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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 22.01.2004
Aktenzeichen: 2 L 331/03
Rechtsgebiete: LSA-VwVfG, KrW-/AbfG


Vorschriften:

LSA-VwVfG § 49 II Nr 1
KrW-/AbfG § 49 I
KrW-/AbfG § 49 II
1.Die Abfalltransportgenehmigung kann widerrufen werden, wenn die Zuverlässigkeit des Inhabers nicht besteht.

2.Beachtlich für die Zuverlässigkeit sind Tatsachen, die für die Einsammlung und Beförderung von Abfällen zur Beseitigung von Belang sein können. Dazu gehören vor allem rechtskräftige Verurteilungen wegen Verstößen gegen Normen des Umweltstrafrechts.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 2 L 331/03

Datum: 22.01.2004

Gründe:

Der Beschluss beruht auf § 124a Abs. 4-6 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. d. Bek. v. 19.03.1991 (BGBl I 686) - VwGO -, in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.2001 (BGBl I 3987), sowie auf § 154 Abs. 2 VwGO <Kosten> und auf § 13 Abs. 1 S. 1 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. d. Bek. v. 15.12.1975 (BGBl I 3047) - GKG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.03.2003 (BGBl I 345 [349]), <Streitwert>.

Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.

Nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG LSA kann ein rechtmäßiger, begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, widerrufen werden, wenn der Widerruf im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Die Behörde übt ihr durch diese Regelung eingeräumtes Ermessen dann pflichtgemäß aus, wenn sie von ihm in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Eine Transportgenehmigung gemäß § 49 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes - KrW-/AbfG - vom 27.09.1994 (BGBl I 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.08.2002 (BGBl I 3322 [3342]), wird nur bei Zuverlässigkeit des Antragstellers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs verantwortlichen Personen erteilt (§ 49 Abs. 2 KrW-/AbfG). Die Prüfung der Zuverlässigkeit hat sich dabei auf Tatsachen zu erstrecken, die für die Einsammlung und Beförderung von Abfällen zur Beseitigung von Belang sein können. Tatsachen dieser Art sind vor allem rechtskräftige Verurteilungen wegen Verstoßes gegen Normen des Umweltstrafrechts (§§ 324 ff. StGB), aber auch bestandskräftige Ahndungen von Verstößen gegen abfallrechtliche Vorschriften (vgl. Versteyl, in: Kunig/Paetow/Versteyl, Kommentar zum KrW-/AbfG, § 49 RdNr. 37). Derartige Verstöße stellt die Zulassungsschrift nicht in Abrede, sie meint aber, dass diese Verstöße im Zusammenhang mit der Lagerung, nicht hingegen mit dem Transport von Abfällen stehen. Dieser Einwand vermag "ernstliche Zweifel" an dem Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht zu begründen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 27.05.1981 - BVerwG 7 C 47.79 -, DVBl 1981, 985) muss sich die Zuverlässigkeit auf das Behandeln, das Lagern und das Ablagern der eingesammelten und beförderten Abfälle beziehen. Die Zuverlässigkeit sei nur eine besondere Ausprägung der auf das "Wohl der Allgemeinheit" abstellenden prognostischen Beurteilung durch die Genehmigungsbehörde und ergebe sich aus der Erwägung, dass ein Einsammeln und Befördern von Abfällen, deren geordnete Beseitigung sodann nicht sichergestellt sei, in der Regel zu vermeidbaren Umweltschäden und damit zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führe. Eine Beeinträchtigung dieses Wohls i. S. von § 12 Abs. 1 Satz 2 AbfG sei allerdings nicht nur dann zu besorgen, wenn die in § 2 AbfG ausdrücklich genannten Belange gefährdet erscheinen; vielmehr seien in diesem Zusammenhang alle einschlägigen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die auf die Sicherstellung einer schadlosen und umweltfreundlichen Abfallbeseitigung nach Maßgabe der durch das Abfallbeseitigungsgesetz aufgerichteten Ordnung dieses Sachbereichs zielten (BVerwG, a.a.O.).

Für die Rechtslage nach dem In-Kraft-Treten des KrW-/AbfG gilt nichts Anderes.

Die Ausführungen zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind ebenfalls nicht geeignet, gegen das Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel zu begründen.

Ende der Entscheidung

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