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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 17.04.2003
Aktenzeichen: 2 L 150/02
Rechtsgebiete: LSA-DenkmSchG, LSA-Verf, GG


Vorschriften:

LSA-DenkmSchG § 2 II 3
LSA-DenkmSchG § 9 II
LSA-DenkmSchG § 9 III
LSA-DenkmSchG § 10 I
LSA-DenkmSchG § 10 II
LSA-DenkmSchG § 14 I
LSA-DenkmSchG § 14 II
LSA-DenkmSchG § 14 IV
LSA-DenkmSchG § 14 IX
LSA-Verf § 2 III
LSA-Verf § 36
LSA-Verf § 87
GG Art. 14
GG Art. 28 II
1. Wer die Zerstörung eines Bodendenkmals beantragt und genehmigt erhält (§ 14 Abs. 1 Nr. 5 LSA-DenkmSchG), ist auch dann für die Dokumentation verantwortlich (§ 14 Abs. 9 Satz 1 LSA-DenkmSchG), wenn das Bodendenkmal zunächst unerkannt und unvermutet war.

2. § 9 Abs. 3 LSA-DenkmSchG schließt Dokumentationspflichten aus Anlass späterer Genehmigungen nicht aus.

3. Der Rechtsbegriff des "archälogischen Kulturdenkmals" (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 LSA-DenkmSchG) setzt nicht voraus, dass das Denkmal schon bekannt ist, mag auch dessen Erhaltung erst nach seiner Entdeckung durchgesetzt werden können.

4. Die Bauleitplanung ersetzt eine nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 LSA-DenkmSchG erforderliche Zerstörungsgenehmigung nicht.

5. "Veranlasser" i. S. des § 14 Abs. 9 Satz 1 LSA-DenkmSchG ist, wer die "letzte Ursache" setzt. Mehrere Veranlasser haften als Gesamtschuldner.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT URTEIL

Aktenz.: 2 L 150/02

Datum: 17.04.2003

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Kostenpflicht für die Dokumentation eines Bodendenkmals, das im Zug von Straßenbauarbeiten zerstört worden ist.

Die Klägerin plante seit 1994 den Bau einer südlichen Ortsumgehung, welche schließlich durch den am 29.02.1996 aufgestellten und am 30.04.1998 als Satzung beschlossenen - vom Beklagten am 09.07.1998 genehmigten - Bebauungsplan "An der alten Promenade", 1. Bauabschnitt Dammweg, verbindlich wurde.

Im Rahmen dieses Planungsverfahrens

- wies das Landesamt für Archäologische Denkmalpflege Sachsen-Anhalt am 09.05. 1994 auf die gesetzliche Meldepflicht "im Falle unerwartet freigelegter archäologischer Funde oder Befunde" hin, erhob im Übrigen keine Bedenken gegen die Trassierung und bat, sich künftig an die untere Denkmalschutzbehörde zu wenden;

- wies die untere Denkmalschutzbehörde (Landkreis) am 27.06.1996 auf einen luftbildarchäologischen Befund (Grabenanlage) hin - die Klägerin macht insoweit geltend, die Anlage, in welcher dieser Befund mit "L" bezeichnet worden ist, habe nicht beigelegen -, verlangte eine Ausgrabung in dem gekennzeichneten Bereich vor Beginn der Erdbewegungen und erinnerte an die gesetzlich bestehende Meldepflicht bei unerwartet freigelegten Funden;

- verwies der Landkreis am 25.03.1998 bei seiner erneuten Anhörung auf das Schreiben vom 27.06.1996, dessen Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde "weiterhin zu beachten sei".

Am 22.10.1998 erhielt das Landesamt für Archäologie im Zuge der Bauarbeiten an der Trasse über die vom Bauleiter benachrichtigte Kriminalpolizei Kenntnis von Knochenfunden. Der Landkreis verhängte am 23./26.10.1998 einen Baustopp.

Anlässlich eines Besichtigungstermins vom 03.12.1998 verzichtete das Landesamt auf Ausgrabungen im Bereich zwischen den Markierungen 1 + 250 bis 1 + 350, in dem der Fund nur unter Aufsicht des Amts abgedeckt werden sollte, bestand indessen auf Ausgrabungen im Bereich zwischen den Markierungen 1 + 000 bis 1 + 250; die Klägerin, das Landesamt und der Landkreis einigten sich, dass im Bereich 1 + 000 und 1 + 250 eine Ausgrabungsvereinbarung zwischen der Stadt und dem Landesamt und ein Genehmigungsverfahren notwendig werde; die Bauarbeiten zwischen 1 + 250 und 1 + 511 könnten zu Ende geführt werden.

Der Landkreis hob daraufhin durch Teilabhilfebescheid vom 14.12.1998 den Baustopp für den Bereich 1 + 250 bis 1 + 350 auf, genehmigte die fachgerechte Abdeckung dieses Abschnitts und verzichtete insoweit auf eine Dokumentation. In Ergänzung des Baustoppbescheids vom 26.10.1998 verlangte er diese aber für den übrigen Bereich auf Kosten der Klägerin; diese Anordnung sowie den Baustopp für den Abschnitt 1 + 000 bis 1 + 250 hob der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 26.07.1999 (Nr. 2), dieser in der Fassung des Bescheids vom 29.09.1999, auf. Die Beklagte erklärte ferner eine "nachgeschobene Genehmigung" des Landkreises vom 30.04.1999 mangels Zuständigkeit des Landkreises für rechtswidrig.

Die sich auf diese Gegenstände beziehenden gerichtlichen Verfahren wurden nach Erledigung der Hauptsache eingestellt (VG Magdeburg, Beschl. v. 29.07.1998 - B 4 K 669/98 -; Beschl. v. 27.12.1999 - A 4 K 442/99 -).

In der sich nur auf den Teilabschnitt 1 + 000 bis 1 + 250 beziehenden Vereinbarung zwischen der Klägerin, dem Landkreis (als unterer Denkmalschutzbehörde) und dem Landesamt für Archäologie vom 27.04.1999 wurden Ausgrabungen vor Weiterführung des Straßenbaus vereinbart, "um die Dokumentation tatsächlich oder eventuell vorhandener Bodendenkmale sicherzustellen" (§ 2); die Kosten hatte die Klägerin vorläufig zu übernehmen, wobei die endgültige Kostenlast-Regelung einer Vereinbarung oder streitigen Entscheidung vorbehalten wurde (§ 7).

