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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 17.04.2003
Aktenzeichen: 2 K 292/02
Rechtsgebiete: GG, BNatSchG, LSA NlpG, LSA-NlpVO, VwGO


Vorschriften:

GG Art. 12 I
GG Art. 14 I 2
GG Art. 20a
GG Art. 74 I Nr 18
GG Art. 75 I Nr 3
BNatSchG § 8a III 3
BNatSchG § 14 I Nr 3
LSA NlpG § 1 II
LSA NlpG § 2 III Nr 3
LSA NlpG § 3 I
LSA NlpG § 9
LSA NlpG § 10 II
LSA NlpG § 10 III Nr 1
LSA NlpG § 10 III Nr 2
LSA NlpG § 11 II
LSA NlpG § 12 II Nr 4
LSA NlpG § 13
LSA NlpG § 18
LSA-NlpVO § 1
VwGO § 42 II
VwGO § 47 II 1
1. Die Harzer Schmalspurbahn kann über ein Normenkontrollverfahren zur Prüfung stellen, ob sie durch naturschutzrechtliche Betriebseinschränkungen in eigenen Rechten verletzt ist.

2. Für das Nationalparkgesetz hat das Land die Gesetzgebungskompetenz. Die naturschutzrechtliche Regelung wird auch nicht durch die gaststättenrechtliche Regelung über Sperrzeiten ausgeschlossen.

3. Die Einschränkungen der Nationalparkverordnung sind "Inhaltsbestimmungen" i. S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.

4. Die Bebauung auf dem "Brockenplateau" zwingt angesichts der Gesamtfläche des unter Schutz gestellten Gebiets und seiner Auswirkung auf das Gebiet nicht, die Fläche aus dem Naturschutz herauszunehmen.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT URTEIL

Aktenz.: 2 K 292/02

Datum: 17.04.2003

Tatbestand:

Die Antragstellerin betreibt als Eigentümerin die Schmalspurbahnen im Harz, nämlich die Harzquer-, Selketal- und Brockenbahn. Als Brockenbahn wird dabei der Abschnitt von Drei-Annen-Hohne über Schierke zum Brocken bezeichnet, die seit dem Jahre 1899 bis zum 1142 Meter über dem Meeresspiegel liegenden Brockengipfel fährt und überwiegend durch den Nationalpark Hochharz verläuft. Eine zwangsweise Unterbrechung des Bahnverkehrs erfolgte mit dem Mauerbau am 13.08.1961; ab September 1991 nahm die Brockenbahn wieder ihren Fahrbetrieb zum Brocken auf.

Mit "Vertrag zur Übergabe der Betriebsführung der Schmalspurbahnen im Harz" vom 28.10.1992 übernahm die Antragstellerin noch von der Deutschen Reichsbahn als Vorgängerin der Deutschen Bahn AG als erste Nichtbundeseigene Eisenbahn für den Betrieb des schienengebundenen Personen- und Güterverkehrs die selbständige, eigenverantwortliche und weisungsfreie Betriebsführung der Harzer Schmalspurbahnen - Harzquerbahn und Selketalbahn -. Mit notariellem Vertrag vom 16.08.1994 erwarb die Antragstellerin sodann von der Deutschen Bahn AG das gesamte Streckennetz der Schmalspurbahnen im Harz mit allen betriebsnotwendigen Grundstücken und Anlagen.

Mit Urkunde vom 26.11.1992 wurde der Antragstellerin bis zum Jahre 2022 das Recht erteilt, u. a. auf den Strecken Nordhausen - Wernigerode - Drei-Annen-Hohne - Brocken den Betrieb einer Eisenbahn durchzuführen. Mit weiterem Bescheid vom Mai 1995 wurde ihr die uneingeschränkte Genehmigung erteilt, u. a. auf dieser Strecke Eisenbahnpersonen- und -güterverkehrsleistungen zu erbringen sowie die öffentliche Eisenbahninfrastruktur zu betreiben. Die Antragstellerin führt auf dieser Grundlage neben dem fahrplanmäßigen Regelzugbetrieb auch ganzjährig Sonderfahrten durch, u. a. zum Brocken, wobei z. B. komplette Züge oder Wagen etwa an Reiseveranstalter, Vereine oder andere Gruppen vermietet werden.

Die Antragstellerin wendet sich in einem Normenkontrollverfahren gegen die von dem Antragsgegner auf der Grundlage des § 10 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 und § 11 Satz 2 des Gesetzes über den Nationalpark Hochharz des Landes Sachsen-Anhalt vom 06.07.2001 (LSA-GVBl., S. 304) - NlpG LSA - erlassenen Verordnung über die Öffnungszeiten der gastronomischen Einrichtungen und das Befahren der Bahnstrecke im Nationalpark vom 21.08.2001 (LSA-GVBl., S. 344) - NlpVO LSA -, die am 24.08.2001 verkündet wurde und gemäß § 4 der Verordnung am 01.09.2001 in Kraft trat. Die Verordnung hat folgenden Wortlaut:

§ 1

Gastronomische Einrichtungen

(1) Die gastronomischen Einrichtungen in der Bildungs- und Erholungszone dürfen nicht vor 7 Uhr und in der Zeit vom 1. April bis zum 30. September nicht länger als bis 19.30 Uhr und in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März nicht länger als bis 18 Uhr geöffnet sein. Satz 1 gilt nicht für die Nutzung durch Übernachtungsgäste des Beherbergungsbetriebes.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Öffnungszeiten aus Anlass besonderer Veranstaltungen im Kalenderjahr an bis zu insgesamt 18 Tagen verlängert werden, mit Ausnahme des Satzes 2 jedoch nicht bis in den Folgetag hinein. Dabei dürfen die gastronomischen Einrichtungen am 30. April und 31. Dezember bis 1 Uhr des Folgetages geöffnet haben. In den Monaten April bis Juni dürfen insgesamt höchstens drei Tage im Kalendermonat im Sinne des Satzes 1 in Anspruch genommen werden.

(3) Waren- und Personaltransporte, die im Zusammenhang mit Veranstaltungen nach Absatz 2 erfolgen, sind nur mit der Brockenbahn zulässig. In allen übrigen Fällen sollen die Betreiber der Gastronomie Waren- und Personaltransporte möglichst auf dem Schienenwege vornehmen.

(4) Die Betreiber der gastronomischen Einrichtungen sowie die Veranstalter der nach Absatz 2 durchgeführten Veranstaltung sollen die Gäste und Besucher in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Nationalparkvorschriften hinweisen.

