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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 18.03.2009
Aktenzeichen: 2 L 154/07
Rechtsgebiete: BGB, LSA-BauGO, LSA-BauO, LSA-VwKostG


Vorschriften:

BGB § 164 Abs. 1 S. 2
LSA-BauGO § 1 Abs. 1
LSA-BauO § 1994 58 Abs. 1 S. 2
LSA-BauO § 1994 60 Abs. 1 S. 1
LSA-VwKostG § 5 Abs. 1 S. 1
1. Mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Baugenehmigung veranlasst der Bauherr verwaltungskostenrechtlich regelmäßig die für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlichen Amtshandlungen, insbesondere auch die Prüfung der Bauvorlagen.

2. Reicht der Unternehmer Vorlagen ein, tritt dieser regelmäßig nur als Vertreter des Bauherrn mit Wirkung für und gegen diesen auf.


Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Baugebühren.

Die Klägerin beantragte am 25.09.1998 die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Einkaufszentrums mit Ärztehaus und Wohnungen auf dem Gelände Franzstraße/Am Leipziger Tor in A-Stadt. Nach der Baubeschreibung sollten die Außenwände in Stahlbeton bzw. Mauerwerk, die Trennwände in Mauerwerk bzw. Gipskarton-Ständerbauweise hergestellt werden. Den Bauantrag unterzeichnete der Entwurfsverfasser, der Architekt W., "im Auftrag" der Klägerin als Bauherrin. Am 14.12.1998 erhielt die Klägerin zunächst eine Teilbaugenehmigung zur Ausführung der Baugrube und der Fundamente. Mit Schreiben vom 12.02.1999 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass über diese Teilbaugenehmigung hinaus und ohne bauordnungsrechtliche Freigabe der Ausführungspläne nahezu alle Erdgeschossstützen gefertigt und montiert worden seien und mit der Bodenplatte bereits begonnen worden sei. Die im Prüfbericht geforderte Fundamentabnahme sei nicht erfolgt. Eine Erweiterung der Teilbaugenehmigung sei selbst bei erfolgter Beantragung nicht möglich, da hierzu die entsprechenden Bauvorlagen (Ausführungspläne, korrigierte Statik) dem Bauordnungsamt nicht vorlägen. Die Klägerin werde daher aufgefordert, dafür zu sorgen, dass die für den derzeitigen Bautenstand sowie für die beabsichtigte Fortführung der Bauarbeiten erforderlichen Ausführungsunterlagen unverzüglich vor der weiteren Bauausführung zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden. Ein Telefax selben Inhalts erhielten die bauleitende Fa. (...) GmbH & Co. KG (nachfolgend: Fa. (...)). Nach einem Aktenvermerk gingen am 25.02.1999 Grundrisse für das Erdgeschoss und das 1. Obergeschoss sowie Ansichten und am 25.02.1999 Lageplan und Schnitt bei der Beklagten ein. Am 17.03.1999 fand im Bauordnungsamt der Beklagten eine Beratung statt, an der u. a. ein Mitarbeiter der Fa. (...), der Entwurfsverfasser sowie ein Gesellschafter der Klägerin teilnahmen. Als Ergebnis wurde festgehalten, dass eine Teilbaugenehmigung für das gesamte Erdgeschoss auf der Grundlage einer entwurfstechnischen und statischen Prüfung erteilt werde; Voraussetzungen seien die gesamten Pläne und Berechnungen. Hierzu erfolge eine separate Absprache zwischen dem Statiker und Prüfer. Am 23.03.1999 erteilte die Beklagte die Teilbaugenehmigung zur Ausführung des Erdgeschosses. Am 31.03.1999 wurden nach dem genannten Aktenvermerk Grundrisse für das 2. bis 4 Obergeschoss nachgereicht.

Mit Schreiben vom 06.04.1999 bat die Fa. (...) die B. GmbH einen überarbeiteten Standsicherheitsnachweis des Ingenieurbüros W. umgehend von der Beklagten prüfen zu lassen, damit sie mit der Ausführungsplanung fortfahren könne. Sie bitte um zügige Prüfung der überarbeiteten Statik, damit Konstruktionszeichnungen erstellt und der Baustopp wieder aufgehoben werden könne. Falls durch ihre konstruktiven Änderungen auf Fertigteillösung zusätzliche Prüfkosten durch die Beklagte entstünden, würde sie diese selbstverständlich übernehmen.

