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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 27.04.2004
Aktenzeichen: 2 L 251/02
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO
Vorschriften:
VwGO § 108 I | |
VwGO § 173 | |
ZPO § 418 I | |
ZPO § 418 II | |
ZPO § 419 |
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS
Aktenz.: 2 L 251/02
Datum: 27.04.2004
Gründe:
Der Beschluss beruht auf § 124a Abs. 4-6 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. d. Bek. v. 19.03.1991 (BGBl I 686) - VwGO -, in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.2001 (BGBl I 3987) - VwGO 02 -, sowie auf § 154 Abs. 2 VwGO <Kosten> und auf § 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. d. Bek. v. 15.12.1975 (BGBl I 3047) - GKG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.03.2003 (BGBl I 345 [349]), <Streitwert>.
Die geltend gemachten "ernstlichen Zweifel" i. S: v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung liegen nicht vor.
Für das Verfahren ist maßgeblich auf die §§ 173 VwGO; 418 Abs. 1 ZPO abzustellen. Danach begründen öffentliche Urkunden, die bestimmte Vorgänge feststellen, den vollen Beweis der in ihnen bezeugten Tatsachen. So erbringt insbesondere der Eingangsstempel einer Behörde oder eines Gerichts grundsätzlich den Beweis für Zeit und Ort des Eingangs eines Schreibens (vgl. für behördliche Eingangsstempel BFH-Urteile vom 17. 10. 1972 - VIII R 36-37/69 - BFHE 108, 141, BStBl II 1973, 271; in BFHE 178, 303, BStBl II 1996, 19).
Der nach § 418 Abs. 2 ZPO zulässige (Gegen-) Beweis der Unrichtigkeit einer öffentlichen Urkunde erfordert den vollen Nachweis eines anderen Geschehensablaufs. Bloße Zweifel an der Richtigkeit der urkundlichen Feststellungen genügen nicht, vielmehr muss zur Überzeugung des Gerichts jegliche Möglichkeit ihrer Richtigkeit ausgeschlossen sein. Das Gericht muss mithin davon überzeugt sein (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass das vom Eingangsstempel bewiesene Eingangsdatum falsch und das Schreiben fristgerecht eingegangen ist.
Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.05.1969 - BVerwG VIII C 2.65 -, NJW 1969, 1730, und Beschl. v. 07.10.1993 - BVerwG 4 B 166.93 -, NJW 1994, 535) und der Zivilgerichte (vgl. Entscheidungen des BGH v. 22.06.1988 - VIII ZR 8/86 KG -, Zeitschrift für Versicherungsrecht 1988, 1140; v. 17.04.1996 - XII ZB 42/96 -, NJW 1996, 2038, und v. 27.11. 1996 - XII ZB 177/96 -, NJW 1997, 1312).
Diese ständige Rechtsprechung führt zu keiner gewichtigen Schlechterstellung eines Beteiligten, der die Fehlerhaftigkeit eines Eingangsstempels substantiiert behaupten und beweisen muss. Auch nach allgemeinen Beweisgrundsätzen müsste er im Zweifelsfall den rechtzeitigen Eingang eines Rechtsbehelfs voll nachweisen.
Voraussetzung für die Beweiswirkung nach § 418 Abs. 1 ZPO ist grundsätzlich nur, dass eine von einer Behörde ausgestellte öffentliche Urkunde vorliegt, die Tatsachen beurkundet, die die beurkundende Amtsperson selbst verwirklicht oder aufgrund eigener Wahrnehmung zuverlässig festgestellt hat. Eine mindere Beweiskraft hat die öffentliche Urkunde nur dann, wenn sie äußere Mängel (z. B. Durchstreichungen, Radierungen; § 419 ZPO) aufweist. Auf andere Umstände kommt es dagegen nicht an; denn es ist der Sinn der Regelung, dass der Beweis einfach und rasch durch die Urkunde geführt werden kann. Dies ist hier nicht der Fall.
Einen Gegenbeweis vermag die Zulassungsschrift nicht zu führen. Mit Schreiben vom 12.04.2001 erklärte der Ehemann der Klägerin gegenüber dem Verwaltungsgericht, dass er den Widerspruch am 02.01.2001 um 17.30 Uhr bei der Verwaltungsgemeinschaft Gernrode unter Zeugen in den Briefkasten eingeworfen habe. Mit seiner eidesstattlichen Versicherung vom 14.06.2002 erklärte er hingegen, dass er das Schreiben am 02.01.2001 gegen 18.00 Uhr in den Briefkasten des Verwaltungsamts Gernrode geworfen habe und lediglich zu dem Freund seiner Tochter gesagt habe: "Christian, du bist mein Zeuge, dass ich den Brief persönlich dort hingebracht habe".
Dieses Vorbringen ist gesteigert und widersprüchlich und daher unglaubhaft.
Ende der Entscheidung
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