Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 10.10.2006
Aktenzeichen: 2 L 680/04
Rechtsgebiete: LSA BauO


Vorschriften:

LSA BauO § 6
LSA BauO § 84 Abs. 3 S. 1
1. Die formelle Rechtsmäßigkeit einer baulichen Anlage schließt ein Einschreiten gegen diese Anlage aus.

2. Allein der Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts (wie etwa solche über Abstandflächen) verdichtet das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde noch nicht zu einer Pflicht zum Einschreiten. Der Nachbar hat keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, wenn der Verstoß für ihn keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen zur Folge hat.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 2 L 680/04

Datum: 10.10.2006

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Die Kläger machen zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe ihr Anliegen verkannt, da es ihnen nicht lediglich um den Rückbau des noch überdachten Teils des Wäschetrockenplatzes gehe, sondern um den Rückbau des gesamten Wäschetrockenplatzes und die Einhaltung der zulässigen Grenzbebauung von 9 Metern entlang einer Grundstücksgrenze. Auch habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass nach § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO LSA (a. F.) eine Grenzbebauung nur bis zu einer Länge von 9 Metern zulässig sei und Überdachungen gemäß § 6 Abs. 7 Satz 2 BauO LSA (a. F.) zwei Meter von der Nachbargrenze entfernt bleiben müssten; mit dem Wäschetrockenplatz, der eine bauliche Anlage darstelle, werde zusammen mit Carport und Garage eine Grenzbebauung von insgesamt 21,20 m Länge erreicht. Diese Einwände vermögen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht ernsthaft in Frage zu stellen.

Die Bodenplatte des Wäschetrockenplatzes ohne Überdachung muss - worauf das Verwaltungsgericht bereits (klarstellend) hingewiesen hat - keine Abstandflächen einhalten. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der bis zum 14.03.2006 geltenden Bauordnung des Lands Sachsen-Anhalt vom 09.02.2001 (LSA-GVBl S. 50) - BauO LSA a. F. - sind vor Außenwänden von Gebäuden Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Abstandflächen). Die Bodenplatte stellt - unabhängig davon, ob es sich um eine (baugenehmigungspflichtige) bauliche Anlage handelt - kein Gebäude dar. Nach § 2 Abs. 2 BauO a. F. LSA sind Gebäude selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, müssen nach § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO LSA a. F. nur dann Abstandflächen einhalten, wenn von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Dieser Regelung unterfallen solche Anlagen, die so beschaffen sind oder genutzt werden, dass sie die Belichtung, Besonnung oder Belüftung nachhaltig beeinflussen oder dass sie im Hinblick auf den Brandschutz problematisch sind (vgl. Dirnberger in: Jäde/Dirnberger, BauO LSA, § 6 RdNr. 40). Dies ist bei einer bloßen Befestigung der hier streitigen Art nicht der Fall. Auch ist die Bodenplatte im Verhältnis zum Nachbargrundstück nicht so weit erhöht (nach den Angaben der Kläger etwa 0,5 Meter über dem Gartengelände), dass dadurch unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten geschaffen werden (vgl. hierzu Jäde, a. a. O., RdNr. 45, m. w. Nachw.). Muss aber der Trockenplatz (ohne Überdachung) keine Abstandflächen einhalten, ist für seine bauordnungsrechtliche Zulässigkeit auch ohne Bedeutung, ob er zusammen mit der auf dem Grundstück des Beigeladenen vorhandenen Grenzbebauung die in § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO LSA a. F. festgelegte Höchstlänge der Bebauung an einer Nachbargrenze von 9 Metern überschreitet.

