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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 22.06.2006
Aktenzeichen: 2 L 910/03
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB § 34 I
1. Für die Frage, ob sich ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, hat es mit den in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Tatbestandsmerkmalen (Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche) sein Bewenden. Die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Kriterien sind keiner Anreicherung um Elemente zugänglich, die sich als zusätzliche Zulässigkeitshürden erweisen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.02.1993 - 4 C 15.92 -, DÖV 1993, 914).

2. Bei der Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Erweiterungsvorhabens kann nicht isoliert allein auf die gewünschte Erweiterung der baulichen Anlage abgestellt werden; es kommt vielmehr darauf an, ob sich das Gesamtvorhaben, also das um die vorgesehene Erweiterung vergrößerte Gebäude, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.06.1993 - 4 C 17.91 -, NVwZ 1994, 294 [295]; Urt. v. 23.03.1994 - 4 C 18.92 -, BVerwGE 95, 277 {279]).

3. Für die Frage, ob sich ein Erweiterungsvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, kommt es aber nicht nur auf die Bebauung außerhalb des Baugrundstücks an; auch das auf diesem Grundstück selbst bereits vorhandene Gebäude gehört zur vorhandenen Bebauung, die den Maßstab für die weitere Bebauung bildet, da auch dieses den Charakter des Baugebiets bestimmt, auch wenn es den von der übrigen Bebauung vorgegebenen Rahmen überschreitet (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.06.1993, a. a. O.). Anderes gilt nur dann, wenn das bereits vorhandene Gebäude die nähere Umgebung nicht prägt oder als "Fremdkörper" anzusehen ist.

4. Eine Dachterrasse, verletzt nicht schon deshalb das Gebot der Rücksichtnahme. weil sie eine "Rundumsicht" auf Nachbargrundstücke ermöglicht. Eine Verletzung kann vielmehr erst dann angenommen werden, wenn die Abstände so gering sind, dass nicht mehr zumutbare Einsichtsmöglichkeiten auf Nachbargrundstücke eröffnet werden. (Im konkreten Fall verneint.)


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT URTEIL

Aktenz.: 2 L 910/03

Datum: 22.06.2006

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Dachterrasse mit Dachausstiegsturm.

Er ist Eigentümer des Grundstücks K-Straße .. in D. (Gemarkung D., Flur A, Flurstück 669), das mit einem viergeschossigen Wohnhaus mit - leicht geneigtem - Flachdach bebaut ist. Das Gebäude weist eine Höhe zwischen 13,7 und 14,7 m über dem Straßenniveau auf und befindet sich innerhalb des Karrees K-Straße - Wörlitzer Straße - Reinickestraße - Jonitzer Straße, das durch in geschlossener Bauweise errichtete dreigeschossige Wohnhäuser mit Dachgeschoss, die überwiegend Satteldächer, teilweise aber auch Pultdächer besitzen, sowie einen fünfgeschossigen Wohnblock an der Ecke Wörlitzer/Reinickestraße begrenzt wird. Auf den rückwärtigen Grundstücksteilen des Karrees befinden sich Grünflächen, einige (Neben-)Gebäude sowie Kfz-Stellplätze. An der Nordseite der K-Straße und an der Ostseite der Jonitzer Straße befinden sich weitere Wohnhäuser mit Satteldächern. An der Westseite der Wörlitzer Straße befinden sich mehrgeschossige Wohnblocks.

Am 26.05.2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer etwa 48 m² großen Dachterrasse mit einem achteckigen, vollverglasten, etwa 2,25 m bis 2,5 m hohen und 1,80 m breiten Ausstiegsturm zum Zwecke der Erweiterung der Wohnung im dritten Obergeschoss. Der Abstand des Geländers der Dachterrasse zur Dachkante soll zur Hofseite (Süden) hin etwa 2,0 m, zur Straßenseite (Norden) hin etwa 2,2 m, nach Westen rund 2,8 m und nach Osten rund 3,20 m betragen.

