erschließung gesichert ist. Nach § 123 Abs. 1 BauGB ist die Erschließung grundsätzlich Aufgabe der Gemeinde. Wann in Sondergebieten, die der Erholung dienen, die Erschließung gesichert ist, ist aufgrund der unterschiedlichen Zweckbestimmung und der jeweiligen Eigenart des Sondergebiets nicht einheitlich zu beantworten; § 123 Abs. 2 BauGB ist insoweit lediglich eine Rahmenvorschrift, als die Erschließungsanlagen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden sollen (Fickert/Fieseler, a. a. O., § 10 RdNr. 17). Nach § 123 Abs. 3 BauGB besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Erschließung, wobei sich allerdings unter bestimmten Voraussetzungen die allgemeine Erschließungsaufgabe der Gemeinde zu einer Erschließungspflicht verdichten kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.02.1986 - BVerwG 4 C 10.83 -, BRS 46 Nr. 106). Die Erschließung der Erholungssondergebiete nach § 10 BauNVO wird sich nach dem räumlichen Umfang, der Entfernung vom Bebauungskern der Gemeinde (des Ortsteils), nach den jeweiligen topografischen und sonstigen örtlichen Verhältnissen zu richten haben (Fickert/Fieseler, a. a. O., § 10 RdNr. 19). An die "gesicherte Erschließung" nach § 30 BauGB können außer für Ferienhausgebiete und größere Wochenendhausgebiete mit gehobenem Zuschnitt geringere Anforderungen als an die Erschließung von Wohneinheiten gestellt werden; eine ausreichende Erschließung kann sich wiederum nur nach dem jeweiligen Erholungssondergebiet richten (Fickert/Fieseler, a. a. O., RdNr. 19). Gewisse Mindestanforderungen werden auch dort stets erfüllt sein müssen, wie der Anschluss an das öffentliche Verkehrsnetz, wobei es insoweit genügen kann, wenn das Erholungssondergebiet über Interessen- oder Wirtschaftswege (Feld- und Forstwege) ohne Schwierigkeiten zu erreichen ist und das einzelne Wochenendhausgrundstücke, der Wochenendplatz oder der Campingplatz eine befahrbare, rechtlich gesicherte Zufahrt besitzen; für die Zuwegungen wird grundsätzlich eine Mindestbreite von 3 bis 4 m mit der erforderlichen Ausweich- und Wendemöglichkeiten sowie mit festem Untergrund erforderlich sein (Fickert/Fieseler, a. a. O., § 10 RdNr. 19.1).

Indessen kann nicht angenommen werden, auch in Wochenendhausgebieten beschränke sich bei Einhaltung der Grundfläche der Wochenendhäuser auf 40 m² der Erschließungsumfang auf die in § 2 CWVO festgelegten Mindestanforderungen, während bei einer Überschreitung dieser Grundfläche ein "Mehr" an Erschließung erforderlich werde. Ein solcher Zusammenhang lässt sich nicht herstellen. Zwar mag die sich die Größe der Wochenendhäuser in einem Wochenendhausgebiet auch auf den Umfang der erforderlichen Erschließung des Gebiets auswirken können; die Frage, ob der in § 2 CWVO genannte Erschließungsumfang genügt oder ein "Mehr" an Erschließung erforderlich ist, lässt sich aber nicht an der "starren" Grenze des § 1 Abs. 4 CWVO festmachen, die lediglich ein Merkmal für die Bestimmung eines Wochenendplatzgebiets darstellt. Es mag zulässig sein, dass der Plangeber von der Ausweisung eines Wochenendhausgebiets wegen der in diesem Fall auf ihn zukommenden erheblichen Erschließungskosten absehen und stattdessen ein Wochenendplatzgebiet mit einer niedrigeren Kostenlast ausweisen darf (vgl. VGH BW, Beschl. v. 11.10.1988 - 8 A 1331/87 -, JURIS [Leitsatz]: Ausweisung eines Gartenhausgebiets anstatt eines Wochenendhausgebiets). Die Erschließungspflicht der Gemeinde und die für sie damit verbundene Kostenfolge kann indessen nicht danach beurteilt werden, ob die Wochenendhäuser in einem Wocheendhausgebiet die in der CWVO genannte höchst zulässige Grundfläche einhalten.

