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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 23.01.2003
Aktenzeichen: 2 L 399/02
Rechtsgebiete: LSA-VwVfG, AuslG


Vorschriften:

LSA-VwVfG § 48
AuslG § 43
1. Die Regelungen des Ausländergesetzes stehen dem Rückgriff auf die allgemeinen verfahrens-rechtlichen Vorschriften (§48 [LSA-]VwVfG) nicht entgegen.

2. Zur Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis bei Täuschung über die Abstammung.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 2 L 399/02

Datum: 23.01.2003

Tatbestand:

Der Beschluss beruht auf §§ 124a; 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. d. Bek. v. 19.03.1991 (BGBl I 686) - VwGO -, in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.2001 (BGBl I 3987) - VwGO 02 -, sowie auf § 154 Abs. 2 VwGO und auf § 13 Abs. 1 S. 1 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. d. Bek. v. 15.12.1975 (BGBl I 3047) - GKG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2001 (BGBl I 3638 [3639]).

Gründe:

Die in der Antragsschrift geltend gemachten "ernstlichen Zweifel" (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) am Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Urteils liegen nicht vor.

Der Beklagte hat seinen Rücknahmebescheid vom 28.05.2001 zu Recht auf § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt - VwVfG LSA - gestützt. Durch § 43 AuslG wird der Rückgriff auf die Rücknahmevorschrift des § 48 VwVfG der entsprechenden landesrechtlichen Regelungen nicht ausgeschlossen. Die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften der Länder sind anwendbar, soweit das vorrangige Bundesrecht keine abweichenden oder entgegenstehenden Vorschriften enthält. Regelungen des AuslG stehen dem Rückgriff auf § 48 VwVfG LSA nicht entgegen (so schon OVG LSA, Beschl. v. 03.07.2002 - 2 M 203/02 -). Die aufenthaltsbeendenden Regelungen des AuslG erfassen nicht das gesamte öffentliche Interesse an der Beseitigung rechtswidriger Aufenthaltsgenehmigungen. Das Interesse, rechtswidrige Genehmigungen aufzuheben, ist gegenüber dem Interesse, den Aufenthalt eines Ausländers zu beenden, ein Aliud. Dies verkennt die Zulassungsschrift. Die Ausweisung ist nicht stets ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel, um eine rechtswidrige Aufenthaltsgenehmigung zu beseitigen. An der Beseitigung einer rechtswidrigen Aufenthaltsgenehmigung kann ein öffentliches Interesse selbst dann bestehen, wenn dieses nicht zugleich darauf gerichtet ist, dass der Ausländer Deutschland verlässt (BVerwG, Urt. v. 23.05.1995 - BVerwG 1 C 3.94 -, BVerwGE 98, 298). Die Versuche der Zulassungsschrift, die Vorschriften der §§ 45 ff. AuslG ausschließlich oder analog auf die Rücknahme von Aufenthaltsgenehmigungen anwenden zu wollen, verkennen die unterschiedliche Interessenlage zwischen der Ausweisung und der Rücknahme einer rechtswidrigen Aufenthaltsgenehmigung.

Das oben Gesagte gilt auch für die weitere Rüge, das Verwaltungsgericht habe wegen der speziellen ausländerrechtlichen Materie nicht auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.08.1986 (- BVerwG 3 C 3.85 -, BVerwGE 74, 357, 364) zum allgemeinen Verwaltungsrecht abstellen dürfen.

Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger spätestens bei der Erteilung der unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung bekannt gewesen sein muss, dass Frau T. und Herr G. nicht seine leiblichen Eltern sind. Ausweislich der Auskunft des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Shanghai ... ist die Geburtsurkunde, die der Kläger stets bei den Ausländerbehörden vorgelegt hat, eine Fälschung. Sein wahres Geburtsdatum ist ... 1976 und nicht ... 1979, wie in der Fälschung angegeben. Dem Kläger hätte im Alter von 14 Jahren bekannt sein müssen, dass er die ersten vierzehn Jahre seines Lebens nicht mit Frau T. und Herrn G. verbracht hat. Noch in seinem Lebenslauf im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens vom ... 2001 behauptete er wahrheitswidrig, 1991 mit seinen Eltern T. und G. nach Deutschland übergesiedelt zu sein. Diese hatten aber ... 1989 ... bereits einen Einbürgerungsantrag gestellt und dabei angegeben, lediglich drei Töchter als Kinder zu haben. Von angeblichen Söhnen ist nie die Rede gewesen. Außerdem ergibt sich aus dem Bericht der Grenzschutzdirektion ... vom ... 2003, dass bei einer Wohnungsdurchsuchung beim Ehepaar T. / G. sieben gefälschte nepalesische Nationalpässe aufgefunden worden waren und G. schon Anfang der 90-er Jahre, als der Kläger nach Deutschland kam, einschlägig als Schleuser in Erscheinung getreten war.

Auch die weiter geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

Das Verfahren weist weder die behaupteten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf, noch stellt sich eine verallgemeinerungsfähige, klärungsbedürftige und höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Ende der Entscheidung

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