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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 14.05.2009
Aktenzeichen: 2 L 78/08
Rechtsgebiete: LSA-ÖbVerminG, LSA-VwKostG, VermKostVO
Vorschriften:
LSA-ÖbVerminG § 10 | |
LSA-VwKostG § 2 Abs. 3 Nr. 2 | |
LSA-VwKostG § 3 Abs. 1 | |
VermKostVO § 1 Abs. 1 |
2. Durch Vertrag begründete Pflichten dürfen nur dann durch den Erlass von Verwaltungsakten durchgesetzt werden, wenn eine besondere gesetzliche Grundlage vorhanden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.02.1976 - IV C 44.74 -, BVerwGE 50, 171; Urt. v. 24.01.1992 - 3 C 33.86 -, BVerwGE 89, 345). Eine solche gesetzliche Grundlage bildet § 10 Abs. 1 ÖbVermIngG LSA, der die Befugnis zur "Erhebung" der Kosten durch Leistungsbescheid beinhaltet.
3. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf die Kosten der von ihm ausgeführten Amtshandlungen auch gegenüber dem Land bzw. Landesbehörden als "Auftraggeber" durch Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) geltend machen.
4. Öffentliche Abgaben dürfen grundsätzlich nur nach Maßgabe der Gesetze erhoben werden; die aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende strikte Bindung an das Gesetz, der im Abgabenrecht besondere und gesteigerte Bedeutung zukommt, schließt es grundsätzlich aus, dass Abgabengläubiger und Abgabenschuldner von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen treffen, sofern nicht das Gesetz dies ausnahmsweise gestattet (BVerwG, Urt. v. 17.10.1997 - 8 C 1.96 -, NVwZ 1998, 1061 [1062], m. w. Nachw.).
5. Ein Beliehener kann nicht - auch nicht teilweise - wirksam auf die ihm zustehenden Gebühren verzichten.
6. Gebührenrechtlicher Veranlasser kann zwar nicht nur derjenige sein, der eine Amtshandlung willentlich - durch Antragstellung - in Anspruch nimmt, sondern auch derjenige, der lediglich objektiv einen Tatbestand setzt, an den das Gesetz eine Ermächtigung für die Behörde zum Eingreifen und eine Kostenpflicht knüpft. Durch diesen erweiterten Begriff des Kostenschuldners werden aber die Fälle nicht erfasst, bei denen die gebührenpflichtige Amtshandlung - wie beim Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur - allein durch die Antragstellung hervorgerufen wird.
7. Zur Zulässigkeit einer Entscheidung über einen Folgenbeseitigungsanspruch im Widerspruchsbescheid.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die vom Beklagten verfügte teilweise Aufhebung von Leistungsbescheiden, mit denen der Kläger Vermessungskosten festgesetzt hat:
Zur Neuordnung der Eigentumsverhältnisse im Tagebaugebiet "G." der (...) Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (..BV) leitete das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten A. (ALFF) das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren nach § 86 FlurbG i. V. m § 53 LwAnpG ein. Das Verfahrensgebiet besteht zu einem erheblichen Teil aus Wasserflächen. Für die Durchführung dieses Verfahrens und der technischen Bearbeitung wurde dem Kläger unter dem 26.03.2002 der Zuschlag erteilt, als geeignete Stelle im Sinne von § 53 Abs. 4 LwAnpG die Ausführung aller Arbeiten des Flurbereinigungsverfahrens zu übernehmen, die nach diesem Gesetz nicht ausdrücklich von der Flurbereinigungsbehörde wahrzunehmen sind. Das Leistungsbild umfasste u. a. die Vorbereitung der Verfahrenseinleitung, die Feststellung der Eigentumsverhältnisse, die Wertermittlung, die Neueinteilung des Verfahrensgebiets und die Aufstellung des Flurbereinigungsplans.
Am 12./17.03.2003 beauftragte das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch das Regierungspräsidium Halle, dieses vertreten durch das ALFF, den Kläger mit verschiedenen Vermessungsleistungen, u. a. der Ermittlung der Gebietsgrenze in dem Flurbereinigungsverfahren (Auftragsnummer A). Wegen der Kosten sah der Auftrag eine Erstattung nach der Anlage eines Erlasses des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt vom 12.12.2002 (Az.: 61.1-661172) gegen Vorlage von Leistungsbescheiden vor. Dieser u. a. an das ALFF gerichtete Erlass betraf die Änderung der Kostensätze im Vorgriff auf kostenrechtliche Vorschriften mit der Bitte um Beachtung und Anwendung bei Neuabschlüssen von Vermessungsbeauftragungen ab dem 01.01.2003. Unter Datum vom 25.11.2004 erstellte der Kläger für die Ermittlung der Grenzpunkte in letzten Teilabschnitten der Verfahrensgrenze eine Abschlussrechnung (Nr. 2927) über 35.960,00 €.
Mit "Werkverträgen" vom 20.12.2004/14.01.2005 (Auftragsnummern B und C) beauftragte das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch das Landesverwaltungsamt, dieses wiederum vertreten durch das ALFF, und die (..BV) als Teilnehmerin des Flurbereinigungsverfahren den Kläger mit der Ausführung von Vermessungen innerhalb des Flurneuordnungsgebiets mit einer Verfahrensgröße von 2.509 ha. Im Einzelnen waren Gegenstand des Auftrags Nr. B die Fertigung der Karte des alten Bestandes, die Ermittlung der Grenzpunkte der Gebietsgrenze sowie die Zerlegungen und Sonderungen im Verfahrensgebiet. Gegenstand des Auftrags Nr. C war die Erstellung des Grundrisses (sog. Blockvermessung). Im Abschnitt "Kosten" war jeweils geregelt, dass der Kläger gegen Vorlage von Rechnungen Kosten entsprechend der Anlage des Erlass vom 12.12.2002 und den entsprechenden Pauschalbeträgen der einzelnen Leistungsparameter erhalte. Mit zwei Leistungsbescheiden vom 01.03.2005 erhob der Kläger vom ALFF Kosten für die Festlegung der Gebietsgrenze, einschließlich der Behebung von Widersprüchen nach dem Auftrag Nr. B in Höhe von 1.856,00 € und 2.784,00 €. Mit Abschlussrechnung Nr. 2988 vom 18.04.2005 zum Auftrag Nr. C forderte der Kläger Kosten für die Erstellung des Grundrisses/Blockaufnahme in Höhe von 27.264,64 €.