Mit Bescheid vom 13.11.2000 versagte die Beklagte die Baugenehmigung unter Hinweis darauf, dass die Dachterrasse zu erheblichen Störungen für die benachbarte Wohnumgebung führen würde. Zu berücksichtigen sei hierbei auch, dass mit der Erteilung der Baugenehmigung zur Umnutzung des ehemals gewerblich (als Lederfabrik) genutzten Hinterhauses zu Wohnzwecken das Maß des Zulässigen besonders auch im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme bereits ausgeschöpft worden sei und der massive Baukörper sich auch bisher schon nicht in die Eigenart des Quartiers eingefügt habe.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Dessau mit Widerspruchsbescheid vom 11.07.2002 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Widerspruchsbehörde aus: Die Errichtung des Freisitzes führe zum Verlust des Bestandsschutzes für das Hinterhaus, so dass eine Prüfung nach planungsrechtlichen Grundsätzen neu erfolgen müsse. Die Dachterrasse füge sich von der Funktion her nicht in die nähere Umgebung ein. Ferner würde eine weitere Erhöhung gegenüber den anderen umliegenden Gebäuden eintreten. Mit der Zulassung der Dachterrasse würde eine "Rundumsicht" im Sinne eines "Von-oben-Herabschauens" ermöglicht werden. Damit würde die Privatsphäre der Bewohner der im Norden, Westen und Osten liegenden Gebäude erheblich gestört werden, was zu erheblichen nachbarlichen Spannungen führen und das Gebot der Rücksichtnahme verletzen würde. Am 12.08.2002 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt: Das Bauplanungsrecht kenne keinen Schutz vor Einsichtnahme durch die Nachbarn. Gerade in den Fällen eines rundum bebauten Straßenkarrees liege es in der Natur der Sache, dass über einen freien Innenhof nahezu aus jeder Wohnung ein Großteil des Karrees eingesehen werden könne, sei es durch Fenster, Balkone oder Terrassen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass sich die Dachterrasse nicht bis zu den Gebäudeaußenwänden erstrecke, sondern deutlich hinter diese zurückspringe, so dass es ohnehin nicht möglich sei, von der Dachterrasse aus den Nahbereich einzusehen. Von den oberen Stockwerken des seinem Gebäude gegenüber liegenden fünfgeschossigen Wohnblocks, der die ansonsten dreigeschossige Bebauung des Karrees deutlich überrage, könne der Innenhof weitaus besser eingesehen werden als vom geplanten Dachbalkon. Die Höhe der umliegenden dreigeschossigen Bebauung werde durch die Dachaufbauten im Übrigen nur geringfügig überschritten.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Versagungsbescheids vom 13.11.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Dessau vom 11.07.2002 zu verpflichten, ihm - dem Kläger - entsprechend seinem Antrag vom 26.05.2000 eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Dachterrasse mit Dachausstiegsturm in D., K-Straße .. (Hinterhaus), zu erteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, das Vorhaben verstärke und verschärfe die bislang schon mit dem bestehenden Gebäude in Verbindung stehenden bodenrechtlichen Spannungen. Die Möglichkeit der "Rundumsicht" stelle einen Eingriff in die nachbarlichen Belange der umliegend im Karree lebenden Bewohner dar. Hinzu komme, dass das massive Gebäude durch die Dachaufbauten eine weitere Erhöhung erfahre. Dadurch werde das Überschreiten der Umgebungsbebauung noch dominanter.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12.11.2003 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Das Vorhaben des Klägers sei bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, die das gesamte Straßenkarree zwischen der Karl-, Reinicke-, Jonitzer und Wörlitzer Straße umfasse. Es überschreite hinsichtlich der Gebäudehöhe den durch die umliegende dreigeschossige Bebauung vorgegebenen Rahmen, weil bei der geplanten Aufstockung die bestehenden Firsthöhen von 76,3 m bis 76,5 m um etwa 1,0 bis 1,2 m überschritten würden. Die Überschreitung des vorgegebenen Rahmens sei auch nicht ausnahmsweise hinzunehmen. Es sei zu berücksichtigen, dass schon die bisherige Situation in Bezug auf die Gebäudehöhe nicht harmonisch erscheine und Spannungen durch den Aufbau verstärkt würden. Mit seinem Flachdach hebe sich das Gebäude des Klägers schon im jetzigen Zustand aufgrund seiner Höhe von der umgebenden Bebauung ab. Ein harmonisches Zusammenspiel zwischen einem Haus mit Flachdach und Häusern mit Satteldächern sei jedenfalls bei einem Überschreiten der Firsthöhen nicht mehr möglich.

