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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 10.05.2005
Aktenzeichen: 2 L 535/03
Rechtsgebiete: VwGO, GG, BauGB, BauNVO


Vorschriften:

VwGO § 108
GG Art. 14 I 2
BauGB § 34 II
BauGB § 34 IV
BauNVO § 5
1. Für die Beurteilung des Vorhabens kommt es bei einer Nachbarklage auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an.

2. Eine zu diesem Zeitpunkt nicht vorhandene Anlage kann auch nicht aus Gründen des Bestandsschutzes hinzugerechnet werden.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 2 L 535/03

Datum: 10.05.2005

Gründe:

Der Beschluss beruht auf § 124a Abs. 4-6 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. d. Bek. v. 19.03.1991 (BGBl I 686) - VwGO -, in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.2001 (BGBl I 3987) - VwGO 02 -, sowie auf den §§ 154 Abs. 2; 162 Abs. 3 VwGO <Kosten> und auf § 13 Abs. 1 S. 1 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. d. Bek. v. 15.12.1975 (BGBl I 3047) - GKG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.03.2003 (BGBl I 345 [349]), <Streitwert>.

I.

Die Klägerin, ein Agrarunternehmen, wendet sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus der Beigeladenen in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft.

Sie betreibt eine große Rinderzuchtanlage für Milchvieh und Jungtiere mit einem Bestand von etwa 1.500 Tieren. Die Anlage befindet sich im Außenbereich von S.. Im Hinblick auf die von der Gemeinde S. beabsichtigte Schaffung von Bauland beschloss deren Gemeinderat am 16.01.1995 eine Bebauung des Flurstücks ... zuzulassen, wenn eine Grunddienstbarkeit zu Lasten der Käufer der Grundstücke im Grundbuch eingetragen würde, womit die Käufer auf Ansprüche gegen die Gemeinde und die Klägerin aufgrund von Geruchsbelästigungen verzichten. Eine Baugenehmigung dürfe erst erteilt werden, wenn diese Eintragung im Grundbuch erfolgt sei. Am 03.05.1995 beschloss die Gemeinde S. eine Abrundungssatzung, mit der u. a. das Grundstück der Beigeladenen dem Innenbereich der Gemeinde zugeordnet und als Dorfgebiet ausgewiesen wurde. Am 03.09.1999 erteilte der Beklagte auf Antrag der Beigeladenen diesen für das Grundstück (...) in S. eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses. Zuvor hatte die Gemeinde S. ihr Einvernehmen erteilt. Eine Grunddienstbarkeit der Beigeladenen zugunsten der Gemeinde und der Klägerin wurde nicht in das Grundbuch eingetragen. Der Abstand zwischen dem Grundstück der Beigeladenen und dem klägerischen Grundstück beträgt etwa 15 m. Der Abstand des Grundstücks der Beigeladenen zur Rinderhaltungsanlage (Immissionsschwerpunkt) beträgt ca. 320 m und zu dem dazugehörigen Güllelager 250 m. In Entfernung von etwa 150 m zur Grundstücksgrenze befindet sich eine immissionsschutzrechtlich mit Bescheid vom 15.02. 2002 genehmigte Biogasanlage, ... Gegen die erteilte Baugenehmigung betrieb die Klägerin erfolglos das Widerspruchsverfahren und hat beim Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben.

Mit Urteil vom 29.09.2003 hat das Verwaltungsgericht die Klage im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Das Grundstück der Beigeladenen befinde sich im Regelungsgebiet der Abrundungssatzung und werde durch diese als Dorfgebiet ausgewiesen. Damit beurteile sich die Zulässigkeit nach § 34 Abs. 2 und 4 BauGB sowie nach § 5 BauNVO. Danach sei das Vorhaben nach seiner Art als Wohngebäude im Dorfgebiet zulässig. Das Vorhaben der Beigeladenen sei auch nicht wegen einer Verletzung des wechselseitigen Gebotes der Rücksichtnahme entsprechend § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO im Hinblick auf den benachbarten Betrieb der Klägerin unzulässig. Ferner sei es durch den klägerischen Betrieb keinen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar seien. Die nachbarlichen Interessen der Klägerin auf ungehinderte Ausübung ihres Gewerbebetriebes seien nicht verletzt. Schutzwürdig, eine heranrückende Wohnbebauung abzuwehren, sei die Klägerin nur im Rahmen ihres bestandsgeschützten Betriebes. Die von dem Betrieb der Klägerin ausgehenden Emissionen erzeugten in Bezug auf die streitbefangene Wohnbebauung keine unzumutbaren Beeinträchtigungen.

Dagegen hat die Klägerin rechtzeitig einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.

II.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten und somit allein maßgeblichen Gründen ergeben sich bei Beachtung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Darlegungsgebot (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392) keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Urteils, mit dem das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat.

Das Grundstück der Beigeladenen liegt im unbeplanten Innenbereich, wobei die nähere Umgebung als Dorfgebiet einzuschätzen ist. Dabei kommt es auf die angebliche, mit der Zulassungsschrift behauptete Nichtigkeit der Abrundungssatzung nicht an.