Eine andere Beurteilung mag geboten sein, soweit der überdachte Teil des Wäschetrockenplatzes bis zur Grenzgarage der Kläger heranreicht oder wenn - wovon die Kläger ausgehen - der gesamte befestigte Wäschetrockenplatz (Bodenplatte mit Überdachung) als ein Gebäude oder Gebäudeteil oder als eine bauliche Anlage, von der Wirkungen wie von einem Gebäude ausgehen, anzusehen sein sollte. Da die Kläger durch den Trockenplatz, wenn überhaupt, nur unwesentlich beeinträchtigt werden (so dass sogar die Möglichkeit der Abweichung von den Vorschriften über Abstandsflächen nach § 75 BauO LSA a. F. [§ 66 BauO LSA n. F.] in Betracht zu ziehen sein könnte), kann es nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden, dass der Beklagte von dem geforderten Rückbau des Trockenplatzes abgesehen hat.

Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 84 Abs. 3 Satz 1 BauO LSA a. F. (§ 79 Satz 1 BauO LSA n. F.) für den Erlass einer Beseitigungsanordnung führt noch nicht automatisch zu einem Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten. Nach dieser Vorschrift steht es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde, ob sie wegen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichteter Anlagen einschreitet oder nicht. Auch verdichtet allein der Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts (wie etwa solche über Abstandflächen) das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde noch nicht zu einer Pflicht zum Einschreiten (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 06.03.2003 - 1 LA 197/02 -, BRS 66 Nr. 133; a. A.: OVG NW, Urt. v. 22.08.2005 - 10 A 3611/03 -, BauR 2006, 342). Die Bauaufsichtsbehörde hat die für und gegen ein Einschreiten sprechenden Gesichtspunkte sachgerecht abzuwägen und bei der Verletzung nachbarschützender Vorschriften neben dem besonderen öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung baurechtmäßiger Zustände auch die Interessen des in seinen Rechten verletzten Bauherrn zu berücksichtigen (BVerwG, Beschl. v. 10.12.1997 - 4 B 204.97 -, BRS 59 Nr. 188). Die herrschende Auffassung nimmt daher einen Rechtsanspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten grundsätzlich nur bei einem materiell erheblich ins Gewicht fallenden Verstoß bzw. einer spürbar nachhaltigen Beeinträchtigung des Nachbarn an (vgl. BayVGH, Beschl. v. 02.03.2006 - 15 ZB 05.2726 -, Juris; HessVGH, Urt. v. 25.11.1999 - 4 UE 2222/92 -, BRS 62 Nr. 184; Jäde, a. a. O., § 84 RdNr. 119; Dürr, DÖV 2001, 625 [638 f.], jew. m. w. Nachw.). Trotz Verstoßes gegen nachbarschützende Vorschriften hat der Nachbar jedenfalls dann keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, wenn der Verstoß für ihn keine oder nur ganz geringfügige Beeinträchtigungen zur Folge hat (vgl. NdsOVG, Urteile. v. 17.02.1989 - 6 A 137/87 - u. v. 20.05.1992 - 1 L 162/90 -, zit. bei Sarnighausen, NJW 1993, 1623 [1625], Fußn. 11).

Im konkreten Fall sind von dem bis zur Grundstücksgrenze heranreichenden Teil der Überdachung des Wäschetrockenplatzes - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - derzeit keine Beeinträchtigungen der Kläger erkennbar, da in diesem Bereich auf dem Grundstück der Kläger eine Grenzgarage errichtet ist. Die Besonnung, Belichtung oder Belüftung ihres Grundstücks wird durch die Überdachung nicht beeinträchtigt. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht ferner darauf hingewiesen, dass sich der Beigeladene in der an den Beklagten gerichteten schriftlichen Erklärung vom 25.10.2002 dazu verpflichtet hat, die Restüberdachung zurückzubauen, wenn die Kläger oder ihre Rechtsnachfolger ihre an der Grundstücksgrenze errichtete Garage zurückbauen sollten. Auch werden allein durch die gegenüber dem Gartengelände um etwa 0,5 Meter erhöhte Bodenplatte keine zusätzlichen ins Gewicht fallenden Einsichtnahmemöglichkeiten auf das Grundstück der Kläger eröffnet.