Nach einem Aktenvermerk des Prüfstatikers des Beklagten vom 13.04.1999 sei am 25.02.1999 eine Statik eingegangen (Herr W. persönlich), die aber in Form und Inhalt unvollständig und erheblich fehlerbehaftet gewesen sei. Eine Statikkorrektur mit Erweiterung durch die Fundamentnachweise und elementarer Wandnachweise sei dem Bauordnungsamt am 06.04. per Sonderpost zugestellt worden. Alle vorhandenen Positionen seien neu berechnet worden. Auch diese Statik sei unvollständig.

Am 25.05.1999 erteilte die Beklagte der Klägerin die abschließende Baugenehmigung. Unter Nr. 6 der beigefügten Bedingungen wurde festgehalten, dass die dem Bauordnungsamt vorliegende Tragwerksplanung zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht vollständig sei. Die Freigabe von Ausführungsplänen könne somit nur in Etappen erfolgen. Ohne Vorliegen von geprüften und genehmigten Ausführungsplänen dürfe nicht ausgeführt werden. Das Ergebnis der Prüfung werde in einem gesonderten Prüfbericht nach abgeschlossener Prüfung dokumentiert.

Mit Bescheid vom 26.05.1999 erhob die Beklagte von der Klägerin Baugebühren in Höhe von 127.530,00 DM, und mit weiterem Bescheid vom 17.06.1999 Baugebühren für die statische Berechnung in Höhe von insgesamt 130.435,00 DM. Als maßgebliche Rohbausumme legte die Beklagte jeweils einen Wert von 12.769.000,00 DM zugrunde. Auf die von der Klägerin erhobenen Widersprüche hob das Regierungspräsidium A-Stadt mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2000 den Bescheid vom 26.05.1999 insoweit auf, als er einen Betrag von 109.134,00 DM übersteigt, und den Bescheid vom 17.06.1999 insoweit, als er einen Betrag von 114.604,00 DM übersteigt. Zur Begründung gab die Widerspruchsbehörde an, es sei von einem Rohbauwert von lediglich 12.126.762,00 auszugehen.

In einem Prüfbericht vom 03.06.1999, der als geprüfte Unterlagen eine statische Berechnung ohne Datum sowie einen 1. Nachtrag vom 25.02.1999 und einen 2. Nachtrag vom 06.04.1999 aufzählt, führte der Prüfstatiker der Beklagten aus, Korrekturen, resultierend aus Änderungen der Architektenpläne, seien in den beiden Nachträgen N 1 und N 2 vorgenommen worden. Hinsichtlich des Wärmeschutznachweises sei eine Korrektur erforderlich. Die Ausführungspläne seien dem Bauordnungsamt zur Prüfung vorzulegen. Als Prüfergebnis wurde festgehalten, dass die Prüfung noch nicht abgeschlossen sei. Im abschließenden Prüfbericht vom 04.11.1999 sind als geprüfte Unterlagen aufgeführt: Wandplatten 2. OG, Nachrechnung Erdgeschoss, Nachrechnung Fundamente, Nachrechnung Decke über 1. OG, Wärmeschutznachweis, Schallschutznachweis sowie Gebäudeaussteifung.