Mit weiterem "Werkvertrag" vom 06.12.2005 (Auftragsnummer D) beauftragten das Land Sachsen-Anhalt, wiederum vertreten durch Landesverwaltungsamt, dieses vertreten durch das ALFF, und die Teilnehmergemeinschaft des Flurbereinigungsverfahrens den Kläger mit der Ausführung von Vermessungen innerhalb des Flurneuordnungsgebiets mit einer Verfahrensgröße von 2.516 ha, und zwar mit den örtlichen Arbeiten der Vermessung und Abmarkung der Landabfindung (Absteckung und Aufmessung der neuen Grenzen). Im Abschnitt "Kosten" wurde vereinbart, dass die Abrechnung der Leistung in Form von zwei Rechnungen je Beauftragungsposition (Verfahrenskosten in Höhe von 60 v. H. der Gesamtvergütung einerseits und Ausführungskosten in Höhe von 40 v. H. der Gesamtvergütung andererseits) erfolge. Mit zwei Rechnungen (Nr. 3... und 3...) vom 08.12.2006 machte der Kläger Kosten in Höhe 74.402,40 € (Verfahrenskosten) und 49.601,60 € (Ausführungskosten) geltend.
Mit streitgegenständlichem Leistungsbescheid Nr. 4001 vom 12.12.2006 setzte der Kläger gegen das ALFF die Kosten für die Erstellung des Grundrisses unter Berücksichtigung eines Satzes von 51,13 €/ha bei einer Fläche von 2.533 ha einschließlich Umsatzsteuer auf 150.234,25 € fest und forderte das ALFF auf, einen abzüglich geleisteter Vorauszahlungen auf Abschlagsrechnungen verbleibenden Betrag i. H. v. 85.752,17 € zu zahlen. Mit weiterem Leistungsbescheid Nr. 4002 vom selben Tag setze der Kläger gegen das ALFF die Kosten für die Ermittlung von 509 Grenzpunkten der Gebietsgrenze einschließlich Umsatzsteuer auf insgesamt 175.094,98 € fest und forderte das ALFF auf, den nach Abzug gezahlter Abschläge verbleibenden Betrag von 65.474,98 € zu zahlen. Mit weiterem streitgegenständlichem Leistungsbescheid Nr. 4004 vom selben Tag setze der Kläger gegen das ALFF die Kosten für das Abstecken, Anzeigen und Vermessen der neu festgelegten Grenzpunkte einschließlich der Fertigung der Vermessungsschriften unter Berücksichtigung eines Satzes von 76,69 € je angefangenen Hektar bei einer Fläche von 2.533 ha auf 194.255,77 € zuzüglich einer Summe von 13.470,12 € für das Abmarken der 527 neuen Grenzpunkte und Umsatzsteuer auf insgesamt 240.962,03 € fest und forderte das ALFF auf, ausgehend von einem Anteil von 72,5 v. H der Abgabensumme und abzüglich 90.000,- € gezahlter Abschläge einen verbleibenden Betrag in Höhe von 84.697,47 € zu zahlen.
Mit Schreiben vom 29.12.2006 machte das ALFF geltend, es betrachte die Leistungsbescheide Nr. 4001, 4002 und 4004 als gegenstandslos, weil die Kostenfestsetzung nicht den in den Vereinbarungen vom 17.03.2003, 14.01.2005 und 06.12.2006 bestimmten Vergütungen entspreche. Die Kosten und die Grundlagen für ihre Ermittlung seien in den "Werkverträgen" geregelt und entsprechend diesen Regelungen abgerechnet und beglichen worden.
Nach Überprüfung der Anzahl der festgestellten Grenzpunkte hob der Kläger mit Teil-Abhilfebescheiden vom 16. und 21.02.2007 seine Leistungsbescheide Nr. 4004 und 4002 auf, soweit die Kosten auf einen Betrag von mehr als 84.396,53 € bzw. 62.035,00 € festgesetzt worden waren. Im Übrigen legte der Kläger in der Begründung der Nichtabhilfeentscheidung dar, für seine Amtstätigkeit seien Kosten auf der Grundlage des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) zu erheben. Die von ihm festgesetzten Gebühren entsprächen den Vorgaben in der Vermessungskostenverordnung (VermKostVO LSA). Als Beliehenem sei es ihm nicht gestattet, auf der Grundlage von privatrechtlichen Vereinbarungen abzurechnen, weil die Vermessungstätigkeit eine hoheitliche Tätigkeit darstelle und Vereinbarungen über Abgaben unwirksam seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2007 hob der Beklagte die Leistungsbescheide Nr. 4001 (Grundriss) und 4004 (Vermessung und Abmarkung des neuen Bestandes) auf und stellte fest, dass der Kläger dem ALFF 1.078,83 € und 10.026,04 € zurückzugewähren habe. Den Widerspruch gegen den Leistungsbescheid Nr. 4002 (Gebietsgrenze) wies er zurück. Zur Begründung gab er an, der Kläger könne zwar trotz der vertraglichen Vereinbarungen Kosten durch Leistungsbescheide festsetzen, weil das Leistungsverhältnis dem öffentlichen Recht zuzuordnen und deshalb das privatrechtliche Vereinbaren von Entgelten nicht zulässig sei. Die Leistungsbescheide Nr. 4001 und 4004 seien aber deshalb rechtswidrig, weil der Kläger bei der Bemessung der Fläche nicht von der Gesamtverfahrensfläche, sondern nur von der Landfläche habe ausgehen dürfen. Das ergebe sich aus der jeweiligen Kostenkalkulation in den Verträgen, die sich jeweils nur auf die Landfläche bezogen habe.
Mit der am 08.08.2007 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Aufhebung der Leistungsbescheide Nr. 4001 und 4004 sei rechtswidrig. Die Verträge stünden der Erhebung von Kosten durch Verwaltungsakte nicht entgegen, weil aus den Regelungen im VwKostG LSA auf ein Vertragsformverbot zu schließen sei.
