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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 18.02.2004
Aktenzeichen: 2 L 918/03
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO, GG


Vorschriften:

VwGO § 60 I
VwGO § 88
VwGO § 124a
VwGO § 173
ZPO § 318
ZPO § 321a I
ZPO § 321a V 2
GG Art. 103 I
1. Mit der Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Berufung mangels einer Antragsbegründung wird das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig. Daran ist auch das Oberverwaltungsgericht gebunden.

2. Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht in einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Gewährung rechtlichen Gehörs umgedeutet werden, wenn die Frist für diesen Antrag versäumt ist.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 2 L 918/03

Datum: 18.02.2004

Gründe:

1. Der an das Verwaltungsgericht gerichtete Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. d. Bek. v. 19.03.1991 [BGBl I 686] - VwGO -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2001 [BGBl I 3987]), wegen Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), über den der Senat zu entscheiden hat, da er auch über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hätte, bleibt ohne Erfolg; denn er ist erst gestellt worden, nachdem der Senat den Antrag auf Zulassung der Berufung mangels einer rechtzeitig eingereichten Antragsbegründung verworfen hatte. Damit ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig geworden (§ 152 Abs. 1 VwGO). Daran ist der Senat in entsprechender Anwendung des über § 173 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden § 318 ZPO gebunden.

Dieser Auffassung steht auch nicht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Januar 1961 - BVerwG III ER 414.60 - (BVerwGE 11, 322 [323]) entgegen; denn diese Entscheidung erging noch auf der Grundlage des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht - BVerwGG - vom 23.09.1952 (BGBl I 625), das - anders als § 173 VwGO - eine Verweisung auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung nicht enthielt.

2. Der Antrag hat auch keinen Erfolg, wenn er in eine Rüge nach § 321a Abs. 1 ZPO umgedeutet würde, soweit diese Bestimmung über § 173 VwGO auf Verfahren nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO angewendet werden kann; dieser außerordentliche Rechtsbehelf ermöglicht es bei einer Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), den Prozess in die frühere Lage zurück zu versetzen (§ 321a Abs. 1, 5 Satz 2 ZPO). Insoweit könnte die Klägerin geltend machen, dass sie vor der Verwerfung ihres Zulassungsantrags durch Beschluss des Senats vom 26.01.2004 (2 M 918/03) nicht auf die versäumte Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hingewiesen worden ist.

Eine derartige Rügeschrift ist allerdings innerhalb von zwei Wochen, beginnend mit der Zustellung bzw. Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung, bei dem Gericht einzureichen, das durch seine Entscheidung den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben soll (Thomas/Putzo, ZPO, Kommentar, 24. Aufl., § 321a RdNrn. 5; 6). Daran fehlt es hier; denn die Klägerin hat ihre Antragsschrift vom 30.01.2004 nur an das Verwaltungsgericht gerichtet.

3. Die Kostenentscheidung folgt einerseits für die Gerichtsgebühren aus § 1 GKG und für die außergerichtlichen Kosten aus dem Umstand, dass §§ 154 ff VwGO keine Regelung für ein abgeschlossenes Verfahren vorsehen, sowie daraus, dass für das "Rügeverfahren" des § 321a ZPO keine Kostenentscheidung vorgesehen ist.

Ende der Entscheidung

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