Mit Bescheid vom 16.11.1999 erhob die Beklagte zunächst von der Fa. (...) Baugebühren in Höhe von 78.212,00 DM für die Prüfung der Ausführungsplanung und Baukontrollen. Auf deren Widerspruch hob die Beklagte diesen Bescheid jedoch wieder auf.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 01./05.12.2000 erhob die Beklagte von der Klägerin nochmals Baugebühren in Höhe von 39.879,00 DM. Als Gesamtgebühr für die bisher von der Beklagten erbrachten Leistungen wurde ein Betrag in Höhe von 297.844,00 DM angegeben, auf die die Klägerin einen Betrag in Höhe von 257.965,00 DM gezahlt habe. Darin enthalten war eine Baugenehmigungsgebühr in Höhe von 108.720,00 DM, eine Gebühr für die Prüfung der Statik und die Überwachung in Höhe von 114.604,00 DM, eine Gebühr für die Prüfung der Ausführungsplanung in Höhe von 69.084,00 DM sowie eine Gebühr für die Rohbauabnahme in Höhe von 5.436,00 DM. In der Anlage 2.1 war als Teilgebühr eine Prüfgebühr für die Nachträge N 1 und N 2 nach Tarifstelle 9.10 in Höhe von 60.637,00 DM ausgewiesen. In der Anlage 2.2 waren Gebühren für die Ausführungsplanung und Ergänzung gemäß Prüfbericht vom 04.11.1999 von insgesamt 69.084,00 DM, darunter Gebühren für die Prüfung des Wärmschutznachweises in Höhe von 3.638,00 DM, des Schallschutznachweis in Höhe von 1.819,00 DM, der Ausführungszeichnungen in Höhe von 2.425,00 DM, der Fertigteilpläne in Höhe von 33.957,00 DM, der Nachträge und Ergänzungen in Höhe von 24.255,00 DM sowie ein - hier nicht streitiger - Betrag für die Bewehrungsabnahmen in Höhe von 2.990,00 DM aufgeschlüsselt. Zur Begründung gab die Beklagte u. a. an, durch die erteilten öffentlich-rechtlichen Baugenehmigungen seien weitere Prüfungen der bautechnischen Nachweise sowie Überwachungen angeordnet worden, namentlich die Prüfung der Ausführungsplanung sowie die Überwachung der Baumaßnahme durch den Prüfingenieur. Auch insoweit sei die Klägerin Kostenschuldner. Mit dem für diese Handlungen erteilten Gebührenbescheid sei zwar bisher die Fa. (...) belastet worden, da aufgrund des vorliegenden Prüfauftrags die entsprechende Bevollmächtigung durch die Bauherrin vorausgesetzt worden sei. Da aber eine derartige Vertretungsvollmacht nicht bestehe, sei der Gebührenbescheid gegen die Fa. (...) zurückgenommen worden.

Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und gab zur Begründung an, nicht sie, sondern die Fa. (...) habe Aufträge zur Prüfung der - für sie nicht nachvollziehbaren - Nachträge N 1 und N 2 sowie der Ausführungsplanung und Ergänzungen erteilt. Diese sei nicht befugt gewesen, in ihrem Namen Anträge zu stellen. Da die zuerst erstellte Statik gar nicht geprüft worden sei, könne keine doppelte Gebühr für die Prüfung des Standsicherheitsnachweises verlangt werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 04.11.2004 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung gab die Widerspruchsbehörde an, die verwaltungsschuldrechtliche Gegenleistungsbeziehung existiere allein zwischen der Klägerin und der Baugenehmigungsbehörde. Das wiederholte gemeinsame Auftreten der Klägerin mit der Fa. (...) gegenüber der Beklagten habe den Eindruck hinterlassen müssen, dass die Fa. (...) in direkter Beauftragung der Klägerin handele. Zu den Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Generalunternehmer gehöre in der Regel auch eine Vertretungsvollmacht. Auf eine eingeschränkte Vertretungsvollmacht habe die Klägerin die Beklagte nicht hingewiesen. Selbst wenn auch die Fa. (...) Kostenschuldnerin sein sollte, habe die Baugenehmigungsbehörde ein Auswahlermessen.

Am 06.12.2004, einem Montag, hat die Klägerin Klage erhoben. Zu deren Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, soweit sie zu den in der Anlage 2.2 aufgeführten Gebühren für die Ausführungsplanung und Ergänzung - mit Ausnahme der Position "Bewehrungsabnahmen" - herangezogen werde. Der Prüfauftrag der Fa. (...) durch ein Telefax vom 08.04.1999 könne ihr gebührenrechtlich nicht zugerechnet werden. Mit der Errichtung des Vorhabens in konventioneller Bauweise habe sie die B. (...) GmbH beauftragt, die wiederum der Fa. (...) als Generalunternehmerin den Auftrag zur schlüsselfertigen Ausführung einschließlich Ausführungsplanung und Bauleitung erteilt habe. Der Architekt Volker W. sei von der B. GmbH als Erstplaner und Statiker und zunächst auch von der Fa. (...) mit der Erstellung der Fachplanung nebst zugehöriger Statikleistungen (Ausführungsplaner) beauftragt worden. Im März 1999 habe die Fa. (...) einen anderen Ausführungsplaner beauftragt, auf Fertigteilbauweise umgestellt und bei der Beklagten eine geänderte Ausführungsstatik eingereicht. Angesichts dessen habe die Fa. (...) der B. GmbH versichert, zusätzliche Prüfungskosten, die durch die konstruktive Änderung auf die Fertigteilbauweise entstehen, zu übernehmen. Darüber hinaus bestünden Zweifel im Hinblick auf die Ermittlung der zugrunde gelegten Rohbausumme. Sie vermute, dass die Beklagte nicht die Preisindexliste vom 14.10.1997, sondern die vom 28.09.1998 zugrunde gelegt habe, obwohl der Bauantrag am 25.09.1998 gestellt worden sei. Schließlich hätte die Beklagte die Gebühren aus Billigkeitsgründen zum Teil erlassen müssen, da die tatsächlichen Rohbaukosten 7.048.000,00 DM betrügen und damit nur 58,35 % der pauschalierten Rohbaukosten ausmachten. Die Beklagte habe das ihr insoweit eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt.