Ein "Ortsteil" i. S. v. § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuchs - BauGB - i. d. F. d. Bek. v. 27.08.1997 (BGBl I 2141, ber.: BGBl. 1998 I 137), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2004 (BGBl I 1359), ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.

Die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB setzt das Vorhandensein eines Bebauungszusammenhanges voraus. Auch unbebaute Flächen können einem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sein. Maßgeblich ist, wieweit eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandenen Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang angehört (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.11.1968 - BVerwG 4 C 2.66 -, BVerwGE 31, 20; v. 19.09.1986 - BVerwG 4 C 15.84 -, BVerwGE 75, 34, und v. 14.11.1991 - BVerwG 4 C 1.91 -, Buchholz 310 [VwGO] § 86 Abs. 1 Nr. 236). Das ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben zu entscheiden. Vielmehr bedarf es einer umfassenden Wertung und Bewertung der konkreten Gegebenheiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.12.1967 - BVerwG 4 C 94.66 -, BVerwG, Beschl. v. 27. 05.1988 - BVerwG 4 B 71.88 -, Buchholz 406.11 [BBauG/BauGB] § 34 Nr. 127, und vom 01.04.1997 - BVerwG 4 B 11.97 -, Buchholz 406.11 § 35 Nr. 328).

Ausweislich der sich bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Lichtbilder sowie des vorhandene Kartenmaterials nimmt das Flurstück der Beigeladenen (...) als Baulücke am Bebauungszusammenhang teil. Angesichts der maximalen Ausdehnung dieses Flurstücks von 37,10 m und der lückenlosen Bebauung der westlichen Seite der Straße "A." sowie der nördlich des Grundstücks vorhandenen Bebauung der Flurstücke ... ist dies nicht zweifelhaft. Die Abrundungssatzung war allenfalls erforderlich, um die zuletzt genannten Grundstücke an dem Bebauungszusammenhang teilnehmen zu lassen. Nach deren Bebauung, gegen die sich die Klägerin nicht zur Wehr gesetzt hat, ist sie für die Bebaubarkeit des Grundstücks ... nicht mehr ausschlaggebend.

Die Klägerin vermag sich auch mit Erfolg nicht darauf zu berufen, dass die Baugenehmigung der Beigeladenen mit dem Betrieb einer Biogasanlage kollidiert, die zwar nicht von ihr, sondern von einer GmbH betrieben werde, an der sie aber einen 70 % Anteil halte. Unabhängig von der Frage, ob die Biogasanlage und die Bebauung des Grundstücks der Beigeladenen unverträglich sind oder nicht, kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (Widerspruchsbescheid vom 30.08.2001) an. Zu diesem Zeitpunkt war die Biogasanlage weder genehmigt noch vorhanden. Die Anlage ist erst im Jahre 2002 genehmigt worden.

Die Klägerin vermag sich auch nicht darauf zu berufen, dass im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung für die Beigeladenen die Rinderzuchtanlage derart in ihrem Bestand geschützt war, dass die Errichtung einer Biogasanlage als notwendige Maßnahme zur Erhaltung und zeitgemäßen Nutzung der Rinderzuchtanlage schon mit eingeschlossen war.

Zwar hatte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17.01.1986 (- BVerwG 4 C 80.82 - BVerwGE 72, 362) die Ansicht vertreten, der Bestandsschutz, den ein ursprünglich in Einklang mit dem materiellen Baurecht errichtetes Gebäude aufgrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG genieße, berechtige nicht nur dazu, die Anlage in ihrem Bestand zu erhalten und sie wie bisher zu nutzen, sondern auch dazu, die zur Erhaltung und zeitgemäßen Nutzung notwendigen Maßnahmen durchzuführen. Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht aber im Urteil vom 12.03.1998 (BVerwG - 4 C 10.97 -, BVerwGE 106, 228) ausdrücklich aufgegeben. In Abkehr von der früheren Rechtsprechung, die von der Vorstellung geprägt war, dass sich unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG Anspruchspositionen ableiten lassen, wird klargestellt, dass es einen Anspruch auf Zulassung eines Vorhabens aus eigentumsrechtlichem Bestandsschutz außerhalb der gesetzlichen Regelungen nicht gebe (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. 02.1990 - BVerwG 4 C 23.84 -, BVerwGE 84, 322, und v. 16.05.1991 - BVerwG 4 C 17.90 -, BVerwGE 88, 191). Weise eine gesetzliche Regelung vor dem Hintergrund der Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG Defizite auf, die sich weder durch Auslegung noch im Wege der Analogie beheben ließen (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 15.06.1988 - 1 BvL 9/83 -, BVerfGE 78, 306 {319], und v. 12.02.1992 - 1 BvL 21/88 -, BVerfGE 85, 329 [333]), sei es den Fachgerichten verwehrt, unter Umgehung des einfachen Rechts unmittelbar auf der Grundlage der Verfassung Ansprüche zu gewähren, die von der Entscheidung des hierzu berufenen Gesetzgebers nicht gedeckt würden. Vielmehr sei bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.07.1981 - 1 BvL 77/78 -, BVerfGE 58, 300 [320], und v. 30.11.1988 - 1 BvR 1301.84 -, BVerfGE 79, 174 [192]). Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fungiere in diesem Zusammenhang ausschließlich als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, an dem das einfache Recht zu messen sei, nicht aber als eigenständige Anspruchsgrundlage, die sich als Mittel dafür benutzen lasse, die Inhalts- und Schrankenbestimmung des Gesetzgebers fachgerichtlich anzureichern (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.11.1997 - BVerwG 4 C 7.97 -, nach juris). In § 35 BauGB habe der Gesetzgeber für Vorhaben im Außenbereich eine Regelung geschaffen, die danach differenziere, ob es sich um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des Abs. 1, ein sonstiges Vorhaben im Sinne des Abs. 2 oder ein begünstigtes Vorhaben im Sinne des Abs. 4 handele. Damit habe er für die bauliche Nutzung des Außenbereichs eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG getroffen. Seien die in dieser Vorschrift genannten Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, so scheide Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als Grundlage für einen Zulassungsanspruch von vornherein aus.

