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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 12.01.2004
Aktenzeichen: 2 K 280/03
Rechtsgebiete: VwGO, LSA-AG-VwGO, LSA-HSG


Vorschriften:

VwGO § 47 I Nr. 2
LSA-AG-VwGO § 10
LSA-HSG § 63 II
LSA-HSG § 76 I Nr. 2
LSA-HSG § 79 I
LSA-HSG § 81 I
LSA-HSG § 81 II
LSA-HSG § 82
LSA-HSG § 123 I
1. Zuständig, über den Inhalt der Grundordnung i. S. des § 63 Abs. 2 HSG LSA zu befinden, ist allein das Konzil (§ 76 Abs. 1 Nr. 2 HSG LSA). Lassen nach einer Beschlussfassung "Bera-tungsgespräche" mit dem Ministerium inhaltliche Änderungen ratsam erscheinen, so müssen diese in den Willen des Konzils aufgenommen werden.

2. Wird die erforderliche Genehmigung für eine geänderte, aber in ihren Änderungen nicht vom Willen des Konzils erfasste Grundordnung erteilt, so ist die Grundordnung mangels Kongruenz zwischen Satzungsbeschluss und Genehmigung nichtig.

3. § 81 HSG LSA ermächtigt nur, zwischen den dort genannten Varianten zu wählen, nicht aber auch, das Amt des Kanzlers - wie es durch § 82 HSG LSA definiert ist - abzuschaffen.

4. Die "Erprobungsklausel" des § 123 Abs. 1 HSG LSA hat die Spezialität des § 81 HSG LSA zu berücksichtigen, ermächtigt aber nicht dazu, sich über die dort genannten Strukturen hinweg zu setzen.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT URTEIL

Aktenz.: 2 K 280/03

Datum: 12.01.2004

Gründe:

1. Die Antragsgegnerin ist eine Hochschule des Landes Sachsen-Anhalt. Für den Regelfall sieht das Hochschulgesetz des Landes (i. d. F. d. Bek. v. 01.07.1998 [LSA-GVBl., S. 300], zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2002 [LSA-GVBl., S. 130, 150] <Anlage Nr. 219> - HSG-LSA -) die Leitung der Hochschule durch ein "Rektorat" vor (§ 79 Abs. 1 Satz 1 HSG-LSA), dem auch der Kanzler angehört (§ 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HSG-LSA), über dessen Aufgaben § 82 HSG-LSA besondere Bestimmungen enthält, auf die verwiesen wird.

§ 81 Abs. 1 Nr. 1 HSG-LSA ermächtigt die Hochschule, durch ihre Grundordnung abweichend von §§ 79 und 80 HSG-LSA zu bestimmen, dass die Hochschule durch ein Präsidium geleitet wird; für diesen Fall ist die entsprechende Anwendung u. a. des § 79 HSG-LSA angeordnet (§ 81 Abs. 2 Satz 1 HSG-LSA).

Die sog. "Erprobungsklausel" des § 123 Abs. 1 HSG-LSA hat den Wortlaut:

"(1) Die Hochschulen können zur Erprobung neuer Organisationsformen mit Zustimmung des Ministeriums von § 65 und § 114 Satz 2 sowie den Vorschriften der Abschnitte 9, 10 und 12 dieses Gesetzes abweichende Regelungen in der Grundordnung treffen, soweit dies erforderlich ist, um die Entscheidungsprozesse zu vereinfachen und die Selbstverwaltung der Hochschule zu stärken. Dabei kann insbesondere vorgesehen werden, abweichend von § 75 anstelle des Konzils und des Senats nur ein zentrales Kollegialorgan zu bilden. Die Grundordnung kann dabei auch bestimmen, dass Entscheidungen des Senats nach § 77 Abs. 2 nur mit Zustimmung des Rektors oder der Rektorin sowie Entscheidungen des Fachbereichsrats nach § 88 Abs. 2 nur mit Zustimmung des Sprechers oder der Sprecherin des Fachbereichs getroffen werden können und dass abweichend von § 114 Satz 2 die Dienstvorgesetztenfunktion von dem Rektor oder der Rektorin ausgeübt wird."

Die Regelungen der §§ 79 bis 82 HSG-LSA finden sich im Abschnitt 9 des Hochschulgesetzes.