§ 2

Anzeigepflichten

(1) Die Tage mit verlängerten Öffnungszeiten gemäß § 1 Abs. 2 sind der Nationalparkverwaltung wenigstens 10 Werktage vorher anzuzeigen.

(2) Die Nationalparkverwaltung kann zum Schutz der Flora und Fauna im Nationalpark Auflagen insbesondere für die Durchführung der Veranstaltungen festlegen.

§ 3

Befahren der Bahnstrecke im Nationalpark

Das Befahren der Bahnstrecke im Nationalpark mit Schienenfahrzeugen zur Personenbeförderung ist in der Zeit von 7 Uhr bis eineinhalb Stunden nach den gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 zulässigen Öffnungszeiten der gastronomischen Einrichtungen in der Bildungs- und Erholungszone gestattet.

§ 4

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2001 in Kraft.

Am 10.07.2002 hat die Antragstellerin gegen die Verordnung einen Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Sie trägt im Wesentlichen vor, sie sei antragsbefugt; denn mit der Beschränkung des Betriebs der Bahnstrecke im Nationalpark und den sich hieraus ergebenden Verbotsnormen verliere sie die Möglichkeit, die nach § 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes - AEG - erteilte Genehmigung zum Betrieb von Eisenbahnverkehrsleistungen und der Eisenbahninfrastruktur uneingeschränkt auszuüben. Die Bestandskraft der Genehmigung begründe für den Betrieb der Bahnstrecke eine rechtlich geschützte Position, die durch den Erlass der Verordnung verletzt worden sei. Daneben sei das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt.

Die Verordnung verstoße gegen höherrangiges Recht und beruhe auf einer nichtigen Ermächtigungsgrundlage. Die Verordnungsermächtigung in § 11 Satz 2 des Nationalparkgesetzes Hochharz - NlpG LSA - sei nach Inhalt, Zweck und Ausmaß, insbesondere hinsichtlich des "Ob überhaupt", nicht hinreichend bestimmt. Der Rechtsfolge nach zwinge die Vorschrift nicht zum Erlass einer Verordnung, so dass sie als Kann-Ermächtigung unzulässig sei, da dann die Anwendbarkeit des Gesetzes erst durch den Erlass der Rechtsverordnung ermöglicht werde. Zudem gehe der Gesetzgeber zutreffend davon aus, dass durch die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur eine naturschonende touristische Nutzung der gekennzeichneten Fläche ermöglicht werde. Es sei somit nicht klar, welchen Zweck der Gesetzgeber verfolge, wenn er dem Betrieb der Bahnstrecke eine solche Bedeutung zumesse, gleichzeitig jedoch eine Ermächtigung für eine Begrenzung des Betriebs festschreibe. Weiterhin habe der Gesetzgeber die Grenzen für die Regelung der Zeiträume nicht festgesetzt und angegeben, so dass die äußeren Grenzen einer zeitlichen Einschränkung des Betriebs der Bahnstrecke ebenfalls nicht hinreichend bestimmt seien.

Weiter dürfe sich das Landesrecht nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) und des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens setzen, d. h. naturschutzrechtliche Regelungen dürften nicht gegen die in diesen Gesetzen enthaltenen Regelungen verstoßen. Die ihr erteilte bestandskräftige Genehmigung vom 26.11.1992, die ihr eine zeitlich uneingeschränkte Nutzung der Bahnstrecke einräume, beruhe auf diesen Regelungen. § 11 NlpG LSA ignoriere diese Vorgaben und sei folglich abwägungsfehlerhaft, da seine Vorgaben im Geltungsbereich der erteilten Genehmigung nicht umgesetzt werden könnten. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Nutzung von öffentlichen Straßen aus dem Schutzbereich des Nationalparks herausgenommen, der Betrieb der Bahnstrecke hingegen eingeschränkt werde.

Durch die Möglichkeit, den Betrieb der Bahnstrecke zeitlich zu begrenzen, werde der bestimmungsgemäße Gebrauch als wesentlicher Bestandteil der Eisenbahninfrastruktur erheblich eingeschränkt. Die durch die uneingeschränkte Genehmigung erfolgte rechtliche Sicherung ihrer wirtschaftlichen Grundlagen werde somit entgegen Art. 14 Abs. 1 GG massiv gestört. Für Beschränkungen des Bahnbetriebs zwischen Schierke und dem Brocken ergäben sich aus den Belangen des Naturschutzes keine gewichtigen Gesichtspunkte; denn der Gesetzgeber gehe selbst davon aus, dass durch die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur eine naturschonende touristische Nutzung der gekennzeichneten Flächen ermöglicht werde. Die erforderliche Abwägung sei nicht erfolgt. Zwar sehe § 13 Abs. 4 NlpG LSA Ausnahmen von den Verboten des Gesetzes vor; indes sei eine Antragsfrist von sieben Wochen für sie als ein am Markt agierendes wirtschaftliches Unternehmen unzumutbar und nicht praktikabel.

Schließlich stelle die Befugnis in § 11 Satz 2 NlpG LSA einen unverhältnismäßigen Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit der Touristen und Gäste dar.

Die Verordnung sei auch materiell nicht durch § 11 Satz 2 NlpG LSA gedeckt; denn § 3 NlpVO LSA betreffe das "Befahren der Bahnstrecke im Nationalpark", während § 11 NlpG LSA sich nur auf den Betrieb der Bahnstrecke zwischen Schierke und dem Brocken beziehe. Die Verordnung verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, soweit der die Belange der Gastronomie mit dem Betrieb der Bahnstrecke verknüpfe. Durch die Koppelung des Befahrens der Bahnstrecke im Nationalpark mit den Öffnungszeiten der gastronomischen Einrichtungen sei ihr jegliche Einflussmöglichkeit zur Durchführung von Fahrten auf der beschriebenen Strecke aus eigenen Erwägungen heraus unmöglich. Sie sei gezwungen, mit dem Betreiber der gastronomischen Einrichtungen eine Verlängerung der Öffnungszeiten an den möglichen achtzehn Tagen zu erzielen, um bestimmte Sonderfahrten durchzuführen. Sie habe zwar im Jahre 2001 lediglich fünf, im Jahre 2002 neun und bisher im Jahre 2003 sechs Sonderfahrten durchgeführt, weil aufgrund der wirtschaftlichen Lage kein größerer Bedarf vorhanden gewesen sei. Dennoch sei für sie eine Begrenzung auf achtzehn Sonderfahren nicht zumutbar und § 3 der Verordnung deshalb unverhältnismäßig, da ihre Planungs- und Gewinnmöglichkeiten hierdurch erheblich begrenzt würden.

