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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 16.08.2007
Aktenzeichen: 2 L 94/05
Rechtsgebiete: VwGO, BImSchG


Vorschriften:

VwGO § 43
VwGO § 91
VwGO § 161 Abs. 2
BImSchG § 6 Abs. 1
BImSchG § 12 Abs. 1 S. 1
1. Das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO muss durch besondere Umstände hinreichend konkretisiert sein; die streitigen Beziehungen müssen sich zu einer festen Form verdichtet haben. Das berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung hieran muss gegenüber dem Prozessgegner bestehen.

2. Die Zustimmung des neuen Beklagten zu einem Parteilwechsel in der Berufungsinstanz ist entbehrlich, wenn sie rechtsmissbräuchlich verweigert wird, insbesondere weil dem Beklagten, der die Zustimmung verweigert, durch eine solche Klageänderung offensichtlich keinerlei prozessuale Nachteile entstehen können. Dies ist dann anzunehmen, wenn der Sachverhalt im Wesentlichen feststeht und unbestritten ist und eine Absicht des Klägers, den Beklagten in seiner Rechtsstellung zu beeinträchtigen, nach Lage des Falles nicht in Betracht kommt bzw. der neue Beklagte bereits durch seine Prozessstellung in der ersten Instanz Gelegenheit hatte, zur Sache vorzutragen und Einfluss auf den Prozessverlauf zu nehmen.

3. Wird eine Klage in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und entscheidet das Gericht deshalb gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur über die Kosten des Rechtsstreits, hindert dies einen Kläger grundsätzlich nicht daran, die Klage zu wiederholen.

4. Ist ein Kläger der Gefahr ausgesetzt, bei Fortsetzung eines Betriebs rechtswidrig zu handeln und zukünftig mit Ordnungsverfügungen belegt zu werden, ist es ihm nicht zuzumuten, die durch einen Meinungsstreit hervorgerufene Rechtsunsicherheit über die Rechtslage hinzunehmen. In einem solchen Fall ist eine vorbeugende Feststellungsklage zulässig.

5. Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung wird nicht rechtswidrig, wenn sich die Rechts- oder Sachlage nach Erteilung ändert. Dieser an die Wirksamkeit des Verwaltungsakts anknüpfende - formelle - Bestandsschutz geht allerdings nur so weit, wie die Regelungswirkung der Genehmigung reicht.

6. Werden in eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung Nebenbestimmungen zum Tierschutz aufgenommen, ist die tierschutzrechtliche Legalität der Anlage Inhalt der Genehmigung geworden.


Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihr Legehennenhaltungsbetrieb in seiner immissionsschutzrechtlich genehmigten Form durch die Tierschutz-Nutztierhaltungs-verordnung (TierSchNutztV) nicht berührt wird.

Die Klägerin betreibt in A-Stadt eine Legehennenanlage. Sie rüstete Mitte der 90ger Jahre des letzten Jahrhunderts die aus Zeiten der DDR stammende Käfiganlage mit -eigenen Angaben zufolge - einem Aufwand von etwa 5,5 Mio. DM um. Für diese Änderung erhielt sie auf ihren Antrag vom 21.06.1995 mit späteren Ergänzungen vom damaligen Regierungspräsidium Halle mit drei gleich lautenden Bescheiden vom 16.04.1996 immissionsschutzrechtliche Genehmigungen. Diese umfassen den Austausch der 3-Etagen Stufenkäfiganlage gegen eine 4-Etagen-Kotband-Legebatterie, die Erhöhung der Tierplätze von 54.780 auf 91.200, die Umstellung der Technologie von Gülle auf Trockenkot, den Einbau einer Unterdrucklüftung und die Entlüftung 1,50 m über Dachfirst mit ventilatorbestückten Abluftschächten. In den Bescheiden wurde ferner angegeben, dass sie andere behördliche Entscheidungen im Rahmen des § 13 BImschG einschließen. Zum Tierschutz enthalten die Genehmigungen unter Nr. 9 Nebenbestimmungen des Inhalts, dass zwei Nippeltränken je Käfig vorzusehen sind und dass die nutzbare Käfigbodenfläche von 50,2 cm mal 50 cm nicht durch hochgezogene Ränder verringert werden darf. In der Begründung der Bescheide wird hinsichtlich dieser Nebenbestimmungen ausgeführt, diese seien erforderlich, um sicherzustellen, dass die Hennenhaltungsverordnung eingehalten werde.

Mit Urteil vom 06.07.1999 (BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1) erklärte das Bundesverfassungsgericht die Hennenhaltungsverordnung für nichtig, weil die Regelungen zur Mindestkäfigbodenfläche und zur Futtertroglänge mit der Ermächtigungsnorm des § 2a Abs. 1 Tierschutzgesetz (TierschG) unvereinbar seien und im Übrigen ein Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG vorliege.

