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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 11.09.2003
Aktenzeichen: 2 L 458/00
Rechtsgebiete: TierSG, LSA-GTSK


Vorschriften:

TierSG § 66 Nr. 1
TierSG § 69 I
TierSG § 69 III
TierSG § 70
TierSG § 71
LSA-GTSK § 11
1. Eine die Entschädigung des § 66 Nr. 1 TierSG nach § 69 Abs. 1 TierSG ausschließende Pflicht-verletzung liegt vor, wenn der Betrieb Untersuchungsintervalle zur Verhinderung der Aujeszkyschen Krankheit oder der Schweinepest nicht einhält.

Der Betriebsinhaber hat sich dabei an das geltende Recht zu halten; auf evtl. überholte Bestimmungen in einer Genehmigung kann er sich nicht stützen.

2. Eine nach § 69 Abs. 3 Nr. 1 TierSG beachtliche Pflichtverletzung schließt die Entschädigung aus, wenn der Betriebsinhaber schuldhaft eine zu geringe Tierzahl meldet.

Insoweit ist das für den Betrieb maßgebliche Landesrecht (Satzungsrecht) maßgeblich; auf Fristbestimmungen für die Meldepflicht in anderen Bundesländern kann sich der Betriebsinhaber nicht berufen.

3. Der Ausschlussgrund des § 69 Abs. 3 Nr. 2 TierSG ist erfüllt, wenn der fällige Beitrag an die Tierseuchenkasse nicht rechtzeitig abgeführt wird.

Auf mündliche Stundungszusagen kann sich der Betriebsinhaber jedenfalls dann nicht verlassen, wenn sogar die in Aussicht genommene Zahlungsfrist abgelaufen ist.

4. Zur Frage, wann der Entschädigungsausschluss wegen geringer Schuld entfällt und wann eine unbillige Härte anzunehmen ist (§ 70 TierSG).


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT URTEIL

Aktenz.: 2 L 458/00

Datum: 11.09.2003

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine Entschädigung für die Tötung von Schweinen.

Die Klägerin betreibt in A. auf der Grundlage einer Ausnahmegenehmigung des damaligen Landkreises H. vom 14.04.1993 eine Mastschweinhaltung mit laufend wechselndem Bestand sowie - ebenfalls mit wechselndem Tierbestand - zwei Ställe von der Agrargenossenschaft S. (e. G.). Inhalt dieser Genehmigung, die unter dem Vorbehalt des entschädigungslosen Widerrufs steht, ist u. a. unter Nr. 16, dass die Klägerin eine stichprobenartige serologische Untersuchung auf Schweinepest und Aujeszkysche Krankheit im Umfang von 59 Proben einmal jährlich durchzuführen hat. Mit seinen Verfügungen vom 27.10.1995, 19.06. 1996 und 15.04.1997 wies der Landkreis O. die Klägerin darauf hin, dass sie aufgrund des Tierseuchengesetzes in Verbindung mit der Verordnung zum Schutze gegen die Aujeszkysche Krankheit verpflichtet sei, in ihrem Schweinebestand zur Aufrechterhaltung des Status "tierseuchenfrei" bzw. "AK-frei" serologische Kontrolluntersuchungen im Abstand von sechs Monaten durchführen zu lassen. Derartige Kontrolluntersuchungen erfolgten im Dezember 1994, November 1995 und August 1996.

Mit Bescheid vom 12.03.1997 wurde die Klägerin zur Zahlung eines Beitrags an die Beklagte in Höhe von 38.003,00 DM, zahlbar bis zum 29.03.1997, aufgefordert; eine Zahlung von 18.000,00 DM erfolgte am 16.05.1997.

Eine am 15.05.1997 durch das Untersuchungsamt Stendal durchgeführte serologische Kontrolluntersuchung auf Aujeszkysche Krankheit ergab 30 und nach Untersuchungen am 16.05.1997 und am 20.05.1997 weitere 554 positive Ergebnisse. Daraufhin stellte der Landkreis O. mit Bescheid vom 16.05.1997 den Verdacht des Ausbruchs der Aujeszkyschen Krankheit im Betrieb der Schweinemastanlage der Klägerin amtlich fest und verfügte am 22.05.1997 die Tötung des Gesamtbestands von 10.087 Schweinen, die in der Zeit vom 02.06. bis 19.06.1997 erfolgte.