Geht aber die Gemeinde von der unzutreffenden Erwägung aus, bei Verwirklichung des Bebauungsplans entstünden ihr keine Erschließungskosten (vgl. zu diesem Fall HessVGH, Urt. v. 20.06.1990 - 4 UE 475/87 -, BRS 50 Nr. 7 S. 20 f.) oder bei einer bestimmten Festsetzung entstünden ihr jedenfalls geringere Kosten, leidet der Bebauungsplan an einem Abwägungsfehler.

Die Begrenzung der Grundfläche auf 40 m² lässt sich auch nicht auf die weitere in Nr. 4.2.1 der Begründung zum Bebauungsplan genannte Erwägung stützen, das Plangebiet liege im Landschaftsschutzgebiet und die Zulässigkeit von Wochenendhäusern in den vorhandenen Gebieten setze implizit die Anwendung der CWVO voraus. Unabhängig davon, dass aus den oben bereits genannten Erwägungen zweifelhaft ist, ob die Landschaftsschutzverordnung für das Plangebiet überhaupt Geltung beanspruchen kann, ist ein Zusammenhang zwischen den Regelungen einer Landschaftsschutzverordnung und der CWVO bzw. der in § 1 Abs. 4 Satz 1 CWVO genannten Maße nicht erkennbar.

Schließlich genügt es für eine fehlerfreie Abwägung auch nicht, dass - wie es in der Begründung des Bebauungsplans weiter heißt - das Regierungspräsidium Magdeburg die Einhaltung der CWVO empfohlen habe. Dies entbindet die Antragsgegnerin nicht davon, eine eigene (fehlerfreie) Abwägungsentscheidung zu treffen.

Der - den Abwägungsvorgang betreffende - Mangel ist auch nicht unbeachtlich.

Als maßgebliche Vorschrift über die Planerhaltung ist zunächst § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB a. F. heranzuziehen. Nach der Überleitungsvorschrift des § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB n. F. sind zwar die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung in der neuen Fassung auch auf Satzungen entsprechend anzuwenden, die - wie hier - auf der Grundlage bisheriger Fassungen des BauGB in Kraft getreten sind. Da jedoch nach der spezielleren Regelung in § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB n. F. auf der Grundlage bisheriger Fassungen des BauGB unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Satzungen für die Rechtswirksamkeit der Satzungen unbeachtlich bleiben, ist zunächst zu prüfen, ob der festgestellte Mangel (bereits) nach bisherigem Recht unbeachtlich ist. Nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB a. F. sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Durch das Merkmal der "Offensichtlichkeit" soll die verwaltungsgerichtliche Überprüfungspraxis aller Umstände des Abwägungsvorgangs auf die Fälle beschränkt werden, in denen z. B. evident, d. h. erklärtermaßen und offen erkennbar unsachliche Erwägungen der Gemeindevertretung in die Abwägung eingeflossen sind (vgl. BT-Drs. 8/2885, S. 35 und 46). Entsprechend dieser Zielsetzung und in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch ist § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB a. F. daher so zu verstehen, dass vom Gericht dann ein Mangel im Abwägungsvorgang angenommen werden darf, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten; es genügt hingegen nicht, wenn - negativ - nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Abwägungsvorgang an einem Mangel leidet (BVerwG, Beschl. v. 29.01.1992 - BVerwG 4 NB 22.90 -, NVwZ 1992, 662 [663]). All das bleibt beachtlich, was zur "äußeren Seite" des Abwägungsvorgangs derart gehört, dass es auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruht; was dagegen zur "inneren Seite" des Abwägungsvorgangs gehört, was also die Motive, die etwa fehlenden oder irrigen Vorstellungen der an der Abstimmung beteiligten Mitglieder des Planungsträgers betrifft, gehört nicht zu den offensichtlichen Mängeln (BVerwG, Urt. v. 21.08.1981 - BVerwG 4 C 57.80-, BVerwGE 64, 33 [38]). Die äußere Seite des Abwägungsvorgangs erschließt sich z. B. aus Vorgängen, die in Akten, Protokollen, Entwurfs- oder Planbegründung oder in sonstigen Unterlagen dokumentiert sind (Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 214 RdNr. 142). Die Offensichtlichkeit des Fehlers ergibt sich im konkreten Fall aus der Begründung des Planentwurfs, in der ausdrücklich der - nicht bestehende - Zusammenhang zwischen der in § 1 Abs. 4 CWVO genannten "Grenze" von 40 m² einerseits und dem Erschließungsumfang in einem Wochenendhausgebiet sowie landschaftsschutzrechtlichen Gesichtspunkten andererseits hergestellt wird.