Zur Umsetzung der europäischen Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19.07.1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (Richtlinie 1999/74 /EG) sowie zur Schließung der durch das Bundesverfassungsgerichtsurteil entstandenen Regelungslücke wurde die Erste Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 28.02.2002 (TierSchNutztV) erlassen. In § 13 waren die Anforderungen geregelt, die Haltungseinrichtungen für Legehennen von Neuanlagen einhalten müssen. Die Übergangsvorschrift in § 17 Abs. 4 sah vor, dass Legehennen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 13. März 2002 bereits in Benutzung genommen worden sind, abweichend von § 13 noch bis zum 31.12.2006 gehalten werden dürfen, wenn diese so beschaffen sind, dass 1. je Legehenne eine uneingeschränkt nutzbare und horizontal bemessene Käfigfläche von mindestens 550 Quadratzentimetern oder, im Fall eines Durchschnittsgewichts der gehaltenen Legehennen von mehr als zwei Kilogramm, von mindestens 690 Quadratzentimetern vorhanden ist,

2. je Legehenne ein uneingeschränkt nutzbarer Futtertrog mit einer Länge von mindestens zwölf Zentimetern oder, im Fall eines Durchschnittsgewichts der gehaltenen Legehennen von mehr als zwei Kilogramm je Legehenne, ein uneingeschränkt nutzbarer Futtertrog mit einer Länge von mindestens 14,5 Zentimetern zur Verfügung steht,

3. bei Verwendung von Nippeltränken oder Tränknäpfen sich mindestens zwei Tränknäpfe oder Nippeltränken in Reichweite jeder Legehenne befinden oder jeder Käfig mit einer Rinnentränke ausgestattet ist, deren Länge der des Futtertroges nach Nummer 2 entspricht;

4. die lichte Höhe über mindestens 65 Prozent der Käfigfläche mindestens 40 Zentimeter und an keiner Stelle weniger als 35 Zentimeter beträgt;

5. der Neigungswinkel des Bodens 14 Prozent nicht überschreitet und durch die Bodenbeschaffenheit des Käfigs sichergestellt ist, dass die nach vorn gerichteten Krallen beider Ständer nicht abrutschen können und

6. eine geeignete Vorrichtung zum Kürzen der Krallen vorhanden ist.

Nach § 17 Abs. 5 durften abweichend von § 13 Legehennen noch bis zum 31. Dezember 2002 in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die am 6. Juli 1999 bereits in Benutzung genommen worden waren, wenn diese Käfige den Anforderungen des Absatzes 4 Nr. 3 bis 5 entsprechen und so beschaffen sind, dass je Legehenne eine uneingeschränkt nutzbare und horizontal bemessene Käfigfläche von mindestens 450 Quadratzentimetern oder, im Fall eines Durchschnittsgewichts der gehaltenen Legehennen von mehr als zwei Kilogramm, von mindestens 550 Quadratzentimetern vorhanden ist.

Mit Schreiben vom 14.06.2002 wandte sich die Klägerin an das Regierungspräsidium Halle und bat um Mitteilung, ob beabsichtigt sei, die erteilten Genehmigungen zu ändern, oder ob der Betrieb in der genehmigten Form fortgeführt werden könne. Die Anwendung von § 17 Abs. 4 TierSchNutztV führe in ihrem Fall ab dem 01.01.2003 zu einer Verringerung der Anzahl der Hennen pro Käfig um wenigstens ein Tier. Noch weitaus gravierender seien die ab 01.01.2007 einzuhaltenden Anforderungen, die die herkömmliche Käfighaltung gänzlich untersagten. Dadurch würde in den Bestand ihres genehmigten Betriebs eingegriffen. Sie benötige Planungssicherheit. In dem Antwortschreiben vom 17.12.2002 führte das Regierungspräsidium Halle aus, die Umsetzung der gesetzlichen Regelung in § 17 TierSchNutztV müsse im Rahmen einer Anordnung nach § 16a TierschG erfolgen. Die Anordnung einer geringeren Besatzdichte komme als milderes Mittel im Vergleich zu einer Teilrücknahme des Genehmigungsbescheides in Betracht. Dafür sei der Beklagte zu 2 als Veterinärbehörde zuständig. Auf die Bitte der Klägerin mitzuteilen, ob ein Einschreiten nach Ablauf der Übergangsfristen der TierSchNutztV beabsichtigt sei, wies der Beklagte zu 2 die Klägerin mit Schreiben vom 31.01.2003 darauf hin, dass die TierSchNutztV einzuhalten sei und kündigte für den Fall des Verstoßes gegen die darin enthaltenen Vorgaben ordnungsrechtliche Maßnahmen an.

Bereits am 02.01.2003 hat die Klägerin Feststellungsklage erhoben. Nach Umstellung des Hilfsantrags auf einen weiteren Hauptantrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 22.04.2005 das gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Verfahren abgetrennt. Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage insoweit mit Urteil vom 23.08.2005 (3 A 133/05 - HAL) abgewiesen. Im anschließenden Berufungsverfahren haben die Beteiligten nach der Änderung der TierSchNutztV den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 14.03.2007 ist daraufhin das erstinstanzliche Urteil für wirkungslos erklärt und das Verfahren eingestellt worden.

Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin angegeben, bisher seien in den 3.000 cm² großen Käfigen jeweils sechs Legehennen untergebracht gewesen, so dass einer Legehennen jeweils eine Grundfläche von 500 cm² zur Verfügung gestanden habe. Die ihr erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen führten jedoch dazu, dass sie sich ohne eine Änderung dieser Genehmigungen nicht an die strengeren Vorgaben der TierSchNutztV halten müsse, weil ihr die Genehmigungen insofern Bestandschutz vermittelten. Ihr sei aber nicht zuzumuten, behördliche Maßnahmen abzuwarten, um erst dann um repressiven Rechtsschutz nachzusuchen; denn es gehe auf ihrer Seite um erhebliche wirtschaftliche Dispositionen. Sie müsse wissen, wie sie den Betrieb zukünftig führen dürfe. Auch drohten ihr Ordnungswidrigkeitenverfahren für den Fall, dass sie bereits jetzt die TierSchNutztV einhalten müsse. Bei Erteilung der Genehmigungen sei von der Genehmigungsbehörde auch die Einhaltung der geltenden Hennenhaltungsverordnung mit zu prüfen gewesen. Stelle eine Genehmigung - wie hier - die Vereinbarkeit der Anlage auch mit dem Tierschutzrecht fest und werde die Genehmigung bestandskräftig, so blieben nachfolgende Rechtsänderungen zu Lasten des Anlagenbetreibers unberücksichtigt. Die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen gingen der neuen materiellen Rechtslage vor, solange sie nicht aufgehoben oder abgeändert würden. Die einmal gewährte, nach Art. 14 GG geschützte Position könne dann nur gegen Entschädigung entzogen werden. Schließlich habe auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung darauf verwiesen, dass für vorhandene Altanlagen Bestandschutz bestehe.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass sie befugt ist, ihre Legehennenhaltungsanlage in der bisherigen immissionsschutzrechtlich genehmigten Form auch nach dem 01.01.2003 sowie nach dem 01.01.2007 fortzuführen, und dass die Bestimmungen der Ersten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 28.02.2002 der Klägerin gegenüber nur Anwendung finden, indem der Beklagte (zu 1) die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen vom 16.04.1996 (Az.: 56- 44008/95/38 I bis III) teilweise oder ganz aufhebt oder durch nachträgliche Anordnungen ändert.

Der Beklagte zu 1 hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, die gegen ihn gerichtete Feststellungsklage sei bereits unzulässig, weil die Klägerin nicht klagebefugt sei. Sie habe durch die Genehmigungen vom 16.04.1996 das erhalten, was sie mit ihrem Klageantrag im ersten Halbsatz begehre. Die Klägerin werde erst durch eine Rücknahme oder einen Widerruf der Genehmigungen in ihren Rechten verletzt. Im Übrigen könne er die Einhaltung der Anforderungen der TierSchNutztV nicht überprüfen, weil er insoweit nicht die zuständige Veterinärbehörde sei. Die Klage sei auch unbegründet, weil den Genehmigungen lediglich ein immissionsschutzrechtlicher Inhalt beizumessen sei. Sie erfassten nicht die Modalitäten der Tierhaltung, sondern gewährten nur eine Obergrenze zulässiger Tierplätze. Daran ändere sich nichts dadurch, dass im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigungen geprüft worden sei, ob der Anlage damals bestehende tierschutzrechtliche Bestimmungen und insbesondere die Hennenhaltungsverordnung entgegenstanden.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung angegeben: Die Klage sei zwar zulässig. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1 bestehe ein Rechtsverhältnis aus dem konkreten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren und den bestehenden Genehmigungsbescheiden. Die Klägerin begehre die Klärung der zwischen ihr und dem Beklagten zu 1 streitigen Frage, wie weit die (Bestands-)Wirkung der Genehmigungsbescheide gegenüber der TierSchNutztV gehe. Soweit sich die begehrte Feststellung auf den Zeitraum ab dem 01.01.2007 beziehe, ab dem eine Käfighaltung der Hennen in den bisher herkömmlichen Käfigen gar nicht mehr möglich sein werde, liege zwar eine vorbeugende Feststellungsklage vor; diese sei aber deshalb (ausnahmsweise) zulässig, weil der Klägerin ob der erheblichen Bedeutung des Verbotes der bisherigen Käfighaltung ein Zeitraum verbleiben müsse, um wirtschaftlich rechtzeitig disponieren zu können. Es sei der Klägerin nicht zumutbar, darauf verwiesen zu werden, erst behördliche Maßnahmen abzuwarten, die dann bei einem Verbot der bisherigen Haltung zur vollständigen sofortigen und Existenz bedrohenden Aufgabe dieser Haltung führen könnten. Der Zulässigkeit stehe schließlich auch nicht die grundsätzliche Subsidiarität der Feststellungsklage entgegen. Da der Beklagte eine Änderung oder den Erlass neuer Verwaltungsakte nicht angekündigt habe oder derzeit anstrebe, könne die Klägerin nicht auf die Möglichkeit einer Leistungs- oder Gestaltungsklage verwiesen werden.

