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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 17.08.2006
Aktenzeichen: 2 K 50/04
Rechtsgebiete: GG, BauNVO, BauGB


Vorschriften:

GG Art. 20 Abs. 3
BauNVO § 1 Abs. 5
BauNVO § 1 Abs. 9
BauGB § 1 Abs. 6
BauGB § 214 Abs. 3 S. 2
1. Zur Bestimmtheit einer Festsetzung im Bebauungsplan, mit der in einem Gewerbegebiet Einzelhandelsbetriebe mit bestimmten Warensortimenten ausgeschlossen werden.

2. Die "besonderen städtebaulichen Gründe" i Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO müssen auf die durch die jeweiligen örtlichen Verhältnisse bedingten Strukturen zugeschnitten sein Eine auf 3 1 Abs. 5 und 9 BauNVO gestützten Planung muss mit Argumenten begründet werden, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben und geeignet sind, die jeweilige Abweichung von den in den §§ 2 bis 10 BauNVO vorgegebene Gebietstypen zu tragen.

3. Wenn Einzelhandel mit ausgewählten Warensortimenten im Hinblick auf seine "Zentrenschädlichkeit" ausgeschlossen werden soll, bedarf es konkreter Angaben dazu, weshalb jegliche Form von Einzelhandel der besagten Art - würde er im betroffenen Baugebiet angesiedelt - die gewachsenen Einzelhandelsstrukturen in den Zentren der Gemeinde unabhängig von der Art und dem Umfang des jeweiligen Warenangebots schädigen würde. Es ist außerdem in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Sortimente unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten als innenstadtrelevant einzustufen sind.

4. Ein Abwägungsdefizit liegt vor, wenn die Gemeinde bei der Abwägungsentscheidung sämtliche Sortimente, wie sie in der Richtlinie zur Beurteilung von geplanten Einzelhandelsgroßprojekten im Land Sachsen-Anhalt (RdErl. D. MU. MW und MWV v. 22.10.1998 - 24/ 20002-02, LSA MBl. S. 2217 [2218]) als zentrenrelevant bezeichnet sind, übernommen hat, ohne dass zuvor genauere, konkret auf ihr Gemeindegebiet bezogenen Erhebungen zur Innenstadtrelevanz und Zentrenschädlichkeit der einzelnen Sortimente durchgeführt wurden.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT URTEIL

Aktenz.: 2 K 50/04

Datum: 17.08.2006

Tatbestand:

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks der Gemarkung C-Stadt, Flur 8 Flurstück 15/9, auf dem sie einen Heimtextilienmarkt betreibt. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 54 ("Serumwerk") der Antragsgegnerin, der eine etwa 400 m x 700 m große Fläche südlich des Stadtkerns "Bergstadt" und westlich des Stadtteilzentrums "Südost" umfasst, die durch Gewerbebetriebe geprägt ist. Für die Fläche, in der das Grundstück der Antragstellerin liegt, setzt der Bebauungsplan ein eingeschränktes Gewerbegebiet fest. Der Bebauungsplan enthält in Teil B (textliche Festsetzungen) unter Nr. I. 1.1.2 die Einschränkung, dass Einzelhandelsbetriebe und Einzelhandelsbetriebe in Verbindung mit Großhandel gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO unzulässig sind. Nach Satz 4 der genannten Festsetzung können ausnahmsweise Einzelhandelsbetriebe zugelassen werden, die keine zentrenrelevanten Sortimente führen. In Satz 5 enthält die Festsetzung eine Aufzählung derartiger zentrenrelevanter Sortimente. Der Plan wurde am 16.10.2003 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossen, am 25.11.2003 durch das Regierungspräsidium Magdeburg genehmigt und nach Planausfertigung am 03.01.2004 im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 08.01.2004 bekannt gemacht.