Am 10.06.1997 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Entschädigungsleistungen für 10.100 getötete Schweine. Im Rahmen des Entschädigungsverfahrens stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin zum Stichtag (03.01.1997) mit amtlicher Meldekarte 6.994 Schweine angemeldet hatte; laut Bestandsregister nach der Viehverkehrsverordnung (VVVO) am 29.01.1997 waren in dem Mastbetrieb der Klägerin 9.887 Schweine vorhanden. Demgegenüber teilte die Klägerin am 25.07.1997 mit, dass der Bestand am 16.05.1997 tatsächlich 9.212 Schweine und am 02.06.1997 tatsächlich 9.142 Schweine betragen habe. Unter Berücksichtigung, dass zur diagnostischen Untersuchung am 16.05.1997 22 Schweine gekeult worden waren, legte die Beklagte ihrer Entschädigungsberechnung 9.164 Schweine zugrunde und stellte für diese Schweine einen gemeinen Wert von 2.402.617,52 DM fest. Nach Abzug von 1.722.772,87 DM wegen der Verstöße gegen tierseuchenrechtliche Vorschriften (Nicht-Beachtung der Nachmeldepflicht, der Beitragszahlung und der Pflicht zur Durchführung blutserologischer Kontrolluntersuchungen) setzte die Beklagte mit Bescheid vom 31.07.1997 die an die Klägerin zu zahlende Entschädigung auf 679.844,65 DM fest. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berechnung wird auf den Bescheid vom 31.07.1997 verwiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 15.09.1997 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.01.1999 zurückwies.

Am 18.02.1999 hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe ihr ein schuldhaftes Verhalten nicht nachweisen können, obwohl dem Verschuldensmerkmal in der Gesetzessystematik (§§ 69, 70 TierSG) als wesentliche Tatbestandsvoraussetzung eine besondere Bedeutung zukomme und diese zwingend eine differenzierte Betrachtung erfordere. Die wesentliche Kürzung des Entschädigungsbetrages um 50 % mit der Begründung, sie habe die im Abstand von sechs Monaten durchzuführenden Untersuchungen nicht eingehalten, gehe fehl, da die Kreisverwaltung H. ihr am 14.04. 1993 eine Ausnahmegenehmigung zum Betreiben der Schweinemastanlage in der Form erteilt habe, dass lediglich jährlich 59 Blutproben durchzuführen seien. Unter diesen Umständen könne das nachträgliche Einfordern eines Sechs-Monats-Zeitraums nicht zu einem Verlust ihres Entschädigungsanspruchs führen. Soweit die Beklagte die halbjährliche Untersuchung darauf stütze, dass ansonsten die Grundsätze der Solidargemeinschaft massiv beeinträchtigt und andere Tierbestände gefährdet würden, gehe auch diese Argumentation ins Leere. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Ausnahmegenehmigung vom 14.04.1993 die Veterinärbehörde stets angezeigt habe, wann wieder die nächste Untersuchung fällig sei. Diese Untersuchung sei sodann auch jeweils durchgeführt worden. Dieses Prozedere in der Form der regelmäßigen Aufforderungen durch die Veterinärbehörde sei über die Jahre hinweg zu einer Verwaltungsübung geworden, auf die sie sich verlassen habe und auch habe verlassen können. Insgesamt sei ihr daher lediglich bekannt gewesen, dass sie in Abständen von sechs Monaten nach jeweiliger Aufforderung eine Kontrolluntersuchung durchzuführen habe. Da sie diesen Aufforderungen stets nachgekommen sei, liege bezüglich dieses Punktes kein schuldhaftes, nicht einmal leicht fahrlässiges Verhalten vor. Die Fehlermeldung des Tierbestandes, der als geringfügig anzusehen sei, sei darauf zurückzuführen, dass bei der Größe ihres Betriebs bei der Zählung der Tiere leicht Fehler unterliefen. Die Bestandszahl verändere sich durch den wöchentlichen Zu- und Abgang von Tieren ständig. Darüber hinaus seien Informationsfehler dadurch entstanden, dass die Tiere von den Betriebsleitern in zwei Größen eingeteilt und nur die großen Tiere gemeldet worden seien. Im Übrigen sei ihr auch nicht bewusst gewesen, dass der Höchstbestand für die Berechnung des Beitrags maßgeblich gewesen sei. Sie sei vielmehr davon ausgegangen, dass eine Stichtagsregelung wie in den Ländern Brandenburg und Niedersachsen gelte. Die verspätete Beitragszahlung sei ihr ebenfalls nicht zuzurechnen, weil die Verzögerung infolge fehlerhafter Auskünfte einer Sachbearbeiterin der Beklagten zu einer Beitragsermäßigung bzw. Stundung zurückzuführen sei.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 31. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihren Entschädigungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien schon deswegen rechtmäßig, weil die Klägerin über einen Zeitraum von mehreren Monaten ihre Nachmeldepflicht hinsichtlich des bemerkenswerten Bestandszuwachses von mehr als 3.000 Schweinen schuldhaft verletzt habe, so dass die im Rahmen des § 70 TierSG getroffene Billigkeitsentscheidung nicht zu beanstanden sei.

Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat durch Urteil vom 27. September 2000 (A 1 K 70/99) den Bescheid der Beklagten vom 31.07.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.1999 insoweit aufgehoben, als der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 698.718,98 DM (= 357.249,34 €) versagt worden ist, und die Beklagte verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Klägerin könne nicht gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 1c TierSG entgegen gehalten werden, sie habe schuldhaft eine nach dem Tierseuchengesetz erlassene behördliche Anordnung nicht befolgt. Der insofern gemachte Vorwurf, sie habe behördliche Blutuntersuchungsintervalle nicht eingehalten, greife nicht. Die Ausnahmegenehmigung vom 14.04.1993 gebe ihr nämlich nur auf, einmal jährlich stichprobenartig serologische Untersuchungen auf Schweinepest und Aujeszkysche Krankheit durchzuführen. Diese Auflage sei durch die Schreiben vom 27.10.1995, 19.06.1996 und 15.04.1997 nicht widerrufen und durch eine neue Maßgabe ersetzt worden. Das Schreiben vom 15.04.1997 stelle nach Wortlaut und Gestaltung, ohne den Bescheid des damaligen Landkreises H. zu berühren, ausschließlich den rechtlichen Hinweis dar, dass der Status des von der Klägerin gehaltenen Schweinebestandes als "AK-frei" nur aufrechterhalten bleiben könne, wenn entsprechende Untersuchungen im Abstand von sechs Monaten durchgeführt würden, anderenfalls als logische Schlussfolgerung aus diesem Schreiben die Klägerin diesen Status verliere. Eine Verpflichtung, die serologischen Untersuchungen gemessen an dem Bescheid vom 14.04.1993 nunmehr nach einem geänderten Zeitintervall durchzuführen, werde hiernach nicht ausgesprochen. Insofern habe die Klägerin einen Anspruch darauf, dass die Beklagte über die dies betreffende Teilentschädigung nach § 70 TierSG neu entscheide. Die Beklagte sei insofern bei ihrer Ermessensentscheidung von falschen tatsächlichen Grundlagen ausgegangen und der angegriffene Bescheid hinsichtlich der versagten 50 % der Entschädigung wegen Nichteinhaltung behördlich angeordneter Blutuntersuchungen ermessensfehlerhaft. Hingegen habe die Beklagte die von der Klägerin geltend gemachte Entschädigung zu Recht wegen der Verletzung von Meldepflichten und verspäteter bzw. nicht erfolgter Beitragszahlung reduziert.