2. Die bisherige Grundordnung der Antragsgegnerin vom 02.12.1998 (...), geändert durch die Satzung vom 22.11.2000 (...) - GrdO 98 -, sah in ihrem § 8 Abs. 1 entsprechend § 79 HSG-LSA ein "Rektorat" vor, dem außer dem Rektor und drei Prorektoren auch der Kanzler angehörte.

Die vom Konzil am 04.12.2001 beschlossene "Grundordnung der Hochschule ..." - GrdO 01 -, die sich nach ihrer Präambel auf §§ 63 und 123 HSG-LSA stützt und als Hochschulgremien weiterhin ein Konzil (§ 6 GrdO 01) und einen Senat (§ 7 GrdO 01) vorsieht, enthält in ihrem § 8 folgende Regelungen:

"§ 8 Präsidium

(1) Die Leitung der Hochschule ... wird von einem Präsidium, bestehend aus Präsidentin oder Präsident und drei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten wahrgenommen.

(2) Die Amtszeit des Präsidiums beträgt vier Jahre. ...

(3) Die Präsidentin oder der Präsident wird nach öffentlicher Ausschreibung vom Senat dem Konzil zur Wahl vorgeschlagen.

(4) ...

(5) Das Konzil wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten ...

(6), (7) ...."

Außerdem werden in einem § 13 (GrdO 01) folgende Bestimmungen über die Leitung der Verwaltung getroffen:

"§ 13 Leiterin oder Leiter der Verwaltung

(1) Nach öffentlicher Ausschreibung wird für die Dauer von sieben Jahren eine Leiterin oder ein Leiter der Verwaltung durch die Präsidentin oder den Präsidenten eingestellt. Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung führt insbesondere die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Hochschule einschließlich des wirtschaftlichen und technischen Bereiches. Sie oder er kann nach entsprechender Delegierung durch die Präsidentin oder den Präsidenten die Hochschule in Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten vertreten. Sie oder er ist Dienstvorgesetzter des Verwaltungspersonals der Hochschule.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung ist der Präsidentin oder dem Präsidenten unterstellt. Sie oder er nimmt beratend an den Sitzungen des Präsidiums teil.

(3) ... "

Die Amtsperiode des bisherigen "Rektorats" blieb bis zum 31.08.2003 bestehen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 GrdO 01).

3. Die neue Grundordnung beruht im Wesentlichen auf den folgenden Verfahrensschritten:

Die neue Regelung wurde von einer "Arbeitsgruppe" des Konzils erarbeitet und diesem zur Beschlussfassung vorgelegt. Nach Diskussionen über das Verfahren und den Inhalt (Konzilssitzungen vom 20.09.2001, 07.10.2001, 07.11.2001 und vom 04.12.2001) wurde sie mit Mehrheit beschlossen (Sitzung vom 04.12.2001, TOP 2). Der Rektor der Antragsgegnerin legte die Grundordnung mit einem Minderheitsvotum mittels Anschreibens vom 04.03.2002 dem Kultusministerium vor. In der Folge fanden "Beratungsgespräche" mit dem Ministerium statt. In einer Rektoratssitzung vom 06.11.2002 wurden einige Vorschläge abgestimmt, darunter eine Änderung des § 13 der Grundordnung; wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 12.11.2002 über die Rektoratssitzung vom 06.11.2002 Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 15.11.2002 übersandte der Rektor der Antragsgegnerin dem Ministerium "wie abgesprochen die korrigierte Fassung der Grundordnung" und bat um Rückäußerung; dabei wies er darauf hin, dass das Konzil seinerzeit vergessen habe, die Regelung des § 8 Abs. 7 zu beraten.

Mit Erlass vom 18.02.2003 genehmigte das Ministerium die ihm vorgelegte Grundordnung unter Auflagen; insoweit wird auf den Erlasstext Bezug genommen.

Unter dem 04.03.2003 verfügte der Rektor der Antragsgegnerin die Bekanntmachung und bat das Ministerium um Veröffentlichung. Diese wurde durch Bekanntmachung im Ministerialblatt ... bewirkt.