Durch den hier wegen der Dokumentation streitigen Bescheid vom 26.07.1999 genehmigte der Beklagte rückwirkend die Zerstörung des Bodendenkmals auf den Flurstücken 116/1, 116/2 und 116/3 der Flur 12 von Wanzleben unter der Bedingung, dass zwischen den Markierungen 1 + 000 und 1 + 250 eine Ausgrabung vorzunehmen sei, sowie unter der Auflage, dass die Funde und Befunde zu dokumentieren und zu bergen seien, wobei die Kosten der Dokumentation für den gesamten Verlauf der Ausgrabung von der Klägerin getragen werden müssten.

Den Widerspruch der Klägerin vom 27.08.1999 wies der Beklagte durch Bescheid vom 21.03.2000 zurück.

Die Klägerin hat am 20.04.2000 Klage erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht:

Die nach den Knochenfunden von der Baufirma festgestellten Bodenverfärbungen seien von den Archäologen als auch sie überraschende Funde der Germanenzeit bestimmt worden. Die Erdabschichtungen seien vom Landesamt für Archäologie angeordnet worden. Die Vereinbarung habe sie, die Klägerin, geschlossen, um möglichst frühzeitig die Bauarbeiten fortsetzen zu können. Erst im Ortstermin vom 03.12.1998 habe sie Kenntnis von der Luftbildaufnahme erhalten, aus welcher Wallanlagen und Besiedlungsspuren erkennbar sein sollten. Während des Bauleitverfahrens hätten die Denkmalschutzbehörden die planende Stadt nicht umfassend unterrichtet, so dass es keinen Anhaltspunkt für Bodendenkmale habe geben können. Der Lageplan mit der Kennzeichnung "L" sei seinerzeit nicht beigefügt gewesen; mit einem nachgereichten Telefax-Schreiben seien Unterlagen übermittelt worden, aus denen sich der spätere Fundort nicht ergeben habe. Schließlich sei bei der Genehmigung des Bebauungsplans die Abwägung nicht als fehlerhaft beanstandet worden. - Die Dokumentationspflicht aus § 14 Abs. 9 DenkmSchG LSA stehe im Zusammenhang mit der Genehmigung nach § 14 Abs. 1 DenkmSchG LSA und knüpfe an die Erhaltungspflicht aus § 9 DenkmSchG LSA an. Die Erhaltungspflicht umfasse indessen nicht nur vermutete Denkmale. Bei unvermuteten Denkmalen sei auf den Sonderfall des § 9 Abs. 3 DenkmSchG abzustellen, die dann aber zu keiner Dokumentationspflicht führen könne. Es habe sich lediglich um einen Zufallsfund gehandelt. Dass es auf die subjektive Sicht des Betroffenen ankomme, werde durch einen Vergleich mit § 13 Abs. 1 des Nieders. Denkmalschutzgesetzes bestätigt. Die Klägerin sei seinerzeit auch noch nicht Eigentümerin der Flächen gewesen. Als Veranlasserin komme sie nicht in Betracht, weil nicht sie, sondern das Landesamt die Ausgrabungen angeordnet habe.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 26. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 21. März 2000 aufzuheben, soweit darin festgesetzt wird, die Klägerin habe die Kosten der Dokumentation zu tragen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

und entgegnet: Die Erhaltungspflicht trete immer ein, sowohl wenn feststehe, dass Kulturdenkmale existierten, als auch wenn sie nur vermutet würden; anderenfalls würde ein Großteil endgültig verloren gehen. Das folge außer aus § 9 Abs. 1 DenkmSchG LSA zusätzlich aus § 1 Abs. 3 DenkmSchG LSA. Auch unbekannte Denkmale fielen unter diesen Schutz, sobald sich Anzeichen ergäben, die sich zu einer Vermutung verdichteten. §§ 9 Abs. 3; 14 Abs. 2 DenkmSchG LSA verfolgten unterschiedliche Zwecke: § 9 DenkmSchG LSA enthalte die Primärpflicht, das Denkmal zu erhalten, § 14 DenkmSchG LSA eine Sekundärpflicht, den Schaden zu mindern. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, erst durch die Bauarbeiten von Anhaltspunkten für ein Bodendenkmal erfahren zu haben; denn sie sei bereits im Bauleitverfahren aufgefordert worden, vor Erdbewegungen Ausgrabungen zuzulassen, und habe diesen Hinweis ausdrücklich "zur Kenntnis genommen". Anhaltspunkte hätten auch dann bestanden, wenn die Klägerin tatsächlich die Anlage mit der Kennzeichnung "L" nicht erhalten habe. Insoweit treffe die Klägerin eine Nachforschungspflicht. Auf Unkenntnis könne sich nicht berufen, wer sich der Erkenntnis verschließe. Wer seine primäre Pflicht aus § 9 DenkmSchG LSA nicht erfülle, müsse wenigstens dokumentieren. Die Klägerin sei auch Veranlasserin.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 26.02.2002 - 4 A 159/00 MD -, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, im Wesentlichen aus folgenden Gründen abgewiesen:

Die Klägerin habe wegen der Zerstörung des Bodendenkmals nach § 14 Abs. 9 DenkmSchG LSA eine Dokumentation durchzuführen und deren Kosten zu tragen. Das Bodendenkmal sei mit seiner Entdeckung schützenswert und die Zerstörung als Eingriff genehmigungspflichtig gewesen. Die Vorschrift sei nicht deshalb unanwendbar, weil es sich um einen "absoluten Zufallsfund" gehandelt habe; eine Unterscheidung von "absoluten" und "relativen" Zufallsfunden sei dem Denkmalschutzrecht fremd. §§ 9 Abs. 3; 14 Abs. 2 DenkmSchG LSA beträfen unterschiedliche Ausgangslagen. Die Sicherungs- und die Genehmigungsvorschriften ständen in einem Stufenverhältnis zu einander. Die Klägerin sei auch Veranlasserin, weil sie die Zerstörung unmittelbar verursacht habe. Durch evtl. Fehler der Denkmalschutzbehörden im Anhörungsverfahren der Bauleitplanung würden diese nicht zu mittelbaren Veranlassern. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, die Kosten seien ihr nicht zuzumuten. Die Selbstverwaltungsgarantie stehe nicht entgegen, weil denkmalschutzrechtliche Einschränkungen bis in den Kernbereich hinein hinzunehmen seien. Dadurch dass die Verkehrsplanung überhaupt genehmigt worden sei, würden die Interessen der Klägerin und des Denkmalschutzes in einen gerechten Ausgleich gebracht. Die Dokumentationspflicht entspreche den Mindestvoraussetzungen, die an einen dem öffentlichen Interesse besonders Verpflichteten zu stellen seien.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat wegen "grundsätzlicher Bedeutung" zugelassene (OVG LSA, Beschl. v. 18.11.2002 - 2 L 150/02 -) Berufung.