Durch Beschluss vom 27.08.2002 hat der Senat auf den Antrag der Beklagten die Berufung auf der Grundlage des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte vor, ein Anspruch auf Tierseuchenentschädigung sei gemäß § 69 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 TierSG vollständig entfallen, weil die Klägerin schuldhaft ihren Meldepflichten und der Beitragszahlung nicht nachgekommen sei; dies habe auch das Verwaltungsgericht rechtskräftig festgestellt. Die in ihr Ermessen gestellte Härtefallentschädigung gemäß § 70 TierSG sei nicht zu beanstanden, insbesondere sei der Klägerin zu Recht vorgeworfen worden, dass sie die Blutuntersuchungsintervalle nicht eingehalten habe. Nach Erlass des Genehmigungsbescheides vom 14.04.1993 sei nämlich durch den Erlass der "Verordnung zum Schutze gegen die Aujeszkysche Krankheit" vom 28.10.1993 insofern eine Gesetzesänderung eingetreten, als die Kontrolluntersuchungsintervalle - nunmehr halbjährlich - geändert worden seien. Dieser Gesetzesänderung habe sie in ihren Nachfolgeverfügungen vom 27.10.1995, 19.06.1996 und 15.04.1997 Rechnung getragen; eines Widerrufs der Ausnahmegenehmigung vom 14.04.1993 habe es nicht bedurft, da diese in ihrer Gesamtheit nicht von der Neuregelung der Verordnung berührt gewesen sei. Die Klägerin müsse sich die Versäumung der Kontrolluntersuchungen auch vorwerfen lassen, weil ihr die gesetzlichen Grundlagen bekannt gewesen seien. Der schwerwiegende Verstoß gegen die gesetzlichen Kontrolluntersuchungsintervalle führe dazu, dass ihr Entschädigungsanspruch entsprechend den geltenden, regelmäßig angewandten Verwaltungsratsbeschlüssen um 50 % zu reduzieren gewesen sei. auch die weitere Reduzierung wegen der Verletzung der Nachmeldepflicht und der Beitragszahlung sei rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie führt aus, das Verwaltungsgericht sei rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides, soweit er die Versagung von 50 % der Entschädigung wegen Nichteinhaltung behördlich angeordneter Blutuntersuchungsintervalle betreffe, mit einem versagten Entschädigungsbetrag in Höhe von 698.718,98 DM ermessensfehlerhaft sei; insbesondere seien durch die Verordnung zum Schutze gegen die Aujeszkysche Krankheit vom 28.10.1993 die Kontrollintervalle nicht von Gesetzes wegen geändert worden. Sie habe daher weiterhin die in der Ausnahmegenehmigung vom 14.04.1993 festgelegten jährlichen Kontrolluntersuchungen für maßgeblich halten dürfen. Zudem sei davon auszugehen, dass die Beklagte selbst keinen Überblick über die notwendigen Kontrolluntersuchungen habe; denn in dem angefochtenen Bescheid vom 31.07.1997 habe die Beklagte behauptet, sie sei gemäß einer behördlichen Anordnung vom 07.02.1996 zur Durchführung von blutserologischen Kontrolluntersuchungen auf Antikörper gegen die Erreger der Aujeszkyschen Krankheit im vierteljährlichen Abstand verpflichtet. Eine solche Anordnung habe sie aber nie erhalten. Der von der Beklagten insofern gemachte Vorwurf, sie habe schuldhaft die Untersuchungsintervalle nicht eingehalten, greife daher nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in vollem Umfang abweisen müssen, da der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 31.07.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.1999 rechtmäßig ist; denn die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über ihren Antrag auf Gewährung einer Entschädigung wegen Tierverlustes entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. d. Bek. v. 19.03.1991 [BGBl I 686] - VwGO -, in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.2001 [BGBl I 3987]).

I. Der Gewährung einer Entschädigung für den im Juni 1997 erlittenen Tierverlust nach § 66 Nr. 1 des Tierseuchengesetzes - TierSG - in der hier anwendbaren Fassung des Änderungsgesetzes vom 11.09.1995 (BGBl I 2038) steht § 69 Abs. 1 TierSG entgegen. Nach dieser Vorschrift entfällt der Anspruch auf Entschädigung, wenn der Tierbesitzer oder sein Vertreter im Zusammenhang mit dem die Entschädigung auslösenden Fall eine Vorschrift des Tierseuchengesetzes oder Tierkörperbeseitigungsgesetzes (Nr. 1a), eine Vorschrift einer nach einem dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnung (Nr. 1b) oder eine nach einem dieser Gesetze erlassene behördliche Anordnung (Nr. 1c) schuldhaft nicht befolgt.