4. Der Antragsteller ist Beamter auf Lebenszeit in der Besoldungsgruppe A 15; ihm wurde ... 1994 das Amt des Kanzlers übertragen. Durch Verfügung vom 24.04. 2003 ordnete das Kultusministerium den Antragsteller mit Wirkung vom 01.05.2003 bis auf Weiteres an das Ministerium ab. Über den Widerspruch ist noch nicht entschieden. Den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht Dessau mit Beschluss vom 15.05.2003 - 1 B 1081/03 DE - abgelehnt, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde erhoben, die im Verfahren 3 M 241/03 beim Oberverwaltungsgericht anhängig ist.

5. Der Antragsteller hat am 30.06.2003 den Normenkontrollantrag gestellt (Verfahren 2 K 280/03). Außerdem hatte er am 11.09.2003 um vorläufigen Rechtsschutz gebeten (Verfahren 2 R 439/03); diesem Antrag hat der Senat im Wesentlichen stattgegeben, indem er den Vollzug der §§ 8 Abs. 1; 13 Abs. 1 der Grundordnung der Antragsgegnerin vorläufig ausgesetzt hat (OVG LSA, Beschl. v. 15.09.2003 - 2 R 439/03 -).

Zur Begründung seines Normenkontrollantrags führt der Antragsteller aus:

Die neue Stelle der Verwaltungsleitung sei inzwischen ausgeschrieben; die Ausschreibungsfrist ende am 15.09.2003. Es sei zu besorgen, dass sogleich anschließend die Stelle besetzt werde. Ihm sei das Amt des Kanzlers auf Lebenszeit übertragen worden. In diese Rechtsstellung greife die Grundordnung 2001 ein. Die neue Satzung könne sich nicht auf § 123 HSG-LSA stützen und sei auch in der Vorbereitung als Fall des § 81 HSG-LSA angesehen worden. Die beschlossene Grundordnung sei nach dem 04.12.2001 auf Veranlassung des Ministeriums geändert worden, ohne dass nachgewiesen sei, dass das Konzil den Änderungsvorstellungen auch beigetreten sei. Schließlich sei nicht ersichtlich, dass die Organisationsänderungen i. S. des § 123 Abs. 1 HSG-LSA "erforderlich" gewesen seien und die Selbstverwaltung hätten stärken können.

Der Antragsteller beantragt,

festzustellen, dass die Grundordnung der Hochschule ... in der Fassung der Bekanntmachung vom ... nichtig ist.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen,

und erwidert: Der Antragsteller sei nicht antragsbefugt, soweit er für Satzungsbestimmungen, welche seine Position nicht beträfen, rüge, es fehle an einem Beitrittsbeschluss des Konzils. Jedenfalls sei die Grundordnung "teilbar"; denn im Übrigen sei sie ordnungsgemäß zustande gekommen, und Kern der Regelung seien die unveränderten Vorschriften über die Hochschulleitung. Dieser Teil könne auch auf § 123 Abs. 1 HSG-LSA gestützt werden, weil die Vorschriften der §§ 79 ff HSG-LSA im 9. Abschnitt ständen. Das Satzungsgebungsermessen sei ordnungsgemäß ausgeübt worden. Die Grundordnung sei bereits seit dem 01.09.2003 anzuwenden und die Organisation entsprechend umgestellt; spätestens mit diesem Zeitpunkt habe sich das Anliegen des Antragstellers erledigt, weil die Position des Kanzlers bereits entfallen sei und nicht wieder aufleben könne.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen Bezug genommen, die in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, darunter insbesondere die Protokollauszüge über die Sitzungen des Konzils, auf das Schreiben des Konzilsvorsitzenden vom 11.10.2001 an die Mitglieder des Konzils und das Schreiben vom 28.02.2003 des Konzils an den Kanzler. Ferner wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12.01.2004 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (1.) und begründet (2.).

1. Die Satzung einer Hochschule des Landes unterliegt nach § 47 Abs. 1 Satz 2 VwGO i. V. m. § 10 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und des Bundesdisziplinargesetzes - VwGO-AG-LSA - vom 28.01.1992 [LSA-GVBl., S. 36]), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.07.2003 (LSA-GVBl., S. 158 [166]), der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht.

