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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 27.01.2004
Aktenzeichen: 2 L 495/03
Rechtsgebiete: LSA-VermKatG, LSA-VwVfG


Vorschriften:

LSA-VermKatG § 16 I
LSA-VermKatG § 16 II
LSA-VermKatG § 17 I
LSA-VwVfG § 28 I
LSA-VwVfG § 45 I Nr 3
1.Bei einer "Grenzfeststellung und Abmarkung" wird allein der örtliche Verlauf der im Liegen-schaftskataster festgehaltenen Flurstücksgrenze festgestellt. Rechtswidrig ist die Amtshandlung deshalb nur dann, wenn eine andere als die im Kataster nachgewiesene festgestellt worden ist.

2.Treffen die Eintragungen im Liegenschaftskataster nicht zu, so besteht insoweit ein Berichti-gungsanspruch. Solange dieser nicht durchgesetzt ist, bleibt die Richtigkeit der Grenzfeststellung und Abmarkung unberührt.

3.Eine entgegen § 17 Abs. 1 VermKatG unterbliebene Anhörung kann wie nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht nachgeholt werden.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 2 L 495/03

Datum: 27.01.2004

Gründe:

Der Beschluss beruht auf § 124a Abs. 4-6 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. d. Bek. v. 19.03.1991 (BGBl I 686), in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.2001 (BGBl I 3987) - VwGO -, sowie auf §§ 154 Abs. 2; 159; 162 Abs. 3 VwGO <Kosten> und auf § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. d. Bek. v. 15.12.1975 (BGBl I 3047) - GKG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.03.2003 (BGBl I 345 [349]), <Streitwert>.

Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen; denn diese sind nicht hinreichend dargelegt worden (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Der Darlegungslast genügt nur, wer den "Grund" benennt, der ausnahmsweise die Zulassung rechtfertigt, und dessen Voraussetzungen "schlüssig" beschreibt. Dazu gehört bei § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dass belegt wird, es beständen gerade "ernstliche Zweifel an der Richtigkeit" der angefochtenen Entscheidung. Dies verlangt zunächst, dass der Antrag einzelne tatsächliche Feststellungen des Gerichts oder Elemente der rechtlichen Ableitung konkret bezeichnet, die beanstandet werden sollen, sowie zusätzlich, dass aufgezeigt wird, aus welchem Grund die konkrete Passage ernstlichen Zweifeln begegnet. Da § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO außerdem verlangt, dass ernstliche Zweifel an der "Richtigkeit" des Ergebnisses bestehen, muss der Zulassungsantragsteller ferner darlegen, dass das Gericht bei Vermeidung der gerügten Fehler zu einer anderen, für den Rechtsmittelführer positiven Entscheidung gelangt wäre.

Eine Verletzung der bei der Sachentscheidung Grenzfeststellung und Abmarkung zu beachtenden materiellen Anforderungen vermag die Zulassungsschrift nicht darzulegen. Gemäß § 16 Abs. 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt - VermKatG LSA - vom 22.05.1992 (LSA-GVBl., S. 362) in der hier anwendbaren Fassung vom 21.11.1997 (LSA-GVBl., S. 1018) wird der örtliche Verlauf der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flurstücksgrenzen auf Antrag oder von Amts wegen festgestellt. Dementsprechend ist eine Grenzfeststellung nur dann rechtswidrig, wenn eine andere als die im Liegenschaftskataster nachgewiesene Flurstücksgrenze festgestellt worden ist. Die von dem Beklagten im Grenztermin am 07.05.1999 festgestellte Grenze zwischen den Flurstücken A und B der Flur ... der Gemarkung L. entspricht jedoch unstreitig dem Nachweis der Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster. Folglich ist die Grenzfeststellung, die die Kläger angefochten haben, rechtlich nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Abmarkung, weil die festgestellte Grenze abgemarkt worden ist (§ 16 Abs. 2 VermKatG LSA).

An der Rechtmäßigkeit der Grenzfeststellung würde sich auch dann nichts ändern, wenn der Nachweis der Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster unzutreffend wäre, wovon die Kläger ausgehen. Die Rechtmäßigkeit einer Grenzfeststellung ist nämlich allein davon abhängig, dass der örtliche Verlauf der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenze richtig festgestellt worden ist. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob der im Liegenschaftskataster nachgewiesene Grenzverlauf zutreffend ist, d. h. der Eigentumsgrenze entspricht (NdsOVG, Beschl. v. 23.04.2003 - 8 LA 53/03 -, NdsVBl. 2003, 249; Kummer/Möllering, Vermessungs- und Katasterrecht, Kommentar, 2. Aufl., § 16 Anm. 5.1.3.1., m. w. N.). Sollte dies nicht der Fall sein, wäre der Nachweis des Grenzverlaufs im Liegenschaftskataster zwar zu berichtigen. Solange das nicht geschehen ist, wäre die Grenzfeststellung jedoch nicht zu beanstanden, weil durch sie lediglich der örtliche Verlauf der Flurstücksgrenzen, die im Liegenschaftskataster nachgewiesen sind, festgestellt wird (Kummer/Möllering, a. a. O.).

Die Kläger haben im Übrigen auch nicht dargelegt, dass sie einen Anspruch auf die Berichtigung des Grenzverlaufs im Liegenschaftskataster besitzen. Ihre Ausführungen beschränken sich inhaltlich darauf, den Nachweis in der Liegenschaftskarte zu bestreiten und auf die tatsächlichen Verhältnisse in der Örtlichkeit hinzuweisen. Hierauf kommt es aber im Rahmen einer Grenzfeststellung - wie erläutert - nicht maßgeblich an.

Schließlich hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass die Verletzung der Anhörungspflicht gemäß § 17 Abs. 1 VermKatG LSA i. V. m. § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt i. d. F. d. Bek. v. 07.01.1999 (LSA-GVBl., S. 3) - VwVfG LSA -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2002 (LSA-GVBl., S. 130 [135 <Nr. 34>]), gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG LSA unbeachtlich ist, weil die Kläger bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens Gelegenheit erhalten haben, sich zu den wesentlichen Tatsachen zu äußern (Kummer/Möllering, a. a. O., § 17 Anm. 5.8.). Entgegen der Auffassung der Kläger ist damit die Grenzfeststellung nicht im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG LSA rechtswidrig.

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