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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 17.12.2004
Aktenzeichen: 2 L 294/03
Rechtsgebiete: BKleinGG


Vorschriften:

BKleinGG § 1 I Nr. 2
Sieht eine Satzung besondere Verteilungsregelungen für "Dauerkleingärten" vor, so wird diese Bestimmung nicht durch jede kleingärtnerische Nutzung, sondern nur durch eine solche erfüllt, die den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleinGG genügt; das setzt voraus, dass der Kleingarten Teil einer Kleingarten-Anlage ist.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 2 L 294/03

Datum: 17.12.2004

Gründe:

Der Beschluss beruht auf § 124a Abs. 4-6 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. d. Bek. v. 19.03.1991 (BGBl I 686) - VwGO -, in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.2001 (BGBl I 3987) - VwGO 02 -, sowie auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO <Kosten> und auf § 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. d. Bek. v. 15.12.1975 (BGBl I 3047) - GKG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.03.2003 (BGBl I 345 [349]), <Streitwert>.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Die geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

Zu Unrecht rügen die Kläger, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit ihren Vorbringen auseinandergesetzt, die Beklagte sei bei der Berechnung des Beitrags von einem falschen Nutzungsfaktor ausgegangen. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich das Verwaltungsgericht auf Seite 13 der Urteilsgründe mit dieser Frage befasst hat. Die diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts geben auch keinerlei Anlass zu Bedenken.

Nach der Verteilungsregelung in § 7 Abs.3 Satz 1 der von der Beklagten und vom Verwaltungsgericht herangezogenen Straßenbaubeitragssatzung der Beklagten vom 26.04.2000 - SBS - wird bei den in § 7 Abs. 2 Nr. 6 Satz 1 SBS genannten Grundstücken nur die Grundstücksfläche nach § 7 Abs. 2 SBS berücksichtigt. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 SBS werden im Übrigen bei bebauten oder bebaubaren und bei gewerblich genutzten oder gewerblich nutzbaren Grundstücken zu der nach § 7 Abs. 2 SBS festgestellten Grundstücksfläche je Vollgeschoss 25 v. H. der Grundstücksfläche hinzugezählt. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 SBS gilt bei Grundstücken, die nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise (z. B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) nutzbar sind oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils so genutzt werden, die Gesamtfläche des Grundstücks. § 7 Abs. 4 Nr. 1 SBS sieht weiter vor, dass die nach § 7 Abs. 2 und 3 SBS ermittelte Grundstücksfläche bei Grundstücken, die nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise (z. B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) nutzbar sind oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils so genutzt werden, mit dem Faktor 0,5 vervielfacht wird.

In Anwendung dieser Bestimmungen hat die Beklagte die von ihr ermittelte Grundstücksfläche von 2.336 m² zu Recht mit dem Faktor 1,25 und nicht mit dem in § 7 Abs. 4 Nr. 1 SBS genannten Faktor 0,5 vervielfacht; denn das in Rede stehende Grundstück (Flurstück 123/6) ist im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 2 SBS baulich nutzbar. Nach dem vorliegenden Auszug aus der Flurkarte sind die umliegenden Grundstücke bebaut, so dass das Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt.

Entgegen der Auffassung der Kläger führt der Umstand, dass ihr Grundstück (derzeit) tatsächlich kleingärtnerisch genutzt wird, nicht zur Anwendung der für sie günstigeren Regelungen in § 7 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Nr. 1 SBS. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, diese Nutzung stelle keine Nutzung als "Dauerkleingarten" im Sinne dieser Bestimmungen dar. Der Begriff des "Dauerkleingartens" ist in § 1 Abs. 3 des Bundeskleingartengesetzes - BKleinG - definiert als Kleingarten auf einer Fläche, die im Bebauungsplan für Dauerkleingärten festgesetzt ist; nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleinG setzt die Eigenschaft als Kleingarten im Sinne dieses Gesetzes unter anderem voraus, dass der Garten in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern zusammengefasst sind (Kleingartenanlage). Für Grundstücke, die - wie hier - nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, sondern innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen, kann zwar nicht die Definition des § 1 Abs. 3 BKleinG zugrunde gelegt werden. Soweit aber die Regelungen in § 7 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Nr. 1 SBS für solche Grundstücke darauf abstellen, ob Grundstücke "so", also wie Dauerkleingärten genutzt werden, ist dem Verwaltungsgericht darin zu folgen, dass für die Anwendbarkeit von § 7 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Nr. 1 SBS die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 BKleinG gegeben sein müssen, dass mithin nur Grundstücke innerhalb einer bestehenden Kleingartenanlage begünstigt sein sollen. Die Vorschriften in § 7 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Nr. 1 SBS wollen ersichtlich nur solche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegenden Grundstücke begünstigen, bei denen eine auf Dauer angelegte Nutzung, die keine bauliche, sondern eine Nutzung "nur in vergleichbarer Weise" darstellt, eine Bebauung ausschließt; dies ist bei einer gärtnerischen Nutzung eines einzelnen Grundstücks nicht der Fall. Dieser Wille des Satzungsgebers wird deutlich, wenn man die weiteren in diesen Regelungen genannten Beispiele (Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder) in den Blick nimmt. Eine andere Beurteilung würde auch zu einem Widerspruch zu der Bestimmung in § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 SBS führen, die zwischen den in § 7 Abs. 2 Nr. 6 SBS genannten Grundstücken einerseits und bebaubaren Grundstücken andererseits unterscheidet. Einzelne außerhalb einer Kleingartenanlage belegene Grundstücke, die sich innerhalb eines Bebauungszusammenhangs befinden, sind "bebaubar", auch wenn sie tatsächlich (noch) kleingärtnerisch genutzt werden.

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