Auch sei ungeachtet der Angaben in der Kostenkalkulation der "Werkverträge" für die Gebührenberechnung das gesamte Verfahrensgebiet einschließlich der Wasserflächen zugrunde zu legen. Bereits im Zeitpunkt der Beauftragung am 20.12.2004/14.01.2005 habe er die erforderlichen Leistungen (Grundrisserstellung sowie örtliche Vermessung und Abmarkung) längst erbracht gehabt. Seine Leistungen seien auch in Bezug auf die Wasserflächen zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens der Flurneuordnung zwingend geboten gewesen. Das ihm vorgelegte Kartenmaterial sei nicht ausreichend gewesen, so dass er neue Karten des alten Bestands nach örtlich durchgeführter Vermessung habe anfertigen müssen. Dies sei dem ALFF bereits bei Vorliegen der von ihm erstellten Wertermittlung am 12.02.2003 bekannt gewesen. Die Behörde habe jedoch weder bei Vorlage der Wertkarten noch zu einem späteren Zeitpunkt vor Abschluss des Vertrages vom 20.12.2004/14.01.2005 erklärt, eine Bearbeitung der Wasserflächen sei nicht gewünscht. Er habe das ALFF mehrfach aufgefordert, den Auftrag zur Neueinteilung des Verfahrensgebietes zu erteilen. Erstmals bei Aushändigung des "Werkvertrages" vom 06.12.2006 habe das ALFF mitgeteilt, nur die Landfläche solle vermessungstechnisch neu zugeteilt werden. Vor dem Hintergrund, dass mit der Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes den Beteiligten die Grenzen anzuzeigen seien und angesichts der hier in Rede stehenden Gebietsgröße von ca. 2.500 ha verstehe es sich jedoch von selbst, dass die Vermessungsleistungen bei Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes beendet sein mussten. Richtig sei zwar grundsätzlich, dass die geeignete Stelle im Flurneuordnungsverfahren den Vergleich zum Altbestand vornehme. Die Herstellung der Grundlage, um überhaupt diesen Vergleich sinnvoll durchführen zu können, sei aber Sache des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs. Insbesondere müsse eine Blockvermessung vorhanden sein. Da die Wasserfläche ein einzelner Block gewesen sei und hierzu keine Koordinaten vorgelegen hätten, hätten diese Fläche mit ihrem Umring sowie die entstandenen, wertmäßig anders als die Wasserfläche zu beurteilenden sechs Inseln vermessen werden müssen. Dies sei auch deshalb erforderlich gewesen, weil an den BUND Grundstücke verkauft worden seien, die teils Land- und teils Wasserflächen umfasst hätten. Eine Vermessung der Wasserflächen sei auch nicht aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Lediglich eine Abmarkung sei nicht erfolgt und habe auch nicht erfolgen können. Zur Verwirklichung der Tarifstelle 16.2.3.1 der Anlage zur VermKOstVO LSA müssten nicht stets sämtliche Teilleistungen der dort genannten Leistungsphase erbracht werden. Es sei jedenfalls zu einer konkludenten Annahme seines Angebotes zur Erweiterung des Auftrages mit Übergabe des vollständigen Grundrisses und der vollständigen Neuaufteilung durch das ALFF gekommen. Die Behörde habe nicht nur das Werk kommentarlos entgegengenommen, sondern die Leistungen in Bezug auf das gesamte Verfahrensgebiet verwertet. Auch habe er seine Leistungen dem ALFF nicht "gleichsam aufgedrängt", weil dieses ein Interesse an der Leistung gehabt habe. Selbst wenn ein Auftrag nicht vorgelegen haben sollte, rechtfertige sich seine Forderung auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag oder eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Soweit die streitigen Vermessungsleistungen tatsächlich nicht Vertragsgegenstand gewesen sein sollten, widerspreche es den Grundsätzen von Treu und Glauben, in Kenntnis der Notwendigkeit der Leistungen sich später bei Entgegennahme der Leistungen darauf zu berufen, diese seien so nicht vereinbart worden. Auch habe es ihm, dem Kläger, in seiner Funktion als geeigneter Stelle nicht oblegen, das ALFF darauf hinzuweisen, dass er seiner Aufgabe als geeignete Stelle möglicherweise nicht nachkommen könne, wenn der Umfang der Werkverträge nicht erweitert werde. Hinsichtlich des Leistungsbescheids Nr. 4004 sei anzumerken, dass eine Vereinbarung zwischen ihm und dem ALFF über Abschlagszahlungsmodalitäten in der Weise, dass er zunächst 72,5 % der Gesamtvergütung und die restlichen 27,5 % erst nach endgültigem Abschluss der Übertragung der neu festgelegten Grenzpunkte erhalte, nicht vorliege.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 13. Juli 2007 aufzuheben, soweit der Beklagte den Leistungsbescheid Nr. 4001 vom 12. Dezember 2006 und den Leistungsbescheid Nr. 4004 vom selben Tag, diesen in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 16. Februar 2007, aufgehoben und den Kläger zur Rückerstattung von 1.078,83 (Bescheid Nr. 4001) und in Höhe von 10.026,04 € (Bescheid Nr. 4004) an das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt verpflichtet hat,
2. den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 10.09.2007 zu verpflichten, die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat seinen Bescheid verteidigt und ergänzend ausgeführt, der Kläger könne nicht geltend machen, bei seinen Arbeiten auch die Wasserflächen einbezogen zu haben, weil dies an der Reichweite des Auftrags nichts ändere.
Mit dem angefochtenen Urteil vom 06.02.2008 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war, die Klage im Übrigen aber abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt:
Der Festsetzung der Kosten für die Vermessungstätigkeit des Klägers durch Leistungsbescheid stehe entgegen, dass er mit dem ALFF über die Einzelheiten der ihm erteilten Vermessungsaufträge sowie über die Abgeltung seines Aufwands für die Durchführung der Vermessungsarbeiten abschließende vertragliche Regelungen getroffen habe. Es handele sich um koordinationsrechtliche Vereinbarungen zweier Hoheitsträger über die Durchführung von Vermessungstätigkeiten im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens. Der Gültigkeit der geschlossenen öffentlich-rechtlichen Verträge stehe nicht im Wege, dass die Kosten der vom Kläger erbrachten Vermessungstätigkeiten Verwaltungskosten im Sinne des § 1 Abs. 1 VwKostG LSA seien. Dieses Gesetz enthalte keine Bestimmung, nach der die Erhebung von Verwaltungskosten einer Regelung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag entzogen wäre und die hoheitliche Bestimmung durch Verwaltungsakt die einzig zulässige Handlungsform für den Kostengläubiger sein solle. Solches folge auch nicht daraus, dass § 10 Abs. 1 VwKostG LSA die Bemessungsgrundsätze für die "Festsetzung" der Gebühr regele und der Gesetzgeber für den Regelfall von der Vorstellung ausgehe, dass die Gebühren einseitig durch Verwaltungsakt erhoben werden.
Auch fehle dem Kläger, der bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem VermGeoG der Aufsicht der hierfür zuständigen Vermessungsbehörde unterstellt sei, die Befugnis, gegenüber dem ALFF als Landesbehörde bzw. gegenüber dem Land als "Auftraggeber" Kosten im Wege eines Verwaltungsaktes festzusetzen und anzufordern. Anderes folge nicht aus den Vorschriften des § 10 Abs. 2 ÖbVermlngG LSA und des § 2 Abs. 3 VwKostG LSA, nach denen das Land von den Kosten für die Durchführung von Amtshandlungen nach § 1 Abs. 1 VermGeoG LSA nicht befreit sei. Die Befugnis zur Geltendmachung der Kosten besage für sich besehen noch nichts darüber, ob die Kosten auch einseitig durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden könnten. Diese Möglichkeit scheide mangels Außenwirkung aus, wenn das Land Anlass für die Amtshandlung gegeben habe. Dass das Land durch den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gegen sich selbst Kosten festsetze, sei mit der für einen Verwaltungsakt notwendigen Außenwirkung nicht vereinbar.