Die Feststellungsklage sei aber nicht begründet. Aus den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen ergebe sich nicht, dass die Klägerin in ihren herkömmlichen Käfigen eine Hennenhaltung ohne Beachtung der TierSchNutztV betreiben dürfe und die Genehmigungen einen Bestandschutz der bisherigen Anlage auch in tierschutzrechtlicher Hinsicht vermittelten. Der Umfang der genehmigten Anlage ergebe sich primär aus dem im Genehmigungsbescheid zum Ausdruck gekommenen objektiven Erklärungswillen der Behörde. Die Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG erfasse nur anlagenbezogene Genehmigungen bzw. Genehmigungstatbestände. Andere behördliche Entscheidungen seien nur dann eingeschlossen, wenn sie - ggf. auch nur teilweise - auf eine Überprüfung des Vorhabens ausgerichtet, in bestimmtem Umfang also Voraussetzung für die Errichtung oder den Betrieb der Anlage seien und insoweit eine Freigabewirkung entfalteten. Die Bescheide vom 16.04.1996 enthielten keine tierschutzrechtliche Genehmigung. Es bestehe insoweit kein Genehmigungs- oder Erlaubnisvorbehalt - auch nicht nach der TierSchNutztV oder der Hennenhaltungsverordnung - mit der Folge, dass auch kein von der Konzentrationswirkung ausgehender möglicher Bestandschutz bestehe. Die Regelungskonzeption des TierSchG und der beiden Verordnungen gehe davon aus, dass bei deren Nichteinhaltung ein ordnungsbehördliches Einschreiten durch die zuständige Tierschutzbehörde erfolge. Die vom Regierungspräsidium Halle vorgenommene Überprüfung der tierschutzrechtlichen Belange im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG anhand der Hennenhaltungsverordnung stelle zwar eine notwendige Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen dar, was bedeute, dass eine Prüfung zu erfolgen habe, ob tierschutzrechtliche Bestimmungen als andere öffentlich-rechtliche Normen der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung entgegenstünden. Diese Negativprüfung führe aber nicht dazu, dass daraus eine positive, nach § 11 Abs. 1 Nr. 3.a) TierSchG gesetzlich gerade nicht geforderte Genehmigung werde, für deren Erteilung keine rechtliche Ermächtigung gegeben sei. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lasse sich für die Frage des Umfangs des Bestandschutzes nichts herauslesen. Mit der Unzulässigkeit der bisherigen Käfighaltung nach den Bestimmungen der TierSchNutztV ab dem 01.01.2007 ergäben sich zwar Probleme einer praktischen und tatsächlichen Herauslösung der tierschutzrechtlichen Fragen aus den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen; praktisch würden die Genehmigungen durch die geänderten tierschutzrechtlichen Anforderungen wertlos. Diese indirekten Auswirkungen seien aber nicht im Rahmen einer nicht legitimierten Ausweitung der Genehmigungswirkung der streitigen Bescheide rechtlich lösbar. Außerdem sei es mit dem Sinn und Zweck des Tierschutzes, aus der Verantwortung für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen (§ 1 TierSchG) und der sich aus § 2 Nr. 1 und 2 TierSchG ergebenden Verpflichtung nicht vereinbar, einen statischen Tierschutz dadurch zu bewirken, dass dieser einem einmal "genehmigten" Niveau durch Bestandschutzwirkungen festgeschrieben werde.

Die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung hat die Klägerin wie folgt begründet:

Der Regelungsgehalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen und damit die Reichweite des Bestandsschutzes ergäben sich primär aus den Genehmigungsbescheiden. Diese ermächtigten den Anlagenbetreiber ausdrücklich zur Hennenhaltung in bestimmten Käfigen und vermittelten so lange Bestandsschutz für diese Haltungsform, wie sie nicht in diesem Punkt aufgehoben sei. Dies gelte unabhängig davon, ob sie im einzelnen Ausdruck spezieller immissionsschutzrechtlicher, baurechtlicher oder tierschutzrechtlicher Anforderungen seien. Die - in der Literatur dargestellte - Auffassung, wonach die materiellen Voraussetzungen für Entscheidungen, die nicht von der Konzentrationswirkung erfasst seien, nicht zum Regelungsgegenstand gehörten, könne auf die Frage des Bestandsschutzes nicht unmittelbar übertragen werden. Ferner schließe die Ansicht, dass die im Rahmen einer Negativprüfung geprüften Voraussetzungen keine Bindungswirkung im Sinne einer Genehmigung entfalteten, keineswegs aus, dass die ausdrücklich, das heißt positiv im Bescheid enthaltenen Regelungen Inhalt der Genehmigung und damit Gegenstand des Bestandsschutzes seien. Die Reichweite der Konzentrationswirkung könne nicht mit der Reichweite des Bestandsschutzes gleichgestellt werden. Zwar sehe das BImSchG dynamische Betreiberpflichten vor; in den genehmigten Anlagenbestand könne aber nur unter den - hier nicht gegebenen - speziellen Voraussetzungen für nachträgliche Anordnungen, für eine Untersagung oder für einen Widerruf der Genehmigung eingegriffen werden. In Betracht käme nur eine Rücknahme der Genehmigung gegen Zahlung einer Entschädigung.

Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.07.1999 ergebe sich unmissverständlich, dass formell und materiell rechtmäßig errichtete Käfiganlagen trotz der Nichtigkeit der Hennenhaltungsverordnung weiterhin genutzt werden könnten. Die Nichtigkeit dieser Verordnung könne sich auf den Betrieb von Altanlagen allenfalls dahingehend auswirken, dass die Belegungsdichte der Käfige nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Maßstäben zu reduzieren sei. Die Käfiganlage als solche bleibe vorbehaltlich den Bestandsschutz begrenzender gesetzlicher Regelungen geschützt.