Damit haben die Kläger lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten. Die von ihnen geltend gemachten Ermessensfehler liegen indes nicht vor.

Zu Unrecht rügen sie, der Beklagte habe bei seiner Entscheidung die Gesamtlänge der Grenzbebauung von mehr als 21 Metern nicht berücksichtigt. Abzustellen ist allein darauf, ob die Kläger durch den streitigen Wäschetrockenplatz bzw. dessen Überdachung beeinträchtigt werden. Der Umstand, dass die aus dem Bürogebäude und dem Carport bestehende Grenzbebauung das nach § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO LSA a. F. zulässige Maß von 9 Metern bereits überschreitet, ist nicht maßgebend. Es mag sein, dass die Kläger durch diese bisher schon vorhandene umfangreiche Grenzbebauung nicht nur unerheblich beeinträchtigt werden. Diese Bebauung und die dort stattfindende Nutzung sind aber bauaufsichtlich genehmigt. Damit steht zugleich fest, dass auch der von den Klägern weiterhin geforderte Rückbau der Dachterrasse und die Untersagung der Nutzung des Gebäudes als Büro (derzeit) ausgeschlossen sind.

Für das ehemals als Schuppen genutzte Gebäude liegt die Bauzustimmung des Rates der Stadt A-Stadt Nr. 130/84 vom 31.07.1984 vor. Der diesbezügliche Einwand der Kläger, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen bezögen sich nicht auf das streitgegenständliche Bürogebäude mit Terrasse, sondern auf ein Gebäude an der Grenze zum Grundstück Schartweg 14, bleibt unsubstanziiert. Die Bauzustimmung spricht von der Errichtung eines "Mehrzweckschuppens (nach Typenprojekt)". Nach der vom Beigeladenen vorgelegten Ansichtszeichnung vom 29.03.1984 entspricht das äußere Erscheinungsbild des damals als Schuppen geplanten Gebäudes mit Ausnahme der Tür dem des heutigen Bürogebäudes. Auf der Ansichtszeichnung ist auch der rechts neben dem Gebäude vorhandene, etwa 1,5 Meter breite Durchgang erkennbar. Der vom Beigeladenen vorgelegte Lageplan vom Mai 1983, der einen an das Grundstück Schartweg 14 angrenzenden Gebäudeteil betrifft, bezieht sich auf einen Anbau am Wohnhaus des Beigeladenen, der Gegenstand der Bauzustimmung des Rates der Stadt A-Stadt vom 17.11.1983 war. Der Umstand, dass in der Bauzustimmung einzelne Angaben sowie ein Dienstsiegel fehlen, führt entgegen der Ansicht der Kläger ebenso wenig zur Unwirksamkeit der Bauzustimmung wie die behauptete fehlende Zustimmung des Nachbarn zur grenzständigen Errichtung des Gebäudes. Aus welchen damals geltenden Vorschriften sich ergeben soll, dass eine Zustimmungserklärung des Nachbarn erforderlich war, legen die Kläger im Übrigen nicht dar. Selbst wenn keine (wirksame) Bauzustimmung für den Schuppen vorliegen sollte, könnte eine Beseitigung dieses Gebäudes nicht mehr angeordnet werden. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke vom 08.11.1984 (DDR-GBl S. 433), geändert durch die zweite Verordnung vom 13.07.1989 (DDR-GBl. S. 191) - BevBauwV -, konnte eine "Auflage" zur Beseitigung eines widerrechtlich errichteten oder veränderten Bauwerks oder Bauwerksteils nach Ablauf von 5 Jahren nach Fertigstellung nicht mehr erteilt werden. Ungeachtet des Außerkrafttretens der BevBauwV am 20.07.1990 kommt damit die Beseitigung eines Bauwerks nicht mehr in Betracht, wenn es - wie hier - unter der Geltung dieser Verordnung fünf Jahre lang unbeanstandet geblieben war (vgl. Beschl. d. Senats v. 17.05.2004 - 2 L 13/02 -; ThürOVG, Urt. v. 18.12.2002 - 1 KO 639/01 -, UPR 2003, 196). Für die Errichtung des Carports sowie für die Nutzung des Gebäudes als Büro mit Errichtung einer Dachterrasse liegen Baugenehmigungen des Beklagten vom 11.02.1998 und 10.10.2001 vor, die die Kläger nicht angefochten haben. Dem können die Kläger nicht entgegen halten, sie hätten bereits im Jahr 2001 "Einwände" gegen die Umnutzung des Gebäudes und gegen die Errichtung der Dachterrasse erhoben. Selbst wenn diese "Einwände" als Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 10.10.2001 anzusehen sein sollte, könnte der Beklagte erst dann gegen diese Anlage einschreiten, wenn die Baugenehmigung auf den Widerspruch aufgehoben würde. Ob die von den Baugenehmigungen erfassten baulichen Anlagen den materiellen baurechtlichen Vorschriften entsprechen, ist dagegen für das Beseitigungsverlangen rechtlich ohne Bedeutung. Diese Frage hätte nur im Rahmen eines Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens gegen die Baugenehmigungen geklärt werden können.