1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin hier gegen § 69 Abs. 1 Nr. 1 lit. c TierSG verstoßen, indem sie behördlich angeordnete Blutuntersuchungsintervalle nicht eingehalten hat. Der Landkreis O. hatte die Klägerin mehrfach mit Anordnungen vom 27.10.1995, 19.06.1996 und 15.04.1997 darauf hingewiesen, dass sie verpflichtet sei, in ihrem Schweinebestand zur Aufrechterhaltung des Status "tierseuchenfrei" bzw. "AK-frei" blutserologische Kontrolluntersuchungen im Abstand von sechs Monaten durchführen zu lassen. Diese Sechs-Monats-Zeiträume hat die Klägerin unstreitig nicht eingehalten, sondern lediglich am 09.08.1996 und am 15.05.1997 Blutprobenuntersuchungen nach entsprechender Aufforderung durch den Landkreis O. durchgeführt. Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass die Klägerin die Blutuntersuchungen schuldhaft unterlassen hat; insbesondere konnte die Klägerin angesichts des klaren Wortlauts der o. g. behördlichen Anordnungen nicht darauf vertrauen, dass die Ausnahmegenehmigung des ehemaligen Landkreises H. vom 14.04. 1993 unverändert fortgalt. Dies gilt um so mehr, als der Klägerin im Anschluss an eine amtstierärztliche Kontrolle der Schweinemastanlage am 26.01.1996 durch die Anordnung des Ohrekreises vom 07.02.1996 aufgegeben worden war, blutserologische Kontrolluntersuchungen sogar vierteljährlich durchzuführen. Der von ihr aufgezeigte Widerspruch zwischen der Ausnahmegenehmigung vom 14.04.1993, der Anordnung vom 07.02.1996 und den nachfolgenden behördlichen Anordnungen hätte es zumindest erfordert, dass die Klägerin sich mit der zuständigen Behörde in Verbindung setzt, um sich Gewissheit über den Umfang ihrer Verpflichtung zur Durchführung von Kontrolluntersuchungen zu verschaffen. Sie durfte sich insbesondere nicht darauf verlassen, dass sie erst nach vorheriger Aufforderung durch den Landkreis O. eine blutserologische Untersuchung zu veranlassen hat; denn eine derartige Einschränkung enthalten die Anordnungen vom 27.10.1995, 19.06.1996 und 15.04.1997 nicht. Durch das schlichte Ignorieren der behördlichen Anordnungen und ihrem Vertrauen auf eine erneute Aufforderung der Behörde, Kontrolluntersuchungen durchführen zu lassen, hat die Klägerin zumindest fahrlässig, d. h. unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, gegen die ihr auferlegte Verpflichtung zur Durchführung von blutserologischen Kontrolluntersuchungen verstoßen.

Ob darüber hinaus § 69 Abs. 1 Nr. 1 lit. b TierSG i. V. m. § 12 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Gefährdung durch Tierseuchen bei der Haltung großer Schweinebestände - Tierseuchen-Schweinehaltungsverordnung - vom 29.07.1988 (BGBl I 1208), wonach kraft Gesetzes die Schweine regelmäßig, mindestens zweimal im Jahr oder einmal je Mastdurchgang, von einem Tierarzt auf Anzeichen einer Tierseuche untersuchen zu lassen sind, kann bei dieser Sachlage dahinstehen.

2. Die Klägerin hat ihren Entschädigungsanspruch aber auch gemäß §§ 69 Abs. 3 Nr. 1; 71 TierSG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen der Tierbesitzer an die Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt für das Jahr 1997 - Beitragssatzung 1997 - (LSA-MBl., S. 2417 ff.) verloren. Nach diesen Vorschriften verliert der Tierbesitzer seinen Anspruch auf Gewährung von Entschädigungen und sonstigen Leistungen der Tierseuchenkasse, wenn er schuldhaft bei den vorgeschriebenen Erhebungen nach § 1 der Beitragssatzung 1997 einen Tierbestand nicht oder eine zu geringe Tierzahl angibt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Gemäß § 11 des Gesetzes zum Aufbau der Tierseuchenkasse in Sachsen-Anhalt in der hier maßgeblichen Fassung vom 08.08.1991 - GTSK LSA - (LSA-GVBl., S. 240) i. V. m. § 1 Abs. 4 Satz 1 der Beitragssatzung 1997 der Beklagten ist der Tierbesitzer nämlich verpflichtet, der Tierseuchenkasse mittels Nachmeldekarte bzw. Bestandsmeldekarte unverzüglich mitzuteilen, wenn sich während des Jahres 1997 die zum Stichtag 03.01.1997 gemeldete Zahl der Tiere einer Tierart durch Zugang aus einer fremden Tierhaltung um mehr als fünf Prozent oder um mehr als zehn Tiere erhöht. Da § 1 Abs. 4 Satz 2 der Beitragssatzung 1997 für die Nachmeldung § 1 Abs. 2 Satz 4 für entsprechend anwendbar gilt, läuft auch für den Neuzugang von Tieren eine Meldefrist von zwei Wochen, die mit dem Neuzugang beginnt.

Die Klägerin hat diese Meldeverpflichtung unstreitig nicht ordnungsgemäß erfüllt; denn - wie sie selbst einräumt - hätten Informationsfehler ihrer Betriebsleiter, die lediglich die großen Tiere gemeldet hätten, und die ohnehin in einem Großbetrieb bei der Zählung üblicherweise auftretenden Fehler zu Abweichungen zwischen den gemeldeten und den tatsächlichen Beständen geführt. Als geringfügig können die Abweichungen allerdings entgegen der Auffassung der Klägerin nicht bezeichnet werden; denn zum Stichtag 03.01.1997 waren bei der Beklagten mit der amtlichen Meldekarte 6.994 Schweine gemeldet. Diese Zahl stimmte aber schon am 29.01.1997 nicht mehr mit den tatsächlichen Verhältnissen überein; denn laut Bestandsregister der Viehverkehrsverordnung waren bei der Klägerin an diesem Tag bereits 9.887 Schweine eingestallt, die sie nicht im Sinne des § 1 Abs. 4 der Beitragssatzung 1997 nachgemeldet hat. Die Tötungsanordnung betraf schließlich 10.087 Schweine, die ebenfalls nicht vollständig bei der Beklagten gemeldet waren.

