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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 06.05.2003
Aktenzeichen: 2 L 186/01
Rechtsgebiete: BImSchG, LSA-AllGO, LSA-VwKostG, EUR69/335/EWG, EUR85/303/EWG


Vorschriften:

BImSchG § 8a
LSA-AllGO § 1 I Anl. Nr. 92
LSA-VwKostG § 3 II 2
EUR69/335/EWG
EUR85/303/EWG
1. Gebühren für die (Teil-)Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzrecht werden auf der Grundlage der Errichtungskosten erhoben. Dies verstößt nicht gegen das Äquivalenzprinzip.

2. Die Richtlinie 69/335/WEG vom 17.07.1969 betrifft indirekte Steuern und ist nicht einschlägig.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 2 L 186/01

Datum: 06.05.2003

Gründe:

Der Beschluss beruht auf § 124a Abs. 4-6 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. d. Bek. v. 19.03.1991 (BGBl I 686) - VwGO -, in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.2001 (BGBl I 3987) - VwGO 02 -, sowie auf § 154 Abs. 2 VwGO <Kosten> und auf § 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. d. Bek. v. 15.12.1975 (BGBl I 3047) - GKG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2001 (BGBl I 3638 [3639]) <Streitwert>.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

1. Die von der Antragsschrift geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung erster Instanz (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

Das Verwaltungsgericht ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass die für die Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG zu erhebende Verwaltungsgebühr sich nach der Investitionssumme des Gesamtvorhabens in Höhe von 382 Mio. DM (= 195,31 Mio. €) bemisst; denn § 1 Abs. 1 AllGO LSA i. V. m. Nrn. 92.4, 92.1 der Anlage zur AllGO LSA stellt bereits nach dem Wortlaut auf die Errichtungskosten der Gesamtanlage ab. Ein Zugrundelegen der für die erste Teilerrichtung veranschlagten Kosten in Höhe von 27,3 Mio. DM (= 13,96 Mio. €) scheitert an der eindeutigen Formulierung des einschlägigen Gebührentatbestandes der Nr. 3.2.1. der Anlage zur AllGO LSA; denn auch dort bezieht sich die Gebühr unter Hinweis auf die Tarifstelle 1 auf die Errichtungskosten der Gesamtanlage.

Die Anwendung der Nr. 92.4 der AllGO LSA führt ferner nicht zu der von der Klägerin behaupteten Verletzung des Äquivalenzprinzips; denn die Gebühren sind auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 Satz 2, 3. Fallvariante, VwKostG LSA nach dem Nutzen oder der Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu bemessen. Diese zulässigerweise an die Investitionssumme des Vorhabens anknüpfende Wertgebühr (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.01.2000 - BVerwG 11 C 5.99 -, NVwZ-RR 2000, 533) ist auch nicht deshalb auf die Höhe des Investitionsvolumens der ersten Teilbaugenehmigung zu reduzieren, weil nach Auffassung der Klägerin die mit ihrer Risikoübernahme verbundene Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a Abs. 1 BImSchG nicht die Wertigkeit der eigentlichen (Teil-)Genehmigung besitzt; denn Nutzen bzw. Bedeutung der Zulassung orientieren sich trotz deren Vorläufigkeit an der Voraussetzung des § 8a Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, wonach mit einer (endgültigen) Genehmigung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden kann.

Soweit die Klägerin weiterhin auf ein grobes Missverhältnis zu vergleichbaren Gebührenerhebungen in Nordrhein-Westfalen hinweist, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass dem Gesetz- und Verordnungsgeber des jeweiligen Landes bei der Beantwortung der Frage, wie eine sachgerechte Verknüpfung zwischen dem Wert der staatlichen Leistung und der Gebührenhöhe herzustellen ist, ein weiter Ermessensspielraum zusteht, den das Land Sachsen-Anhalt mit der Orientierung an den Anlage-Herstellungskosten jedenfalls nicht unangemessen ausgeschöpft hat.

2. Die Rechtssache weist auch nicht die besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf; denn nach dem unter Punkt 1. Gesagten ist die "Anwendung des Äquivalenzprinzips" gerade nicht schwierig im Sinne des zitierten Zulassungsgrundes. An den darüber hinaus im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie 69/335/EWG vom 17.07.1969 in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG vom 10.06.1985 aufgezeigten "Schwierigkeiten" mangelt es bereits deshalb, weil diese "indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital" und damit einen hier nicht entscheidungserheblichen Sachverhalt betrifft.

Ende der Entscheidung

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