Die Antragstellerin beantragt,

die Verordnung der Landesregierung Sachsen-Anhalt über die Öffnungszeiten der gastronomischen Einrichtungen und das Befahren der Bahnstrecke im Nationalpark vom 21. August 2001 (LSA-GVBl., S. 344),

hilfsweise,

§ 3 dieser Verordnung für nichtig zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er führt aus, § 11 NlpG LSA erfülle die Voraussetzungen des Art. 79 Verf LSA; denn aus der Verordnungsermächtigung ergebe sich, dass die Landesregierung den Betrieb der Bahnstrecke zwischen Schierke und dem Brocken durch Rechtsverordnung regeln könne, soweit es um den Schutz der Natur bzw. um die naturverträgliche Nutzung der Bahnstrecke gehe. § 11 NlpG LSA sei auch mit Art. 14 GG vereinbar. Die Regelung sei eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums und beschränke die Nutzung der Bahnstrecke aus Gründen des Naturschutzes. Der Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG umfasse in seinem verfassungsrechtlich geschützten Kern nicht alle Befugnisse, die von der Sache her möglich seien und die sich einem wirtschaftlich denkenden Eigentümer als lohnendste und ertragreichste Nutzung anbieten. Der Gesetzgeber könne zur Wahrung überragender Gemeinwohlbelange im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG einzelne Befugnisse vom Eigentum ausklammern, ohne die Institutsgarantie des privaten Eigentums anzutasten. Dem liege die Vorstellung zugrunde, dass jedes Grundstück durch seine Lage und Beschaffenheit sowie die Einbettung in seine Umwelt, also durch seine jeweilige Situation geprägt werde. Die Brockenbahn verlaufe durch eine Region, die aufgrund der natürlichen und landschaftsräumlichen Gegebenheit im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert sei und des Schutzes bedürfe. Daraus ergebe sich eine der Bahntrasse selbst anhaftende Beschränkung der Eigentümerbefugnisse, die durch natur- und landschaftsschutzrechtliche Regelungen konkretisiert werde. Diese Inhalts- und Schrankenbestimmung sei auch verhältnismäßig; denn der Gesetzgeber habe in § 18 NlpG LSA eine Reglung aufgenommen, wonach grundsätzlich für Einkommenseinbußen durch Nutzungsbeschränkungen eine finanzielle Kompensation gewährt werden könne. Auch ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sei nicht gegeben, da eine Existenzgefährdung nicht zu befürchten sei.

Schließlich sei § 11 NlpG LSA auch mit Art. 31 GG vereinbar; insbesondere habe das Allgemeine Eisenbahngesetz einen völlig anderen Regelungsbereich als das Nationalparkgesetz.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen; diese sind Gegenstand der Beratung gewesen.

Entscheidungsgründe:

A. Der Normenkontrollantrag ist mit seinem Hauptantrag zulässig.

I. Die von dem Antragsgegner erlassene Verordnung über die Öffnungszeiten der gastronomischen Einrichtungen und das Befahren der Bahnstrecke im Nationalpark vom 21.08.2001 (LSA-GVBl., S. 344) - NlpVO LSA - ist eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift (§ 10 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AG-VwGO-LSA - vom 28.01.1992 [LSA-GVBl., S. 36], zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.04.1994 [LSA-GVBl., S. 549], i. V. m. § 47 Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. d. Bek. v. 19.03.1991 [BGBl I 686] - VwGO -, in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.2001 [BGBl I 3987]).

II. Die Antragstellerin kann geltend machen, durch die (gesamte) Verordnung, d. h. aufgrund des engen Regelungszusammenhangs mit §§ 1; 2 NlpVO LSA nicht nur durch § 3 NlpVO LSA, in eigenen Rechten verletzt zu sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

Den Normenkontrollantrag kann nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist ausreichend, dass die Antragstellerin hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - BVerwG 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732). Dabei ist eine Rechtsverletzung nicht nur dann möglich, wenn die Norm oder ihre Anwendung unmittelbar in eine Rechtsstellung eingreift. Maßgeblich ist, ob sich die mögliche Verletzung subjektiver Rechte der angegriffenen Norm tatsächlich und rechtlich zuordnen lässt. Dies ist vorliegend der Fall; als Eigentümerin und Nutzungsberechtigte der Bahnstrecken im Geltungsbereich der angegriffenen Verordnung unterliegt die Antragstellerin deren Verboten und Nutzungsbeschränkungen, die sich als Bestimmungen von Inhalt und Schranken ihres Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen (BVerwG, Urt. v. 24.06.1993 - BVerwG 7 C 26.92 -, UPR 1993, 384). Solche müssen nur hingenommen werden, wenn sie auf rechtmäßigen Normen beruhen. Ob dies der Fall ist, kann der von der Regelung Betroffene in einem Normenkontrollverfahren überprüfen lassen.

III. Schließlich ist der Antrag auch innerhalb der Zwei-Jahres-Frist nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden.

B. Der Normenkontrollantrag ist aber unbegründet, weil die zur Rechtskontrolle gestellte Verordnung über die Öffnungszeiten der gastronomischen Einrichtungen und das Befahren der Bahnstrecke im Nationalpark vom 21.08.2001 (NlpVO LSA) weder in formeller (I.) noch in materieller Hinsicht (II.) nichtig ist.

I. Die Verordnung ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Sie durfte in Form einer Rechtsverordnung ergehen, weil §§ 10 Abs. 3; 11 Satz 2 des Gesetzes über den Nationalpark Hochharz des Landes Sachsen-Anhalt - NlpG LSA - vom 06.07.2001 (LSA-GVBl., S. 304) die Landesregierung ausdrücklich zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt. Eine weitere Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften durch die Verordnung ist nicht ersichtlich und wird von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht.

II. Die Verordnung unterliegt auch keinen materiell-rechtlichen Beanstandungen; denn die angegriffenen Regelungen basieren auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage (1.) und stehen auch im Übrigen mit höherrangigem Recht im Einklang (2.).