Mit § 27 Abs. 4 der Zweiten Verordnung zur Änderung der TierSchNutztV vom 01.08.2006 (BGBl I 1804) wurde der in § 17 Abs. 4 TierSchNutztV in der bisherigen Fassung bestimmte Zeitraum bis zum 31.12.2008 verlängert.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, dass sie berechtigt ist, ihre Legehennenhaltungsanlage ab dem 01.01.2009 unter Weiterverwendung ihrer Käfiganlagen fortzuführen und dass ein behördliches Einschreiten, welches sich gegen die Nutzung der Käfiganlagen zur Legehennenhaltung richtet, einer vorherigen Aufhebung (Widerruf oder Rücknahme) der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen vom 16.04.1996 (Az.: 56- 44008/95/38 I bis III) bedarf.

In der mündlichen Verhandlung vom 07.06.2007 hat die Klägerin ihre Klage auf richterlichen Hinweis dergestalt erweitert, dass sie sich nunmehr auch bzw. wieder gegen den Beklagten zu 2 als zuständige Veterinärbehörde richten soll. Der Beklagte zu 2 hat dem nicht zugestimmt.

Die Beklagten beantragen jeweils,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte zu 2 ist der Auffassung, ein Feststellungsinteresse der Klägerin ihm gegenüber sei nicht erkennbar, nachdem die ursprünglich erhobene Klage, was ihn betreffe, übereinstimmend für erledigt erklärt worden sei.

Zur Sache tragen die Beklagten vor, im Zeitpunkt der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen sei im Rahmen der notwendigen Prüfung, ob öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, hinsichtlich der tierschutzrechtlichen Bestimmungen lediglich eine Negativprüfung vorgenommen worden mit der Folge, dass diese Bestimmungen keinen Bestandschutz vermittelten. Die Genehmigungsbescheide ermächtigten den Anlagenbetreiber nicht ausdrücklich zur Hennenhaltung in bestimmten Käfigen; es sei vielmehr nur die Art des Betriebes und die Tierplatzzahl genehmigt worden, auch weil die Emissionen von den Tieren ausgingen und nicht von der Art der Haltung oder der Zahl der Käfige abhängig seien. Es sei zu unterscheiden zwischen Genehmigungsvoraussetzungen und Genehmigungsgegenstand. Aus den Genehmigungsbescheiden lasse sich auch kein die Sachentscheidungskompetenz der Genehmigungsbehörde überschreitender Erklärungsinhalt entnehmen. Nach der immissionsschutzrechtlichen Systematik sei nur das im Rahmen des Genehmigungsbescheids zu regeln, wozu die Genehmigungsbehörde auch zuständig sei. Die Klägerin verkenne, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nur den im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung zugrunde gelegten Betriebsablauf genehmige und ansonsten das BImSchG dynamische Betreiberpflichten vorsehe. Soweit ein Betreiber den tierschutzrechtlichen Anforderungen nicht nachkomme, stehe hierfür kein immissionsschutzrechtliches Instrumentarium zur Verfügung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Eine gemeinsame Entscheidung über die nunmehr wieder gegen beide Beklagten erhobene Feststellungsklage (subjektive Klagehäufung) ist zulässig. Nach § 64 VwGO i. V. m. § 60 ZPO können mehrere Personen als Streitgenossen gemeinschaftlich verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. § 60 ZPO ist als Zweckmäßigkeitsvorschrift weit auszulegen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 27.02.2002 - 11 S 2554/01 -, AuAS 2002, 101, m. w. Nachw.). Das Begehren der Klägerin, gegenüber dem jeweiligen Beklagten die Reichweite der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen festzustellen, ist bei der gebotenen abstrakten Betrachtung gleichartig. Die Feststellungsbegehren beruhen auch auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund, nämlich auf den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen.

I. Die zulässige Berufung ist unbegründet, soweit sich die Feststellungsklage gegen den Beklagten zu 1 richtet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage (insoweit) im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO kann nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein, das durch besondere Umstände hinreichend konkretisiert ist; die streitigen Beziehungen müssen sich zu einer festen Form verdichtet haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.1987 - 3 C 53.85 -, BVerwGE 77, 207, m. w. Nachw.). Der Kläger muss ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung haben, und zwar gegenüber dem Prozessgegner (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.1997 - 8 C 23.96 -, DVBl 1998, 49).

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, es bestehe zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1 ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO sowie ein (qualifiziertes) Feststellungsinteresse gegenüber dem Beklagten zu 1, weil zwischen diesen streitig sei, ob den vom Beklagten zu 1 erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen auch in Bezug auf tierschutzrechtliche Vorschriften eine Legalisierungs- bzw. Feststellungswirkung zukomme und sich daraus für die Anlage der Klägerin Bestandsschutz ergebe.