Am 06.02.2004 hat die Antragstellerin den Normenkontrollantrag gestellt. Hierzu macht sie geltend: Die in Teil B Nr. I. 1.1.2 des Bebauungsplans geregelte Einschränkung sei nicht bestimmt genug, weil daraus nicht hervorgehe, was unter zentrumsrelevanten Sortimenten zu verstehen sei. Daran ändere auch die Aufzählung verschiedener zentrumsrelevanter Sortimente nichts, weil nicht erkennbar sei, ob diese Aufzählung abschließend sein solle. Ferner lasse sich weder der Aufstellung selbst noch der Begründung des Bebauungsplans entnehmen, was unter den einzelnen Sortimenten zu verstehen sei. Überdies besäßen die aufgezählten Sortimente die angebliche Zentrumsrelevanz zum Teil überhaupt nicht. So würden Baby- und Kinderartikel, Unterhaltungselektronik und Computer, Elektro-Haushaltswaren, Spielwaren und Sportartikel, Fahrräder und Zooartikel gerade nicht in Zentren verkauft, sondern üblicherweise in entsprechenden Sondergebieten und dafür eingerichteten Einkaufszentren. Sortimente dieser Art seien nach der mittlerweile eingetretenen Entwicklung vom Einzelhandel nur noch in großflächigen Betrieben außerhalb der Innenstädte wirtschaftlich zu vermarkten. Eine starre räumliche Trennung von Sortimenten sei längst überholt. Es sei auch nicht erkennbar, dass sich der Plangeber bei seiner Abwägung mit den "Randsortimenten" sowie mit der Frage auseinander gesetzt habe, welche Folgen die Nutzungseinschränkungen für die Arbeitsplätze der vorhandenen Märkte im Plangebiet habe. Sie sei für ihre Immobilie auf eine Einzelhandelsnutzung angewiesen; bloßer Bestandsschutz für den genehmigten Fachmarkt reiche angesichts der wirtschaftlich unabdingbaren Erweiterung von Sortimenten nicht aus.

Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß),

Nr. I. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen (Teil B) des Bebauungsplans Nr. 54 "Serumwerk" der Antragsgegnerin vom 16. Oktober 2003, bekannt gemacht am 8. Januar 2004, für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie erwidert: Die Begriffe "innenstadtrelevante" oder "nicht innenstadtrelevante" Sortimente bzw. "zentrenrelevante" oder "nichtzentrenrelevante" Sortimente hätten mittlerweile eine solche Verfestigung erfahren, dass sie - zumindest in Verbindung mit entsprechenden Sortimentlisten - als hinreichend bestimmt akzeptiert würden. Der Umstand, dass bei verschiedenen Sammelbegriffen im Einzelfall Abgrenzungsschwierigkeiten auftreten könnten, führe noch nicht zu einem Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot. Der Umstand, dass verschiedene Sortimente auch in Einzelhandelsgroßbetrieben an nicht integrierten Standorten außerhalb der Innenstädte angeboten würden, stelle ihre Relevanz für die Entwicklung der Innenstädte nicht in Frage. Die Sortimentbeschränkung sei auch städtebaulich gerechtfertigt. Der Bebauungsplan solle - wie sich aus der Begründung ergebe - die Zentrenfunktion der planmäßigen Einzelhandelsstandorte wie dem Stadtzentrum und dem Stadtteilzentrum Südost unterstützen. Mit der Festsetzung der Sortimentbeschränkung sollen diese Zentrenfunktion gestärkt werden. Die Planbegründung erwähne als Planungsvorgabe ihr Einzelhandels- und Zentrenkonzept und verweise auf das Gutachten des Instituts für Stadt-, Standort-, Handelsforschung und -Beratung Dr. H. Danneberg & Partner GmbH (ISH) zur Stadt- und Zentrenentwicklung vom Oktober 2001, das insbesondere auch das bestehende Zentrenkonzept aktualisiere und aus der die Details der städtebaulichen Notwendigkeit für die in Rede stehende Sortimentbeschränkung hergeleitet werden könnten. Die privaten Interessen der Grundstückseigentümer an einer uneingeschränkten Einzelhandelsnutzung einschließlich Erweiterungen und Umnutzungen seien in die Abwägung einbezogen und im Ergebnis auch mit den öffentlichen Interessen sachgerecht abgewogen worden. Gerade die Absicht der Antragstellerin, an dem in Rede stehenden Standort Fachmärkte für die innenstadtrelevanten Sortimente Textilien, Heimtextilien und Schuhe anzusiedeln, sei der eigentliche Anlass gewesen, den Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten aus dem Bebauungsplangebiet insbesondere zum Schutz der Innenstadt auszuschließen. Die Ausschlussfestsetzung richte sich erkennbar gegen Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten. Im branchenüblichen Umfang dürften selbstverständlich auch Randsortimente mit innenstadtrelevanten Waren geführt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