Die vom Senat zugelassene Berufung hat der Kläger wie folgt begründet:
Ihm sei es nicht verwehrt, seine Vergütung durch Leistungsbescheide geltend zu machen. Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure seien dazu verpflichtet, Gebühren "zu erheben". Diese Verpflichtung beinhalte die einseitige Festsetzung der Gebühren im Wege eines Verwaltungsaktes durch Leistungsbescheid. Daran hätten der Erlass vom 12.12.2002 und die "Werkverträge" nichts ändern können. Es könne dahingestellt bleiben, ob das vom Verwaltungsgericht verneinte Vertragsformverbot bestehe und es dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur grundsätzlich gestattet sei, mit dem Antragsteller eine öffentlich-rechtliche vertragliche Vereinbarung darüber zu treffen, dass er seine Vergütung durch "Rechnungen" und nicht mit Leistungsbescheiden geltend mache. Jedenfalls sei die hier in Rede stehende Kostenvereinbarung von vorneherein unwirksam, da ihm darin angesonnen werde, seine Kosten nach einem gebührenrechtlich unwirksamen und damit gänzlich unerheblichen Erlass zu berechnen. Auch fehle ihm nicht die Befugnis, gegenüber dem ALFF Kosten durch Erlass eines Verwaltungsaktes festzusetzen und anzufordern. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur sei zwar Verwaltungsbehörde im funktionalen, verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinne; er sei aber der Vermessungs- und Geoinformationsbehörde nicht eingegliedert, sondern lediglich angegliedert und stehe als rechtlich verselbstständigte Verwaltungseinheit in einer organisationsrechtlichen Nebenordnung zu der Vermessungs- und Geoinformationsbehörde des Landes. Im Übrigen könne eine Behörde auch zum Erlass von Maßnahmen mit Verwaltungsaktcharakter gegenüber dem eigenen Rechtsträger befugt sein. Er habe ein durch § 10 Abs. 1 ÖbVermlngG LSA "verbrieftes" subjektiv-öffentliches Recht, für seine Amtstätigkeit Kosten auf der Grundlage des VwKostG LSA zu erheben. Es erfolge in diesem Fall die Festsetzung der Kosten nicht durch das Land gegen sich selbst. Auch sei das Entgelt für die Ausführung der hoheitlichen Vermessungsleistungen des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs mit dem VwKostG LSA und der VermKostVO abschließend festgeschrieben, so dass es ihm untersagt sei, ein davon abweichendes Entgelt zu vereinbaren oder zu verlangen. Insoweit gelte der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 13.07.2007 aufzuheben, soweit der Beklagte den Leistungsbescheid Nr. 4001 vom 12.12.2006 und den Leistungsbescheid Nr. 4004 vom 12.12.2006, diesen in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 16 02.2007, aufgehoben und den Kläger zur Rückerstattung von € 1.078,83 (Bescheid Nr. 4001) und in Höhe weiterer € 10.026,04 (Bescheid Nr. 4004) an das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt verpflichtet hat.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor: Zwar müsse die Abrechnung für die durch den Kläger geleistete Amtstätigkeit als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur auf Grundlage der VermKostVO erfolgen. Dementsprechend hätte das ALFF Vermessungsbeauftragungen vornehmen, also Anträge im Sinne des VwVfG stellen müssen. Tatsächlich seien aber mehrere Werkverträge geschlossen worden, in denen hoheitliche Tätigkeiten als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur und Tätigkeiten der geeigneten Stelle im Flurbereinigungsverfahren vermischt worden seien. Über die Vergütung für die Tätigkeit als geeignete Stelle sei eine vertragliche Sonderregelung getroffen worden. Der Kläger habe die "Werkverträge" gar nicht abschließen dürfen, er hätte vielmehr im Rahmen seiner Beratungspflicht auf die erforderliche rechtliche Trennung je nach Aufgabengebiet aufmerksam machen und auf Beachtung der rechtmäßigen Form drängen müssen. Die Beauftragung in Form eines öffentlich-rechtlichen Werkvertrages nach erfolgter Ausschreibung stehe einer Abrechnung durch Leistungsbescheid gegenüber dem Auftraggeber entgegen. Mangels Anträgen könnten nur die - auszulegenden - Vertragsvereinbarungen zwischen den Parteien maßgeblich sein. So sei die Vermessung der Wasserflächen ausdrücklich nicht Vertragsgegenstand gewesen. Die Tätigkeiten im Sinne von Nr. 16.2.3.1 der Anlage zur VermKostVO seien nicht den Liegenschaftsvermessungen und damit der hoheitlichen Tätigkeit eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs zuzurechnen, sondern dem Bodenordnungsrecht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vom Beklagten vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit dem schriftsätzlich erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist teilweise begründet.
1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, soweit der Beklagte mit dem angefochtenen Widerspruchsbescheid (Ziffer 1 des Entscheidungstenors) den Leistungsbescheid des Klägers Nr. 4001 aufgehoben hat. Insoweit ist der Widerspruchsbescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt vom 22.05.1992 (GVBl LSA S. 367), geändert durch Gesetz vom 19.03.2002 (GVBl LSA S. 130) - ÖbVermIngG LSA. Danach erhebt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur für seine Amtstätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) auf der Grundlage des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27.06.1991 (GVBl LSA S. 154) - VwKostG LSA.
1.1. Der Erhebung der Kosten durch Leistungsbescheid steht nicht entgegen, dass der Kläger mit dem ALFF eine vertragliche Reglung über die Durchführung der Vermessungsleistungen getroffen hat. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur und außen stehenden Dritten sind öffentlich-rechtlicher Natur, soweit der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur - wie hier - in seinem Beleihungsbereich tätig ist und dabei Hoheitsgewalt ausübt; der Vertrag des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs über eine Liegenschaftsvermessung ist regelmäßig ein öffentlich-rechtlicher Vertrag (vgl. Kummer/Möllering, Vermessungs- und Geoinformationsrecht Sachsen-Anhalt, 3. Aufl., § 1 Anm. 6.2.8.1, m. w. Nachw.; vgl. auch HessVGH, Urt. v. 17.04.1991 - 5 UE 3455/87 -, HessVGRspr 1992, 33). Die hier in Rede stehenden Vermessungstätigkeiten sind auch nicht Teil der dem Kläger in seiner Funktion als "geeignete Stelle" im Sinne von § 53 Abs. 4 LwAnpG obliegenden Aufgaben, für die er auf der Grundlage der dort getroffenen Vereinbarungen eine gesonderte Vergütung erhält. Nach § 53 Abs. 4 LwAnpG, den das ALFF entsprechend auf das hier durchgeführte vereinfachte Flurbereinigungsverfahren nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurBG angewandt hat, kann die zuständige Stelle geeignete Stellen unter Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen beauftragen, die Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse durchzuführen. Dazu gehören Vermessungsleistungen schon deshalb nicht, weil nicht nur Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure als solche "geeigneten Stellen" zugelassen sind. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus den vom Beklagten nachgereichten Unterlagen über die Ausschreibung der von der "geeigneten Stelle" durchzuführenden Leistungen. Vielmehr war zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger (hoheitliche) Vermessungsleistungen nur nach Maßgabe noch zu erteilender Aufträge bzw. Vereinbarungen durchführen sollte. Durch Vertrag begründete Pflichten dürfen zwar nur dann durch den Erlass von Verwaltungsakten durchgesetzt werden, wenn eine besondere gesetzliche Grundlage vorhanden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.02.1976 - IV C 44.74 -, BVerwGE 50, 171; Urt. v. 24.01.1992 - 3 C 33.86 -, BVerwGE 89, 345). Eine solche gesetzliche Grundlage bildet hier aber § 10 Abs. 1 ÖbVermIngG LSA, der die Befugnis zur "Erhebung" der Kosten durch Leistungsbescheid beinhaltet.
Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne die Kosten der von ihm ausgeführten Amtshandlungen gegenüber dem ALFF oder dem Land Sachsen-Anhalt als "Auftraggeber" deshalb nicht einseitig durch Verwaltungsakt geltend machen, weil er bei Wahrnehmung seiner Aufgaben nach dem VermGeoG LSA der Aufsicht der zuständigen Vermessungsbehörde unterstellt sei. Der Kläger und der Beklagte stehen bei der Wahrnehmung der Aufgaben im Beleihungsbereich auf der gleichen funktionalen Ebene; die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung und der daraus resultierenden Zusammenarbeit mit den katasterführenden Behörden weder nach- noch untergeordnet (vgl. Kummer/Möllering, a. a. O., § 1 Anm. 6.2.7.2). Ob eine Behörde - auch der beliehene Unternehmer ist im Rahmen der ihm übertragenen öffentlich-rechtlichen Befugnisse und Zuständigkeiten Behörde (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 1 RdNr. 58) - zum Erlass eines Verwaltungsakts gegenüber einem anderen Hoheitsträger befugt ist, ist eine Frage des materiellen Rechts (vgl. P. Stelkens/U. Stelkens in: Stenkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 35 RdNr. 116, m. w. Nachw.). Dies gilt insbesondere auch für die Frage der Gebührenbefreiung von Hoheitsträgern (vgl. BayVGH, Urt. v. 14.03.2000 - 4 B 96.809 -, NVwZ-RR 2000, 826). Die hier anzuwendenden kostenrechtlichen Vorschriften lassen die Anforderung der dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zustehenden Gebühren durch Erlass eines Verwaltungsakts gegenüber dem Land bzw. einer Landesbehörde zu. Von dem in § 2 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG LSA normierten Grundsatz, dass Gebühren nicht "erhoben" werden für Amtshandlungen, zu denen eine Landesbehörde Anlass gegeben hat, macht § 10 Abs. 2 ÖbVermIngG LSA ausdrücklich eine Ausnahme. Nach dieser Regelung gelten Vorschriften, die von Kosten befreien, nicht für den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur. Ferner bestimmt § 2 Abs. 3 Nr. 2 VwKostG LSA, dass § 2 Abs. 1 und 2 VwKostG LSA nicht angewendet werden bei Amtshandlungen, die auf Grund eines Gesetzes auch von Privaten (beliehene Unternehmen) vorgenommen werden können. Zutreffend weist der Kläger auch darauf hin, dass der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur zwar Behörde ist, jedoch anders als eine in die Landesverwaltung eingegliederte Behörde ein eigenständiges, gegen rechtswidrige Eingriffe geschütztes Recht auf Gebührenerhebung hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.1988 - 8 C 9.87 -, NVwZ-RR 1989, 359), so dass von einer Gebührenfestsetzung des Landes gegen sich selbst keine Rede sein kann.
1.2. Die vom Kläger im Leistungsbescheid Nr. 4001 festgesetzte Gebühr für die Erstellung des Grundrisses ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Gemäß § 3 Abs. 1 VwKostG LSA sind die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden sollen, und die Höhe der Gebühren in Gebührenordnungen zu bestimmen. Nach § 1 Abs. 1 der auf der Ermächtigungsgrundlage des § 3 Abs. 3 Satz 2 VwKostG LSA erlassenen Kostenverordnung für das amtliche Vermessungswesen Sachsen-Anhalt vom 15.12.1997 (GVBl LSA S. 1048), geändert durch Gesetz vom 19.03.2002 (GVBL LSA S. 130 [135]) - VermKostVO - sind für Amtshandlungen und Leistungen der Vermessungs- und Katasterbehörden sowie für Amtshandlungen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung zu erheben. Die Gebühren ergeben sich aus der Anlage. Die Umsatzsteuer ist in den Gebühren nicht enthalten. Bei umsatzsteuerpflichtigen Amtshandlungen ist sie dem Kostenschuldner in Rechnung zu stellen und gesondert auszuweisen (§ 1 Abs. 2 VermKostVO). Die bei Vermessungen für Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurBG) zu erhebenden Gebühren sind in den Tarifstellen unter Nr. 16 der Anlage aufgeführt. Nach der Tarifstelle Nr. 16.2.1 beträgt die Gebühr für die Erstellung des Grundrisses 51,13 € je angefangene 10.000 m² des Verfahrensgebiets. Die Größe des "Verfahrensgebiets" im Flurbereinigungsverfahren ist im zugrunde liegenden Vermessungsauftrag (Nr. C) sowie im Vermessungsauftrag Nr. B mit "ca. 2.509 ha", im Vermessungsauftrag Nr. A mit 2.288 ha und im Vermessungsauftrag Nr. D mit "ca. 2.516 ha" angegeben. Der Kläger geht in den von ihm erstellten Bescheiden jeweils von einer Fläche von 2.533 ha aus. Da die Angaben in den Vermessungsaufträgen zur Größe des Verfahrensgebiets nicht genau und einheitlich sind und der Beklagte die Größe der vom Kläger angegebenen Gesamtfläche des Verfahrensgebiets nicht bestritten hat, bestehen keine Bedenken, die Größenangabe des Klägers nach den von ihm durchgeführten Vermessungen zugrunde zu legen. Daraus ergibt sich eine an den Kläger zu zahlende Gebühr von 129.512,29 € zuzüglich 16 % Umsatzsteuer in Höhe von 20.721,97 €, auf die bereits Abschlagszahlungen in Höhe von 37.217,44 € und 27.264,64 € geleistet wurden.