Obwohl der Antragsteller nur abgeordnet worden ist, kann er i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bereits deshalb geltend machen, in eigenen Rechten betroffen zu sein, weil sein bisheriges Amt durch die Organisationsvorschriften der neuen Grundordnung 2001 mit Wirkung vom 01.09.2003 entfallen soll. Dies gilt um so mehr, als die Antragsgegnerin ihre Organisationsstruktur - wie sie in ihrer Erwiderung vorgetragen hat - bereits mit dem 01.09.2003 umgestellt hat und das Amt des Kanzlers als entfallen ansieht. Entgegen ihrer Auffassung ist allerdings zu diesem Zeitpunkt die Hauptsache nicht etwa erledigt, weil bei einem Erfolg des Normenkontrollantrags mit Rückwirkung von der Nichtigkeit der Grundordnung auszugehen, diese also zu behandeln ist, als wäre sie überhaupt nicht in Kraft getreten.

2. Die Grundordnung ist nichtig. Sie leidet an formellen (2.1.) und materiellen Mängeln (2.2.). Die Verstöße wirken sich jeweils auf die Grundordnung insgesamt aus (2.3.).

2.1. Der veröffentlichte Text der neuen Grundordnung 2001 lässt sich nicht vollständig auf den Beschluss des für deren Erlass zuständigen Hochschulorgans zurückführen.

Maßgeblich für die Prüfung, ob der veröffentlichte mit dem beschlossenen Satzungstext übereinstimmt, ist allein, was das Konzil der Antragsgegnerin als Grundordnung gewollt hat; denn nur dieses ist befugt, über Regelungen einer Grundordnung i. S. des § 63 Abs. 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt i. d. F. d. Bek. v. 01.07.1998 (LSA-GVBl., S. 300), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2002 (LSA-GVBl., S. 130 [150] <Anlage Nr. 219>) - HSG-LSA - zu befinden (§ 76 Abs. 1 Nr. 2 HSG-LSA). Die Ergebnisse der "Beratungsgespräche" zwischen der Hochschule und dem Ministerium, welche zu "Korrekturen" an dem vom Konzil am 04.12.2001 beschlossenen Text geführt haben, sind vom für die Beschlussfassung zuständigen Organ nicht gebilligt worden. Dass sie Gegenstand einer "Abstimmung" im Rektorat gewesen sind, reicht angesichts des § 76 Abs. 1 Nr. 2 HSG-LSA nicht aus.

Offen bleiben kann, ob das Konzil auch der Auflage zur Genehmigung hätte beitreten müssen, weil es sich insoweit um eine bloße formelle Korrektur ohne inhaltliche Relevanz handeln könnte; denn jedenfalls die sonstigen Änderungen - insbesondere die im Protokoll vom 12.11.2002 über die Rektoratssitzung vom 06.11.2002 aufgelisteten - konnten als Willensbildung der Hochschule i. S. des § 63 Abs. 2 HSG-LSA nur angesehen werden, wenn sie gerade auf einen Beschluss des Konzils zurückzuführen waren. Das ist erkennbar nicht der Fall.

Zu Recht beruft sich der Antragsteller auf die Rechtsprechung zur Notwendigkeit von "Beitrittsbeschlüssen" für den Fall von Auflagen bei Satzungsgenehmigungen (vgl. etwa: Klang/Gundlach, Gemeindeordnung und Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt, 2. Auflage, GO § 6 RdNr. 3; OVG NW, Urt. v. 16.08.1967 - III A 459/66 -, OVGE 23, 240 [245 f]; OVG Lüneburg, Urt. v. 02.10.1964 - III OVG A 71/63 -, OVGE 20, 414 [415]; OVG LSA, Urt. v. 18.03.1998 - A 2 S 96/96 -, UrtAbdr., S. 20); dort hat der Senat die Notwendigkeit betont, dass Beschluss und Genehmigung übereinstimmen müssen (in diesem Sinne auch OVG NW, OVGE 23, 240 [245]), und dazu ausgeführt:

"Genehmigung und Verwaltungsvereinbarung sind auch "kongruent".

Insbesondere bedurfte die "Maßgabe" zu § 12 Abs. 2 GemV keines späteren "Beitrittsbeschlusses" der Bürgermeister. Die Auslegung des § 12 Abs. 2 GemV in der von den Bürgermeistern beschlossenen Fassung ergibt, daß die "Maßgabe" in der Genehmigung nur die Bedeutung der Berichtigung eines offenkundigen Schreibfehlers hat.