Die Klägerin wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag und ergänzt:

Die Entdeckung des archäologischen Fundes sei für die Klägerin völlig überraschend gewesen; sie habe nicht die mindesten Anhaltspunkte dafür gehabt, bei den Bauarbeiten auf Bodendenkmale zu stoßen. Die Überfliegung im Jahr 1992 und die Anlage mit der Kennzeichnung "L" seien ihr unbekannt gewesen; es sei ihr auch nicht bekannt, weshalb die Ergebnisse der Überfliegung aus dem Jahr 1992 im Jahr 1995 noch nicht in die archäologische Denkmalliste eingearbeitet gewesen seien. Da im Verlauf der Trasse kein Punkt in die "Karten Bl. 2166/2167" eingetragen gewesen sei, habe sie, die Klägerin, die Trasse für bodendenkmalfrei halten dürfen. - Aus dem systematischen Zusammenhang der §§ 9 Abs. 2, 3; 14 Abs. 1, 2 DenkmSchG LSA ergebe sich eine deutlich ablesbare Pflichtenstufung: § 14 Abs. 1 statuiere präventive Genehmigungspflichten für bekannte Denkmale; § 14 Abs. 2 erweitere den Genehmigungsvorbehalt auf vermutete Denkmale; auf einer dritten Stufe verblieben solche Kulturdenkmale, die weder bekannt noch zu vermuten seien, also "wirkliche Zufallsfunde". Dies führe dazu, dass bei der zuletzt genannten Gruppe allein das Landesamt für die Untersuchung, Bergung und dann auch für die Dokumentation zuständig sei. Nur so werde das Denkmalschutzgesetz dem Art. 14 des Grundgesetzes gerecht; das müsse auch in diesem Fall beachtet werden, obwohl sich die Gemeinde nicht auf diesen Artikel berufen könne, weil das Denkmalschutzgesetz einheitlich auszulegen sei. Das Verwaltungsgericht habe ferner zu Unrecht nicht zwischen der Bodendenkmals-Eigenschaft und den daraus abzuleitenden Pflichten unterschieden. Aus dem von ihm zu Grunde gelegten "Stufenverhältnis" ließen sich keine sachgerechten Schlüsse ableiten. Unter systematischen Gesichtspunkten könne auch nicht richtig sein, den Anwendungsbereich des § 9 DenkmSchG LSA enden zu lassen, wenn das Denkmal entdeckt sei; dies begünstige das Landesamt ohne sachlichen Grund und widerspreche der oben dargestellten Risikobewertung. Veranlasser der Zerstörung könne nur sein, wer in Kenntnis des Bodendenkmals eine Bauleitplanung betreibe. Die Stadt habe mit Bauerlaubnisverträgen gearbeitet und sei zu Beginn der Bauarbeiten noch nicht Eigentümerin der Straßenflächen gewesen. Ihr, der Klägerin, könne auch nicht entgegen gehalten werden, dass sie eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung beantragt habe.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und

den Bescheid des Beklagten vom 26. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 21. März 2000 aufzuheben, soweit darin festgesetzt wird, die Klägerin habe die Kosten der Dokumentation zu tragen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

wiederholt ihren Vortrag erster Instanz und präzisiert:

§ 9 DenkmSchG LSA erfasse nur Fälle, in welchen die Denkmal-Eigenschaft noch unklar sei. Die hierdurch abzuwehrende Gefahr ende, wenn feststehe, dass es sich um ein Denkmal handele. Sei die Erhaltung nicht möglich, so eröffne § 10 DenkmSchG LSA die Genehmigungsmöglichkeit, wobei im Fall der Zerstörung zu dokumentieren sei. §§ 9 Abs. 3; 14 Abs. 2 DenkmSchG LSA verfolgten unterschiedliche Zwecke. § 9 Abs. 3 DenkmSchG LSA solle die Überprüfung sichern, ob überhaupt schützenswerte Bodenfunde vorlägen; § 14 Abs. 2 DenkmSchG gehe hingegen davon aus, dass die Schwelle der Ungewissheit bereits durchbrochen sei. Die Denkmale seien nach § 9 Abs. 1 DenkmSchG unabhängig davon zu unterhalten, ob sie bekannt oder unbekannt seien oder lediglich vermutet würden. Die Dokumentationspflicht sei in Zusammenhang mit der Genehmigung zu sehen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die oben zitierten Verwaltungsentscheidungen und Unterlagen Bezug genommen sowie ergänzend auf die Sitzungsniederschrift vom 17.04.2003 verwiesen.

Die Beiakten A bis G sind in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg; denn das angefochtene Urteil erweist sich im Ergebnis als richtig. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil sich die Auflage zur Genehmigung in der Sache als rechtmäßig erweist (1.) und weil die Klägerin wenigstens Veranlasserin des Eingriffs in das Kulturdenkmal ist (2.). Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, die Höhe der Dokumentationskosten sei ihr nicht zuzumuten (3.).

1. Die im Zusammenhang mit dem Genehmigungsbescheid auf der Grundlage der §§ 10 Abs. 2 Nr. 2; 14 Abs. 1, 10 des Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt - DenkmSchG LSA - vom 21.10.1991 (LSA-GVBl., 1991, 368, ber. 1992, 310), zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung in dieser Sache zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.04.1994 (LSA-GVBl., S. 508) - DenkmSchG LSA 1991 -, inzwischen zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2002 (LSA-GVBl., S. 130 [156]) - DenkmSchG LSA 2002 -, als Auflage (§ 14 Abs. 4 Satz 2 DenkmSchG LSA) ausgesprochene Dokumentationsverpflichtung ist am Maßstab des § 14 Abs. 9 Satz 1 DenkmSchG LSA nicht zu beanstanden; diese Vorschrift ist anwendbar, auch wenn es sich ursprünglich um einen "Zufallsfund" gehandelt haben sollte, weil die Auflage einer Zerstörungsgenehmigung beigefügt war.

§ 9 Abs. 3 DenkmSchG LSA enthält keine insoweit abschließende, § 14 Abs. 9 Satz 1 DenkmSchG LSA ausschließende Regelung (1.1.). Die Dokumentationspflicht dieser Bestimmung kann durch eine Auflage zur Genehmigung angeordnet werden (1.2.).