1. Die angegriffene Verordnung beruht auf §§ 10 Abs. 3 Nrn. 1 und 2; 11 Satz 2 NlpG LSA. § 10 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 NlpG ermächtigt die Landesregierung, durch Rechtsverordnung für den Bereich der Bildungs- und Erholungszone die Öffnungszeiten der gastronomischen Einrichtungen für Tagestouristen (Nr. 1) und die Genehmigung und Durchführung von Veranstaltungen in den gastronomischen Einrichtungen außerhalb der nach Nummer 1 festgesetzten Öffnungszeiten (Nr. 2, Halbs. 1) zu regeln; dabei kann für den Zugang zu den gastronomischen Einrichtungen die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur auf der Strecke Schierke-Brocken vorgeschrieben werden (Nr. 2, Halbs. 2). Nach § 11 Satz 2 NlpG LSA wird die Landesregierung zudem ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, innerhalb welcher Zeiträume dazu, d. h. zur Personenbeförderung und Versorgung der auf dem Brocken befindlichen Einrichtungen (§ 11 Satz 1 NlpG LSA), die Bahnstrecke zwischen Schierke und dem Brocken befahren werden kann.

§ 10 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 NlpG LSA ist als Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen mit höherrangigem Recht vereinbar; insbesondere ermächtigt diese Vorschrift nicht zum Erlass gaststättenrechtlicher Regelungen im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG, sondern hat allein einen naturschutzrechtlichen Regelungsinhalt, so dass gegen die Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers für eine Regelung von Öffnungszeiten keine Bedenken bestehen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf das vom Senat mit Urteil vom 17.04.2003 (2 K 258/01) entschiedene Parallelverfahren verwiesen.

Auch § 11 Satz 2 NlpG LSA ist als Ermächtigungsgrundlage der hier angegriffenen Verordnung mit höherrangigem Recht vereinbar.

1.1. Nach Art. 79 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt - Verf LSA - vom 16.07.1992 (LSA-GVBl., S. 600) kann die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nur durch Gesetz (des Landes) erteilt werden. Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung müssen nach Art. 79 Abs. 1 Satz 2 Verf LSA im Gesetz bestimmt werden. Die Bestimmung muss nicht im Text des ermächtigenden Gesetzes ausdrücklich geschehen. Vielmehr gelten auch für die Interpretation von Ermächtigungsnormen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze. Es reicht aus, wenn sich Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung aus dem ganzen Gesetz erschließen lassen (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257 [277]; BVerfG, Beschl. v. 03.11.1982 - 2 BvL 28/81 -, BVerfGE 62, 203 [209 f.]). Dabei können und müssen ggf. auch Vorschriften oder Begriffe eines anderes Gesetzes herangezogen werden, sofern die Ermächtigungsnorm ausdrücklich oder der Sache nach darauf verweist oder Bezug nimmt (vgl. z. B. BVerfG, Beschl. v. 05.05.1965 - 2 BvL 4/63 -, BVerfGE 19, 17 [30 f.]). Maßgebend ist der in der Ermächtigung zum Ausdruck kommende objektive Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm, dem Sinnzusammenhang, in den die Ermächtigung gestellt ist, und dem Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt - ggf. i. V. m. der Entstehungsgeschichte -, ergibt. Die verfassungsrechtlichen Grenzen sind gewahrt, wenn sich so dem Gesetz hinreichend deutlich entnehmen lässt, in welcher Art von Fällen, mit welcher Zielrichtung und innerhalb welcher Grenzen von der Ermächtigung Gebrauch gemacht werden darf, was also Tendenz und Programm der Rechtsverordnung bilden soll.

Die Ermächtigung in § 11 Satz 2 NlpG LSA genügt diesen Anforderungen. Nach ihrem Inhalt ermächtigt die Vorschrift die Landesregierung, die Betriebszeiten der Bahnstrecke zwischen Schierke und dem Brocken zur Personenbeförderung und Versorgung der auf dem Brocken befindlichen Einrichtungen zu regeln. Der Zweck dieser Verordnungsermächtigung ist ebenso wie der des § 10 Abs. 3 NlpG LSA darin zu sehen, im Interesse des in § 10 Abs. 1 NlpG LSA festgestellten Nebeneinander von Tourismus und schützenswerter Natur in der Bildungs- und Erholungszone eine gemeinverträgliche Lösung für eine naturschonende touristische Nutzung des Gebiets im Interesse einer Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und des Schutzes wildlebender Tiere zu finden. Diese Begriffe sind durch das Ziel, das die gesetzliche Regelung verfolgt, unter Berücksichtigung des in § 3 Abs. 1 NlpG LSA bestimmten Schutzzwecks des Nationalparkgesetzes näher bestimmbar, nämlich in den natürlichen und naturnahen Lebensraumtypen mit ihren typischen Lebensgemeinschaften des Naturraumes Harz, von den subalpinen Hochlagen bis in die kolline Stufe, natürliche Prozessabläufe zu garantieren und zu sichern. Hierzu trägt auch eine Einschränkung des vorwiegend touristisch ausgerichteten Schienenverkehrs unabhängig von seiner eigenständigen positiven Bedeutung für eine umweltschonendere Befahrung des Brockens bei; denn durch diese Regelung wird der Zustrom von Ausflüglern außerhalb der nach § 10 Abs. 3 NlpG LSA i. V. m. § 1 NlpVO LSA festgelegten Öffnungszeiten der gastronomischen Einrichtungen begrenzt und damit ein Beitrag zu dem vom Gesetz verfolgten Ziel einer möglichst naturschonenden Nutzung des Nationalparks geleistet.