Die Klägerin hat beantragt,

den Gebührenbescheid der Beklagten vom 01./05.12.2000 und den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes vom 04.11.2004 aufzuheben, soweit darin die Klägerin zu Gebühren für die Prüfung der Ausführungsplanung in Höhe von 66.094,00 DM herangezogen wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat den angefochtenen Bescheid verteidigt.

Mit Urteil vom 22.03.2007 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

Die Klägerin habe als Kostenschuldnerin herangezogen werden dürfen, weil sie zu der gebührenpflichtigen Amtshandlung Anlass gegeben habe. Sie habe schon dadurch, dass sie im Jahre 1998 einen Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung gestellt habe, eine kostenrechtlich relevante Ursache gesetzt. Darüber hinaus sei die Amtshandlung auch dadurch veranlasst worden, dass das Vorhaben anstatt in der ursprünglich vorgesehenen konventionellen Bauweise in Fertigbauweise errichtet worden sei. Für die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids sei es ohne Belang, ob ein Antrag auf Vornahme der gebührenpflichtigen Prüftätigkeit von der Fa. (...) als Generalunternehmerin gestellt worden sei. Dies führte allenfalls dazu, dass diese (ebenfalls) als Veranlasserin und damit neben der Klägerin als weitere Kostenschuldnerin anzusehen wäre mit der Folge, dass beide als Gesamtschuldner hafteten und die Beklagte damit in rechtlich zulässiger Weise einen der Schuldner in voller Höhe in Anspruch nehmen dürfe.

Die Beklagte habe den Rohbauwert auch zutreffend ermittelt. Der von der Klägerin insoweit geäußerte Verdacht, die Beklagte habe die falsche Preisindexliste zugrunde gelegt, lasse sich bereits durch einen Blick in den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums A-Stadt vom 27.10.2000 entkräften. Über den so ermittelten pauschalierten Rohbauwert sei die Beklagte in dem streitigen Bescheid nicht hinausgegangen, sondern sogar dahinter zurückgeblieben.

Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet, wegen des Umfangs der Abweichung der tatsächlichen von den pauschalierten Rohbaukosten einen Billigkeitserlass zu gewähren. Es sei ohne rechtlichen Belang, ob und inwieweit im Einzelfall oder bei bestimmten Bauwerken, die landesdurchschnittlichen Rohbaukostenansätze von den tatsächlichen Rohbaukosten abwichen, solange nur - wie hier - die jeweilige Gebühr (absolut) in keinem gröblichen Ungleichgewicht zur Leistung der Verwaltung stehe.

Die vom Senat zugelassene Berufung hat die Klägerin wie folgt begründet:

Die Beklagte habe ihr Auswahlermessen nicht ausgeübt. Sie habe ursprünglich die Fa. (...) als Kostenschuldnerin herangezogen. Warum deren Widerspruch abgeholfen und stattdessen sie, die Klägerin, als Kostenschuldnerin herangezogen worden sei, erschließe sich nach dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs nicht. Grundlage jener Entscheidung sei es gewesen, dass die Fa. (...) durch ein Telefax vom 08.04.1999 den Prüfauftrag erteilt habe. In einem vom Bauordnungsamt dem Rechtsamt übermittelten Bericht heiße es, im Zuge der weiteren Prüftätigkeit seien die Ausführungsplanung und die statische Berechnung der Nachträge und Ergänzungen bearbeitet sowie die Bauüberwachung (Bewehrungsabnahmen) durchgeführt worden. Alle diese Unterlagen seien im Auftrag der Fa. (...) vom Ingenieurbüro M. aufgestellt worden. Aufgrund dieser Gegebenheiten sei die Rechnungslegung an die Fa. (...) erfolgt. Daher sei der Beklagten durchaus bewusst gewesen, dass diese als Kostenschuldnerin in Betracht komme.