Die Antragstellerin hat die im Normenkontrollverfahren erforderliche Antragsbefugnis. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die streitige Rechtsvorschrift in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substanziiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen eines Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 - BVerwG 4 CN 1.03 -, NVwZ 2004, 1120; Urt. v. 24.09.1998 - BVerwG 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). In Betracht kommt nicht nur eine Verletzung des Grundeigentums (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - BVerwG 4 CN 7.96 -, NVwZ 1998, 732), sondern darüber hinaus auch eine Verletzung des in § 1 Abs. 6 des Baugesetzbuchs in der hier maßgeblichen Fassung vom 15.12.1997 (BGBl I 2902) - BauGB a. F. - normierten Abwägungsgebots (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a. a. O.; Urt. v. 24.09.1998, a. a. O.). Als Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks, auf dem sie einen Heimtextilienmarkt betreibt, hat die Antragstellerin ein abwägungsrelevantes, schutzwürdiges Interesse daran, dass die gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten im bisherigen Umfang erhalten bleiben.

Die Antragstellerin hat den Antrag auch innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von zwei Jahren nach Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellt.

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

Der angegriffene Bebauungsplan lässt zwar keinen Form- oder Verfahrensfehler erkennen, der zu seiner Unwirksamkeit führt. In materieller Hinsicht begegnet er aber Bedenken. Dabei bedarf es lediglich in Bezug auf den von den Antragstellern ausdrücklich in Frage gestellten Ausschluss verschiedener Nutzungen in Nr. I. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen (Teil B) einer Prüfung.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin mangelt es der streitigen Festsetzung allerdings nicht an der erforderlichen hinreichenden Bestimmtheit. Das sich aus dem Rechtsstaatsgebot (Art 20 Abs. 3 GG) ergebende Bestimmtheitsgebot ist verletzt, wenn es wegen der Unbestimmtheit eines Rechtsbegriffs nicht mehr möglich ist, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung der Norm durch die Behörden und die Gerichte ausschließen; die Auslegungsbedürftigkeit einer Vorschrift nimmt ihr allerdings noch nicht die erforderliche Bestimmtheit (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.04.2000 - 11 B 61.99 -, Juris, m. w. Nachw.). Das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet sich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalles (Planungsziele, örtliche Verhältnisse) für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.03.1988 - 4 C 56.85 -, NVwZ 1989, 659, Beschl v. 20.01.1995 - 4 NB 43.93 -, NVwZ 1995, 692; Beschl. v. 24.01.1995 - 4 NB 3.95 -, NVwZ-RR 1995, 311). Dabei können textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan auch mit Hilfe von unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.1995, a. a. O.). Es reicht aus, wenn der Norminhalt durch die anerkannten Auslegungsmethoden zweifelsfrei ermittelt werden kann (BVerwG, Beschl. v. 14.12.1995 - 4 N 2.95 -, BauR 1996, 358).

Zunächst ergibt sich schon aus dem Wortlaut der hier angegriffenen Festsetzung zweifelsfrei, dass die Aufzählung der zentrenrelevanten Sortimente nicht beispielhaft, sondern abschließend sein soll (so auch OVG NW, Urt. v. 13.05.2004 - 7a D 30/03.NE. -, Juris = BauR 2005, 1966 [nur Leitsatz]). Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin auf ein Urteil des OVG NW vom 09.10.2003 (Az.: 10a D 76/01.NE). Dieser Entscheidung lag ein mit dem vorliegenden Fall nicht gleichzusetzender Sachverhalt zu Grunde. Den in diesem Verfahren zur Überprüfung gestellten Bebauungsplan hielt das OVG NW nämlich insbesondere deshalb für nicht hinreichend bestimmt, weil die darin enthaltene Aufzählung "innenstadtbedeutsamer Sortimente" mit dem Zusatz "... oder vergleichbare Warengruppen, die vornehmlich in Innenstädten angeboten werden" versehen und deshalb nicht abschließend gemeint war. Die Aufzählung zentrumsrelevanter Sortimente in dem streitgegenständlichen Bebauungsplan enthält hingegen keinen derartigen Zusatz und ist daher als abschließend zu betrachten.