Die vom Senat mit Beschluss vom 21.12.2005 zugelassene Berufung hat der Kläger wie folgt begründet: Sein Vorhaben füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein, auch wenn der Ausstiegsturm, der nur eine verhältnismäßig geringe Grundfläche aufweise, die dreigeschossige Bebauung geringfügig überschreite. Die bisherige bauliche Situation erscheine im Bereich des in Rede stehenden Karrees uneinheitlich und wenig geordnet; dies gelte insbesondere für den fünfgeschossigen Wohnblock, der die übrige Bebauung überrage. Es sei nicht erkennbar, welche konkreten nachteiligen Wirkungen sein Vorhaben auf die Umgebung haben solle. Der Einwand der Beklagten, das Vorhaben eröffne eine nicht hinnehmbare "Rundumsicht" auf die umliegenden Grundstücke im Innenhof, sei nicht stichhaltig, da sich die Dachterrasse nicht bis zu den Gebäudeaußenwänden erstrecke und der Nahbereich um das Hinterhaus daher nicht eingesehen werden könne. Im Innenhof befinde sich zudem keine besonders schützenswerte "Privatsphäre" oder "Ruhezone", da dort nur Grünflächen und Kfz-Stellplätze vorhanden seien. An der Bebauung im südlichen Teil des Karrees befänden sich etliche Balkone und Loggien, von denen ebenfalls aus erhöhter und exponierter Lage die gesamte Freifläche innerhalb des Karrees eingesehen werden könne.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Versagungsbescheids vom 13.11.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Dessau vom 11.07.2002 zu verpflichten, ihm - dem Kläger - entsprechend seinem Antrag vom 26.05.2000 eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Dachterrasse mit Dachausstiegsturm in D., K-Straße .. (Hinterhaus), zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor: Der bauliche Missstand werde durch die beabsichtigte Erweiterung des Hinterhauses verstärkt. Es treffe nicht zu, dass das in Rede stehende Karree hinsichtlich der Trauf- und Firsthöhen uneinheitlich gestaltet sei. Der vom Kläger erwähnte, etwa 100 m von seinem Gebäude entfernte fünfgeschossige Wohnblock überschreite die vorgeprägte Höhenentwicklung nicht bzw. müsse bei der Bestimmung der näheren Umgebung außer Betracht bleiben. Der Blick von den Balkonen und Loggien im südlichen Teil des Karrees sei nicht vergleichbar mit der "Rundumsicht", die die geplante Dachterrasse eröffne. Diese Balkone und Loggien seien etwa 60 m von der gegenüber liegenden Bebauung entfernt; der Abstand der Dachterrasse zur direkten Umgebung betrage aber nur zwischen 16 und 25 m. Es sei auch zu besorgen, dass die Terrasse gerade wegen ihrer Größe von rund 48 m² insbesondere in den Sommermonaten zum Bestandteil der Hauptnutzung der darunter liegenden Wohnung werde und deshalb Einrichtungen für Wetterschutz und Unterstellmöglichkeiten für Mobiliar geschaffen würden sowie Unterhaltungselektronik aufgebaut werde. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass diese Wohnung bereits über einen Balkon verfüge, der mit einer Bautiefe von 2,1 m die abstandsprivilegierte Bautiefe auch im Verhältnis zu den anderen Balkonanlagen im Quartier weit überschreite.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen; denn die zulässige Klage ist begründet. Die Beklagte hat die begehrte Baugenehmigung zu Unrecht versagt und den Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf die streitige Baugenehmigung, da seinem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA).

Die in Streit stehende Erweiterung des Wohngebäudes des Klägers um eine Dachterrasse mit Dachausstiegsturm, die nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, auf die insoweit verwiesen wird, gemäß §§ 66 ff. BauO LSA baugenehmigungspflichtig ist, verstößt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften.

Bei der in Rede stehenden Aufstockung des Wohngebäudes handelt es sich um ein Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB, da ihm städtebauliche Relevanz zukommt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, NVwZ 1999, 523), denn dadurch wird das Maß der baulichen Nutzung, dem bauplanungsrechtliche Bedeutung zukommt, verändert.

Da sich das Baugrundstück im unbeplanten Innenbereich befindet, beurteilt sich seine planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben dort zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche - mit diesen Tatbestandsmerkmalen hat es insoweit sein Bewenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.02.1993 - 4 C 15.92 -, DÖV 1993, 914) - in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse müssen gewährt bleiben und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Andere als die bezeichneten städtebaulichen Belange sind ohne rechtliche Bedeutung (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 RdNr. 70); die in § 34 Abs. 1 genannten Kriterien sind keiner Anreicherung um Elemente zugänglich, die sich als zusätzliche Zulässigkeitshürden erweisen (BVerwG, Urt. v. 11.02.1993, a. a. O.).