Diesen Verstoß gegen die Meldepflicht hat die Klägerin auch schuldhaft begangen; insbesondere kann sie die von ihr angegebene Unkenntnis über die Regelungen der Beitragssatzung der Beklagten für das Jahr 1997 unter Hinweis auf vorgeblich andere Regelungen in den Ländern Brandenburg und Niedersachsen nicht entschuldigen; denn - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - wird die Kenntnis von Rechtsvorschriften von jedem Gewerbetreibenden für seinen Tätigkeitsbereich verlangt (BVerwG, Urt. v. 29.03.1990 - BVerwG 3 C 21.89 -, Buchholz 418.6 [TierSG] Nr. 13).

3. Schließlich ist der Entschädigungsanspruch der Klägerin auch gemäß §§ 69 Abs. 3 Nr. 2; 71 TierSG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Beitragssatzung 1997 entfallen, weil sie ihre Pflicht zur Beitragszahlung schuldhaft nicht erfüllt hat. Die Beitragspflicht des der Beklagten angeschlossenen Tierbesitzers beinhaltet nämlich nicht nur die Zahlung des Beitrages schlechthin, sondern die "rechtzeitige" Zahlung innerhalb der dem Tierbesitzer gesetzten Frist (BVerwG, Urt. v. 30.03.1995 - BVerwG 3 C 19.93 -, BVerwGE 98, 111; Urt. v. 24.02.1996 - BVerwG 3 C 15.95 -, RdL 1996, 300). Daran fehlt es; denn die Klägerin hat unstreitig am 16.05.1997 lediglich einen Teilbeitrag von 18.000,00 DM an die Beklagte überwiesen. Insoweit ist ihr auch ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen; insbesondere lässt sich dem Verwaltungsvorgang der Beklagten nicht entnehmen, dass der Klägerin die Beitragsschuld gestundet worden war. Soweit die Klägerin auf angeblich mündliche Stundungszusagen einer Mitarbeiterin der Beklagten vertraut hat, kann sie dies nicht entschuldigen; denn spätestens mit Ablauf der ihr gewährten Zahlungsfrist (29.03.1997) hätte sie sich um eine schriftliche Bestätigung der Stundungszusage bemühen oder den vollen Beitrag zahlen müssen. Mit der Nicht-Beachtung der Zahlungsfrist hat sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und damit im Sinne des § 69 Abs. 3 Nr. 2 TierSG fahrlässig gehandelt. II. Die Klägerin kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts von der Beklagten gemäß § 70 TierSG i. V. m. § 5 Abs. 2 der Beitragssatzung 1997 auch keine höhere als die ihr gewährte Entschädigung beanspruchen. Nach diesen Vorschriften kann in den Fällen des § 69 Abs. 1 und 3 TierSG eine Entschädigung teilweise gewährt werden, wenn die Schuld gering ist oder die Versagung der Entschädigung für den Besitzer eine unbillige Härte bedeuten würde. Sofern die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, steht die Entscheidung über die Gewährung einer Entschädigung im pflichtgemäßen Ermessen ("kann") der Beklagten.

1. Vorliegend ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die Schuld der Klägerin nicht als gering zu bewerten ist.