Schließlich ist auch das Ausmaß der Ermächtigung hinreichend bestimmt, indem der Regelungsgegenstand - Festlegung von Befahrenszeiten der Bahnstrecke zwischen Schierke und dem Brocken - angegeben ist. Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, dass der Gesetzgeber den Rahmen durch Angabe von bestimmten Uhrzeiten festlegt. Es ist sogar unschädlich, wenn sich die wesentlichen Einzelheiten der aufgrund einer Ermächtigung rechtlich möglichen Rechtsverordnung nicht sämtlich schon aus der Ermächtigungsnorm ergeben. Dies liegt vielmehr allgemein in der Natur der Sache. Dem Verordnungsgeber muss - dem Sinn der Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen entsprechend - ein Spielraum verbleiben, innerhalb dessen ihm ein Gestaltungsermessen zusteht. Vorhersehbar muss auch für den betroffenen Bürger nicht der konkrete Inhalt der Rechtsverordnung sein, sondern nur, was ihm gegenüber zulässig sein soll (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73 -, BVerfGE, 41, 251 [265 f.]). Das ist bei der Ermächtigung in § 11 Satz 2 NlpG LSA nach dem Ausgeführten der Fall; denn sie ordnet kein generelles Befahrensverbot der Bahnstrecke an, sondern ermöglicht eine an den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes orientierte Gestaltung der Öffnungszeiten in der Bildungs- und Erholungszone des Nationalparks. Die insoweit eingeräumte Gestaltungsfreiheit des Verordnungsgebers hinsichtlich der zu bestimmenden Zeiträume, innerhalb derer die Bahnstrecke zwischen Schierke und dem Brocken befahren werden darf, wird damit durch den Zweck dieser Ermächtigung begrenzt. Mithin bestehen hinsichtlich des von der Antragstellerin gerügten "Ob überhaupt" keine verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere wird die Anwendbarkeit des Nationalparkgesetzes nicht erst durch den Erlass der Rechtsverordnung ermöglicht. Die Verordnungsermächtigung räumt der Landesregierung nämlich allenfalls ein, das "Wie" des nach § 11 Satz 1 NlpG LSA gestatteten Befahrens der Bahnstrecke unter Berücksichtigung des Zwecks des Nationalparkgesetzes näher auszugestalten. Derartige "Ausführungsverordnungen" eines Gesetzes sind aber aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

1.2. Einen Widerspruch zu Verfassungsrecht vermag der Senat auch im Übrigen in den Regelungen des Nationalparkgesetzes nicht zu erkennen.

§ 11 Satz 2 NlpG LSA stellt entgegen der Auffassung der Antragstellerin keinen rechtswidrigen Eingriff in ihr durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes Eigentum dar; insbesondere verfehlt das Nationalparkgesetz nicht den gebotenen, gerechten Ausgleich zwischen den schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und den Belangen des Gemeinwohls.

Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs sind Regelungen, die die Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken, grundsätzlich keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerwG, Urt. v. 15.02.1990 - BVerwG 4 C 47.89 - BVerwGE 84, 361 [370 f.]); Urt. v. 24.06.1993 - BVerwG 7 C 26.92 -, DÖV 1993, 1090; BGH, Urt. v. 26.01.1984 - III ZR 216/82 -, BGHZ 90, 17 [24 f.]). Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass jedes Grundstück durch seine Lage und Beschaffenheit sowie die Einbettung in seine Umwelt, also durch seine jeweilige Situation geprägt wird. Diese "Situationsgebundenheit" kann den Gesetzgeber, der gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen und hierbei den privaten und sozialen Nutzen des Eigentumsgebrauchs in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen hat, zu einer entsprechenden Beschränkung der Eigentümerbefugnisse berechtigen (BVerwG, Urt. v. 24.06.1993, a. a. O.).

Das Bundesverwaltungsgericht führt dazu in seinem Beschluss vom 18.07.1997 - BVerwG 4 BN 5.97 -, NuR 1998, 37 ff. - folgendes aus:

"Demgegenüber versteht das Grundgesetz unter einer Inhaltsbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG die generelle und abstrakte Festlegung von Rechten und Pflichten durch den Gesetzgeber oder den hierzu ermächtigten Verordnungsgeber in bezug auf Rechtsgüter, die die Qualität von Eigentum im Sinne der Verfassung haben. Sie ist darauf gerichtet, durch objektiv-rechtliche Vorschriften den Inhalt des Eigentumsrechts zu regeln. Dabei steht der Gesetzgeber vor der Aufgabe, das Sozialmodell zu verwirklichen, dessen normative Elemente sich einerseits aus der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und andererseits aus dem Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG ergeben. Er muß die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Ihm ist es nicht verwehrt, Eigentumsrechten einen neuen Inhalt zu geben. Er kann das Entstehen von Rechten, die nach bisherigem Recht möglich waren, für die Zukunft ausschließen und Befugnisse, die bisher mit dem Recht verbunden waren, aufheben. Selbst die völlige Beseitigung bisher bestehender, durch die Eigentumsgarantie geschützter Rechtspositionen kann unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein (vgl. BVerfG, Beschluß vom 8. Juli 1971 - 1 BvR 766/66 - BVerfGE 31, 275; Urteil vom 8. Juli 1976 - 1 BvL 19 und 20/75, 1 BvR 148/75 - a.a.O., S. 294, Beschluß vom 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 - a.a.O., S. 338, und Beschluß vom 8. März 1988 - 1 BvR 1092/84 - BVerfGE 78, 58). Der Gesetzgeber unterliegt hierbei freilich besonderen verfassungsrechtlichen Schranken. Er hat der Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG Rechnung zu tragen, die durch die Privatnützigkeit des Eigentums und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Dezember 1968 - 1 BvR 638, 673/64 und 200, 238, 249/65 - BVerfGE 24, 367; Beschluß vom 12. Juni 1979 - 1 BvL 19/76 - a.a.O., Beschluß vom 30. November 1988 - 1 BvR 1301/84 - BVerfGE 79, 174; Beschluß vom 23. September 1992 - 1 BvL 15/85 und 36/87 - BVerfGE 87,114). Im übrigen hat er den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen und das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluß vom 8. November 1972 - 1 BvL 15/68 und 26/69 - BVerfGE 34, 139; Beschluß vom 19. Juni 1985 - 1 BvL 57/79 - a.a.O. und Beschluß vom 23. September 1992 - 1 BvL 15/85 und 36/87 - a.a.O.). Beschränkt der Gesetzgeber Eigentümerbefugnisse mit Wirkung für die Zukunft, so kann er einen Verfassungsverstoß dadurch vermeiden, daß er dem Bestandsschutz im Rahmen des verfassungsrechtlich Gebotenen Rechnung trägt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 14. Juli 1981 - 1 BvL 24/78 - BVerfGE 58, 137; Beschluß vom 19. Juni 1985 - 1 BvL 57/79 - a.a.O. und Beschluß vom 9. Januar 1991 - 1 BvR 929/89 - a.a.O.). Hierzu hat er insbesondere Anlaß bei Eingriffen in bereits verwirklichte Nutzungen, aber auch beim Ausschluß von Nutzungsmöglichkeiten, die sich nach Lage der Dinge objektiv anbieten oder sogar aufdrängen (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. April 1983 - BVerwG 4 C 21.79 - BVerwGE 67, 84; vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 47.89 - a.a.O. und vom 24. Juni 1993 - BVerwG 7 C 26.92 - BVerwGE 94, 1; BGH, Urteile vom 26. Januar 1984 - III ZR 216/82 - BGHZ 90, 17; vom 9. Oktober 1986 - III ZR 2/85 - BGHZ 99,24; vom 18. Februar 1993 - III ZR 20/92 - a.a.O. und vom 16. Juli 1993 - III ZR 60/92 - BGHZ 123, 242). Welcher Regelungsmittel er sich bedient, um die betroffenen Eigentümer vor unzumutbaren Beeinträchtigungen zu bewahren, bleibt seiner Entscheidung vorbehalten. In Betracht kommen neben Vorkehrungen, durch die bereits ausgeübte Nutzungen oder eigentumskräftig verfestigte Nutzungsmöglichkeiten dauernd oder übergangsweise unberührt bleiben oder durch die der Weg zur Erteilung einer Befreiung von Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse eröffnet wird, insbesondere Vorschriften, die einen Geldausgleich zubilligen. Versäumt es der Gesetzgeber, den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht zu werden, so überschreitet er die Grenzen zulässiger Eigentumsinhaltsbestimmung. Regelungen, die von Art. 14 Abs. 2 GG nicht mehr gedeckt werden, sind verfassungswidrig. Das ändert aber nichts daran, daß sie ihren Rechtscharakter als Inhaltsbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bewahren. Sie schlagen nicht in eine Enteignung um (vgl. BVerfG, Beschluß vom 12. Juni 1979 - 1 BvL 19/76 - a.a.O., S. 27; Beschluß vom 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 - a.a.O., S. 320; Beschluß vom 30. November 1988 - 1 BvR 1301/84 - a.a.O., S. 192; BVerwG, Urteile vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 47.89 - a.a.O. und vom 24. Juni 1993 - BVerwG 7 C 26.92 - a.a.O.).