Bereits bei nur oberflächlicher Lektüre der von den Bürgermeistern unterzeichneten Fassung des § 12 Abs. 2 Satz 2 GemV drängt sich auf, daß die doppelte Verwendung des Wortes "Haushaltssatzung" nicht gewollt gewesen sein kann. Im Vergleich mit § 6 GemV läßt sich als eindeutiger Wille der Bürgermeister ermitteln, die Bemessungsgrundlagen in eine so bezeichnete "Hauptsatzung" aufzunehmen. Erschließt sich danach der Inhalt des von den Bürgermeistern Vereinbarten bereits durch Auslegung der Gemeinschaftsvereinbarung, dann stimmt die "Maßgabe-" Korrektur zu § 12 Abs. 2 Satz 2 GemV damit überein. Ein nachträglicher "Beitrittsbeschluß" zum Genehmigungsinhalt hätte die bereits zuvor gleichlautend beschlossene Genehmigungsgrundlage nicht verändern und damit nicht "anpassen" können.

Da es im Kern auf die "Kongruenz" von Beschluss und Genehmigung ankommt, gilt der Grundsatz nicht nur für die Fälle von Auflagen oder Maßgaben zu Genehmigungen, sondern erst recht, wenn die vorgelegte Satzung schon zum Zeitpunkt des Genehmigungsantrags nicht mehr vollständig auf den Beschluss des zuständigen Organs zurückgeführt werden kann.

2.2. Die neue Grundordnung widerspricht darüber hinaus - soweit es die §§ 8 und 13 betrifft - materiellem Recht. Sie ist nicht an § 81 HSG-LSA zu messen (2.2.1.), kann aber für den bezeichneten Bereich auch nicht auf § 123 Abs. 1 HSG-LSA gestützt werden (2.2.2.).

2.2.1. Nach dem Willen des Konzils, auf den es maßgeblich ankommt, sollte nicht von der "Erprobungsklausel" des § 81 HSG-LSA Gebrauch gemacht werden, sondern von § 123 HSG-LSA. Das ergibt sich eindeutig aus der Präambel der neuen Grundordnung. Der im Einladungsschreiben des Prof. Dr.-Ing. L. vom 11.10. 2001 für die Konzilssitzung vom 07.11.2001 gemachte Hinweis auf "§§ 79 und 81" HSG-LSA ist deshalb nicht maßgeblich.

Abgesehen davon, wäre diese "Erprobungsklausel" auch offenkundig nicht geeignet gewesen, die Abschaffung des Kanzleramts zu rechtfertigen; denn § 81 Abs. 2 HSG-LSA verlangt eine entsprechende Anwendung der Bestimmungen des § 79 HSG-LSA, also auch, dass der Kanzler bei einem Kollegialorgan (vgl. § 81 Abs. 1 Nr. 1 HSG-LSA) Mitglied in der Leitungsebene bleibt; für die übrigen Fälle (§ 81 Abs. 1 Nrn. 2, 3 HSG-LSA) bleibt die Stellung des Kanzlers nach § 82 HSG-LSA unberührt; seine "Abschaffung" wird durch § 81 Abs. 1 HSG-LSA mangels spezieller anderweitiger Regelung in diesem Paragraphen nicht legitimiert.

2.2.2. Die Antragsgegnerin kann sich aber auch nicht auf § 123 Abs. 1 HSG-LSA berufen; denn diese Bestimmung ermächtigt nicht zu einem Satzungsrecht, welches die Funktion eines Kanzlers der Hochschule vollständig beseitigt, dessen Aufgaben weitgehend innerhalb der Hochschule einer besonderen Verwaltungsstelle unter der Aufsicht eines Hochschul-Präsidenten (oder -Rektors) überträgt, ihn aus dem Leitungsorgan "Präsidium" ("Rektorat") ausschließt (§ 8 Abs. 1 GrdO 01) und ihm lediglich "beratende" Stimme zubilligt (§ 13 Abs. 2 Satz 2 GrdO 01).

Dem Rückgriff auf § 123 Abs. 1 HSG-LSA als Ermächtigungsnorm für diese organisatorischen Änderungen steht zunächst entgegen, dass § 81 HSG-LSA für die Organisation der Leitung einer Hochschule besondere Ermächtigungen enthält, welche nur die dort ausdrücklich genannten Abweichungen (§ 81 Abs. 1 HSG-LSA) von den das "Rektorat" betreffenden Bestimmungen der §§ 79, 80 HSG-LSA erlauben, ohne dass innerhalb des § 81 HSG-LSA zugleich auch eine Rechtfertigung für die Abschaffung des Kanzleramts gefunden werden könnte.