Die hier nach der genehmigten Wohnbebauung vorgenommene Errichtung der Biogasanlage hätte, selbst wenn man sie als notwendige Erweiterung der Rinderzuchtanlage und als im Außenbereich privilegiertes Vorhaben ansehen würde, auf die im Innenbereich zulässig vorhandene Wohnbebauung Rücksicht zu nehmen. Dies gilt um so mehr, als die Biogasanlage auch an einem anderen Standort hätte errichtet werden können.

2. Soweit sich die Kläger auf § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO berufen, liegen die Voraussetzungen dafür nicht vor.

"Abweichung" i. S. des Zulassungsrechts ist begrifflich als eine Kontrolle zu verstehen, ob die angefochtene Entscheidung in einem das Ergebnis tragenden Begründungselement von einer im Instanzenzug vertretenen Auffassung abweicht. Dies setzt einen Vergleich der angefochtenen Entscheidung einerseits mit einer konkreten anderen voraus.

Rein formal ist deshalb erforderlich, die Entscheidung im Instanzenzug, von der abgewichen worden sein soll, zu bezeichnen und dabei so eindeutig zu bestimmen, dass sie zweifelsfrei identifiziert werden kann. Dies setzt grundsätzlich die Angabe des entscheidenden Gerichts, des Entscheidungsdatums und des Aktenzeichens oder aber der Fundstelle einer Veröffentlichung voraus (vgl. [für die rechtsähnliche Frage im Revisionszulassungsrecht] BVerwG, Beschl. v. 07.03.1975 - BVerwG VI CB 47.74 -, Buchholz 310 [VwGO] § 132 Nr. 130; OVG LSA. Beschl. v. 10.04.2001 - A 2 S 27/99 -).

Um den für die Frage der "Divergenz" notwendigen Vergleich in der Sache zu ermöglichen, muss ferner dargelegt werden, dass ein vom Verwaltungsgericht gebildeter, tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz entweder ausdrücklich gebildet worden ist oder sich doch aus der Entscheidung eindeutig ergibt, dass das Verwaltungsgericht von einem abstrakten, fallübergreifenden Rechtssatz ausgegangen ist und seinen Erwägungen zugrunde gelegt hat (BVerfG, [Kammer-] Beschl. v. 07.11. 1994 - 2 BvR 1375/94 -, DVBl. 1995, 36). Der aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewonnene, hinreichend bezeichnete Rechtssatz ist sodann einem anderen eindeutig gegenüberzustellen, der aus der konkreten Entscheidung im Instanzenzug zu gewinnen ist (OVG LSA, a.a.O.).

Wie der Senat bereits in anderen Verfahren deutlich gemacht hat (OVG LSA, Beschl. v. 18.08.1995 - 2 L 216/95 -; Beschl. v. 01.08.1996 - A 2 S 302/96 -; Beschl. v. 03.03. 1997 - A 2 S 122/97 -), kann zwar eine Abweichung "stillschweigend" geschehen (Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, NJW-Schriftenreihe, Heft 14, RdNr. 114); es muss sich jedoch auch dann um eine abweichende "Entscheidung" handeln; eine angeblich nur unrichtige Anwendung eines in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten und vom Tatsachengericht nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den Einzelfall stellt keine Abweichung i. S. des Zulassungsrechts dar (BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - BVerwG 5 ER 625.90 -, Buchholz 310 [VwGO] § 132 Nr. 294; OVG LSA, a.a.O. Die Divergenzrüge kann insbesondere nicht gegen eine reine Tatsachenwürdigung im Einzelfall erhoben werden (BVerwG, Beschl. v. 12.12.1991 - BVerwG 5 B 68.91 -, Buchholz 310 § 132 Nr. 302).

Mit welchem Rechtsgrundsatz das Verwaltungsgericht von einem Rechtssatz der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (NVwZ 1993, 1186) abgewichen sein soll, legt die Zulassungsschrift schon nicht dar. Im übrigen wird auf die oben dargelegte Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil vom 12.03. 1998 (a. a. O.) verwiesen.

Ende der Entscheidung

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