Entgegen der Annahme des Beklagten können bei dieser Gebühr von der Gesamtfläche des Verfahrensgebiets nicht die Wasserflächen in Abzug gebracht werden, und zwar unabhängig davon, ob - wie der Kläger geltend macht - die Vermessung auch dieser Flächen notwendig war, um das Flurbereinigungsverfahren ordnungsgemäß durchführen zu können. Der Gebührentarif in Nr. 16.2.1 stellt nach dem klaren Wortlaut für die Berechnung der Gebühr auf das "Verfahrensgebiet" und damit auf das Gebiet des Flurbereinigungsverfahrens insgesamt ab. Welche Flächen innerhalb dieses Gebiets vermessen wurden, ist damit unerheblich.
Der Erhebung der Gebühr in dieser Höhe steht auch nicht entgegen, dass in der als "Werkvertrag" bezeichneten Vereinbarung vom 20.12.2004/14.01.2005 eine von der VermKostVO abweichende Vergütungsregelungen getroffen wurde, bei der in der Kostenkalkulation nur die Gesamtheit der Landflächen als Berechnungsfaktor zugrunde gelegt wurde. Grundsätzlich entzieht sich das Verwaltungskostenrecht der Regelung durch Verwaltungsvertrag (vgl. Loeser, NVwKostG, § 1 Anm. 3.1.6). Das Abgabenrecht und damit auch das Gebührenrecht ist seiner Tendenz nach dispositionsfeindlich (vgl. Dahmen in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 4 RdNr. 15). Öffentliche Abgaben dürfen grundsätzlich nur nach Maßgabe der Gesetze erhoben werden; die aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende strikte Bindung an das Gesetz, der im Abgabenrecht besondere und gesteigerte Bedeutung zukommt, schließt es grundsätzlich aus, dass Abgabengläubiger und Abgabenschuldner von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen treffen, sofern nicht das Gesetz dies ausnahmsweise gestattet (BVerwG, Urt. v. 17.10.1997 - 8 C 1.96 -, NVwZ 1998, 1061 [1062], m. w. Nachw.). Auch ein Beliehener kann nicht - auch nicht teilweise - wirksam auf die ihm zustehenden Gebühren verzichten (vgl. BayVGH, Urt. v. 23.07.1987 - 2 B 86.00664 -, BayVBl 1988, 244). Abgabenvereinbarungen werden ausnahmsweise nur dann für zulässig erachtet, wenn eine unsichere Sach- bzw. Rechtslage vergleichsweise bereinigt werden soll, wenn der Abgabenschuldner dem Abgabengläubiger als Ausgleich eine adäquate Gegenleistung erbringt, wenn Zahlungsmodalitäten abgewickelt werden sollen oder bei Sachverhalten, in denen aus sonstigen wichtigen öffentlichen Interessen eine Abgabenvereinbarung vertretbar erscheint (vgl. Dahmen, a. a. O., RdNrn. 18 ff.; Loeser, a. a. O.). Dass eine dieser Ausnahmen im konkreten Fall vorliegen könnte, ist nicht ersichtlich. Auch Treu und Glauben rechtfertigen im Gebührenrecht die Beschränkung oder den Wegfall eines Gebührenanspruchs im Hinblick auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung nur in Ausnahmefällen, in denen eine Belastung des Kostenschuldners mit Gebühren als geradezu unzumutbar erscheint (OVG NW, Urt. v. 17.02.1986 - 12 A 757/84 -, KStZ 1986, 137). Auch ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Da der Leistungsbescheid Nr. 4001 hiernach rechtmäßig erging, kann auch die Rückzahlungsanordnung, unabhängig davon, ob dies überhaupt im Widerspruchsbescheid ausgesprochen werden kann (siehe hierzu unten), keinen Bestand haben.
2. Ziffer 3 des Widerspruchsbescheids ist hingegen größtenteils rechtmäßig und verletzt den Kläger insoweit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
2.1. Der Leistungsbescheid Nr. 4004 vom 12.12.2006 in der Fassung des Teilabhilfebescheids vom 16.02.2007 ist rechtswidrig, soweit darin für das Abstecken, Anzeigen und Vermessen der neu festgelegten Grenzpunkte, einschließlich dem Fertigen der Vermessungsschriften eine Gebühr nach Nr. 16.2.3.1 der Anlage zur VermKostVO von mehr als 81.981,61 € erhoben und vom ALFF ein Betrag in Höhe von 84.697,47 € angefordert wird.
Nach Nr. 16.2.3. der Anlage zur VermKostVO werden bei Vermessungsleistungen in Flurbereinigungsverfahren Gebühren erhoben für örtliche Arbeiten für die neue Einteilung in der Feldlage, und zwar nach der Tarifstelle Nr. 16.2.3.1 für das Abstecken, Anzeigen und Vermessen der neu festgelegten Grenzpunkte, einschließlich dem Fertigen der Vermessungsschriften in Höhe von 76,69 € je angefangene 10.000 m², sowie nach der Tarifstelle Nr. 16.2.3.2 für das Abmarken der neuen Grenzpunkte in Höhe von 25,56 € je Grenzpunkt. Hinsichtlich der hier streitigen Gebühr nach Nr. 16.2.3.1 hat der Kläger für die Bemessung der zugrunde zu legenden Fläche zu Unrecht die Wasserflächen einbezogen. Dieser Gebührentatbestand stellt - anders als die Tarifstelle Nr. 16.2.1 (s. o.) - nicht auf das "Verfahrensgebiet" ab. Der unterschiedliche Wortlaut in den beiden Tarifstellen und die Überschrift in Nr. 16.2.3 lassen nur den Schluss zu, dass für die Bemessung der Gebühr nach der Tarifstelle Nr. 16.2.3.1 nur die Fläche zugrunde gelegt werden darf, die Gegenstand der Neueinteilung war und bezüglich derer örtliche Arbeiten durchzuführen waren. Davon sind die in Rede stehenden Wasserflächen nicht erfasst.
Der Kläger räumt selbst ein, dass innerhalb von Wasserflächen weder ein Abstecken noch eine Anzeige von Grenzpunkten erfolgen kann. Soweit er vorträgt, es sei jedoch eine Vermessung - wenn auch nicht vor Ort - durch rechnerische Ermittlung möglich, übersieht er, dass mit den unter Nr. 16.2.3. aufgeführten Tarifstellen nach dem eindeutigen Wortlaut nur örtliche Arbeiten abgegolten werden. Soweit in der Tarifstelle Nr. 16.2.3.1 das Fertigen der Vermessungsschriften genannt ist, ergibt sich aus der Formulierung "einschließlich", dass diese Leistung durch die Gebühr für die örtlichen Arbeiten mit abgegolten ist. Eine besondere Gebühr für die Fertigung von Vermessungsschriften unabhängig von solchen örtlichen Arbeiten ist nicht vorgesehen.