Das Argument der Spezialität des § 81 HSG-LSA für die Entscheidungen der Hochschule auf der "Leitungsebene" lässt sich auch nicht mit dem Hinweis überwinden, § 123 Abs. 1 HSG-LSA ermächtige gerade durch seine pauschale Bezugnahme auf den 9. Abschnitt, sich auch über die eben erkannten Einschränkungen hinwegzusetzen.

Hiergegen spricht zunächst der Katalog des § 123 Abs. 1 HSG-LSA, der keinen Schluss darauf zulässt, über diese Bestimmung solle es auch möglich sein, die Grundstruktur der Hochschule zu ändern, wie sie nicht zuletzt durch § 81 HSG-LSA festgelegt worden ist. Dagegen kann nicht eingewandt werden, dieser Beispielkatalog sei nicht abschließend; denn er zeigt den Rahmen auf, innerhalb dessen der Gesetzgeber Modifikationen der gesetzlichen Regelung für tragbar hält.

Gegen eine Auslegung, welche es erlaubt, sich auch über die durch § 81 HSG-LSA aufgezeigten Grundprinzipien hinwegzusetzen, spricht aber vor allem der Umstand, dass die "Erprobungsklausel" des § 123 HSG-LSA - unbeschadet seiner späteren Ergänzung - durch dasselbe Gesetz geschaffen worden ist wie § 81 HSG-LSA, nämlich durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes vom 12.08.1997 (LSA-GVBl., S. 744); hätte der Gesetzgeber die Hochschulen über § 81 HSG-LSA hinaus ermächtigen wollen, vom Gesetz auf der Leitungsebene vorgesehene Ämter - wie hier das nach § 82 HSG-LSA das des Kanzlers - abzuschaffen, so wäre zu erwarten gewesen, dass dieser Vorbehalt bereits in die Regelungen des § 81 HSG-LSA eingearbeitet worden wäre.

Dieses auf Wortlaut und Systematik gegründete Ergebnis wird durch die Gesetzgebungsmaterialien zum Zweiten Hochschul-Änderungsgesetz nicht in Frage gestellt:

§ 81 hat durch die Ausschussberatungen (LT-Drs 2/4488 vom 22.01.1998, S. 65 f [zu Art. 1 Nr. 66]) gegenüber dem Gesetzentwurf der Landesregierung (LT-Drs 2/3691 vom 17.06.1997, S. 44) in den für die hier maßgebliche Auslegung wesentlichen Teilen keine Änderung erfahren; denn diese betraf nur die männlichen und weiblichen Berufsbezeichnungen, die gleichberechtigt behandelt wurden. Auch die Begründung der Landesregierung (LT-Drs 2/3691, S. 88 [zu Art. 1 Nr. 66]) lässt allein erkennen, dass zu den durch § 81 HSG-LSA festgelegten Grundstrukturen ergänzende Gestaltungen über § 123 HSG-LSA möglich sein sollten; das gewählte Beispiel (Möglichkeit eines konstruktiven Misstrauensvotums) zeigt indessen deutlich, dass lediglich an Modifikationen gedacht war, nicht an die Abschaffung der vom Gesetz vorgesehenen Ämter auf der Leitungsebene.

Gleiches gilt für die Beratung des § 123 HSG-LSA. Er erhielt gegenüber der ursprünglichen Fassung des Entwurfs der Landesregierung (LT-Drs 2/3691, S. 5 8) lediglich einen zusätzlichen Absatz (Beschlussempfehlung, in: LT-Drs 2/4488, S. 86 f [zu Art. 1 Nr. 96]), der die mitgliedschaftlichen Interessen wahren sollte. Nach der Gesetzesbegründung (LT-Drs 2/3691, S. 97 [zu Art. 1 Nr. 96]) sollten die Hochschulen zwar einerseits "im Wesentlichen autonom entscheiden, ob sie zu Erprobungszwecken ihre Aufgaben in einer anderen Struktur erfüllen"; andererseits zeigt das hier aufgeführte Beispiel (Schaffung eines nur mit qualifizierter Mehrheit aufzuhebenden Vetorechts für den Rektor) wiederum, dass nicht die Grundstruktur sollte in Frage gestellt werden können, sondern dass lediglich Modifikationen ergänzend zu § 81 HSG-LSA - und ohne diesen zu verdrängen - erlaubt werden sollten. Nichts Gegenteiliges ist der allgemeinen Begründung zum Gesetzentwurf zu entnehmen, wenn es dort heißt (LT-Drs 2/3691, S. 62), mit § 123 HSG-LSA sollten die Hochschulen ermächtigt werden, ihre Selbstverwaltung zu stärken, wenn dies zur Vereinfachung der Entscheidungsprozesse führe; denn diese Aussage ist Kern des Wortlauts der gesetzlichen Regelung des § 123 Abs. 1 HSG-LSA, so dass sie für die Frage der Konkurrenz zu § 81 HSG-LSA nicht herangezogen werden kann.