Der als "nähere Umgebung" für das Einfügen im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebliche Bereich reicht dabei so weit, wie sich die Ausführung des jeweiligen Vorhabens auf sie auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 [380]). Dabei muss die nähere Umgebung für die einzelnen Kriterien in § 34 Abs. 1 BauGB (Art der baulichen Nutzung, Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche) jeweils gesondert bewertet werden, da die wechselseitige Prägung der Grundstücke hinsichtlich dieser Kriterien nicht dieselbe Reichweite hat (Bracher in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 6. Aufl., RdNr. 2276; Dürr in: Brügelmann, BauGB, § 34 RdNr. 29; vgl. auch VGH BW, Urt. v. 23.09.1993 - 8 S 1281/93 -, UPR 1994, 271; OVG NW, Beschl. v. 30.09.2005 - 10 B 972/05 -, BauR 2006, 95). In die so umschriebene nähere Umgebung fügt sich ein Vorhaben in der Regel dann ein, wenn es sich in jeder Hinsicht innerhalb des aus der vorhandenen Bebauung hervorgehenden "Rahmens" hält (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.1978, a. a. O., S. 385).

Zutreffend geht die Beklagte davon aus, dass bei der Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht isoliert allein auf die gewünschte Erweiterung des Wohngebäudes abgestellt werden kann. Es kommt vielmehr darauf an, ob sich das Gesamtvorhaben, also das um die vorgesehene Erweiterung vergrößerte Gebäude, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Immer dann, wenn eine Erweiterung zugleich den Bestand der vorhandenen baulichen Anlage verändert - sei es durch einen Eingriff in die bestehende Anlage, sei es wegen der aus der Erweiterung resultierenden Qualitätsveränderung des Bestands, beispielsweise wenn sich die Immissionslage ändert - ist eine isolierte Beurteilung der Erweiterung nicht möglich; ebenso wie bei einer Nutzungsänderung die bauliche Anlage in ihrer geänderten Funktion als Einheit zu prüfen ist, muss bei der Änderung einer baulichen Anlage das Gesamtvorhaben in seiner durch die Erweiterung geänderten Gestalt geprüft werden (BVerwG, Urt. v. 17.06.1993 - 4 C 17.91 -, NVwZ 1994, 294 [295]; Urt. v. 23.03.1994 - 4 C 18.92 -, BVerwGE 95, 277 [279]).

Das Gebäude fügt sich nach Errichtung der Dachterrasse mit Dachausstiegsturm hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Der Senat teilt nach den ihm vorliegenden Plänen und Satellitenbildern sowie nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die nähere Umgebung umfasse das gesamte Straßenkarree zwischen der Karl-, Reinicke-, Jonitzer und Wörlitzer Straße. Gerade aufgrund der geschlossenen Bebauungsform, innerhalb derer eine im Wesentlichen uneingeschränkte Sicht auf die Höhenlinien der Karreebebauung möglich ist, dagegen kaum Sichtbeziehungen zu Gebäuden außerhalb des Karrees bestehen, wirkt sich ein Vorhaben dieser Art auf die gesamte Karreebebauung aus und beeinflusst umgekehrt die das Karree umschließende Bebauung den gesamten Bereich innerhalb der Bebauung. Entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung kann der fünfgeschossige Wohnblock hierbei nicht außer Betracht bleiben. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Ausklammerung eines Teils der Karreebebauung zu einer unnatürlichen Spaltung der - jedenfalls was die Höhenentwicklung anbetrifft - verhältnismäßig einheitlichen Bebauung zwischen den das Gebiet umschließenden Straßen führen würde. Zäsuren irgendwelcher Art sind nicht erkennbar. Allein der Umstand, dass der fünfgeschossige Wohnblock einen anderen Baustil verkörpert, vermag eine gegenseitige Beeinflussung nicht auszuschließen.