Unabhängig davon ist in dem zugrunde liegenden Vermessungsauftrag des ALFF vom 06.12.2006 (Nr. D) die Vermessung der Wasserflächen ausgenommen. Nach der Leistungsbeschreibung waren Gegenstand des Auftrags örtliche Arbeiten der Vermessung und Abmarkung der Landabfindung, insbesondere die Absteckung und Aufmessung der neuen Grenzen, was auch nach der Auffassung des Klägers auf Wasserflächen nicht möglich ist. Die als Anlage beigefügte "Kalkulation" nimmt die Wasserflächen ausdrücklich aus.
Der Kläger kann seine Gebührenerhebung nicht darauf stützen, auch und gerade die Vermessung der Wasserflächen sei objektiv notwendig geworden, um die ihm als geeignete Stelle übertragenen Aufgaben im Flurbereinigungsverfahren durchführen zu können. Soweit es um die Erstellung von Karten zur Feststellung des alten Bestands geht, sind solche Leistungen schon vom Wortlaut der Tarifstelle Nr. 16.2.3.1 nicht umfasst, da diese nur die örtlichen Arbeiten für die neue Einteilung in der Feldlage, insbesondere Leistungen hinsichtlich der neu festgelegten Grenzpunkte betrifft. Die Leistungen für die Erstellung des - das gesamte Verfahrensgebiet - umfassenden Grundrisses werden im Rahmen der Tarifstelle Nr. 16.2.1 abgegolten (s. o.).
Auch wenn der Kläger die vom ALFF ausgenommenen Arbeiten für die neue Einteilung auf den Wasserflächen in seiner Funktion als vom ALFF eingesetzte geeignete Stelle im Sinne von § 53 Abs. 4 LwAnpG benötigt haben sollte, insbesondere um den Flurbereinigungsplan vorlegen zu können, kann er die insoweit angefallenen Kosten gegenüber dem ALFF nicht durch Leistungsbescheid geltend machen, da das ALFF sie nicht im verwaltungskostenrechtlichen Sinne veranlasst hat.
Zwar setzt eine solche Veranlassung nicht stets voraus, dass der Kostenschuldner das Verfahren willentlich - etwa durch Antragstellung - in Gang gebracht hat und die Leistung selbst "gewollt" hat (vgl. Loeser, a. a. O., § 1 Anm. 5.1.2.2). Ist eine Antragstellung gesetzlich nicht vorgeschrieben, ist wesentliches Kriterium für die Feststellung der Eigenschaft als gebühren- bzw. kostenrechtlicher Veranlasser, in wessen Pflichtenkreis die Amtshandlung der Behörde erfolgt (vgl. Beschl. d. Senats v. 18.04.2002 - 2 L 73/02 - Juris, m. w. Nachw.). Der Begriff "Veranlassung" erfasst zwar als Regelfall den Begriff der Antragstellung, er geht allerdings auch weiter. Veranlasser ist nicht nur, wer eine Amtshandlung willentlich - eben durch seine Antragstellung - in Anspruch nimmt, sondern auch derjenige, der lediglich objektiv einen Tatbestand setzt, an den das Gesetz eine Ermächtigung für die Behörde zum Eingreifen und eine Kostenpflicht knüpft (vgl. OVG Lüneburg, Urt.. v. 22.04.1970 - W OVG A 1.51/69 -, OVGE MüLü 26, 446 ).
Durch diesen erweiterten Begriff des Kostenschuldners werden aber nur die Fälle erfasst, durch die Amtshandlungen in Ausübung staatlicher Aufsichts- oder Ordnungsfunktionen veranlasst werden, die allein an die objektive Schaffung eines Tatbestandes anknüpfen, nicht aber Fälle, bei denen die gebührenpflichtige Amtshandlung allein durch die Antragstellung hervorgerufen wird (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 20.02.1984 - 6 OVG A 76/83 -, OVGE MüLü 37, 464 [466]). So liegt es im (hoheitlichen) Aufgabenbereich des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs. Nach § 9 Abs. 1 ÖbVermIngG LSA wird der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur nur auf Antrag tätig. § 10 Abs. 1 ÖbVermInG LSA bestimmt ausdrücklich, dass der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur nur für seine "Amtstätigkeit" eine öffentlich-rechtliche Gebühr nach dem VwKostG LSA (durch Leistungsbescheid) erhebt. "Amtstätigkeit" in diesem Sinne bedeutet, dass der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur auf Antrag Vermessungen nach § 2 Abs. 1 ÖbVermIngG wahrnimmt (vgl. Kummer/Möllering, Vermessungs- und Katasterrecht in Sachsen-Anhalt, 3. Aufl., § 1 Anm. 6.2.4.4).
Hinsichtlich der vom Kläger vorgenommenen Vermessung der Wasserflächen fehlt es aber - wie dargelegt - an einem entsprechenden Antrag. Eine solcher kann auch nicht darin gesehen werden, dass das ALFF auch diese Vermessungsleistungen letztlich entgegengenommen hat. Zwar kann ein Antrag auch konkludent gestellt werden, und zwar gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG auch nachträglich (vgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs., VwVfG, 6. Aufl., § 22 RdNr. 37, m. w. Nachw., § 45 RdNr. 28). Allerdings muss der Wille, eine antragsbedürftige Amtshandlung erhalten zu wollen, erkennbar sein (Sachs, a. a. O.). Für den sog. mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt ist allgemein anerkannt, dass die Mitwirkung des Betroffenen nicht nur in einem förmlichen Antrag, sondern auch in jeder anderen Art von Zustimmung liegen und diese Zustimmung im Übrigen auch nachträglich erteilt werden kann, soweit das materielle Recht nichts Abweichendes vorschreibt; ausgehend von der Maßgeblichkeit des objektiven Willens des Antragstellers ist die Grenze einer Zustimmung aber dort zu sehen, wo dem Antragsteller gegen seinen Willen ein gegenüber seinem Begehren Abweichendes aufgedrängt wird (vgl. VGHBW, Urt. v. 12.03.1992 - 2 S 554/90 -, Juris, m. w. Nachw.; vgl. auch Engelhardt in: Obermayer, VwVfG, 3. Aufl., § 22 RdNrn. 70 ff.). So liegt es hier. Das ALFF hat in seinem Auftrag vom 06.12.2006 (Nr. D) - nach Auffassung des Klägers in Kenntnis der bereits erbrachten Vermessungsleistungen - den Auftrag ausdrücklich auf die nach der Tarifstelle Nr. 16.2.3.1 abrechenbaren, die Wasserflächen ausgenommenen Absteckungs- und Vermessungsleistungen beschränkt.
Es bedarf in diesem Verfahren keiner Erörterung, ob der Kläger den ihm bei der Neuvermessung der Wasserflächen entstandenen Kostenaufwand gegenüber dem Land Sachsen-Anhalt oder dem ALFF nach den Grundsätzen der öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag oder auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs geltend machen kann, weil diese Leistungen möglicherweise objektiv erforderlich waren, um das Flurbereinigungsverfahren ordnungsgemäß zu Ende zu führen. Solche Ansprüche kann der Kläger mangels gesetzlicher Grundlage nicht hoheitlich durch Leistungsbescheid festsetzen, sondern kann sie nur im Wege der Leistungsklage verfolgen. Durch Leistungsbescheid kann der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur - wie oben bereits dargelegt - nur für solche Amtshandlungen Kosten erheben, die auf Antrag erbracht werden und für die in den verwaltungskostenrechtlichen Vorschriften ein Gebührentatbestand oder eine Auslagenerstattung vorgesehen ist.