c) Nutzungsverbote oder -beschränkungen aus Gründen des Naturschutzes stellen vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung schon deshalb keine Enteignung dar, weil durch sie kein Grundeigentum entzogen wird. Es handelt sich bei ihnen vielmehr um Inhaltsbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie sind grundsätzlich als Ausdruck der Sozialbindung hinzunehmen."

Als unzumutbare Beschränkung der Eigentümerbefugnisse erweisen sich die Bestimmungen des Nationalparkgesetzes mithin nur dann, wenn nicht genügend Raum mehr für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder die sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird (BVerwG, Beschl. v. 18.07.1997 - BVerwG 4 BN 5.97 -, Buchholz 406.401 [BNatSchG] § 13 Nr. 3; Beschl. v. 17.01.2000 - BVerwG 6 BN 2/99 -, NuR 2000, 267).

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, begegnen die von der Antragstellerin aufgezeigten Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse, die sich aus den Ge- und Verboten des angegriffenen Nationalparkgesetzes ergeben, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil diese im Wege eines Verhältnismäßigkeitsausgleichs abgemildert werden. Das Nationalparkgesetz bietet nämlich eine Grundlage dafür, Ausnahmen zuzulassen (§ 13 Abs. 1 NlpG LSA), Befreiungen zu erteilen (§ 13 Abs. 4 NlpG LSA) sowie Entschädigungen zu leisten (§ 18 NlpG LSA i. V. m. § 42 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt - NatSchG LSA - vom 11.02.1992 [LSA-GVBl., S. 108], zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2002 [LSA-GVBl., S. 130, 173]). Der Gesetzgeber hat mithin den Konflikt zwischen der am 26.11.1992 genehmigten Nutzung der Bahnstrecke im Nationalpark erkannt und durch die Schaffung der o. g. Ausnahme-, Befreiungs- und insbesondere Entschädigungstatbestände Regelungen geschaffen, die es erlauben, die erforderliche Interessenabwägung zwischen der genehmigten Nutzung der Bahnstrecke und den Belangen des Naturschutzes vorzunehmen.

Auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs durch Art. 14 Abs. 1 GG ergibt sich nichts Anderes. Rechtsprechung wie Rechtslehre nehmen zwar grundsätzlich an, dass der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb den Eigentumsschutz des Art. 14 GG genießt (vgl. BVerfG, Entscheidung v. 29.11.1961 - 1 BvR 148/57 -, BVerfGE 13, 225 [229]; allerdings neuerdings zweifelnd BVerfG, Beschl. v. 26.06.1991 - 1 BvR 779/85 -; BVerfGE 84, 212; Beschl. v. 12.11.1997 - 1 BvR 479/92 -; BVerfGE 96, 375 [397]). Ein solcher Eigentumsschutz kann sich jedoch nur auf den Gewerbebetrieb als Sach- und Rechtsgesamtheit beziehen, so dass grundsätzlich nur ein Eingriff in die Substanz dieser Sach- und Rechtsgesamtheit Art. 14 GG verletzen könnte. Regelungen, die nicht in die Substanz des Betriebs eingreifen, sondern lediglich Auflagen für die Ausübung des Gewerbes machen, sind ähnlich wie Vorschriften, die die Nutzung von Eigentum betreffen, in der Regel nur als Bestimmung von Inhalt und Grenzen des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu werten. Der Schutz der Eigentumsgarantie erstreckt sich mithin nur auf den konkreten Bestand an Rechten und Gütern. Bloße (Umsatz- und Gewinn-)Chancen und tatsächliche Gegebenheiten sind zwar für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung; sie werden vom Grundgesetz eigentumsrechtlich jedoch nicht dem geschützten Bestand des einzelnen Unternehmens zugeordnet (BVerfG, Beschl. v. 08.06.1977 - 2 BvR 499/74 -, BVerfGE 45, 142 [173]).

§ 11 Satz 2 NlpG LSA hindert die Antragstellerin lediglich, ihre Bahnstrecken an allen Tagen während des ganzen Tages zu nutzen. Damit wird aber nicht in die Substanz des Betriebs eingegriffen. Vielmehr handelt es sich um eine Bestimmung von Inhalt und Grenzen des Eigentums, die sich nicht dadurch, dass sie eine gewisse Minderung der Rentabilität zur Folge hat, in eine unzulässige Enteignung verwandelt.