Aber auch den einzelnen Sortimentbezeichnungen fehlt nicht die erforderliche Bestimmtheit; denn es kann jeweils durch Auslegung ermittelt werden, welche Warensortimente ein Einzelhandelsbetrieb führen darf, damit er ausnahmsweise zugelassen werden kann. Der Umstand, dass - wie auch sonst bei der Anwendung von Rechtsnormen - im Einzelfall Abgrenzungsschwierigkeiten auftreten können, steht dem nicht entgegen. Die hier bezeichneten Sortimente entsprechen im Übrigen der Aufzählung in Nr. 2.6 der Richtlinie zur Beurteilung von geplanten Einzelhandelsgroßprojekten im Land Sachsen-Anhalt (RdErl. D. MU, MW und MWV v. 22.10.1998 - 24/20002-02, LSA-MBl. S. 2217 [2218], nachfolgend: Einzelhandelsrichtlinie).

Die angegriffene Festsetzung hält jedoch inhaltlich einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

Ein Ausschluss bestimmter Arten von Einzelhandelsbetrieben, wie er in der angegriffenen Festsetzung erfolgt ist, ist auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO möglich. Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Wünscht die Gemeinde an einem bestimmten Standort keine Einzelhandelsbetriebe, so ist es ihr unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 BauGB a. F. nicht verwehrt, ein Gewerbegebiet unter Ausschluss dieses Nutzungstyps festzusetzen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999, a. a. O.; VGH BW, Urt. v. 30.01.2006 - 3 S 1259/05 -, BauR 2006, 952). Nach § 1 Abs. 9 BauNVO kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Eine solche "Feingliederung" muss aber durch "besondere" städtebauliche Gründe im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO gerechtfertigt sein. Damit ist gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für eine gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzung geben muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317 [320 f.]). Ist - wie hier - eine Festsetzung nach § 1 Abs. 9 BauNVO das gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO zurückhaltendere und die betroffenen Eigentümer weniger belastende Planungsinstrument, kann ein gegenüber Absatz 5 größeres Gewicht der städtebaulichen Gründe nicht gefordert werden; vielmehr kann die besondere städtebauliche Begründung für einen auf bestimmte Arten der baulichen oder sonstigen Anlagen begrenzten planerischen Zugriff der Gemeinde gerade in der konkreten Planungssituation und einer sich hieraus ergebenden Beschränkung auf einen Ausschnitt der an sich nach Absatz 5 insgesamt ausschließbaren Nutzungsart liegen (BVerwG, Urt. v. 22.05.1987, a. a. O.). In Betracht kommt insbesondere der Ausschluss bestimmter Einzelhandelsbranchen zum Schutz der Innenstadt und der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung (vgl. Reidt in: Bracher/Gelzer/Reidt, BauNVO, RdNr. 1883). In Gewerbegebieten kann die Gefahr bestehen, dass der Einzelhandel als Unterart der Nutzungsart "Gewerbebetriebe aller Art" einen zu breiten Raum einnimmt, sei es dass für das produzierende Gewerbe zu wenig Fläche übrig bleibt, sei es, dass die Verbrauchernähe (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB a. F.) durch die Ansiedlung in diesen nicht dem Wohnen dienenden Gebieten verloren geht. § 1 Abs. 9 BauNVO lässt Sortimentsbeschränkungen des Einzelhandels zu, wenn diese Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht (BVerwG, Beschl. v. 04.10.2001 - 4 BN 45.01 -, BRS 64 Nr. 28). Es entspricht einer legitimen städtebaulichen Zielsetzung, wenn bestimmte Einzelhandelsbetriebe in einem Bebauungsplan mit der Begründung ausgeschlossen werden, diese seien geeignet, den bisherigen Charakter eines Stadtteilkerns negativ zu beeinflussen (BVerwG, Beschl. v. 27.07.1998 - 4 BN 31.98 -, BauR 1998, 1197). Der Gemeinde ist es insbesondere gestattet, Nutzungsarten in bestimmten Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen zwecks Steigerung oder Erhaltung der Attraktivität dem Zentrum zuzuführen; denn Bauleitplanung erschöpft sich nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern, sondern ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren (BVerwG, Beschl. v. 10.11.2004 - 4 BN 33.04 -, BauR 2005, 818). Die "besonderen städtebaulichen Gründe" müssen aber auf die durch die jeweiligen örtlichen Verhältnisse bedingten Strukturen zugeschnitten sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.1992 - 4 B 182.92 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 15). Eine auf § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO gestützte Planung muss mit Argumenten begründet werden, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben und geeignet sind, die jeweilige Abweichung von den in den §§ 2 bis 10 BauNVO vorgegebenen Gebietstypen zu tragen (OVG NW, Urt. v. 12.11.2004 - 10a D 38/02.NE -, NVwZ-RR 2005, 309).