1.1. § 9 Abs. 3 DenkmSchG LSA regelt "objektive Zufallsfunde" nicht besonders mit der Folge, dass die Dokumentation und deren Kosten endgültig von der Denkmalverwaltung zu tragen sind, die den ersten Zugriff erhält.

Dieses Ergebnis lässt sich vor allem nicht aus einem von der Klägerin behaupteten systematischen Zusammenhang zwischen §§ 9 Abs. 3; 14 Abs. 1, 2 DenkmSchG LSA herleiten; denn dem Gesetz sind die von der Klägerin vorgenommenen Einordnungen der genannten Vorschriften in die Kategorien "bekannte", "vermutete" und "zufällig entdeckte" Denkmale fremd.

§ 9 Abs. 3 DenkmSchG LSA gehört vielmehr nach seiner Stellung innerhalb der mit "Erhaltungspflicht" überschriebenen Gesetzesbestimmung des § 9 systematisch zu den anderen Vorschriften des III. Abschnitts ("Schutz und Erhaltung"), welche sicherstellen sollen, dass vorhandene Kulturdenkmale im Grundsatz "auf Dauer erhalten" werden (§ 9 Abs. 1 Satz 2 DenkmSchG LSA); die Regelung konkretisiert damit die Ziele des Gesetzes, wie sie durch § 1 DenkmSchG LSA beschrieben sind. Diesen materiell-rechtlichen Grundsatz durchbricht § 10 DenkmSchG LSA unter den dort genannten Voraussetzungen, dabei unter anderem für die Fälle, in denen die Erhaltungspflicht durch überwiegende andere öffentliche Interessen überlagert wird (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 DenkmSchG LSA) oder dem zur Erhaltung Verpflichteten die unveränderte Erhaltung nicht zugemutet werden kann (§ 10 Abs. 2 Nr. 3 DenkmSchG LSA).

Speziell für den Fall der Bodendenkmale des § 2 Abs. 2 Nr. 3 DenkmSchG LSA - um ein solches handelte es sich in diesem Fall - trägt das Gesetz dem allgemein anerkannten Umstand Rechnung, dass sich der historische Informationsgehalt einerseits nur durch eine Grabung erschließt, dass aber andererseits die "Bodenurkunde ... bei der Lektüre zerstört" wird (Oebbecke, Das Recht der Bodendenkmalpflege, DVBl. 1983, 384 [384 r Sp]; vgl. auch Martin, Verursacher, Veranlasser und Kostenfolgen im Denkmalrecht, BayVBl. 2001, 289 [298]). Um dieses Schutzes willen verlangt der Rechtsbegriff des archäologischen Denkmals nicht, dass es bereits als solches "bekannt" ist (zutreffend: Martin/Ahrensdorf/Flügel, Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, § 2 Erl. 2.2.3. [S. 45]; a. A.: Reich, Denkmalschutzgesetz Sachsen-Anhalt, § 2 RdNr. 10; in diese Richtung tendiert wohl auch Bielfeldt, Bodendenkmalpflege im Land Brandenburg, LKV 1995, 16 [17]), mag auch eine Erhaltungspflicht erst nach Entdeckung durchgesetzt werden können (Oebbecke, DVBl. 1983, 384 [385 l Sp]). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass "obertägige" Denkmale sofort bestimmbar sind, während "untertägige" erst als solche erkannt werden müssen (vgl. dazu: Gahlen, Rechtsschutz von Bodendenkmälern, NVwZ 1984, 687 [687]). Die abweichende Ansicht ist mit dem Grundsatz des sachsen-anhaltischen Denkmalschutzes nicht zu vereinbaren, der die Schutzwürdigkeit nicht durch besondere, konstitutive Akte erst "zum Entstehen bringt", sondern objektiven Schutz kraft Gesetzes gewährt (Martin/Ahrensdorf/Flügel, a. a. O., Einführung, Erl. 8 [S. 15]; zu diesen unterschiedlichen Ansätzen ["ipso-iure-Prinzip" und "konstitutive" Eintragung vgl. auch Bielfeldt, a. a. O.; zu den Auswirkungen bei Bodendenkmalen vgl. Gahlen, NVwZ 1984, 687 [691]).

Von dem Grund-/Ausnahme-Schutz-Regelwerk der §§ 9, 10 DenkmSchG LSA gedanklich zu trennen sind die so überschriebenen "Verfahrensvorschriften" des IV. Abschnitts, zu denen vor allem § 14 DenkmSchG LSA mit seinen Regelungen über die Genehmigungen rechnet.

Bereits diese systematische Einordnung schließt die Annahme aus, die Genehmigungspflicht des § 14 Abs. 2 DenkmSchG LSA für "vermutete" Denkmale müsse dazu führen, § 14 Abs. 1 DenkmSchG LSA nur für "bekannte" Denkmale gelten zu lassen und mit Hilfe einer Negativ-Abgrenzung aus beiden Regelungen § 9 Abs. 3 DenkmSchG LSA einer § 14 DenkmSchG LSA verdrängenden dritten Kategorie der "Zufallsfunde" vorzubehalten. Die besonderen Genehmigungsvorbehalte des § 14 Abs. 2 DenkmSchG LSA sollen vielmehr den absoluten Schutz von Denkmalen vor Veränderungen, wie er bereits nach § 9 DenkmSchG LSA besteht, nur durch besondere Genehmigungsvorbehalte absichern (vgl. dazu schon: Regierungsentwurf zum Denkmalschutzgesetz vom 13.05.1991, Einzelbegründung zu § 8 Abs. 5 [LdTg-Drs 1/446 v. 16.05.1991, Begr. S. 16]).