1.3. § 11 Satz 2 NlpG LSA stellt auch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit der Touristen und Gäste dar. In den Schutzbereich dieses Grundrechts fallen zwar auch touristische Freizeitaktivitäten als Betätigungsformen menschlichen Handelns. Allerdings gehören sie nicht zum Kernbereich privater Lebensgestaltung und können daher durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden, sofern dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wird. Die Unvereinbarkeit der Regelung mit dem hierbei zu wahrenden Gebot der Verhältnismäßigkeit ist von der Antragstellerin nicht dargetan worden und mit Blick auf die Zielrichtung des § 11 Satz 2 NlpG LSA, ein ausgewogenes Miteinander von touristischer Nutzung auf der einen Seite und den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes auf der anderen Seite zu erreichen, nicht erkennbar.

1.4. Schließlich verstößt § 11 Satz 2 NlpG LSA auch nicht gegen die Bestimmungen des Allgemeinen Eisenbahngesetzes - AEG - vom 27.12.1993 (BGBl I 2378), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2002 (BGBl I 2191) oder des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens - ENeuOG - vom 27.121993 (BGBl I 2378), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.10.2001 (BGBl I 2785).

Die Antragstellerin legt schon nicht dar, gegen welche Vorschriften der o. g. Gesetze § 11 Satz 2 NlpG LSA verstoßen soll, und dem Senat ist ein Verstoß auch nicht ersichtlich; denn beide Gesetze beinhalten keine Regelungen über die Fahrzeiten von Eisenbahnen, von denen das Nationalparkgesetz abweichen könnte. Zwar ermächtigt § 26 Abs. 2 Nr. 1 AEG das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen u. a. zum Erlass von Rechtsverordnungen über Fahrzeiten; allerdings dienen diese der Gewährleistung des Schutzes von Leben und Gesundheit des Fahrpersonals sowie des Personals, das unmittelbar in der betrieblichen Abwicklung der Beförderungen eingesetzt ist, und nicht - wie hier § 11 Satz 2 NlpG LSA - zur Gewährleistung des Natur- und Landschaftsschutzes, so dass insoweit keine Abweichung zu besorgen ist.

2. Die angegriffene Verordnung selbst ist ebenfalls mit höherrangigem Recht vereinbar; insbesondere verstößt § 3 NlpVO LSA nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG; denn, wie oben bereits erläutert, bieten das Nationalparkgesetz einerseits und die auf diesem Gesetz beruhende Verordnung andererseits eine Grundlage dafür, Ausnahmen zuzulassen (§ 13 Abs. 1 NlpG LSA; § 1 Abs. 2 NlpVO LSA), Befreiungen zu erteilen (§ 13 Abs. 4 NlpG LSA) sowie Entschädigungen zu leisten (§ 18 NlpG LSA i. V. m. § 42 NatSchG LSA). Der Verordnungsgeber hat sich mithin nicht dafür entschieden, dem Natur- und Landschaftsschutz mit einem absoluten Nutzungsverbot ein überragendes öffentliches Interesse einzuräumen. Nur dies hätte bereits auf der hier allein maßgeblich zu überprüfenden Rechtsetzungsebene die Frage nach einer Verletzung des Abwägungsgebots gestellt (OVG LSA, Urt. v. 20.04.2000 - C 2 S 67/98 -). Vielmehr ist mit den o. g. Regelungen die Möglichkeit eröffnet, Ausnahmen und Befreiungen zu erteilen oder der Antragstellerin eine Entschädigung wegen einer Nutzungsbeschränkung zu leisten. Ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, ist indes keine Frage der abstrakten Normenkontrolle, sondern muss im konkreten Einzelfall im Erlaubnis- bzw. Entschädigungsverfahren beantwortet werden.

Die Antragstellerin macht zwar geltend, diese Vorkehrungen reichten nicht aus, um der Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG Rechnung zu tragen, insbesondere, da ihr die uneingeschränkte Benutzung der Bahnstrecke bestandskräftig mit Bescheid vom 26.11.1992 genehmigt worden sei. Die naturschutzrechtlichen Nutzungsbeschränkungen wiegen allerdings unter Berücksichtigung der geltend gemachten komplementären Bestandsschutzregelungen nicht so schwer, dass sie der Antragstellerin nicht zumutbar wären; denn zum einen beschränken sich die auf der Grundlage des § 11 Satz 2 NlpG LSA i. V. m. § 3 NlpVO LSA festgelegten Befahrenszeiten der Bahnstrecke im Nationalpark auf einen aus touristischer Sicht lediglich untergeordneten Zeitraum, weil in weitaus überwiegendem Maße touristische Aktivitäten (tageslichtabhängig) in der Zeit von 7.00 Uhr bis 19.30 Uhr (bzw. in der Winterzeit bis 18.00 Uhr) stattfinden. Um den dennoch bestehenden Bedarf an Ganztagsausflüglern zu befriedigen, sieht § 11 Satz 2 NlpG LSA i. V. m. §§ 3; 1 Abs. 1 Satz 2; Abs. 2 NlpVO LSA die Möglichkeit vor, die Fahrzeiten aus Anlass besonderer Veranstaltungen an bis zu insgesamt achtzehn Tagen zu verlängern. Zum anderen besteht darüber hinaus gemäß § 13 Abs. 4 NlpG LSA eine weitere Befreiungsmöglichkeit von den Beschränkungen und Verboten des Nationalparkgesetzes einschließlich der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung. Mit diesen Ausnahmen und Befreiungen trägt das Nationalparkgesetz nebst Verordnung dem privatnützigen Gebrauch der Bahnstrecke in der durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gebotenen Weise Rechnung, indem es den Betrieb der Bahnstrecke in zeitlicher Hinsicht maßvoll begrenzt und ihr den Freiraum für eine touristisch sinnvolle und attraktive Nutzung des Nationalparks belässt. Dass sich die Antragstellerin hinsichtlich der Öffnungszeiten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2; Abs. 2 NlpVO LSA mit dem Betreiber der gastronomischen Einrichtungen abzustimmen hat, ist allein zweckmäßig und wirtschaftlich sinnvoll, um den Touristen das Erreichen des Brockenplateaus und der dort ansässigen gastronomischen Einrichtungen zu vereinfachen; eine Notwendigkeit hierzu wird indes nicht begründet.