Um den Einfluss des Mangels auf das Abwägungsergebnis bejahen zu können, genügt es, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit eines solchen Einflusses besteht, das heißt, wenn Anhaltspunkte z. B. in den Planungsunterlagen oder sonst erkennbare oder nahe liegende Umstände darauf hindeuten, dass ohne den Fehler anders geplant worden wäre (BVerwG, Urt. v. 21.08.1981, a. a. O., S. 39). Ein möglicher Einfluss darf bejaht werden, wenn sich der Planungsträger von einem unzutreffend angenommenen Belang hat leiten lassen und andere Belange, die das Abwägungsergebnis rechtfertigen könnten, weder im Bauleitplanverfahren angesprochen worden noch sonst ersichtlich geworden sind (BVerwG, Urt v. 21.08.1981, a. a. O., S. 40). So liegt es hier. Die Antragsgegnerin hat sich - wie bereits dargelegt - von der unzutreffenden Erwägung leiten lassen, die Begrenzung der Grundfläche der Wochenendhäuser auf höchstens 40 m² sei wegen einzelner Bestimmungen der CWVO notwendig. Es sind weder aus der Begründung des Planentwurfs und des Bebauungsplans noch aus den sonstigen Planungsunterlagen Gesichtspunkte erkennbar, die die angegebene Grenze von (genau) 40 m² rechtfertigen könnten, etwa die Erwägung, bei Überschreitung dieser Grundfläche erreichten die Wochenendhäuser eine Größe, die zu einer unzulässigen Dauerwohnnutzung verleiten (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Urt. v. 23.03.1977 - I OVG A 339/74 -, OVGE MüLü 33, 376).

Die bloße Empfehlung der Rechtsaufsichtsbehörde genügt nicht, um das Ergebnis rechtfertigen zu können, zumal nicht ersichtlich ist, von welchen Erwägungen diese Empfehlung ausgegangen ist.

Soweit die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlungen weitere Gesichtspunkte angeführt hat, die die Begrenzung der Grundfläche auf (genau) 40 m² möglicherweise rechtfertigen, können diese nicht (mehr) berücksichtigt werden; denn insoweit ist nicht ersichtlich, dass sich der zur Beschlussfassung über den Bebauungsplan berufene Gemeinderat (über die in der Planbegründung enthaltenen Erwägungen hinaus) auch von diesen Gesichtspunkten hat leiten lassen und auch bei Kenntnis der Unbeachtlichkeit des "Grenzwerts" in § 1 Abs. 4 Satz 1 CWVO für die Erschließung und den Landschaftsschutz eine zulässige Grundfläche von 40 m² festgesetzt hätte.

Auch nach der - gemäß § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB n. F. zusätzlich anzuwendenden - Neuregelung des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB n. F. ist der dargestellte Mangel nicht unbeachtlich. Danach stellt es eine beachtliche Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dar, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB n. F. die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Diese Vorschrift soll den durch die gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensvorgaben hervorgerufenen Wechsel vom materiell-rechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensbezogenen Elementen des Ermittelns und Bewertens der von der Planung berührten Belange in den Vorschriften über die Planerhaltung nachvollziehen. Mängel im Planungsprozess und damit Verfahrensfehler im Sinne der neuen Nr. 1 des § 214 Abs. 1 BauGB n. F. liegen vor, wenn die von der Planung berührten Belange überhaupt nicht ermittelt und bewertet worden sind, die nach Lage der Dinge hätten ermittelt und bewertet werden müssen, oder wenn die Bedeutung der ermittelten Belange verkannt worden ist (vgl. die Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 15/2250, S. 63).