Richtig ist zwar, dass die durch die Überschriften angekündigte Trennung in "Schutz- und Erhaltungsbestimmungen" einerseits und "Verfahrensrecht" andererseits nicht zu der Annahme verleiten darf, die Verfahrensregelungen des IV. Abschnitts enthielten keinerlei materielles Recht mehr; denn sie legen die Voraussetzungen für Genehmigungen und für Nebenbestimmungen fest. Hintergrund der Trennung von "Schutz" und "Verfahren" ist allein die besondere denkmalschutzrechtliche Dogmatik, welche neben den Schutz- besondere "Verfahrenspflichten" kennt, die einen bestimmten Umgang mit dem Denkmal von einer Genehmigung abhängig machen (vgl. etwa: Martin/Ahrensdorf/Flügel, Einführung, Erl. 8 [S. 15]; Bielfeldt, LKV 1995, 16 [17: erkanntes Bodendenkmal löst "Verfahrenspflicht" aus]). Unbestreitbar ist auch, dass die Genehmigungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 1 DenkmSchG LSA gedanklich voraussetzt, dass die dort genannten "Eingriffe" bewusst vorgenommen werden sollen, dass also nicht nur das Denkmal selbst bereits bekannt ist, sondern auch die Auswirkung des Eingriffs, der sonst im Rahmen der notwendigen Abwägung gar nicht genehmigt werden könnte. Das ändert aber nichts an dem Umstand, dass der Genehmigungsvorbehalt des § 14 Abs. 1 DenkmSchG LSA materiell an die Ausnahmefälle des § 10 Abs. 2 DenkmSchG LSA anknüpft, so dass es in der Sache bei der Regel-Ausnahme-Systematik nach §§ 9, 10 DenkmSchG LSA verbleibt. Nur aus diesem Zusammenhang können deshalb systematische Argumente für die Auslegung des § 9 DenkmSchG LSA gewonnen werden, nicht aus einerseits § 9 DenkmSchG LSA und andererseits § 14 DenkmSchG LSA.

§ 9 Abs. 3 DenkmSchG LSA enthält eine besondere Schutzvorschrift für "Zufallsfunden". Die nach dieser Vorschrift kraft Gesetzes bestehende Pflicht, auch bisher unbekannte Kulturdenkmale zu schützen, entsteht gerade im Vergleich zu entsprechenden Genehmigungsvorbehalten für Erdarbeiten völlig unabhängig davon, ob bereits auf der Grundlage bestimmter bekannter Umstände "zu vermuten" war, dass bei Erd- oder Bauarbeiten Kulturdenkmale entdeckt werden; in einem solchen "Vermutungs-"Fall bedürfen zwar bereits die Arbeiten als solche - über § 9 Abs. 3 DenkmSchG LSA hinaus - einer Genehmigung (§ 14 Abs. 2 Satz 1 DenkmSchG LSA 1991); es handelt sich aber gleichwohl um keine den Anwendungsbereich des § 9 Abs. 3 DenkmSchG LSA eingrenzende Sonderregelung; denn auch derjenige, welcher Funde "vermutet" - bzw. nach dem aktuellen Gesetzeswortlaut "begründete Anhaltspunkte" hat (§ 14 Abs. 2 Satz 1 DenkmSchG LSA 2002) - und gleichwohl eine erforderliche Genehmigung nicht einholt, muss sich an § 9 Abs. 3 DenkmSchG LSA halten, der einen absoluten Schutz erreichen will. Der Genehmigungsvorbehalt des § 14 Abs. 2 Satz 1 DenkmSchG LSA soll lediglich eine präventive Sicherung des Grundsatzes nach § 9 Abs. 1, 2 DenkmSchG LSA bewirken, wenn Bodenfunde sogar vermutet werden. Ähnliches gilt für die präventive Genehmigungspflicht bei sog. "Grabungsschutzgebieten" (vgl. §§ 9 Abs. 5; 14 Abs. 2 Satz 4 DenkmSchG LSA) oder in den Fällen von "Nachforschungen" (§ 14 Abs. 3 Satz 1 DenkmSchG LSA). Alle diese Genehmigungsregelungen lassen die Grundaussagen des § 9 DenkmSchG LSA und besonders von dessen Absatz 3 unberührt.

Dieses aus Wortlautauslegung und systematischem Zusammenhang herzuleitende Ergebnis entsprach so auch dem Willen des Gesetzgebers, der bewusst kein bereits in einem anderen Bundesland geltendes Gesetz einfach übernommen hat, sondern bestrebt war, auf der Grundlage bisheriger Erfahrungen ein modernes Denkmalschutzrecht zu gestalten (vgl. insoweit: Minister Dr. Sobetzko, bei Einbringung des Gesetzes in der Ersten Beratung vom 23.05.1991 [LdTg-StenProt 1/16, S. 943]; Berichterstatter des Feder führenden Ausschusses, Dr. Breitenborn, in der Zweiten Beratung vom 13.09.1991 [LdTg-StenProt 1/21, S. 1543], sowie Abg. Kühn [SPD] in dieser Sitzung [LdTg-StenProt, a. a. O., S 1546]). Dabei kam es dem Gesetzgeber besonders darauf an, das große Reservoir an Bodendenkmalen und archäologischen Funden in Sachsen-Anhalt (vgl. insoweit, zum vermuteten Bestand: Martin/Ahrensdorf/Flügel, Einführung, Erl. 2.1. [S. 12]) vor einer zunehmenden Gefährdung durch Maßnahmen der Infrastruktur zu schützen (Regierungsentwurf, Allgemeine Begründung [LdTg-Drs 1/446, Begr., S. 1]; vgl. auch Einzelbegründung zu § 2 RegEntw [LdTg-Drs 1/446, Begr., S. 10]). Dieser Hintergrund schließt mangels Anhaltspunkten im Wortlaut des § 9 DenkmSchG LSA die Annahme aus, für dessen Anwendbarkeit komme es - eingrenzend - auf ein Fehlen von bei anderen Fallgruppen zu verlangenden "subjektiven" Tatbestandsmerkmalen an.

Dieses Ergebnis entspricht auch der Systematik innerhalb des § 9 DenkmSchG LSA: Um seines Schutzziels willen - nämlich um Kulturdenkmale möglichst unverändert zu erhalten - verpflichtet § 9 Abs. 3 DenkmSchG LSA nicht nur den Eigentümer oder Veranlasser (vgl. § 14 Abs. 9 Satz 1 DenkmSchG LSA) oder die sonst aus § 9 Abs. 2 DenkmSchG LSA Betroffenen, sondern jedermann, der durch Arbeiten oder andere Maßnahmen auf Spuren eines Kulturdenkmals stößt, den Fund zu erhalten, ihn der Behörde anzuzeigen (vgl. insoweit zusätzlich § 17 Abs. 3 DenkmSchG LSA), die Fundstelle für eine Übergangszeit unverändert zu lassen und sie vor Gefahren zu schützen. Unerheblich ist dabei, ob der Finder oder sonst Verpflichtete bereits "bösgläubig" ist oder wenigstens mit dem Fund rechnen musste. Dem Sinn der Regelung des § 9 Abs. 3 DenkmSchG LSA, den Bodenfund um der wissenschaftlichen Erkenntnisse willen möglichst unversehrt und in unveränderter Lage zu sichern (RegEntw, Einzelbegründung zu § 8 Abs. 3 [LdTg-Drs 1/446, S. 16]), entspricht die Befugnis der Denkmalschutzbehörde, bei solchen Funden ohne und gegen den Willen der nach § 9 Abs. 2 DenkmSchG LSA Verpflichteten Gefahrenabwehrmaßnahmen zu treffen (§ 9 Abs. 6 DenkmSchG LSA), welche der Betroffene dann zu entgelten hat (§ 9 Abs. 7 DenkmSchG LSA). Erkennbar gilt auch dieser Schutz des Denkmals umfassend und ist nicht auf eine "Restmenge objektiver Zufallsfunde" begrenzt.