Für den von der Antragsgegnerin vorgenommenen sehr weit reichenden Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben sind indes keine genügenden Gründe erkennbar.

In der Begründung des Bebauungsplans wurde in Abschnitt 3.3 "Zentrenkonzept der Stadt C-Stadt" erläutert, dass seit Oktober 2001 ein Gutachten vorliege, das insbesondere Maßnahmen zur Stadt- und Zentrenentwicklung der Stadt formuliere. Besondere Schwerpunkte des Gutachtens seien die Bauleitplanung, der Einzelhandel und die Gastronomie sowie der Städtebau. Ziele des Gutachtens bezögen sich u. a. auf die anzustrebenden Entwicklungen in der gesamten Innenstadt (beiderseits der Saale) sowie die Aufrechterhaltung und Verbesserung einer tragfähigen wohnungsnahen Grundversorgung auch in kleineren Siedlungseinheiten. Ein Themenbereich bilde die Aktualisierung des bestehenden Zentrenkonzepts. Abschließend würden Empfehlungen u. a. zu Maßnahmen und Strategien der Zentrenstärkung angesprochen. Die Gutachter träfen Aussagen zu zentrenrelevanten Sortimenten und empfehlen für den Südosten und den Südwesten der Stadt eine restriktive Ansiedlungspolitik, um den Bestand des Stadtzentrums nicht zu gefährden. In Abschnitt 4 (Ziele und Zwecke des Bebauungsplans) heißt es u. a., der Bebauungsplan solle die Zentrenfunktionen der planmäßigen Einzelhandelsstandorte wie dem Stadtzentrum und dem Stadtteilzentrum Süd-Ost unterstützen. In Abschnitt 5.1 (Art der baulichen Nutzung) wurde weiter ausgeführt, mit der nur ausnahmsweisen Zulassung von Einzelhandelsbetrieben, die keine zentrenrelevanten Sortimente führen, sollten die Zentrenfunktionen der planmäßigen Einzelhandelsstandorte wie dem Stadtzentrum und den Stadtteilzentren gestärkt werden. Die Stärkung des Stadtzentrums und der planmäßigen Stadtteilzentren berücksichtige insbesondere die Belange der Wirtschaft (§ 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB), auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung.

Damit verfolgt die Antragsgegnerin zwar im Grundsatz ein legitimes städtebauliches Interesse. Wenn aber Einzelhandel mit ausgewählten Warensortimenten im Hinblick auf seine "Zentrenschädlichkeit" ausgeschlossen werden soll, bedarf es konkreter Angaben dazu, weshalb jegliche Form von Einzelhandel der besagten Art - würde er im betroffenen Baugebiet angesiedelt - die gewachsenen Einzelhandelsstrukturen in den Zentren der Gemeinde unabhängig von der Art und dem Umfang des jeweiligen Warenangebots schädigen würde (OVG NW, Urt. v. 12.11.2004, a. a. O.). Auch die Einzelhandelsrichtlinie geht in Nr. 2.6 nur davon aus, dass bei zentrenrelevanten Sortimenten in der Regel negative Auswirkungen auf die Zentrenstruktur, insbesondere auf die Innenstadtentwicklung zu erwarten sind, wenn sie überdimensioniert an nicht integrierten Standorten angesiedelt werden. Einer aussagekräftigen Planungsgrundlage bedarf es vor allem dann, wenn - wie hier - eine den Einzelhandel stark einschränkende Festsetzung getroffen werden soll, die nach Sortimenten differenziert (vgl. OVG NW, Urt. v. 12.11.2004, a. a. O.). Es ist außerdem in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Sortimente unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten als innenstadtrelevant einzustufen sind; hierfür bedarf es in der Regel eines Einzelhandelsgutachtens, das in Kenntnis der vorhandenen Angebotsstruktur und unter Beachtung der mit dem gemeindlichen Einzelhandelskonzept verfolgten städtebaulichen Ziele ortsbezogen die zentrenrelevanten Sortimente ermittelt (VGH BW, Urt. v. 30.01.2006, a. a. O., S. 957 f.; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 11 RdNr. 27.22).