Die Genehmigungspflichtigkeit eines Vorgangs begründet zwar ein Rechtsverhältnis zwischen demjenigen, der der Genehmigung bedarf, und der für die Erteilung zuständigen Behörde (BVerwG, Urt. v. 14.04.2005 - 3 C 3.04 -, NVwZ-RR 2005, 711). Ein konkretes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis setzt aber weiter voraus, dass die Anwendung einer Rechtsnorm auf einem bestimmten, bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.2005 - 7 C 26.04 -, BVerwGE 124, 47 [54]). Ein solches auf die Pflicht zur Befolgung der Gesetzesbefehle konkretisiertes Rechtsverhältnis besteht jedoch nur in dem Umfang zu einer Behörde, als diese für den Vollzug der in Rede stehenden Pflichten berufen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.2005, a. a. O.). Unabhängig von der Frage der Verdichtung oder Konkretisierung eines Rechtsverhältnisses setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraus, dass zwischen den Beteiligten dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können; es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt (BVerwG, Urt. v. 23.01.1992 - 3 C 50.89 -, BVerwGE 89, 327 [330]).

Der Beklagte zu 1 berühmt sich gerade nicht, aufgrund der von ihm erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen ein bestimmtes Tun oder Unterlassen verlangen zu können. Er verweist, was die Einhaltung der nunmehr geltenden tierschutzrechtlichen Anforderungen anbetrifft, auf die Zuständigkeit des Beklagten zu 2 als Tierschutzbehörde. Auf Grund der Nebenbestimmungen in den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen zum Tierschutz könnte der Beklagte zu 1 allenfalls dann tätig werden, wenn die Klägerin hiergegen verstoßen würde. Darum geht es der Klägerin aber nicht; sie möchte vielmehr festgestellt wissen, dass ihr gegenüber auf Grund neuer tierschutzrechtlicher Vorschriften, die bei Erteilung der Genehmigungen noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine Maßnahmen ergriffen werden. Auch wenn man annimmt, das zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1 im Genehmigungsverfahren begründete Rechtsverhältnis bestehe weiter fort, besteht gerade gegenüber dem Beklagten zu 1 kein Feststellungsinteresse, der auf der Grundlage tierschutzrechtlicher Vorschriften nicht eingreifen kann und dies auch nicht will. Der Klägerin drohen zurzeit keine (belastenden) Verwaltungsakte des Beklagten zu 1, die durch das Feststellungsbegehren abgewehrt werden könnten. Dieser geht vielmehr davon aus, dass die Klägerin die ihr erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen weiterhin ausnutzen kann, und dass nicht er als für den Immissionsschutz zuständige Überwachungsbehörde, sondern allein die für den Tierschütz zuständige Behörde Maßnahmen wegen Nichteinhaltung der TierSchNutztV ergreifen könne. Allein der Umstand, dass zwischen den Beteiligten unterschiedliche Auffassungen über die Reichweite der Genehmigungen in tierschutzrechtlicher Hinsicht bestehen, reicht nicht aus, um ein Feststellungsinteresse zu begründen.

II. Die Klage hat dagegen Erfolg, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 2 richtet.

1. Der erst im Berufungsverfahren erklärte Parteiwechsel, der eine Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO darstellt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 91 RdNr. 7), ist zulässig. Eine solche Klageänderung setzt gemäß § 91 Abs. 1 VwGO voraus, dass die übrigen Verfahrensbeteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Allerdings wird der Parteiwechsel in der Rechtsmittelinstanz als problematisch angesehen, wenn der neue Beklagte - wie hier - nicht zustimmt, weil die Einbeziehung für die neue Partei regelmäßig den Verlust einer Instanz bedeutet (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 91 RdNr. 16, m. w. Nachw.). Die Zustimmung zur Klageänderung ist jedenfalls dann entbehrlich, wenn sie rechtsmissbräuchlich verweigert wird, insbesondere weil dem Beklagten, der die Zustimmung verweigert, durch die Klageänderung offensichtlich keinerlei prozessuale Nachteile entstehen können (Kopp/Schenke, a. a. O., RdNr. 16; OVG LSA, Urt. v. 29.03.1995 - 4 L 299/93 -, LKV 1995, 326). Dies ist dann anzunehmen, wenn der Sachverhalt im Wesentlichen feststeht und unbestritten ist und eine Absicht des Klägers, den Beklagten in seiner Rechtsstellung zu beeinträchtigen, nach Lage des Falles nicht in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.09.1957 - 1 CB 51.57 -, DVBl 1959, 61) bzw. der neue Beklagte bereits durch seine Prozessstellung in der ersten Instanz Gelegenheit hatte, zur Sache vorzutragen und Einfluss auf den Prozessverlauf zu nehmen (HessVGH, Beschl. v. 06.04.1987 - 2 TG 912/87 -, NVwZ 1988, 88). Dabei darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass bei der nicht selten sehr unübersichtlichen behördlichen Zuständigkeitsverteilung die richtige Auswahl des Beklagten für die Betroffenen oft schwierig ist und es zu den Aufgaben der Verwaltungsgerichte gehört, auf die richtige Auswahl des Beklagten hinzuwirken (BVerwG, Urt. v. 26.09.1957, a. a. O.). Im konkreten Fall hatte der Beklagte zu 2 im erstinstanzlichen Verfahren vor Abtrennung der gegen ihn gerichteten Klage ausreichend Gelegenheit, zu der hier streitigen und (allein) entscheidungserheblichen Rechtsfrage Stellung zu nehmen, ob einem veterinärbehördlichen Einschreiten gegen den Legehennenbetrieb der Klägerin die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen des Beklagten zu 1 entgegenstehen. Die Klägerin hatte hierzu in ihrer Klagebegründung umfangreich vorgetragen. Der Beklagte zu 1 hat sich in der mündlichen Verhandlung in die geänderte Klage eingelassen mit der Folge, dass seine Einwilligung anzunehmen ist (§ 91 Abs. 2 VwGO). Im Übrigen wird er durch das bloße Hinzutreten eines weiteren Beklagten in seiner Rechtsstellung nicht beeinträchtigt.