Außer dieser Kostenregelung für den Pflichtenverletzer findet sich im § 9 DenkmSchG LSA systemgerecht keine Dokumentationsverpflichtung mit einer Kostentragungslast für den "Finder". Dass für die Fälle des § 9 Abs. 3 DenkmSchG LSA nicht auf § 14 Abs. 9 Satz 1 DenkmSchG LSA zurückgegriffen werden kann, ergibt schon dessen Wortlaut, der erst für den Fall von Veränderungen anwendbar ist, die ja durch § 9 Abs. 3 DenkmSchG LSA gerade vermieden werden sollen und allenfalls nach § 14 Abs. 1 DenkmSchG LSA genehmigt werden könnten.

Aus der Kommentarstelle bei Martin/Ahrensdorf/Flügel, § 9 Abs. 3 DenkmSchG LSA enthalte "zusätzliche Schutzvorschriften" (a. a. O., § 9, Erl. 4.1. [S. 92]), kann die Klägerin nichts für ihre vom oben beschriebenen System abweichende Auslegung des Denkmalschutzgesetzes herleiten; denn die Stelle steht lediglich im Zusammenhang mit dem Ziel, den "Fundzusammenhang" zu erhalten und der Denkmalfachbehörde Untersuchungen sowie eine Bergung zu ermöglichen. Auch der Hinweis auf "weitere Schutzvorschriften" für den Fall, dass die Denkmaleigenschaft bereits feststehe (Martin/Ahrensdorf/Flügel, a. a. O.) lässt keinesfalls den Schluss zu, § 9 Abs. 3 DenkmSchG LSA beziehe sich nur auf "objektive Zufallsfunde" und regele alle Rechtsbeziehungen in Bezug auf diesen Fund abschließend.

Aus den von der Klägerin angeführten Entscheidungen folgt gleichfalls nichts für sie Günstigeres; denn die Erkenntnisse stützen in keinem Punkt die Auffassung der Klägerin, die Rechtsfolgen in Bezug auf Denkmale ließen sich - generell systematisierend und Anwendungsbereiche verdrängend - nach den Kategorien der "Bekanntheit", der "Vermutung" und des "Zufallsfunds" unterscheiden:

Die zitierte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist für die Abgrenzungsfragen nach §§ 9, 10, 14 DenkmSchG LSA deshalb nicht einschlägig, weil das dortige Landesrecht anders als das sachsen-anhaltische ein Denkmal konstitutiv erst durch einen Verwaltungsakt entstehen lässt (OVG NW, Urt. v. 05.03.1992 - 10 A 1748/86 -, NVwZ-RR 1993, 129 [131]; Urt. v. 28.03.1995 - 11 A 3554/91 -, NVwZ-RR 1996, 37 [38]). Nur um die Denkmaleigenschaft feststellen zu können, verlangt das Gericht eine hinreichende Sachaufklärung, wobei es bei noch nicht entdeckten Bodendenkmalen darauf abstellt, dass nicht einmal ein "hoher Grad an Wahrscheinlichkeit" ausreicht, sondern eine "wissenschaftlich abgesicherte Beweisführung" erforderlich ist.

Die Entscheidungen des niedersächsischen (NdsOVG, Urt. v. 07.02.1994 - 1 L 4549/92 -, BRS Bd. 56 Nr. 222) und des schleswig-holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (SchlHOVG, Urt. v. 30.11.1994 - 1 L 22/94 -, BRS Bd. 56 Nr. 223) können nicht herangezogen werden, weil sie sich nicht zur Dokumentationspflicht bei "Zufallsfunden" verhalten, sondern Genehmigungen für Grabungen betreffen. Soweit dort von "Vermutungen", "Vorsatz" oder Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit gehandelt wird (NdsOVG, a. a. O., S. 581; SchlHOVG, a. a. O., S 584 f), geht es allein um die Frage, ob durch die Grabung ein noch unentdecktes Kulturdenkmal betroffen werden kann und ob im Fall der Grabung der Denkmalschutz zurücktreten muss.

Schließlich kann sich die Klägerin nicht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 15.02.1996 - III ZR 49/95 -, NVwZ 1996, 930) stützen; denn dort war darüber zu befinden, ob ein Bims-Abbauunternehmer ein durch Verordnung festgelegtes Grabungsschutzgebiet dulden musste, weil sein Grundstück "situationsbedingt" mit unentdeckten Bodendenkmalen belastet war (BGH, NVwZ 1996, 930 [932]), so dass bereits vor Erlass der Verordnung ein "als Leitbild gedachter vernünftiger und einsichtiger Eigentümer ... von bestimmten Formen der Nutzung absehen würde" (a. a. O.). Nur für diese Frage greift der Bundesgerichtshof auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zurück (BGH, NVwZ 1996, 930 [933]).

Dass der sich rechtmäßig verhaltende Finder oder sonst Verpflichtete aus § 9 DenkmSchG LSA nicht "dokumentationspflichtig" wird, bedeutet andererseits nicht auch, dass derjenige, welcher sich (zunächst) im Regelungsbereich des § 9 Abs. 3 DenkmSchG LSA bewegt, endgültig von Dokumentationspflichten und -kosten befreit ist, wenn er das Denkmal i. S. der §§ 10 Abs. 1; 14 Abs. 1 DenkmSchG LSA verändert oder gar zerstört und dafür unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 DenkmSchG LSA eine besondere, auf diesen "Eingriff" i. S. des § 10 Abs. 1 DenkmSchG LSA bezogene Genehmigung benötigt und erhält (§ 14 Abs. 1 DenkmSchG LSA); denn der Gesetzgeber ordnet die Dokumentationspflicht als Regelfall ("soll") für jede Veränderung - die Zerstörung als wesentlichsten Eingriff eingeschlossen - an (§ 10 Abs. 9 Satz 1 DenkmSchG LSA).

1.2. Die Dokumentationspflicht kann gegenüber dem Eigentümer oder Veranlasser durch eine Auflage zur Genehmigung durchgesetzt werden (§ 10 Abs. 4 Satz 2, Abs. 9 Satz 1 DenkmSchG LSA).