Die Antragsgegnerin kann sich nicht darauf berufen, sie habe die Festsetzungen über den Ausschluss bestimmter Sortimente nicht unkritisch der Einzelhandelsrichtlinie entlehnt, sondern sich anhand der Ergebnisse bzw. Erkenntnisse aus den eingeholten Gutachten konkret und detailliert mit den einzelnen in Rede stehenden Sortimenten und den Auswirkungen eines Verkaufs derer an nicht integrierten Standorten auseinandergesetzt. In der Begründung des Bebauungsplans wird lediglich auf das Gutachten des ISH vom Oktober 2001 "Maßnahmen zur Stadt- und Zentrenentwicklung" verwiesen. Dem Gutachten lassen sich aber keine Gründe für den hier geregelten sehr umfassenden Einzelhandelsausschluss für bestimmte Warensortimente entnehmen. Es trifft keine konkreten Aussagen darüber, welche Sortimente im Stadtgebiet der Antragsgegnerin zentrumsrelevant sind, und ob sie im Falle ihres Anbietens im Plangebiet (sämtlich) negative Auswirkungen auf die Zentrenstruktur haben. Es nennt zwar an einer Stelle das Stichwort "zentrumstypisch"; so wird auf Seite 96 ausgeführt, bei der Gruppe "Elektrowaren, Beleuchtungskörper, Radio/TV, Hifi, Elektronik" handele es sich sehr wohl um zentrumstypische Güter, die - ganz überwiegend - auch zukünftig in der Innenstadt von C-Stadt offeriert werden sollten. Eine (weitere) Auseinandersetzung mit der Frage, welche Sortimente in C-Stadt zentrenrelevant sind, enthält dieses Gutachten nicht. Von einer "ausführlichen Stellungnahme zur Frage der Zentrenrelevanz", wie die Antragsgegnerin dies geltend macht, kann mithin nicht gesprochen werden. Soweit das Gutachten empfiehlt, u. a. im Südosten von C-Stadt eine restriktive Ansiedlungspolitik zu betreiben, um den Bestand des Stadtzentrums von C-Stadt nicht vermeidbar zu gefährden, ist dies zu allgemein, um darauf den nach Sortimenten differenzierten Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben stützen zu können.