Schließlich genügen die in der Verordnung enthaltenen Beschränkungen dem zu wahrenden Gebot der Verhältnismäßigkeit. Dies gilt auch für die von der Antragstellerin bestrittene Eignung der Verordnung zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zwecks. Geeignet in diesem Sinne ist eine Regelung grundsätzlich dann, wenn mit ihrer Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann (BVerfG, Beschl. v. 16.03.1971 - 1 BvR 52/66 -, BVerfGE 30, 292 [317]), wobei das Mittel nicht das bestmögliche oder geeignetste sein muss und nicht in jedem Einzelfall zum Tragen kommen muss (BVerfG, Beschl. v. 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78 -, BVerfGE 67, 157 [174]; vgl. auch die Nachweise bei Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz, 5. Aufl., Art. 20 RdNr. 84); im Falle eines weiten Einschätzungsspielraums des Normgebers reduziert sich die Prüfung auf die Frage, ob die Regelung offensichtlich oder schlechthin ungeeignet ist (Jarass/Pieroth, GG, Art. 20 RdNr. 87 m. w. N.). Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes vermag das Vorbringen der Antragstellerin nicht den Schluss zu rechtfertigen, dass die Beschränkungen der Öffnungszeiten in der Bildungs- und Erholungszone und der Nutzung der Bahnstrecke nicht zwecktauglich sind, um den Belangen des Naturschutzes Rechnung zu tragen. Unstreitig zeichnet sich der Nationalpark Hochharz vor allen anderen zentraleuropäischen Mittelgebirgen durch seinen Reichtum an Mooren, Torf und Wäldern aus; im Einzelnen sind die zu schützenden Lebensraumtypen in § 3 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 bis 12 NlpG LSA aufgelistet.

Das normative Ziel und die angestrebte Wirkungsweise der Vorschrift umschreibt der Antragsgegner dahingehend, auf der Brockenkuppe den Einfluss des Menschen so gering wie möglich zu halten, um dem gebotenen Schutz der Natur und Tierwelt durch die Einrichtung längerer Ruhephasen Rechnung zu tragen (LT-Drucksache 3/3300, S. 21). Durch die Ausweisung eines touristisch zu nutzenden Bereichs (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NlpG LSA) sei der menschliche Einfluss auf einen Bereich sinnvoller Größe beschränkt.

Das Vorbringen der Antragstellerin, es fehle bereits an einer qualifizierten Bestandsaufnahme des Naturhaushalts und damit an der erforderlichen positiven Feststellung der Eignung der Vorschrift, den Regelungszweck zu fördern und zu erreichen, zumal auch nicht nachgewiesen sei, dass überhaupt ein Schutzbedürfnis der Tierwelt bestehe, zwingt nicht zu der Annahme, der Verordnungsgeber habe den normativen Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum eindeutig überschritten und die Eignung der Verordnung, die Belange des Naturschutzes zu wahren, verkannt.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist keine positive Feststellung - im Sinne eines sicheren Nachweises - der Eignung der Verordnung zur Förderung des angestrebten Zwecks erforderlich. Aufgrund ihrer besonderen Eigenart müssen ihr lediglich sachlich nachvollziehbare und plausible Erwägungen zugrunde liegen, wobei dem Verordnungsgeber auch insoweit eine weitgespannte Einschätzungsprärogative zur Verfügung steht (vgl. BVerfGE 77, 84 [106]). Dafür, dass bei dem Erlass der Nationalparkverordnung überhaupt keine Prognose angestellt worden sei, fehlen dafür jegliche Anhaltspunkte. Es erscheint auch plausibel, dass die Verkürzungen der Öffnungszeiten der gastronomischen Einrichtungen auf dem Brockenplateau sowie der Nutzung der Bahnstrecke einen positiven Einfluss auf die Flora und Fauna im Nationalpark Hochharz haben; denn der Natur wird durch die Beschränkung der touristischen Aktivitäten eine längere Ruhephase eingeräumt, die anderenfalls nicht bestehen würde. Dass längere Ruhephasen keinerlei Nutzen für die Tier- und Pflanzenwelt mit sich bringen, zeigt nicht zuletzt die "Regeneration" des Naturparkgebiets während der Zeiten der "Brockensperrung".

Die Regelungen der Verordnung sind auch nicht als eine übermäßige, nicht durch Vorteile für die Natur aufgewogene wirtschaftliche Belastung der Antragstellerin anzusehen. Insoweit kann der Antragstellerin bereits nicht darin gefolgt werden, der Eingriff habe schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile für den Betrieb der Brockenbahn zur Folge; denn die Antragstellerin hat mit ihren Angaben zu den von ihr durchgeführten jährlichen Sonderfahrten schon nicht belegen können, dass überhaupt ein Bedarf für eine Ausweitung der Benutzung der Bahnstrecke zwischen Schierke und dem Brocken besteht; eine Unwirtschaftlichkeit des Betriebs ist jedenfalls nicht nachgewiesen und angesichts einer jährlichen Besucherzahl von 2 Mio. Tagesausflüglern auch nicht wahrscheinlich.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hält sich § 3 der Verordnung in dem durch die Ermächtigung in § 11 Satz 2 NlpG LSA gezogenen Rahmen (Art. 79 Abs. 1 Satz 2 Verf LSA); insbesondere gestattet § 3 NlpVO LSA lediglich das Befahren der Bahnstrecke im Nationalpark zwischen Schierke und dem Brocken mit Schienenfahrzeugen zur Personenbeförderung.

Wie oben bereits ausgeführt gelten für die Interpretation von Normen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze, d. h. maßgebend ist der in dem Gesetz zum Ausdruck kommende objektive Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut, dem Sinnzusammenhang, in den die Norm gestellt ist, und dem Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, ergibt. Unter Berücksichtigung dieser Auslegungskriterien ist § 3 NlpVO LSA aufgrund seiner Verweisung auf § 1 NlpVO LSA und der Verordnungsermächtigung des § 11 Satz 2 NlpG LSA nur so zu verstehen, dass die Benutzung der Bahnstrecke nicht für den gesamten Nationalpark, sondern ausschließlich für die Strecke zwischen Schierke und dem Brocken geregelt werden soll.

3. Schließlich begegnen auch die übrigen Vorschriften der Verordnung (§§ 1; 2 NlpVO LSA) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, d. h. sie sind mit der in Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsfreiheit des auf dem Brockenplateau ansässigen Gaststättenbesitzers und dem in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG garantierten Eigentumsrecht des Grundstückseigentümers vereinbar. Der Senat verweist insoweit auf die Entscheidungsgründe seines Urteils in dem Parallelverfahren 2 K 258/01.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11; 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.



Ende der Entscheidung

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