Die Klageänderung ist auch sachdienlich. Sachdienlichkeit ist anzunehmen, wenn der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streits fördert (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 91 RdNr. 19, m. w. Nachw.). Dies ist hier der Fall. Der Streitstoff hat sich durch den Beklagtenwechsel, was die materiell-rechtlichen Fragen anbetrifft, nicht geändert. Die endgültige Klärung der hier streitgegenständlichen Rechtsfragen kann herbeigeführt und ein neuer Prozess vermieden werden. Es kann ferner geklärt werden, welcher Behörde gegenüber der Feststellungsanspruch geltend zu machen ist. Der Parteiwechsel führt auch zu keiner (wesentlichen) Verzögerung des Rechtsstreits, da bereits alle relevanten Tatsachen und Rechtsausführungen vorgetragen sind.

2. Die gegen den Beklagten zu 2 gerichtete, insoweit geänderte Feststellungsklage ist zulässig.

Dem steht zunächst nicht entgegen, dass die Klägerin und der Beklagte zu 2 das vom Verwaltungsgericht abgetrennte, den Beklagten zu 2 betreffende Verfahren (3 A 133/05 HAL bzw. 2 L 174/05) in der Berufungsinstanz übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Das Vorliegen übereinstimmender Erledigungserklärungen hat (nur) zur Folge, dass die Rechtshängigkeit ipso iure beendet wird (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 161 RdNr. 15). Wird eine Klage in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und entscheidet das Gericht deshalb gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur über die Kosten des Rechtsstreits, hindert dies einen Kläger grundsätzlich nicht daran, die Klage zu wiederholen (h. M., vgl. BGH, Urt. v. 28.05.1991 - IX ZR 181/90 -, NJW 1991, 2280 [2281], m. w. Nachw.; OVG Berlin, Urt. v. 05.09.1986 - 2 A 1.85 -, DÖV 1986, 1067; Clausing in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 161 RdNr. 17; Pietzner, VerwArch 75 (1984), 79 [93]; a. A. allerdings Kopp/Schenke, a. a. O., § 161 RdNr. 19). Dem gerichtlichen Einstellungsbeschluss kommt keine der Klageerneuerung entgegenstehende Rechtskraft zu; die VwGO sieht auch keinen Verlust des Klagerechts vor (vgl. Pietzner, a. a. O.). Eine erneute Klageerhebung ist nur dann unzulässig, wenn die Klage, etwa bei der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage, fristgebunden ist und der Verwaltungsakt nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen in Bestrandkraft erwächst. So liegt es bei der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO indes nicht. Mit der Erledigungserklärung setzt der Kläger auch keinen Vertrauenstatbestand dergestalt, dass er den Anspruch nicht nochmals gerichtlich geltend machen oder auf ihn verzichten werde (vgl. BGH, Urt. v. 28.05.1991, a. a. O.; Pietzner, a. a. O.). Der Beklagte wird bei einer solchen Betrachtungsweise auch nicht unangemessen benachteiligt. Er kann, wenn er der Auffassung ist, dass keine Erledigung des Rechtstreits eingetreten sei, der Erledigungserklärung widersprechen und eine streitige Entscheidung verlangen. Das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23.08.2005 steht einer erneuten Klageerhebung deshalb nicht entgegen, weil es mit den übereinstimmenden Erledigungserklärungen unwirksam wurde (vgl. hierzu Kopp/Schenke, a. a. O., § 161 RdNr. 15). Zur Klarstellung wurde das Urteil im Einstellungsbeschluss vom 14.03.2007 für wirkungslos erklärt.

Zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2 besteht ein auch (konkretes) Rechtsverhältnis, da zwischen ihnen streitig ist, ob der Legehennenbetrieb der Klägerin in der bestehenden Form auf Grund der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen auch in Bezug auf tierschutzrechtliche Anforderungen bestandsgeschützt ist. Gegenüber dem Beklagten zu 2 besteht auch ein Feststellungsinteresse, da dieser in dem von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Schreiben vom 21.05.2003 (Anlage K 9) seine Absicht bekundet hat, gegen eine nach den geänderten Vorschriften der TierSchNutztV zu hohe Besatzdichte in den Käfigen einzuschreiten.