Ist aber die aus dem Bürogebäude und dem Carport bestehende Grenzbebauung formell rechtmäßig, erscheint es - unabhängig von der materiellen Rechtmäßigkeit der Bebauung - auch nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Beklagte die von dieser Bebauung ausgehenden Beeinträchtigungen bei der die Beseitigung des Wäschetrockenplatzes betreffenden Entscheidung nicht zum Nachteil des Beigeladenen berücksichtigt haben.

2. Soweit die Kläger geltend machen, das Verwaltungsgericht sei von der Entscheidung des Senats vom 30.11.2000 (2 M 319/00) sowie von Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des Thüringer Oberverwaltungsgerichts abgewichen, rechtfertigen die diesbezüglichen Ausführungen auch nicht die Zulassung der Berufung wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 21.06.2000 - 2 M 98/00 -, JMBl ST 2000, 64, m. w. Nachw.) muss bei diesem Zulassungsgrund dargelegt werden, dass das Verwaltungsgericht einen abstrakten, aber inhaltlich bestimmten, seine Entscheidung tragenden Rechtssatz entweder ausdrücklich gebildet hat oder sich doch aus der Entscheidung eindeutig ergibt, dass das Verwaltungsgericht von einem abstrakten, fallübergreifenden Rechtssatz ausgegangen ist und seinen Erwägungen zugrunde gelegt hat. Der aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewonnene, hinreichend bezeichnete Rechtssatz ist sodann einem anderen eindeutig gegenüberzustellen, der aus der konkreten Entscheidung im Instanzenzug zu gewinnen ist. Schon daran fehlt es.

Im Übrigen könnte eine von der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte der Länder Nordrhein-Westfalen und Thüringen abweichende Rechtsprechung keine Zulassung wegen Divergenz, sondern nur wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen, da es nicht auf die Abweichung von einer Entscheidung irgendeines Oberverwaltungsgerichts ankommt, sondern nur auf die Abweichung von einer Entscheidung des dem Verwaltungsgericht im Rechtzug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 124 RdNr. 12). Für eine "grundsätzliche Bedeutung" ist indes keine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, aber in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage aufgeworfen, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Billigem Ermessen im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO entspricht es, die außergerichtlichen Kosten des am Bauprozess beteiligten, notwendig beigeladenen (§ 65 Abs. 2 VwGO) Privaten auch dann für erstattungsfähig zu erklären, wenn dieser sich am Verfahren nicht durch Antragstellung beteiligt hat (st. Rechtspr. d. Senats, vgl. zuletzt Beschl. v. 18.08.2006 - 2 M 206/06 -).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 [1328]).

Ende der Entscheidung

Zurück