Der Frage, ob auf die Klägerin Zwang ausgeübt worden ist, den Vertrag mit den Denkmalschutzbehörden abzuschließen oder die Genehmigung für die Zerstörung nachträglich zu beantragen, musste der Senat nicht nachgehen; denn die Behörde hätte die Dokumentationspflicht auch durch einen selbständigen Verwaltungsakt anordnen können, wenn die Klägerin den Bau fortführen, eine Genehmigung aber gleichwohl nicht hätte beantragen wollen.

§ 10 Abs. 9 Satz 1 DenkmSchG LSA enthält einen vom Verfahrensrecht zu trennenden materiellen Grundsatz für "alle Veränderungen und Maßnahmen an Denkmalen". Das Landesgesetz will die Zerstörung als den schärfsten Eingriff und größten Verlust nach Möglichkeit vermeiden (vgl. §§ 10 Abs. 1 Satz 1 [Zerstörung möglichst verhindern]; 14 Abs. 10 [zwingende Gründe, Zuständigkeitswechsel]; 21 Abs. 1 [Kriminalisierung einer Zerstörung] DenkmSchG LSA); jedenfalls in einem solchen Fall tritt die "Dokumentation" gleichsam an die Stelle des vernichteten Denkmals. Der Schutzzweck verlangt, die Dokumentation auch zu fordern, wenn entgegen § 14 Abs. 1 DenkmSchG LSA keine Genehmigung beantragt wird, welche die Auflage rechtfertigen würde, aber gleichwohl ein "Eingriff" i. S. des § 10 Abs. 1 DenkmSchG LSA vorgenommen wird, welcher die Genehmigungspflicht auslöst.

Nach der Rechtsauffassung des Senats unerheblich ist auch, ob die Klägerin an der Fundstelle ein Bodendenkmal "vermuten" musste; denn deshalb wäre sie von der Dokumentation nicht freizustellen. Zwar wird diese nur für den Regelfall verlangt (§ 14 Abs. 9 Satz 1 DenkmSchG LSA: "soll"); ob ein Ausnahmefall anzuerkennen ist, hängt aber nicht von einer Abwägung zwischen den Interessen des "Veränderers" und Denkmalschutzbelangen ab, sondern allein davon, ob aus denkmalschutzrechtlichen Gründen eine Dokumentation erforderlich wird (RegEntw, Einzelbegründung zu § 12 Abs. 9 [LdTg-Drs 1/446, Begr., S. 22). Diese Absicht des Gesetzgebers findet im Wortlaut des § 14 Abs. 9 Satz 2 DenkmSchG LSA einen Anhaltspunkt, wonach die Denkmalschutzbehörde "Art und Umfang" der Dokumentation bestimmt.

2. Die Klägerin, welche zur Zeit der Bauarbeiten noch nicht Eigentümerin der späteren Verkehrsflächen gewesen sein mag, ist "Veranlasserin" i. S. des § 10 Abs. 9 Satz 1 DenkmSchG LSA.

Entscheidend ist allein, dass die Klägerin auf der Grundlage ihres Bebauungsplans für die Umgehungsstraße die Erdarbeiten zu verantworten hat, welche zur Zerstörung des kulturgeschichtlichen Fundes geführt haben. Tätigkeiten des von ihr beauftragten Unternehmers sind ihr zuzurechnen.

Unerheblich ist, dass die nach § 9 Abs. 3 DenkmSchG LSA zuständigen Denkmalschutzbehörden im Rahmen der durch diese Bestimmung zulässigen Sicherungsmaßnahmen, Urheber der Bergung und Betreiber der Dokumentation gewesen sind; denn die Klägerin trifft die Veranlasser-Verantwortung aus § 10 Abs. 9 Satz 1 DenkmSchG LSA, weil sie einen nach § 14 Abs. 1 (Nr. 5) DenkmSchG LSA genehmigungspflichtigen "Eingriff" i. S. des § 10 Abs. 1 DenkmSchG LSA vorgenommen hat, der ihr zugerechnet werden muss; weil sie die Bauarbeiten in Auftrag gegeben hat. Die Haftung aus § 10 Abs. 9 Satz 1 DenkmSchG LSA wird nicht dadurch berührt - wie sich bereits oben ergeben hat -, dass im Rahmen des § 9 Abs. 3 DenkmSchG LSA keine Dokumentationspflicht entsteht. Ohne die Übernahme der Dokumentation wäre die Klägerin nach § 9 Abs. 3 DenkmSchG LSA gehindert gewesen, den Straßenbau fortzusetzen, und ohne Genehmigung nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 DenkmSchG LSA hätte sie den Bodenfund nicht zerstören dürfen.

Mit Recht ist das Verwaltungsgericht beim Veranlasser-Grundsatz von dem im Recht der öffentlichen Sicherheit geltenden Kausalitätsbegriff ausgegangen (so auch Martin, DVBl 2001, 289 [295]; vgl. zu einer besonderen brandenburgischen Vorschrift über die Kostentragung, welche an die "Verursachung" anknüpft, auch: Bielfeld, LKV 1995, 16 [18]); wesentlich ist, welche Handlung unmittelbar auf das Denkmal einwirkt. Das sind die Erdarbeiten, welche das Bodendenkmal zerstört haben.

Obgleich diese Erdarbeiten von der Baufirma vorgenommen worden sind, trifft nicht diese, sondern die Klägerin die Dokumentationspflicht, weil sie letztlich die Arbeiten in Auftrag gegeben hat. Wollte man auch die Baufirma als Veranlasserin ansehen, so bestände jedenfalls eine Gesamtschuld (Martin, BayVBl. 2001, 289 [294, 295]), welche dann auch den Rückgriff auf die Klägerin zuließe.

Die Denkmalschutzbehörden kommen bei diesem Ausgangspunkt nicht als "Mit-Veranlasser" in Betracht, wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat; denn die Klägerin übersieht, dass es nicht auf die von ihr geltend gemachte Ursächlichkeit von Unterlassungen bei der Aufstellung des Bebauungsplans ankommt, sondern auf die Kausalität der in Ausführung des Bebauungsplans vorgenommenen Erdarbeiten, die den "Eingriff" (i. S. des § 10 Abs. 1 DenkmSchG LSA) unmittelbar verursacht haben. Auf die Entscheidung, ob der Bebauungsplans durchgeführt werden sollte, hatten die Denkmalschutzbehörden erkennbar keinerlei Einfluss; die Klägerin hat vielmehr eigenverantwortlich ihr Ortsrecht umgesetzt.