Sie selbst sei nicht einmal Kostenschuldnerin. Sie habe keinen Antrag auf Durchführung der streitigen Prüfleistungen gestellt. Sie müsse sich das Verhalten der Fa. (...) auch nicht nach den Grundsätzen der Anscheins- oder Duldungsvollmacht zurechnen lassen. Die Vertreter des Bauordnungsamtes hätten zu keinem Zeitpunkt angenommen, dass die Mitarbeiter der Fa. (...) im Namen der Klägerin handeln wollten. Dies hätten die Mitarbeiter des Bauordnungsamtes bei ihrer Vernehmung in einem Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht Dessau ausdrücklich eingeräumt. Einem Bauherrn könne nicht jegliches Geschehen auf der Baustelle zugerechnet werden. Bei Amtshandlungen, die nur auf Antrag erbracht werden, könne nur der Antragsteller als Veranlasser angesehen werden, weil er die maßgebliche Ursache für das behördliche Tätigwerden setze. Dies sei hier ausschließlich die Fa. (...) gewesen, die durch die planwidrige Ausführung des Bauvorhabens, die auch nicht mit der Bauherrschaft abgesprochen worden sei, selbst die Verpflichtung übernommen habe, für eine Korrektur zu sorgen.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

das angefochtene Urteil zu ändern und den Gebührenbescheid der Beklagten vom 01./05.12.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 04.11.2004 aufzuheben, soweit darin die Klägerin zu Gebühren für die Prüfung der Ausführungsplanung in Höhe von 66.094,00 DM (33.793,33 €) herangezogen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt u. a. vor: Soweit die Klägerin behaupte, dass die als Generalunternehmerin eingesetzte Fa. (...) ohne Wissen der Klägerin als Bauherrin bei der Beklagten einen Antrag auf Prüfung der Ausführungsplanung bzw. der Statik gestellt habe, stehe dies im Widerspruch zu der Tatsache, dass am 24.03.1999 eine Bauberatung stattgefunden habe, an der auch die Klägerin teilgenommen habe. In der Beratung sei der Wechsel der Ausführungsplaner bekannt gegeben worden. Ein Hinweis darauf, dass die Fa. (...) nicht berechtigt sei, im Auftrag der Klägerin Anträge zu stellen bzw. Prüfaufträge zu erteilen, sei nicht erfolgt. Sie, die Beklagte, habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass die vom bis dahin tätigen Planer persönlich eingereichten Nachträge N 1 und N 2 selbstverständlich im Auftrag und für die Klägerin als Bauherrin geprüft werden sollten; dies umso mehr, als der Planer ausdrücklich von der Klägerin bevollmächtigt gewesen sei. Die Klägerin sei auch über die Nachträge informiert worden, wie sich aus den der Klägerin zugestellten Prüfberichten des Bauordnungsamtes vom 03.06.1999 und 04.11.1999 ergebe. Die Klägerin habe darauf zunächst nicht reagiert, insbesondere auch nicht dergestalt, dass sie für diese Nachträge nicht einstehen wolle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vom Beklagten vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO, weil er einstimmig zu dem in der Beschlussformel niedergelegten Ergebnis gelangt und bei geklärtem Sachverhalt keine mündliche Verhandlung für erforderlich hält. Die Anhörungsrechte der Beteiligten (§§ 130a Satz 2; 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO) sind gewahrt.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlagen sind die §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 5 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) vom 27.06.1991 (GVBI LSA 1991, 154), geändert durch Gesetz vom 30.03.1999 (GVBI. LSA 1999, 120) i. V. m. § 1 Abs. 1 der Baugebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauGO) vom 15.08.1991 (GVBI. LSA 1991, 269), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24.01.1995 (GVBI. LSA 1995, 47) und den Tarifstellen 9.3, 9.4, 9.7, 9.8 und 9.10 des Gebührenverzeichnisses zur BauGO. Danach werden für Amtshandlungen der Bauaufsicht Kosten nach Maßgabe der BauGO von demjenigen erhoben, der zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Klägerin hiernach als Bauherrin Schuldnerin der in Streit stehenden Gebühren für die Prüfung der Ausführungsplanung nach der Anlage 2.2 zum Gebührenbescheid vom 01./05.12.2000 ist.