Das Maß der Schuld - geringe oder normale oder schwere Schuld - hängt von einer umfassenden Abwägung der tatsächlich festgestellten Gesamtumstände ab. Ebenso wie vorsätzliches Handeln eine geringe Schuld nicht ausschließt, kann Fahrlässigkeit eines Handelns dessen Einstufung als in schwerem oder normalem Maße schuldhaft nicht ausschließen. Bei der Einstufung des Maßes der Schuld ist der Schutzzweck der Handlungs- oder Verhaltensverpflichtung des Tierbesitzers, die er verletzt hat, zu beachten. Kommt der Handlungs- oder Verhaltensverpflichtung des Tierhalters keine besonders hoch anzusetzende Bedeutung zu und kann ihre Nichteinhaltung durch den Tierhalter nur zu weniger schweren oder sogar unbeachtlichen Nachteilen oder Schäden der Tierseuchenkasse und der Gemeinschaft ihrer Mitglieder führen, wird das Maß des Verschuldens des Tierhalters in der Regel als gering zu bewerten sein. Gleichwohl kann eine im Regelfall gering schuldhafte Pflichtverletzung nach dem allgemeinen Rechtsempfinden eine solche Einstufung nicht mehr beanspruchen, wenn sie sich durch besondere Umstände des Falles abhebt. So kann eine an sich gering schuldhafte Pflichtverletzung bei besonderen Merkmalen von Verwerflichkeit oder bei mehrfacher Wiederholung und erst recht bei hartnäckiger Uneinsichtigkeit durchaus das Maß der normalen oder gar schweren Maß der Schuld erreichen (BVerwG, Urt. v. 30.03.1995 - BVerwG 3 C 19.93 -, BVerwGE 98, 111, und Beschl. v. 17.12.1996 - BVerwG 3 B 56.96 -, Buchholz 418.6 [TierSG] Nr. 15; OVG NW, Urt. v. 25.11.1998 - 13 A 587/98 -, RdL 1999, 134). 1.1. Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin an der Verletzung ihrer Pflicht zur Durchführung von blutserologischen Kontrolluntersuchungen nur ein geringes Verschulden trifft. Wie oben bereits festgestellt, bemisst sich das Maß der Schuld an einer Pflichtverletzung eines Mitglieds der Tierseuchenkasse nach dem Schutzzweck der verletzten Pflicht unter umfassender Abwägung der tatsächlich festgestellten Gesamtumstände. Zweck der dem Tierhalter gemäß § 12 Abs. 2 der Tierseuchen-Schweinehaltungsverordnung auferlegten Pflicht, seinen Tierbestand in bestimmten Abständen auf Anzeichen einer Tierseuche untersuchen zu lassen, ist es, durch die fortlaufende Überwachung des Tierbestands eine Ausbreitung von Tierseuchen zu verhindern. Der fahrlässige Umgang der Klägerin mit diesem Kontrollinstrument wiegt schwer, da von diesem Verstoß eine erhebliche Gefahr der Verbreitung von Tierseuchen ausgeht.

1.2. Die Klägerin trifft auch hinsichtlich der Verletzung ihrer Meldeverpflichtung kein geringes Verschulden. Zweck der dem Tierhalter auferlegten Pflicht, seinen Tierbestand zu einem bestimmten Stichtag im Januar eines Jahres zu melden, ist es, die Tierseuchenkasse in die Lage zu versetzen, aufgrund der Bestandsmeldungen Beitragsbescheide zu erlassen und sich damit die Finanzmittel zu beschaffen, die erforderlich sind, um die ihr durch das Tierseuchengesetz auferlegten Entschädigungsleistungen erbringen zu können. Die Funktion der Tierseuchenkasse hängt somit wesentlich von dem rechtzeitigen Eingang der Beiträge ab. Dies wiederum setzt die rechtzeitige Erfüllung der Meldepflicht voraus. Abgesehen davon, dass ein Tierhalter, der verspätet seinen Tierbestand meldet, sich gegenüber anderen ordnungsgemäß Meldenden einen Zinsvorteil verschafft, beeinträchtigt er die Funktion der Tierseuchenkasse. Die Satzungsregelung über die Bestandsmeldung hat eine wesentliche Hauptpflicht des Tierhalters zum Gegenstand und stellt sich nicht lediglich als eine Ordnungsvorschrift dar. Der Verstoß der Klägerin gegen die Bestandsmeldepflicht kann damit nach den Gesamtumständen des Falles nicht als geringfügige Nachlässigkeit eingestuft werden. Die Klägerin ist seit 1993 Tierhalterin. Sie kennt ihre Verpflichtung, ihren Tierbestand ordnungsgemäß und rechtzeitig zu melden. Das Meldeverfahren ist denkbar einfach. Es genügt, die von der Beklagten vorgefertigte Meldekarte, bei der sowohl der Empfänger als auch der Absender bereits vorgedruckt sind (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 der Beitragssatzung 1997), hinsichtlich der Zahl der Tiere zu vervollständigen, zu unterschreiben und abzusenden. Dass es in anderen Bundesländern andere Stichtagsregelungen gibt, kann die Klägerin - wie oben bereits erläutert - nicht entlasten. 1.3 Schließlich kann im vorliegenden Rechtsstreit nach den Gesamtumständen auch hinsichtlich der Beitragspflichtverletzung nicht mehr von einer geringen Schuld der Klägerin ausgegangen werden: Die Klägerin hat die Zahlung ihres Beitrages für das Jahr 1997 nicht nur geringfügig, sondern nahezu über sechs Monate verspätet vorgenommen. Die fristgerechte Zahlung der Beiträge zur Tierseuchenkasse ist die Hauptpflicht eines Tierhalters als Mitglied dieser Solidargemeinschaft; ihr kommt als einer wesentlichen Voraussetzung der Leistungsfähigkeit der Tierseuchenkasse eine jedem Landwirt ohne weiteres einsehbare hohe Bedeutung zu. Die über einen längeren Zeitabschnitt nicht entrichtete Zahlung eines Beitrages zur Tierseuchenkasse führt regelmäßig zu einer Schwächung ihrer Finanzkraft und zu Zinsverlusten sowie zu einem erhöhten, kostentreibenden Verwaltungsaufwand, beispielsweise durch die erforderliche Mahnung. Dies bedeutet einen nicht unerheblichen Nachteil für die Tierseuchenkasse und die Gemeinschaft ihrer Mitglieder, selbst wenn er, isoliert betrachtet, geringfügig erscheint. Jedem Landwirt muss bewusst sein, dass säumige Zahlung der Beiträge zur Tierseuchenkasse zum Entschädigungsausschluss oder zur deutlichen Kürzung der Entschädigung führen kann. Wird ein Tierhalter bei einem derartigen Zahlungsverhalten bei versäumter oder verspäteter Beitragsentrichtung einmal - wie hier - von einem Seuchenfall "eingeholt", kann bei Berücksichtigung aller Begleitumstände das Maß des Verschuldens der Pflichtverletzung nicht mehr als gering bewertet werden.