Die Zerstörung war nicht schon außerhalb der nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 DenkmSchG LSA erteilten Genehmigung durch die Bauleitplanung erlaubt, denn nur eine Planfeststellung hätte in Ergänzung des § 14 Abs. 8 DenkmSchG LSA nach § 75 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt i. d. F. d. Bek. v. 07.01.1999 (LSA-GVBl., S. 3) - VwVfG LSA -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2002 (LSA-GVBl., S. 130 [135]), die nach § 14 DenkmSchG LSA erforderlichen Genehmigungen ersetzen können.

3. Die Klägerin kann sich nicht auf den Gesichtspunkt der "Unzumutbarkeit" berufen, den sie aus Art. 14 Abs. 1 GG herleiten will. Dabei versagt zunächst ihr Einwand, das Denkmalschutzgesetz sei für Private wie für Kommunen gleich auszulegen; denn das Landesgesetz nimmt die Kommunen beim Denkmalschutz besonders in Pflicht (vgl. etwa: §§ 8 Abs. 2 [Denkmalpflegepläne]; § 9 Abs. 4 [Zuwendungen]; 10 Abs. 7 Satz 1 [Ausschluss gerade der Zumutbarkeitsklauseln] DenkmSchG LSA). Insoweit setzt das einfache Gesetz Landesverfassungsrecht um; denn die Kommunen sind verpflichtet, das Land beim Schutz und bei der Pflege von Denkmalen zu unterstützen (Art. 36 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt - LVerf-LSA - vom 16.07.1992 [LSA-GVBl., S. 600]). Gegenüber diesem Landesrecht kann sich die Klägerin - was sie auch nicht in Abrede stellt - auf Art. 14 Abs. 1 GG nicht berufen.

Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass die Regelungen des Denkmalschutzrechts aber auch nicht gegen die Selbstverwaltungsgarantie verstoßen (Art. 28 Abs. 2 GG; Art. 2 Abs. 3; 87 LVerf-LSA), zumal die zentrale Vorschrift des § 10 Abs. 2 Nr. 3 DenkmSchG LSA (Genehmigung eines Eingriffs bei unzumutbarer Erhaltung) trotz § 10 Abs. 7 Satz 1 DenkmSchG LSA auch auf Kommunen anwendbar ist.

Das Gesetz trägt dem Selbstverwaltungsrecht jedenfalls dadurch Rechnung, dass es ausdrücklich von Erhaltungsmaßnahmen befreit, die den aus § 9 Abs. 1, 2 DenkmSchG LSA verpflichteten Kommunen nicht zugemutet werden können (§ 10 Abs. 2 Nr. 3 DenkmSchG LSA). Die Klägerin gehörte, wenn man ihre Behauptung, sie sei noch nicht Eigentümerin der Straßenflächen gewesen, als richtig unterstellt, jedenfalls als vertraglich legitimierte Besitzerin dieser Flächen zu dem Kreis der durch § 9 Abs. 2 DenkmSchG LSA Verpflichteten.

Die Selbstverwaltungsgarantie verlangt aber über § 10 Abs. 2 Nr. 3 DenkmSchG LSA hinaus keine besonderen Zumutbarkeitsregeln auch für den hier zu entscheidenden Fall der Klägerin, die eine Genehmigung zur Zerstörung des Kulturdenkmals (§ 14 Abs. 1 Nr. 5 DenkmSchG LSA) auf der Grundlage des § 10 Abs. 2 Nr. 2 DenkmSchG LSA um der Durchsetzung anderer öffentlicher Interessen willen erhalten hat, welche auf ihrer Bauleitplanung beruhen. Die Frage der "Zumutbarkeit" kann in einem solchen Fall nicht auf die Kostenhöhe als Folge der Dokumentationspflicht bezogen werden; denn anders als bei den Erhaltungsmaßnahmen, welche kraft Gesetzes verlangt sind, geht die Dokumentationspflicht im Fall der Zerstörung auf eine Entscheidung des Betroffenen zurück, der um überwiegender anderer öffentlicher Interessen willen die Zerstörung des Bodendenkmals in Kauf nehmen will. Im Fall des § 10 Abs. 2 Nr. 2 DenkmSchG LSA leuchtet ein Verstoß der Dokumentationspflicht aus § 10 Abs. 9 Satz 1 DenkmSchG LSA gegen Verfassungsrecht genau so wenig ein wie bei § 10 Abs. 2 Nr. 1 DenkmSchG LSA (Eingriff zu wissenschaftlichen Zwecken); denn anders als im Fall von Erhaltungspflichten kann der Verpflichtete bei Zerstörungen, die von seinem Willen abhängig sind, Einfluss nehmen, ob er sich "unzumutbaren Folgen" des "Eingriffs" i. S. des § 10 Abs. 1 DenkmSchG LSA aussetzen will.

Das gilt um des Surrogat-Charakters der Dokumentation (vgl. dazu: Martin/Ahrensdorf/Flügel, § 14, Erl. 12.1. [S. 153]; Bielfeld, LKV 1995, 16 [19]) willen, welche das zerstörte Denkmal gleichsam "repräsentiert", ohne Rücksicht darauf, ob die Kommune vor der Entdeckung mit einem Denkmal rechnen musste, ob sie es "vermutete" oder ob sie "begründete Anhaltspunkte" dafür hatte; denn durch den Antrag im Genehmigungsverfahren oder - rechtswidrig - durch einen ungenehmigten Eingriff in das (bekannte) Denkmal verlässt der Pflichtige den Rechtskreis des § 9 Abs. 3 DenkmSchG LSA, in welchem ihn keine Dokumentationspflicht trifft.

Dass nach dem gegenwärtig geltenden und nach dem Recht, das zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung galt, keine Beschränkung auf das "Zumutbare" eintritt, zeigt der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Entwurf eines Zweiten Investitionserleichterungsgesetzes (LdTg-Drs 4/610 v. 05.03.2003); Art. 8 Nr. 6 lit. a dieses Entwurfs will durch Änderung des § 14 Abs. 9 DenkmSchG LSA erreichen, dass nur noch die Veranlasser und diese auch nur noch im Rahmen des Zumutbaren für die Dokumentationskosten haften.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11; 711 ZPO.

Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die grundsätzliche Klärung von Rechtsfragen des Bundes- oder des Verwaltungsverfahrensrechts nicht in Betracht kommt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der Senat von keiner Entscheidung im Instanzenzug abweicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und Verfahrensfehler nicht ersichtlich sind (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).



Ende der Entscheidung

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