Kostenschuldner ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA derjenige, der zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat. Für die Veranlassung genügt es, wenn der Betroffene für die Tätigkeit der Verwaltung eine gebührenrechtlich relevante Ursachte setzt (vgl. Beschluss d. Senats. V. 29.11.1996 - B 2 S 42/96 -). Mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung der Baugenehmigung veranlasst der Bauherr regelmäßig die für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlichen Amtshandlungen, insbesondere auch die Prüfung der Bauvorlagen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 09.06.2004 - 9 A 161/02 -, NVwZ-RR 2004, 819; OVG Berlin, Urt. v. 10.06.1986 - 2 B 49.84 -, ZfBR 1986, 250; VGH BW, Urt. v. 29.08.1979 - II 2812/78 -, Juris).

Entgegen der Annahme der Klägerin war die Fa. (...) hingegen nicht Gebührenschuldnerin, da sie die den Gebührenforderungen zugrunde liegenden Prüfungen des Beklagten nicht im verwaltungskostenrechtlichen Sinne veranlasst hat.

Als Veranlasser einer Amtshandlung ist anzusehen, wer willentlich einen Tatbestand schafft, der zu der Amtshandlung führt. In den Fällen, in denen die Amtshandlung nicht durch ein tatsächliches Handeln, sondern durch einen auf die Amtshandlung gerichteten Antrag oder einen anderen Willensakt herbeigeführt wird, hängt die Bestimmung des Veranlassers davon ab, wem der Antrag oder der Willensakt zuzurechnen ist. Die Zurechnung folgt aus dem Recht, dem der Antrag oder der Willensakt unterliegt (vgl. HessVGH, Beschl. v. 09.12.1988 - 8 TH 4345/88 -, NVwZ-RR 1990, 113).

Soweit die Fa. (...) die Beklagte mit dem von der Klägerin genannten - allerdings weder in den Verwaltungsvorgängen noch bei der Klägerin und der Fa. (...) auffindbaren - Telefax vom 08.04.1999 beauftragt haben sollte, weitere Bauvorlagen zu prüfen, ist davon auszugehen, dass die Fa. (...) nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreterin der Klägerin handelte. Dies gilt auch dann, wenn die Fa. (...) gegen den Willen der Klägerin das Bauvorhaben in Fertigteilbauweise ausführen ließ und sich erst dadurch das Erfordernis für diese weiteren Prüfungen ergeben haben sollte.

Wer - nach außen hin klar erkennbar - für einen anderen eine Amtshandlung beantragt, ist nicht kostenrechtlicher Veranlasser, sondern es ist der Vertretene. Für einen solchen Fremdgeschäftsführungswillen müssen Umstände - wenn auch nur nach der den Beteiligten bekannten Interessenlage - obwalten, die den Schluss zulassen, dass für einen anderen gehandelt wird (vgl. Loeser, NVwKostG, § 5 Anm. 3.3). Nach § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB macht es keinen Unterschied, ob eine Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