Um einen solchen Mangel im Abwägungsvorgang handelt es sich; denn die Antragsgegnerin hat die Bedeutung der in § 1 Abs. 4 Satz 1 CWVO genannten höchst zulässigen Größe der Grundfläche von Wochenendhäusern auf Wochenendplätzen für die Festsetzung der höchst zulässigen Größe in einem Wochenendhausgebieten verkannt. Aus den bereits dargelegten Gründen ist der Mangel auch offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen.

Der Abwägungsmangel ist ferner nicht durch Fristablauf unbeachtlich geworden. Anzuwenden ist hier die Vorschrift des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB a. F., nach der Mängel der Abwägung unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind, wobei der Sachverhalt, der den Mangel begründen soll, darzulegen ist. Nach § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB n. F. sind - abweichend von der allgemeinen Überleitungsregelung für die Planerhaltung in § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB n. F. - für vor dem In-Kraft-Treten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Satzungen die vor dem In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden. Diese Regelung soll deutlich machen, dass für den Fall, dass Fristen für die Geltendmachung von Fehlern nach bisherigem Recht noch nicht abgelaufen sind, sich die Frage, nach welchen Vorschriften die Geltendmachung zu erfolgen hat, nach dem bisherigen Recht beurteilt (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, BT-Drs. 15/2996, S. 71).

Der festgestellte Abwägungsmangel führt dazu, dass der Bebauungsplan insgesamt und nicht nur teilweise unwirksam ist. Die Ungültigkeit eines Teils eines Bebauungsplans führt nur dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den nichtigen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.08.1991 - BVerwG 4 NB 3.91 -, NVwZ 1992, 567). Da § 10 Abs. 3 Satz 3 BauNVO bei der Ausweisung von Wochenendhausgebieten zwingend die Festsetzung der Grundfläche der Wochenendhäuser fordert (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 23.03.1977, a. a. O.; Söfker, a. a. O., § 10 RdNr. 22), kann die Ausweisung eines Wochenendhausgebiet ohne Festsetzung der höchst zulässigen Grundfläche der Wochenendhäusern keine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken. Zudem kann nicht angenommen werden, dass die Antragsgegnerin auf die Festsetzung einer Grundfläche verzichtet hätte.

Der Umstand, dass der Abwägungsfehler gegebenenfalls durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann, führt nicht mehr - wie es vor In-Kraft-Treten des EAG Bau der Fall gewesen ist - dazu, dass das Oberverwaltungsgericht die Satzung "bis zur Behebung des Mangels für nicht wirksam erklärt" (§ 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO in der vor dem In-Kraft-Treten des EAG Bau geltenden Fassung). Die Neuregelung in § 214 Abs. 4 BauGB n. F., die nach der allgemeinen Übgangsregelung in § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB n. F. nunmehr anzuwenden ist und die vorsieht, dass die Satzung durch ein solches ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden kann, unterscheidet nicht mehr wie § 215 a BauGB a. F. zwischen "Nichtigkeit" und "Unwirksamkeit" (vgl. hierzu BT-Drs. 15/2250 S. 65). In Übereinstimmung damit hat der Gesetzgeber in Art. 4 EAG Bau auch in § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO den Begriff "Nichtigkeit" durch den Begriff "Unwirksamkeit" ersetzt und die Bestimmung des § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO aufgehoben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11; 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Beschluss

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 2. Senat - hat am 16. Dezember 2004 beschlossen:

Der Streitwert wird auf 10.000,00 € (zehntausend EURO) festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. d. Bek. v. 15.12.1975 (BGBl I 3047) - GKG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2001 (BGBl I 3638 [3639]). Der Senat bemisst die sich aus dem Antrag der Antragstellerin für sie ergebende Bedeutung der Sache nach Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 [1329]), der für Normenkontrollen gegen einen Bebauungsplan einen Streitwert zwischen 7.500,- und 60.000,- € vorsieht. Der Senat hält vorliegend unter Berücksichtigung der Bedeutung des Bebauungsplans für die Antragstellerin einen Streitwert von 10.000,- € für angemessen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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