Der Wohnblock könnte hinsichtlich des vorgegebenen Maßes der baulichen Nutzung, insbesondere der Höhe der baulichen Anlagen, nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn er die nähere Umgebung insoweit nicht prägen würde oder als "Fremdkörper" anzusehen wäre (vgl., BVerwG, Urt. v. 15.02.1990 - 4 C 23.86 -, BVerwGE 84, 322; Beschl. v. 23.05.1986 - 4 B 83/86 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 113). Hierzu hat das BVerwG im Urteil vom 15.02.1990 (a. a. O.) ausgeführt:

"Auszusondern sind zum einen solche baulichen Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Ihre Aussonderung hat mit dem Begriff "Fremdkörper" nichts zu tun, sondern ist Ergebnis einer Beschränkung auf das Wesentliche. Schon diese Beschränkung ist zwar nicht ganz frei von wertenden Elementen; sie knüpft aber noch stärker an die Feststellung des tatsächlich Gegebenen an.

Zum anderen können auch solche Anlagen aus der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszusondern sein, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Das wird namentlich dann anzunehmen sein, wenn eine singuläre Anlage in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung steht. In Betracht kommen insbesondere solche baulichen Anlagen, die nach ihrer - auch äußerlich erkennbaren - Zweckbestimmung in der näheren Umgebung einzigartig sind. Sie erlangen die Stellung eines "Unikats" um so eher, je einheitlicher die nähere Umgebung im Übrigen baulich genutzt ist. Trotz ihrer deutlich in Erscheinung tretenden Größe und ihres nicht zu übersehenden Gewichts in der näheren Umgebung bestimmen sie nicht deren Eigenart, weil sie wegen ihrer mehr oder weniger ausgeprägt vom übrigen Charakter der Umgebung abweichenden Struktur gleichsam isoliert dastehen. Grundlage für ein solches Ausklammern ist zwar auch das tatsächlich Festgestellte; als Ergebnis beruht es aber auf einer überwiegend wertenden Betrachtung..."

Dass der fünfgeschossige Wohnblock von seinem Erscheinungsbild nicht die Kraft haben könnte, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, ist nicht ernstlich in Betracht zu ziehen. Es kann aber ebenso wenig davon ausgegangen werden, der Wohnblock falle - gerade was die hier maßgebliche Gebäudehöhe anbetrifft - völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung, stehe also gleichsam isoliert da. Dies ist bei einer Überschreitung der übrigen Gebäudehöhen in einer Größenordnung von etwa 2 m nicht der Fall. Im Übrigen ergibt sich aus der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Allgemeinen eine vergleichsweise restriktive Verwendung des Begriffs "Fremdkörper" (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 RdNr. 37 a. E.).

Das Vorhaben des Klägers hält sich indes innerhalb des durch diese Bebauung vorgegebenen Rahmens. Das Hinterhaus erreicht nach Errichtung der Dachterrasse und des Dachausstiegsturms nach der von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Skizze über die Höhenbeziehungen eine Höhe von 77,50 m ü. HN und überschreitet damit die Firsthöhen der benachbarten Gebäude von 76,50 und 76,30 m. Es erreicht aber nicht die Höhe des fünfgeschossigen Wohnblocks im südlichen Teil des Karrees, die nach den von der Beklagten im Berufungsverfahren nachgereichten Plänen zwischen 78,28 und 78,78 m ü. HN beträgt.

Hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche und der Bauweise überschreitet das Vorhaben ebenfalls nicht den Rahmen, den die vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung vorgibt. Auch hinsichtlich dieses Merkmals ist als "nähere Umgebung" im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB die gesamte Karreebebauung zugrunde zu legen. Auch insoweit ist davon auszugehen, dass sich das Vorhaben gerade aufgrund der geschlossenen Bebauungsform auf die Karreebebauung auswirkt und von dieser geprägt oder zumindest beeinflusst wird. Diese Umgebungsbebauung ist zwar überwiegend dadurch gekennzeichnet, dass die hier maßgebliche Hauptnutzung der Grundstücke (zu Wohnzwecken) auf den straßenseitig, in geschlossener Bauweise errichteten Gebäuden erfolgt, während die rückwärtigen Grundstücksteile überwiegend unbebaut sind. Ob dies auch für das im südlichen Teil des Karrees gelegene Hintergebäude gilt, in dem eine Fahrschule betrieben wird, kann dahinstehen. Für die Frage, ob sich ein Erweiterungsvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, kommt es aber nicht nur auf die Bebauung außerhalb des Baugrundstücks an; auch das auf diesem Grundstück selbst bereits vorhandene Gebäude gehört zur vorhandenen Bebauung, die den Maßstab für die weitere Bebauung bildet, da auch dieses den Charakter des Baugebiets bestimmt, auch wenn es den von der übrigen Bebauung vorgegebenen Rahmen überschreitet (BVerwG, Urt. v. 17.06.1993, a. a. O. [Erweiterung eines bestehenden Verbrauchermarkts]). Anderes würde wiederum nur dann gelten, wenn das Gebäude nach den oben dargelegten Grundsätzen die nähere Umgebung nicht prägen würde oder als "Fremdkörper" anzusehen wäre. So liegt es aber nicht. Es kann zum Einen nicht davon gesprochen werden, das Gebäude habe von seinem Erscheinungsbild nicht die Kraft, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, so dass der Betrachter es nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Dagegen spricht schon das von der Beklagten ins Feld geführte massive Erscheinungsbild des Gebäudes. Da auch auf anderen - wenn auch wenigen - Grundstücken innerhalb des Karrees im rückwärtigen Bereich Bauten vorhanden sind, die zwar nicht der Hauptnutzung (Wohnnutzung) dienen, dürfte es auch nicht als völlig andersartig und damit als "Fremdkörper" im dargestellten Sinn anzusehen sein. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, könnte es für die Bestimmung der den Rahmen bildenden Bebauung nicht unberücksichtigt bleiben. Das BVerwG hat im bereits zitierten Urteil vom 15.02.1990 (a. a. O.) hierzu weiter ausgeführt:

"Derartige Anlagen dürfen bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung aber nur dann als "Fremdkörper" ausgeklammert werden, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können. Ob dies der Fall ist, muss - auf einer dritten Stufe - unter Würdigung des tatsächlich Vorhandenen ermittelt werden. Ausschlaggebend kann erneut die Größe der andersartigen Anlage sein. Einzelne bauliche Anlagen von stark abweichendem Charakter können nach Ausdehnung, Zahl und anderen Quantitätsmerkmalen ein solches Gewicht enthalten, dass sie trotz ihrer herausstechenden Andersartigkeit in einer abweichend und verhältnismäßig einheitlich strukturierten Umgebung ihrerseits tonangebend wirken. Dafür kommen neben der Größe des Gebäudes auch die Ausstrahlungswirkungen (Immissionen) einer einzelnen baulichen Anlage auf die nähere Umgebung in Betracht. Auf diesem Wege kann sogar ein einzelner Gewerbebetrieb in einem im Übrigen einheitlich strukturierten Wohngebiet die Eigenschaft eines außer Betracht zu lassenden Fremdkörpers verlieren und seinerseits die Eigenart der Umgebung mitbestimmen."

Nach dem Eindruck, den der Senat bei der Ortsbesichtigung gewonnen hat, kommt dem Gebäude des Klägers aufgrund seiner Größe eine solche tonangebende Wirkung innerhalb der andersartig, nämlich (weitgehend) einheitlich durch straßenseitige Wohnnutzung geprägten Karreebebauung zu.

Ein Vorhaben, das sich - wie hier - in jeder (nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgeblichen) Hinsicht innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, fügt sich in der Regel nur dann nicht seiner Umgebung ein, wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf die sonstige, das heißt vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.1978, a. a. O.). Wesentlich ist hierbei, ob unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Zulässigkeit von Vorhaben, die sich im vorgegebenen Rahmen halten, gewichtigere Belange der Nachbarschaft entgegenzuhalten sind. Als berechtigte Interessen können nur solche Belange in Betracht kommen, die überhaupt städtebaulicher Art und im Hinblick auf die grundsätzliche Bebaubarkeit von Grundstücken im Innenbereich von überwiegendem Gewicht sind (vgl. Söfker, a. a. O., § 34 RdNr. 49). Schlichte Situationsveränderungen berühren das Rücksichtnahmegebot nicht (VGH BW, Beschl. v. 24.01.1991 - 8 S 112/91 -, VBlBW 1991, 297). Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme (objektiv-rechtlich) begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dabei muss allerdings demjenigen, der sein eigenes Grundstück in einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen will, insofern ein Vorrang zugestanden werden, als er berechtigte Interessen nicht deshalb zurückzustellen braucht, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen (BVerwG, Urt. v. 25.05.1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122).

