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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 13.01.2004
Aktenzeichen: 2 L 275/02
Rechtsgebiete: LSA-DVO-EBG, LSA-EBG, LSA-Verf, GG
Vorschriften:
LSA-DVO-EBG § 5 V | |
LSA-EBG § 4 VIII | |
LSA-Verf § Art. 79 I 1 | |
LSA-Verf § Art. 79 I 3 | |
GG Art. 80 I |
2. Offen bleibt, ob es sich bei § 4 Abs. 8 des Erwachsenenbildungsgesetzes eine Ermächtigungsgrundlage enthält.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS
Aktenz.: 2 L 275/02
Datum: 13.01.2004
Gründe:
Der Beschluss beruht auf § 124a Abs. 4-6 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. d. Bek. v. 19.03.1991 (BGBl I 686) - VwGO -, in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.2001 (BGBl I 3987), sowie auf § 154 Abs. 2 VwGO <Kosten> und auf § 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. d. Bek. v. 15.12.1975 (BGBl I 3047) - GKG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.03.2003 (BGBl I 345 [349]), <Streitwert>.
I. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen; denn diese sind nicht hinreichend dargelegt worden (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Der Darlegungslast genügt nur, wer den "Grund" benennt, der ausnahmsweise die Zulassung rechtfertigt, und dessen Voraussetzungen "schlüssig" beschreibt. Dazu gehört bei § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dass belegt wird, es beständen gerade "ernstliche Zweifel an der Richtigkeit" der angefochtenen Entscheidung. Dies verlangt zunächst, dass der Antrag einzelne tatsächliche Feststellungen des Gerichts oder Elemente der rechtlichen Ableitung konkret bezeichnet, die beanstandet werden sollen, sowie zusätzlich, dass aufgezeigt wird, aus welchem Grund die konkrete Passage ernstlichen Zweifeln begegnet. Da § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO außerdem verlangt, dass ernstliche Zweifel an der "Richtigkeit" des Ergebnisses bestehen, muss der Zulassungsantragsteller ferner darlegen, dass das Gericht bei Vermeidung der gerügten Fehler zu einer anderen, für den Rechtsmittelführer positiven Entscheidung gelangt wäre. Daran fehlt es hier.
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sämtliche vom Kläger durchgeführten Maßnahmen der Erwachsenenbildung förderfähig sind; insbesondere kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf die Regelung des § 5 Abs. 5 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Erwachsenenbildung im Lande Sachsen-Anhalt - DVO-EBG - vom 18.11.1996 (LSA-GVBl., S. 250) berufen, wonach bestimmte Maßnahmen der Erwachsenenbildung von der Förderung gemäß § 4 Abs. 8 des Gesetzes zur Förderung der Erwachsenenbildung im Lande Sachsen-Anhalt - EBG - vom 25.05.1992 (LSA-GVBl., S. 379), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.12.2001 (LSA-GVBl., S. 540), ausgeschlossen sind.
Dabei kann offen bleiben, ob die Rechtsverordnung insgesamt wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 79 Abs. 1 Satz 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt - LVerf-LSA - vom 16.07.1992 (LSA-GVBl., S. 600) nichtig ist. Dies wäre jedenfalls dann der Fall, wenn es sich bei § 4 Abs. 8 EBG um eine Verordnungsermächtigung im Sinne des Art. 79 Abs. 1 Satz 1 LVerf-LSA handeln würde. Art. 79 Abs. 1 Satz 3 LVerf-LSA bestimmt nämlich, dass die Rechtsgrundlage in der Rechtsverordnung anzugeben ist, d. h. es genügt weder - wie der Beklagte meint - die Angabe des Gesetzes zur Förderung der Erwachsenenbildung noch die Angabe einer einzelnen Ermächtigungsnorm, soweit die Rechtsverordnung auf mehreren Einzelermächtigungen beruht. Das Zitiergebot des Art. 79 Abs. 1 Satz 3 LVerf-LSA macht es vielmehr erforderlich, dass nicht nur das ermächtigende Gesetz als solches, sondern die ermächtigende Einzelvorschrift aus diesem Gesetz in der Verordnung genannt wird. Will der Verordnungsgeber nach seinem erkennbar geäußerten Willen von mehreren Ermächtigungsgrundlagen Gebrauch machen, so muss er diese vollständig in der Eingangsformel der Verordnung angeben (BVerfG, Urt. v. 06.07.1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1 [41]).
Geht man mit dem Beklagten allerdings davon aus, dass § 4 Abs. 8 EBG keine Verordnungsermächtigung beinhaltet, die dem Zitiergebot des Art. 79 Abs. 1 Satz 3 LVerf-LSA unterfällt, ist jedenfalls § 5 Abs. 5 DVO-EBG nichtig, da der Ausschluss von Maßnahmen der Erwachsenenbildung nicht im Verordnungswege (§ 5 Abs. 5 DVO-EBG) geregelt werden konnte; denn der Verordnungsgeber bedarf für den Erlass einer Rechtsverordnung zwingend einer Verordnungsermächtigung (Art. 79 Abs. 1 Satz 1 LVerf-LSA).
Der Beklagte kann sich zur Rechtfertigung seines angefochtenen Bescheides vom 21.04.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.09.1999 auch nicht auf den Erlass des Kultusministeriums vom 04.02.1999 berufen; denn soweit § 4 Abs. 8 EBG bestimmt, dass das Land unter den in Nrn. 1 bis 6 genannten Voraussetzungen Maßnahmen der Erwachseenbildung von der Förderung nach diesem Gesetz ausschließen kann, bedarf es zur Umsetzung dieser Vorschrift eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung. Ein ministerieller Erlass, der auch ohne ausdrückliche gesetzliche Vorschrift erlassen werden könnte, genügt den Voraussetzungen des § 4 Abs. 8 EBG nicht.
II. Diese Gesichtspunkte führen gleichzeitig dazu, dass sich auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht mit Erfolg begründen lässt; denn die von dem Beklagten aufgeworfene Frage der Nichtigkeit der angefochtenen Verordnung lässt sich nach dem Landesverfassungsrecht und dem Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung eindeutig beantworten.
Ende der Entscheidung
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