Ausgehend von der im Vermessungsauftrag vom 06.12.2006 genannten Landfläche von 1.069 ha, die der Kläger nicht in Zweifel gezogen hat, ergibt sich in Anwendung der Tarifstelle Nr. 16.2.3.1 der Anlage zur VermKostVO der oben bereits genannte Betrag von 81.981,61 €. Zuzüglich der - unstreitigen - und mit Bescheid vom 16.02.2007 auf 13.112,28 € herabgesetzten Gebühr für die Abmarkung von 513 Grenzpunkten und 16 % Umsatzsteuer konnte der Kläger für die auf Grund des Auftrags vom 06.12.2006 zu erbringenden Vermessungsleistungen einen Betrag in Höhe von 110.308,91 € festsetzen. Da der Kläger im Bescheid Nr. 4004 lediglich einen Teil dieser Gebühren (72,5 %) angefordert hat, ergibt sich ein Betrag von 79.973,96 €. Insoweit ist unerheblich, ob der Kläger mit dem ALFF - was er bestreitet - eine Vereinbarung dahin gehend getroffen hat, dass bis zur abschließenden Leistungserbringung der übrige Teil der Gebühr (27,5 %) zurückbehalten werden darf. Da er im Leistungsbescheid lediglich einen dem entsprechenden Teil der Gebühr angefordert hat, ist dieser Prozentsatz auch der reduzierten Gebühr zugrunde zu legen. Im Übrigen hat er mit weiterem Bescheid Nr. 4100 vom 02.10.2007, nunmehr unter Zugrundelegung nur der Landflächen (von 1.069 ha), den Restbetrag angefordert. Aufgrund bereits erbrachter Abschlagszahlungen in Höhe von 90.000,00 € hat das ALFF 10.026,04 € zuviel gezahlt.
2.2. Gleichwohl durfte der Beklagte den Leistungsbescheid Nr. 4004 nicht insgesamt aufheben. Der Gebührenbescheid ist ein aus mehreren selbstständigen Verwaltungsakten zusammengesetzter Bescheid mit entsprechend unterschiedlichen Regelungsgegenständen. Typisch ist in der Verwaltungspraxis die in einem Bescheid verbundene Festsetzung der Gebühr einerseits und die Zahlungsaufforderung (Leistungsgebot) andererseits; die Zahlungsaufforderung regelt als eigenständiger anfechtbarer Verwaltungsakt, wo, wann und wie die ausgewiesene Gebühr zu entrichten ist (vgl. hierzu ThürOVG, Beschl. v. 26.07.2005 - 4 EO 131/02 -, KStZ 2006, 78). Im Tenor des Leistungsbescheids ist zwar ausgesprochen, dass für die örtlichen Arbeiten für die neue Einteilung in der Feldlage Kosten in Höhe von 84.697,47 € "festgesetzt" werden. Aus der auf der nächsten Seite befindlichen Kostenaufstellung ergibt sich aber, dass es sich insoweit lediglich um das Leistungsgebot (Zahlungsaufforderung) nach Abzug bereits geleisteter Abschlagszahlungen handelt. Dort werden die für die erbrachten Amtshandlungen zu erhebenden Gebühren nach den Tarifstellen Nr. 16.2.3.1 und 16.2.3.2 der Anlage zur VermKostVO festgesetzt und die darauf entfallende Umsatzsteuer ausgewiesen. Der Leistungsbescheid (in der Fassung des Teilabhilfebescheids vom 16.02.2007) ist daher insoweit rechtmäßig als darin die Gebühr für das Abstecken, Anzeigen und Vermessen der neu festgelegten Grenzpunkte einschließlich der Fertigung der Vermessungsschriften in Höhe von 81.981,61 € und die Gebühr für das Abmarken der 513 neuen Grenzpunkte in Höhe von 13.112,28 € festgesetzt sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird. Nur soweit darüber hinaus Gebühren festgesetzt wurden und das ALFF zur Leistung von 84.396,53 € aufgefordert wurde, ist der Leistungsbescheid des Klägers rechtswidrig.
2.3. Der Widerspruchsbescheid ist hinsichtlich der Nr. 3 des Entscheidungstenors auch insoweit rechtswidrig, als darin ausgesprochen wird, dass der Kläger dem ALFF den überzahlten Betrag von 10.026,04 € zurückzugewähren hat. Nach der Begründung des Widerspruchsbescheids (Seite 19) soll dies eine "Folgenbeseitigung" darstellen. Zwar dürfte die Widerspruchsbehörde befugt sein, über einen Folgenbeseitigungsanspruch entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu entscheiden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 73 RdNr. 8, m. w. Nachw.). Dies setzt aber entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO voraus, dass "ein Verwaltungsakt vollzogen" wurde und ein Antrag des Widerspruchsführers auf Folgenbeseitigung vorliegt. Beides ist hier nicht der Fall. Die vom ALFF geleistete Überzahlung ist nicht Folge der Vollziehung des Leistungsbescheids, sondern beruht auf der vom ALFF bereits zuvor freiwillig auf der Grundlage der Kostenkalkulation im Vermessungsauftrag geleisteten Abschlagzahlungen. Auch ist ein Antrag des ALFF auf Regelung der Rückzahlung ggfs. überzahlter Beträge nicht ersichtlich. Im Schreiben vom 29.12.2006, den die Beteiligten als Widerspruchsschreiben aufgefasst haben, brachte das ALFF lediglich zum Ausdruck, dass die Leistungsbescheide aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen "gegenstandslos" und die Leistungen allein nach diesen Vereinbarungen abzurechnen seien. In der Widerspruchsbegründung vom 01.02.2007 gab das ALFF an, die Abrechnung gegenüber dem Kläger sei vertragsgemäß erfolgt; weitere Ansprüche stünden ihm nicht zu. Darin kommt zum Ausdruck, dass das ALFF von keiner Überzahlung ausging und deshalb auch kein Anlass sah, eine Rückerstattung von Teilbeträgen zu beantragen. Der weiter gehende Folgenbeseitigungsanspruch, bei dem nicht die Folgen eines vollzogenen rechtswidrigen Verwaltungsakts, sondern die Folgen eines sonstigen Verwaltungshandelns beseitigt werden sollen, muss selbständig geltend gemacht werden (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 113 RdNr. 22).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Sätze 1 und 2 711 ZPO.
4. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
Ende der Entscheidung
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