Hiernach lässt sich eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht feststellen. Die von der Beklagten ins Feld geführte Möglichkeit der "Rundumsicht" von der Dachterrasse kann dem streitigen Vorhaben nicht als überwiegender nachbarlicher Belang entgegen gehalten werden. Ein Nachbar kann unter dem Blickwinkel etwaiger Einsichtsmöglichkeiten grundsätzlich keine Rücksichtnahme verlangen, die über den Schutz hinausgeht, der diesen Interessen durch die Grenzabstandsvorschriften zuteil wird (BVerwG, Beschl. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, NVwZ 1994, 686). Zumindest aus tatsächlichen Gründen wird das Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt sein, wenn die Abstandsvorschriften eingehalten sind (BVerwG, Beschl. v. 11.01.1999 4 B 128.98 -, NVwZ 1999, 879). Als Folge des Rechts, ein Grundstück in Übereinstimmung mit einer erteilten Baugenehmigung zu bebauen, müssen sich künftige Bauinteressenten nicht mit einer Nutzung begnügen, die weder zu einer Beschränkung der Aussichtslage noch zu einer Erweiterung von Einsichtsmöglichkeiten führt (BVerwG, Beschl. v. 28.10.1993, a. a. O.). Die Grenze des Zumutbaren kann zwar im Einzelfall überschritten sein, wenn ein Vorhaben Einsichtsmöglichkeiten auf das Nachbargrundstück eröffnet, die über das hinzunehmende Maß hinausgehen. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist dies u. a. in solchen Fällen bejaht worden, in denen ein Balkon in unmittelbarer Nähe zu einem vorhandenen Schlafzimmerfenster errichtet werden sollte und dementsprechende Einblicksmöglichkeiten eröffnete (vgl. ThürOVG, Urt. v. 11.05.1995 - 1 EO 486/94 - BRS 57 Nr. 221; OVG NRW, Urt. v. 22.08.2005 - 10 A 3611/03 -, NWVBl 2006, 62). Gleiches gilt, wenn eine Dachterrasse aus kurzer Entfernung Einsichtsmöglichkeiten nicht nur in einen Innenhof, sondern auch in die Fenster eines Nachbargebäudes eröffnet (vgl. ThürOVG, Urt. v. 26.02.2002 - 1 KO 305/99 -, BRS 65 Nr. 130). So liegt es hier aber nicht. Eine Dachterrasse verletzt nicht schlechthin aufgrund von Einsichtnahmemöglichkeiten das Gebot der Rücksichtnahme (vgl. OVG NW, Beschl. v. 08.07.1996 - 10 B 1492/96 - Juris). Es müssen stets die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls beachtet werden (vgl. Beschl. d. Senats v. 16.03.2006 - 2 M 83/06 -, Juris). Im konkreten Fall sind die Abstände zwischen dem Geländer der Dachterrasse und den Fenstern der Nachbargebäude groß genug, um nicht mehr zumutbare Einsichtsmöglichkeiten auszuschließen. Mit Recht weist der Kläger darauf hin, allein der Umstand, dass die Dachterrasse sich nicht bis zur Gebäudeaußenwand bzw. Dachkante erstreckt, sondern um etwa 2,0 bis 3,20 m dahinter zurückspringt, schränke die Einsichtsmöglichkeiten in den - doch weiträumigen - Innenhof und die Fenster der Nachbargebäude erheblich ein. Auch unzumutbare Störungen aufgrund von Geräuscheinwirkungen sind nicht zu befürchten. Ob Gespräche oder andere "Lebensäußerungen" auf einem Balkon oder auf einer Dachterrasse stattfinden, dürfte für den Nachbarn in der Regel unerheblich sein. Dass eine Dachterrasse spürbarere Lärmimmissionen hervorruft als ein Balkon oder eine ebenerdige Terrasse, ist ebenso nicht ersichtlich (vgl. OVG NW, Beschl. v. 29.09.2004 - 7 B 1244/04 - Juris). Soweit die Beklagte vorträgt, es sei zu befürchten, dass Einrichtungen für Wetterschutz, Unterstellmöglichkeiten für Mobiliar geschaffen und Unterhaltungselektronik aufgebaut werde, ist dies nicht von planungsrechtlicher Relevanz.

Dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht gewahrt oder das Ortsbild beeinträchtigt sein könnte (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB) ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Eine Verletzung sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften ist ebenso wenig erkennbar. Insbesondere soll nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung bereits die erforderliche sanierungsrechtliche Genehmigung erteilt sein.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 709 Satz 1, 708 Nr. 11 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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