Das von der Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung ins Feld geführte Gutachten des ISH vom 20.03.1994 "Entwicklung eines Grundversorgungszentrums im Bernburger Südosten" (Ordner II) enthält zwar auf den Seiten 13 ff. eine Auflistung von "zentrumstypischen" und "zentrumsbildenden" Branchengruppen; diese Auflistung stimmt jedoch nicht mit derjenigen in der streitigen Bebauungsplanfestsetzung überein. So werden darin insbesondere nicht die in der streitigen Festsetzung aufgeführten Sortimente "Kunst und Antiquitäten", "Baby- und Kinderartikel", Kunstgewerbe", "Fahrräder" und "Zooartikel" genannt. Im Gutachten vom März 1993 "Stadt C-Stadt - Einzelhandelsgroßbetriebe und Stadtentwicklung" (Ordner II) wurde auf Seite 34 ausgeführt, dass die Warensortimente "Oberbekleidung, Wäsche und sonstige Textilien", "Schuhe und Lederwaren", Spielwaren und Sportartikel", "Uhren, Schmuck, Optik und Fotohandel", Glaswaren und Porzellan", "Musikalien, Schallplatten usw.", "Radios, Hifi-Geräte und Fernseher", "Schreibwaren und Bücher", Drogerieartikel und Arzneimittel", Einzelhandel mit Schnittblumen" sowie "Nahrungs- und Genussmittel" durch Bebauungsplanfestsetzung ausdrücklich auszuschließen seien. Auch hier fehlen die weiteren in der streitigen Festsetzung aufgeführten Sortimente "Kunst und Antiquitäten", "Baby- und Kinderartikel", Kunstgewerbe", "Fahrräder" und "Zooartikel". Im Gutachten aus dem Jahr 1996 "Einzelhandel und Stadtentwicklung 1990 - 1995 - 2000" (Ordner III) wird auf Seite 147 ausgeführt, Voraussetzung für eine Verwirklichung der Ziele der Stadt C-Stadt in den Bereichen Zentrenplanung und Stadterneuerung sei es, dass in C-Stadt auf Dauer die Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten mit zentrumstypischen Gütern wie Nahrungs- und Genussmitteln, Textilien, Spielwaren/Sportartikeln, Uhren- und Schmuckwaren sowie Radios, Fernsehen und Elektrowaren an peripheren Standorten verzichtet werde. Im Übrigen waren diese drei zuletzt genannten Gutachten im Zeitpunkt der Beschlussfassung im Oktober 2003 bereits 7, 9 1/2 bzw. 10 1/2 Jahre alt, so dass Zweifel an deren Aktualität angebracht sind.

Auch wenn städtebauliche Gründe für den Ausschluss vorliegen sollten, könnte die streitige Festsetzung jedenfalls deshalb keinen Bestand haben, weil die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung fehlerhaft ist.

Das Gebot des § 1 Abs. 6 BauGB a. F. die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat oder in sie Belange nicht eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge in sie hätten eingestellt werden müssen. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten oder öffentlichen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot allerdings genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Diese Grundsätze gelten sowohl für den Abwägungsvorgang als auch für das Abwägungsergebnis (BVerwG, Url v. 05.07.1974 - BVerwG IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309, 314; Urt. v. 01.11.1974 - BVerwG IV C 38.71 -, BVerwGE 47, 144). Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB a. F.).

Ein Abwägungsdefizit ist darin zu sehen, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägungsentscheidung sämtliche Sortimente, wie sie in der Einzelhandelsrichtlinie als zentrenrelevant bezeichnet sind, übernommen hat, ohne dass zuvor genauere, konkret auf ihr Gemeindegebiet bezogene Erhebungen zur Innenstadtrelevanz und Zentrenschädlichkeit der einzelnen Sortimente durchgeführt wurden. Eine gerechte Abwägung erfordert eine individuelle Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation, wenn zum Schutz etwa des Innenstadtbereichs bestimmte Warensortimente an nicht integrierten Standorten ausgeschlossen werden sollen; dies gilt um so mehr, wenn jeglicher Handel mit den angeführten Sortimenten ausgeschlossen werden soll (VGH BW, Urt. v. 02.05.2005 - 8 S 1848/04 -, NVwZ-RR 2005, 685; OVG NW, Urt. v. 03.06.2002 - 7a D 92.99.NE - BRS 65 Nr. 38). Dies setzt wiederum entsprechend detaillierte Erhebungen als notwendiges Abwägungsmaterial voraus.

Der Abwägungsmangel ist auch nicht gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB a. F. unbeachtlich, da er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist.