Dass die Fa. (...) noch erforderliche Prüfungsleistungen ausschließlich im Namen der Klägerin bei der Beklagten beantragt hat, ergibt sich hier aus der Interessenlage und der gesetzlichen Aufgabenverteilung zwischen dem Bauherrn und dem Unternehmer im Baugenehmigungsverfahren. Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der hier maßgeblichen Fassung vom 23.06.1994 (GVBl. LSA S. 723), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.11.1995 (GVBl. LSA S. 339), - BauO LSA 1994 - obliegen dem Bauherrn die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anzeigen und Nachweise an die Bauaufsichtsbehörde. Der Bauherr ist zunächst dafür verantwortlich, die formelle Legalität der Baumaßnahme herzustellen (Michel in: Jäde/Dirnberger, Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt, Stand: September 2007, § 52 RdNr. 7). Er ist insbesondere für einen einwandfreien Bauantrag verantwortlich (vgl. Gaßner/Würfel in: Simon, BayBauO, Art. 67 RdNr. 77). Der Unternehmer ist dem gegenüber nach § 60 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA 1994 für die ordnungsgemäße, den technischen Baubestimmungen und den genehmigten Bauvorlagen entsprechende Ausführung der von ihm übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich. Reicht der Unternehmer Vorlagen ein, tritt dieser dem entsprechend regelmäßig nur als Vertreter des Bauherrn mit Wirkung für und gegen diesen auf (vgl. Würfel, a. a. O., Art. 56 RdNr. 41). Soweit die Fa. (...) im Schreiben vom 06.04.1999 gegenüber der B. GmbH ausgeführt hat, sie übernehme Prüfkosten, die durch ihre konstruktiven Änderungen auf Fertigteillösung entstehen, betraf dies nur das Innenverhältnis zwischen der Fa. (...) und der Klägerin.

Ein Fremdgeschäftsführungswillen der Fa. (...) ließe sich nur dann ausschließen, wenn sich dem Telefax vom 08.04.1999 unzweifelhaft entnehmen ließe, dass die Fa. (...) die Prüfungsleistungen im eigenen Namen in Auftrag geben wollte. Ein solcher Erklärungsinhalt ist jedoch nicht feststellbar, insbesondere auch weil das Telefax nicht mehr auffindbar ist.

Unabhängig davon konnte das Telefax vom 08.04.1999 lediglich diejenigen Unterlagen betroffen haben, die am 25.02.1999 und 06.04.1999 bei der Beklagten bzw. deren Prüfstatiker eingingen (Nachträge N 1 und N 2) und die Gegenstand des Prüfberichts Nr. 57/98/2/99 vom 03.06.1999 waren. Diese Prüfleistungen wurden jedoch durch die im angefochtenen Bescheid in der Anlage 2.1 dargestellte Gebühr nach der Tarifstelle 9.10 (Nachträge N 1 und N 2) in Höhe von 60.637,00 DM abgegolten. Diese Gebühr ist nicht Gegenstand der Klage. Nach dem Inhalt der Klage- und Berufungsbegründungsschrift sind Streitgegenstand (nur) die Gebühren in Höhe von 66.094,00 DM, welche die Beklagte in der Anlage 2.2, Tabelle 4, zum angefochtenen Bescheid nach den Tarifstellen 9.4, 9.3, 9.7, 9.8 und 9.10 der Anlage 1 zur BauGO für die Prüfung der Ausführungsplanung und Ergänzung gemäß Prüfbericht Nr. 57/98/3/99 vom 04.11.1999 festsetzte.

Der Umstand, dass die Beklagte zunächst die Fa. (...) zu den streitigen Gebühren heranzog, weil sie ursprünglich annahm, diese habe einen Prüfauftrag im eigenen Namen erteilt habe, führt zu keiner anderen Beurteilung. Nicht erforderlich ist es für die Annahme einer Fremdgeschäftsführung, dass der Erklärungsempfänger erkannt hat, dass ihm ein Stellvertreter gegenübersteht (vgl. Schilken in: Staudinger, BGB, 13. Aufl., § 164 RdNr. 5). Unerheblich ist es deshalb auch, ob ein Mitarbeiter der Beklagten in einem nachfolgenden Bußgeldverfahren geäußert hat, dass er ein Handeln der Fa. (...) in fremdem Namen nicht angenommen habe. Unabhängig davon lässt sich aber auch den im erstinstanzlichen Verfahren bezeichneten und vom Senat im Berufungsverfahren beigezogenen Bußgeldakten (13 OWi 295/02 - 232 Js 20246/02), insbesondere den Sitzungsprotokollen vom 05.02.2003 und 02.04.2003 nicht entnehmen, dass ein Mitarbeiter der Beklagten eine solche Äußerung überhaupt abgegeben hat.

Auch in Bezug auf die Höhe der angeforderten Baugebühren bestehen keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids. Was den - von der Klägerin im Berufungsverfahren nicht mehr angegriffenen - Rohbauwert und die Versagung des Billigkeitserlasses nach § 12 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA anbetrifft, folgt der Senat der Begründung des angefochtenen Urteils und sieht gemäß § 130b Satz 2 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 709, 708 Nr. 11 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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