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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 10.11.2003
Aktenzeichen: 2 L 200/03
Rechtsgebiete: LSA-GO, LSA-FAG, LSA-GKG


Vorschriften:

LSA-GO § 6 II 2
LSA-GO § 83 I 1
LSA-GO § 83 I 3
LSA-GO § 83 II
LSA-GO § 83 III
LSA-GO § 85
LSA-GO § 92 II Nr. 1
LSA-FAG § 16 I 2
LSA-FAG § 19 1
LSA-GKG § 13 I
LSA-GKG § 13 II
1.Die Umlage der Verwaltungsgemeinschaft ist nur rechtmäßig, wenn sie in die Haushaltssatzung (als sonstige Einnahme) aufgenommen worden ist.

2.Der Beschluss auf der Grundlage des § 83 Abs. 1 Satz 3 GO LSA reicht nicht aus; er wird nur erforderlich, wenn von der gesetzlichen Regel des § 83 Abs. 1 Satz 2 GO LSA abgewichen werden soll.

3.Keine Satzungsqualität hat der Beschluss des Gemeinschaftsausschusses über eine Festlegung von Umlagen für eine ein Jahr überschreitenden Zeitraum, weil es an einer Bekanntmachung nach den Regeln des § 6 Abs. 2 GO LSA fehlt.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 2 L 200/03

Datum: 10.11.2003

Gründe:

Der Beschluss beruht auf § 124a Abs. 4-6 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. d. Bek. v. 19.03.1991 (BGBl I 686) - VwGO -, in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.2001 (BGBl I 3987) - VwGO 02 -, sowie auf § 154 Abs. 2 VwGO <Kosten> und auf § 13 Abs. 1 S. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. d. Bek. v. 15.12.1975 (BGBl I 3047) - GKG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.03.2003 (BGBl I 345 [349]), <Streitwert> (vgl. insoweit OVG LSA, Beschl. v. 17.07.2003 - 2 O 201/03 -).

1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen; denn die geltend gemachten "ernstlichen Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nicht.

1.1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht erkannt, dass die Umlage als Grundlage eine gültige Haushaltssatzung voraussetzt. Das folgt - wie der Senat bereits entschieden hat (OVG LSA, Urt. v. 15.11.2001 - A 2 S 413/99 - [Abdruck, S. 7]) - aus einer über § 85 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt - GO LSA - vom 05.10.1993 (LSA-GVBl., S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.07.2003 (LSA-GVBl., S. 158 [158 <Art. 2>]), entsprechenden Anwendung des § 92 GO LSA. Danach muss die Haushaltssatzung insbesondere Auskunft über die Einnahmen geben (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 lit. a GO LSA). Zu diesen Einnahmen zählt auch die Umlage, die nach § 83 Abs. 1 Satz 1 GO LSA ergänzend zur Deckung des Finanzbedarfs erhoben wird, wenn sonstige Einnahmen nicht ausreichen. Soweit § 83 Abs. 3 GO LSA verlangt, die Umlage für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen, knüpft er an das auch im Übrigen geltende Annuitätsprinzip im Haushaltsrecht an (vgl. nur §§ 92 Abs. 1; 93 Abs. 1 Satz 2 GO LSA).

Dass ein gesonderter Beschluss auf der Grundlage des § 83 Abs. 1 Satz 3 GO LSA nicht in Form einer Satzung vorgesehen ist und der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen ist (§ 83 Abs. 2 GO LSA), steht dem Haushaltssatzungs-Erfordernis nicht entgegen; denn der besondere Beschluss, der einstimmig zu fassen ist, wird nur dann erforderlich, wenn die Verwaltungsgemeinschaft für den Verteilungsmaßstab der Umlage von der gesetzlichen Regel des § 83 Abs. 1 Satz 2 GO LSA (Verteilung nach Einwohnerzahlen) abweichen will.

Dass die Anzeigepflicht des § 83 Abs. 2 GO LSA für den Umlagebeschluss zusätzlich angeordnet ist, ergibt sich schon daraus, dass auch die Haushaltssatzung als Ganzes der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen ist (§§ 85; 94 Abs. 2 GO LSA).

Aus den Regelungen nach dem Finanzausgleichsgesetz - FAG - (vom 31.01.1995 [LSA-GVBl., S. 41], zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.02.2003 [LSA-GVBl., S. 22 <26>]) ergibt sich nichts Abweichendes. Insbesondere lässt sich aus dem Umstand, dass § 19 Satz 1 FAG nicht auch auf § 16 Abs. 1 Satz 2 FAG verweist, wonach die Kreisumlage in der Haushaltssatzung festgelegt wird, kein Umkehrschluss dahin ziehen, dass dies für die Umlage der Verwaltungsgemeinschaft nicht gelten soll; denn der Kern der Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 2 FAG liegt in der Anordnung über die Umlagesätze, während es bei der Verwaltungsgemeinschaft als Maßstab in der Regel auf die Einwohnerzahlen ankommt (vgl. § 83 Abs. 1 Satz 2 GO LSA).

Schließlich lässt sich kein Umkehrschluss aus den Regelungen des § 13 Abs. 1, 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit i. d. F. d. Bek. v. 26.02.1998 (LSA-GVBl., S. 81) - GKG LSA - über die Umlage bei Zweckverbänden ziehen; denn die dort ausdrückliche Verweisung auf den Haushaltsplan (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG LSA) erscheint notwendig, weil § 13 Abs. 2 GKG LSA für Verbände, die dem Eigenbetriebsrecht unterliegen (§ 16 Abs. 2, 3 GKG LSA), die Haushaltssatzung durch den Wirtschaftsplan ersetzt. Ein Umkehrschluss ist im Übrigen auch deshalb nicht angebracht, weil § 16 Abs. 1 GKG LSA für den Zweckverband auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften der Gemeindeordnung und damit auch des Haushaltsrechts verweist, soweit das Gesetz keine spezielleren Normen enthält.

1.2. Das Verwaltungsgericht geht ferner richtigerweise davon aus, dass der Beschluss des Gemeinschaftsausschusses vom 23.11.2000 über die Neufestlegung der Umlagen für die Jahre 1995 bis 1999 keine Satzungsqualität hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten vermag er auch nicht "konkludent" früheres (unwirksames) Satzungsrecht zu bestätigen oder erstmals zur Entstehung zu bringen; denn der Beschluss wahrt nicht die formellen Anforderungen des § 6 GO LSA; insbesondere ist er nicht in der Form des § 6 Abs. 2 Satz 2 GO LSA (i. V. m. § 85 GO LSA) vom Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamts in der für Satzungen geltenden Form bekannt gemacht worden.

1.3. Fehlt es an einer wirksamen Rechtsgrundlage für den Verwaltungsakt der Umlage, dann erweist sich auch der Rückforderungsanspruch der Klägerin als berechtigt.

2. Die Berufung ist nicht wegen "grundsätzlicher Bedeutung" (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) der aufgeworfenen Frage zuzulassen, ob die Umlageregelung Teil der Haushaltssatzung sein muss; denn dies ist durch den Senat bereits bejaht worden (OVG LSA, Urt. v. 15.11.2001 - A 2 S 413/99 -).

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