Durch das Merkmal der "Offensichtlichkeit" soll die verwaltungsgerichtliche Überprüfungspraxis aller Umstände des Abwägungsvorgangs auf die Fälle beschränkt werden, in denen z. B. evident, d. h. erklärtermaßen und offen erkennbar unsachliche Erwägungen der Gemeindevertretung in die Abwägung eingeflossen sind (vgl. BT-Drs. 8/2885, S. 35 und 46). Entsprechend dieser Zielsetzung und in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch ist § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB a. F. daher so zu verstehen, dass vom Gericht dann ein Mangel im Abwägungsvorgang angenommen werden darf, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten; es genügt hingegen nicht, wenn - negativ - nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Abwägungsvorgang an einem Mangel leidet, beispielsweise wenn Planbegründung und Aufstellungsvorgänge keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass sich der Plangeber mit bestimmten Umständen abwägend befasst hat (BVerwG, Beschl. v. 29.01.1992 - BVerwG 4 NB 22.90 -, NVwZ 1992, 662 [663]). Im konkreten Fall kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Rat mit der Frage befasst hat, welche Sortimente innenstadtrelevant sind und deshalb im Plangebiet ausgeschlossen werden sollen. Aus der Ratsvorlage vom 21.03.2003 (Bl. 349 ff. Ordner I) lässt sich weiter herleiten, dass den Ratsmitgliedern das Gutachten des ISH vom Oktober 2001 bekannt war, auf das in der vom Rat gebilligten Planbegründung Bezug genommen wird. Die vorgelegten Unterlagen lassen aber auch erkennen, dass die Antragsgegnerin keine Untersuchung durchgeführt hat, die sich speziell mit der Frage der Zentrumsrelevanz der einzelnen Sortimente und der Notwendigkeit ihres vollständigen Ausschlusses befasst. Auch die älteren Gutachten, die wenigstens teilweise Aussagen über die Innenstadtrelevanz einzelner Sortimente enthalten, lagen den Ratsmitgliedern nicht vor. Diesen fehlte damit wesentliches Abwägungsmaterial für die notwendige Beurteilung der örtlichen Situation und für eine gerechte Abwägung der Belange der Einzelhandelsbetriebe im Plangebiet mit den (besonderen) städtebaulichen Gründen für den Ausschluss der in der Einzelhandelsrichtlinie genannten Sortimente.

Um den Einfluss des Mangels auf das Abwägungsergebnis bejahen zu können, genügt es, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit eines solchen Einflusses besteht, das heißt, wenn Anhaltspunkte z. B. in den Planungsunterlagen oder sonst erkennbare oder nahe liegende Umstände darauf hindeuten, dass ohne den Fehler anders geplant worden wäre (BVerwG, Urt. v. 21.08.1981 - BVerwG 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33 [39]). So liegt es hier. Es liegt nahe, dass bei Vorliegen eines Gutachtens, das sich speziell mit der Frage der Innenstadtrelevanz der Sortimente für das Gemeindegebiet der Antragsgegnerin befasst, Festsetzungen über den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit bestimmten Sortimenten anders getroffen worden wären. Dafür spricht, dass das Gutachten des ISH vom 20.03.1994, das allerdings eine andere Aufgabenstellung hatte, eine andere Auflistung "zentrumstypischer" und "zentrumsbildender" Sortimente enthält als die streitige Festsetzung und das Gutachten des ISH aus dem Jahr 1996 lediglich empfiehlt, auf die Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten mit zentrumstypischen Gütern zu verzichten.

Der Mangel führt nicht zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn - erstens - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn - zweitens - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte; umgekehrt ist eine Gesamtnichtigkeit dann festzustellen, wenn eine einzelne nichtige Festsetzung mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58, m. w. Nachw.). Die Feststellung der Teilnichtigkeit setzt zunächst objektiv eine Teilbarkeit voraus (BVerwG, Urt. v. 19.09.2002, a. a. O.). Dies ist hier ersichtlich der Fall, da ein Gewerbegebiet sinnvoll auch ohne einen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben oder Unterarten hiervon festgesetzt werden kann. Des Weiteren muss vermieden werden, in die kommunale Planungshoheit mehr als nötig einzugreifen; beschränkt sich die geltend gemachte Rechtsverletzung auf bestimmte Festsetzungen im Bebauungsplan, ist mithin zu prüfen, ob eine Feststellung der Nichtigkeit gerade dieses Teils dem (hypothetischen) Willen der Gemeinde am besten entspricht (BVerwG, Urt. v. 19.09.2002, a. a. O.). Es ist hier davon auszugehen, dass die übrigen Festsetzungen für die Gewerbegebiete den städtebaulichen Zielen der Antragsgegnerin für diese Flächen entsprechen und daher auch mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Antragsgegnerin auch eine Gewerbegebietsfestsetzung eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11; 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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