Die parlamentarische Beratung liefert gleichfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass § 123 Abs. 1 HSG-LSA eine weitere, von der Antragsgegnerin in Anspruch genommene Bedeutung zukommt.

In der ersten Beratung (65. Sitzung des Landtags vom 26.06.1997, StenBer 2/85, TOP 19) stellte der zuständige Kultusminister zwar die beiden "Erprobungsregelungen" vor und nahm zu § 123 auf die Voraussetzungen für eine Abweichung Bezug (a. a. O., S. 4881), ohne indessen das Konkurrenzverhältnis beider Bestimmungen anzusprechen. Auch im Redebeitrag des Abg. Remmers (a. a. O., S. 4882) findet sich nur die Darstellung der Voraussetzungen für die Erprobungsklausel des § 123 HSG-LSA.

In der zweiten Beratung (76. Sitzung vom 29.01.1998, StenBer 2/76, TOP 7) enthält die Darlegung des Berichterstatters des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft (a. a. O., S. 5768) keine Aussage zum Konkurrenzverhältnis der §§ 81, 123 HSG-LSA. Soweit die Ministerin der Justiz in Vertretung des Kultusministers meint, die Erprobungsklausel (des § 123) erlaube es den Hochschulen, "von allen wesentlichen Organisationsvorschriften" abzuweichen (a. a. O., S. 5769), ist dies nicht als Ermächtigung zur Abschaffung von Ämtern der Leitungsebene zu verstehen, sondern hält sich in dem Rahmen, dass zusätzlich zu § 81 HSG-LSA über § 123 Abs. 1 HSG-LSA Modifikationen möglich sein sollten. Gleiches gilt für die spätere Aussage (a. a. O., S. 5770), auf der Grundlage des § 123 könnten die Hochschulen "im Organisationsbereich eigene Bestimmungen treffen", wodurch "ein neuer, entscheidender Gestaltungsspielraum für die Hochschulen eröffnet" werde (ebda.).

Die spätere Änderung des § 123 HSG-LSA, dem lediglich ein weiterer Absatz 3 über die befristete Erprobung von Evaluationsergebnissen angefügt wurde (§ 1 Nr. 14 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 08.08.2000 [LSA-GVBl., S. 520]), betrifft die Frage nicht, ob sich § 123 Abs. 1 HSG-LSA auch gegenüber § 82 HSG-LSA durchsetzen kann. Dementsprechend enthalten auch die Gesetzgebungsmaterialien hierzu keine Aussage (vgl. insoweit: Gesetzentwurf, in: LT-Drs 3/2780 vom 02.03.2000; Beschlussempfehlung des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft, in: LT-Drs 3/3282 vom 15.06.2000).

Unabhängig von diesem Ergebnis sind nach Auffassung des Senats - für den unterstellten Fall der Anwendbarkeit des § 123 Abs. 1 HSG-LSA - dessen Voraussetzungen nicht erfüllt:

Eine "Vereinfachung" der Entscheidungsprozesse im Leitungsorgan der Hochschule lässt sich nicht dadurch belegen, dass die Zusammensetzung des neuen Präsidiums nach § 8 Abs. 1 GrdO 01 keinen Kanzler als Vollmitglied mehr vorsieht wie im Normalfall des § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HSG-LSA, sondern einen Verwaltungsleiter nur beratend an den Sitzungen des Präsidiums beteiligt (§ 13 Abs. 2 Satz 2 GrdO 01). Auch nach dem herkömmlichen Verständnis der Hochschulverfassung ist der Kanzler "leitender Verwaltungsbeamter ... unterhalb der »Leitung«" (Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 2. Aufl., RdNr. 410 [S. 456]) als Stelle "zwischen der Leitung und allen Abteilungen der Verwaltung" (Thieme, a. a. O., S. 457); innerhalb der kollegialen Leitung hat er eine "Beraterfunktion" (Thieme, a. a. O., RdNr. 411 [S 457]). Geht man von diesen Grundsätzen aus, dann bedeutet es auch keine (Verwaltungs-)Vereinfachung, wenn der neuen "Verwaltungsleitung" nach § 13 Abs. 1 GrdO 01 als Dienstvorgesetztem des Verwaltungspersonals (vgl. für den Regelfall: § 82 Abs. 1 Satz 4 HSG-LSA) sowie mit der Geschäftsführung für die laufende Verwaltung (vgl. für den Regelfall: § 82 Abs. 1 Satz 1 HSG-LSA) und als Vertretung des Präsidenten in Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten (vgl. für den Regelfall: § 82 Abs. 1 Satz 2 HSG-LSA) im Wesentlichen die gleichen Aufgaben übertragen werden wie dem Kanzler. Da beide Voraussetzungen (Vereinfachung und Stärkung der Selbstverwaltung) kumulativ erfüllt sein müssen, bleibt beim Fehlen von "Vereinfachung" ohne Bedeutung, dass der Kanzler im Normalfall ein staatlicher Mitarbeiter in der Hochschule ist (§ 82 Abs. 2 Satz 1 HSG-LSA), während der Verwaltungsleiter nach § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GrdO 01 allein vom Vertrauen der Hochschulleitung abhängt und die Vertretung in Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten einer besonderen Delegation durch die Hochschulleitung bedarf (§ 13 Abs. 1 Satz 3 GrdO 01).

2.3. Die genannten Mängel wirken sich im Ergebnis auf die Wirksamkeit der neuen Grundordnung insgesamt aus; denn deren Regelungen sind nicht "teilbar":

2.3.1. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ergreift der formelle Mangel das ganze Regelwerk, ohne dass es darauf ankäme, ob der Antragsteller gerade durch die "inkongruenten" Bestimmungen in seinen Rechten betroffen ist. Abgesehen davon, dass auch § 13 der Grundordnung im Rahmen der "Beratungsgespräche" verändert worden ist, der den "Leiter der Verwaltung" mit Funktionen betrifft, wie sie teilweise dem früheren Kanzler oblegen hatten, ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin die Grundordnung auch ohne die anlässlich der "Beratungen" angepassten Änderungen beschlossen oder jedenfalls die Bestimmungen hätte in Kraft setzen wollen, die von diesen Änderungen nicht betroffen waren. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Grundordnung so, wie sie beschlossen war, keine Genehmigung erfahren hat, und dass die Grundordnung so, wie sie genehmigt worden ist, nicht beschlossen worden war. Eine "Reduzierung" der Gültigkeit auf einen "kongruenten Text" erscheint angesichts fehlender Willensäußerungen des Konzils nach seinem Satzungsbeschluss vom Dezember 2001 nicht möglich. Wenn auch anerkannt werden mag, dass der wesentliche Streit um §§ 8, 13 GrdO 01 geführt worden ist, lassen die Unterlagen keinen Schluss dahin zu, dass das Konzil die nicht von der "Inkongruenz" betroffenen Teile gleichsam "um jeden Preis" hätte in Kraft setzen wollen.

Ganz abgesehen davon, muss die Gesamtwertung in Rechnung stellen, dass gerade diese "Kernteile" der neuen Regelung gegen materielles Recht verstoßen.

2.3.2. Gerade dieser Umstand, dass der eigentliche Kern der Neuordnung aus materiellen Gründen nichtig ist, hindert die Annahme, es sei ein objektivierter Wille des Konzils erkennbar, dass dieses jedenfalls die weder formell noch materiell nichtigen Rest-Teile der Grundordnung isoliert habe Recht werden lassen wollen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die Vollstreckbarkeit und über die Abwendungsbefugnis folgen aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11; 711 ZPO.

Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil grundsätzliche Fragen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) des Bundesrechts oder des Verwaltungsverfahrensrechts nicht zu klären sind, der Senat nicht von der Rechtsprechung höherer Instanzen abweicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und Verfahrensfehler nicht ersichtlich sind (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Ende der Entscheidung

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