2. Die Versagung einer höheren Entschädigung bedeutet für die Klägerin schließlich keine unbillige Härte. Die Härtefallregelung dient dazu, einer rechtlichen Unausgewogenheit zu begegnen, sie sich ergeben kann, wenn aufgrund der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls der Anwendungsbereich einer Vorschrift und deren materiellen Zielrichtung nicht miteinander übereinstimmen; in derartigen Ausnahmefällen soll der generelle und damit zwangsläufig auch schematische Geltungsanspruch der übrigen Entschädigungsvorschriften zugunsten der Einzelfallgerechtigkeit durchbrochen werden können. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze lässt die Entscheidung der Beklagten, der Klägerin lediglich 679.844,65 DM als Härtefallentschädigung zu gewähren, keinen Ermessensfehler erkennen. Der Verwaltungsrat der Beklagten hat sich in seiner Sitzung vom 04.07.1997 ausweislich der Niederschrift zu dieser Sitzung mit sämtlichen Umständen des Entschädigungsfalls befasst und das ihm zustehende Ermessen erkannt, indem er einerseits die der Klägerin vorwerfbare Inkaufnahme eines mittleren Seuchenverbreitungsrisikos der Gefahr einer Existenzvernichtung gegenübergestellt und vor diesem Hintergrund der Klägerin eine Entschädigung gewährt hat. Es ist weder von der Klägerin substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass der Beklagte sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen.

Der Senat ist sich der Schwere des wirtschaftlichen Verlustes rund 700.000,00 DM (= 357.904,31 €) für die Klägerin durchaus bewusst. Doch erscheint dieser Verlust nach allgemeinem Gerechtigkeitsempfinden nicht unakzeptabel. Sinn des § 70 TierSG ist es, die Folgen der den Tierhalter treffenden Sanktion auf ein solches vertretbares Maß abzumildern, welches eine künftige Erfüllung der tierseuchenrechtlichen Pflichten durch den Tierhalter noch erwarten lässt. Zwar ist Sinn des Entschädigungsausschlusses nach dem auch dem Schutz des Tierhalters dienenden Tierseuchengesetz nicht, den Tierhalter für tierseuchenrechtliche Pflichtverletzungen mit derart hohen Sanktionen zu belegen, die ihn seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage berauben. Der Senat kann aber nicht erkennen, dass die Klägerin durch den ihr verbleibenden Verlust an den Rand ihrer wirtschaftlichen Existenzfähigkeit gebracht oder ihr der Aufbau einer neuen Zucht vereitelt wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. v. m. §§ 708 Nr. 11; 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 1 VwGO gegeben ist.

Ende der Entscheidung

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