Da es der Klägerin darum geht zu verhindern, dass die zuständige Tierschutzbehörde künftig ihr gegenüber Maßnahmen ergreift, liegt ein Fall des vorbeugenden Rechtsschutzes vor. Dies erfordert ein spezielles, auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse, was nicht gegeben ist, wenn es an einer begründeten Besorgnis für die Rechtsstellung eines Klägers fehlt (BVerwG, Urt. v. 07.05.1987, a. a. O.). Für einen vorbeugenden Rechtsschutz ist kein Raum, wenn es dem Betroffenen zuzumuten ist, die befürchteten Maßnahmen der Verwaltung abzuwarten und er auf einen als ausreichend anzusehenden nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann (BVerwG, Urt. v. 07.05.1987, a. a. O.). Dem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, dass es der Klägerin nicht zuzumuten ist, erst behördliche Maßnahmen abzuwarten, die dann bei einem Verbot der bisherigen Haltung zur vollständigen sofortigen und Existenz bedrohenden Aufgabe dieser Haltung führen könnten. Sie hat ein berechtigtes rechtliches und wirtschaftliches Interesse zu erfahren, ob und wie lange sie ihre bisherige Käfighaltung ohne Verstoß gegen die tierschutzrechtlichen Bestimmungen auf der Grundlage ihrer Genehmigungen aufrecht erhalten darf. Ist ein Kläger der Gefahr ausgesetzt, bei Fortsetzung eines Betriebs rechtswidrig zu handeln und zukünftig mit Ordnungsverfügungen belegt zu werden, ist es ihm nicht zuzumuten, die durch einen Meinungsstreit hervorgerufene Rechtsunsicherheit über die Rechtslage hinzunehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.05.1985 - 3 C 53.84 -, BVerwGE 71, 318 [319 f.]).

Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht schließlich nicht die Regelung des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen, wonach die Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. Da die Klägerin die Feststellung der sich aus den Genehmigungen ergebenden Rechte begehrt, bleibt ihr allein der Weg der Feststellungsklage, um Rechtsschutz zu erlangen. Auf die spätere Erhebung einer Anfechtungsklage gegen tierschutzrechtliche Ordnungsverfügungen des Beklagten zu 2 kann die Klägerin aus den dargelegten Gründen nicht verwiesen werden.

3. Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die Klägerin hat den geltend gemachten Anspruch auf die (nunmehr) begehrte Feststellung, dass sie berechtigt ist, ihre Legehennenhaltungsanlage ab dem 01.01.2009 unter Weiterverwendung ihrer Käfiganlagen fortzuführen und dass ein behördliches Einschreiten, welches sich gegen die Nutzung der Käfiganlagen zur Legehennenhaltung richtet, einer vorherigen Aufhebung (Widerruf oder Rücknahme) der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen vom 16.04.1996 bedarf.

Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund von § 7 BImSchG erlassenen Verordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wird neben der Gestattung des Betriebs auch die Vereinbarkeit der Anlage mit den Vorgaben des § 6 BImSchG festgeschrieben (vgl. Jarras, BImSchG, 6. Aufl., § 6 RdNr. 31). Die Anordnung der Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG, nach der die immissionsschutzrechtliche Genehmigung andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen, insbesondere Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach den §§ 7 und 8 WHG einschließt, hat selbst keinen Einfluss auf das materielle Prüfungsprogramm (vgl. Dietlein in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. 1, § 6 BImSchG, RdNr. 24). Die Prüfung der für die Genehmigung wesentlichen Gesichtspunkte wird grundsätzlich in die Hand der Genehmigungsbehörde gelegt, auch soweit es um Vorschriften geht, zu deren Vollzug sie von Hause aus nicht zuständig ist (Feldhaus, BImSchG, § 6 Anm. 6). Eine solche anlagenbezogene Genehmigung gibt, solange sie existiert, dem Vorhaben eine eigenständige, konstitutive Grundlage und sichert es damit in einem bestimmten Umfang rechtlich ab. Die ordnungsbehördliche Generalklausel bietet zumindest in der Regel keine Handhabe, um gegen immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlagen einschreiten zu können (BVerwG, Urt. v. 02.12.1977 - 4 C 75.75 -; BVerwGE 55, 118 [120 f.]). Ungeachtet der zeitlichen Grenzen der Bestandskraft des Verwaltungsakts ergibt sich aus ihm das Verbot, bei der Rechtsanwendung von der Feststellung, dass das Vorhaben den für die Entscheidung maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, abzuweichen. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wird nicht rechtswidrig, wenn sich die Rechts- oder Sachlage nach Erteilung ändert; vielmehr ermächtigt das BImSchG die Behörde, Änderungen der Rechts- und Sachlage durch nachträgliche Anordnungen oder durch Widerruf Rechnung zu tragen (BVerwG, Beschl. v. 11.01.1991 - 7 B 102.90 -, BayVBl 1991, 375).

Dieser an die Wirksamkeit des Verwaltungsakts anknüpfende - formelle - Bestandsschutz geht allerdings nur so weit, wie die Regelungswirkung der Genehmigung reicht (vgl. VGH BW, Urt. v. 19.03.2007 - 1 S 1041/05 -, GewArch 2007, 299). Die Legalisierungswirkung eines Verwaltungsakts kann nicht weiter gehen als sein Inhalt; deswegen ist es für die Reichweite der Legalisierungswirkung des Verwaltungsakts notwendig, dessen Bescheidungsgegenstand und -umfang jeweils genau zu bestimmen (vgl. Kloepfer, NuR 1987, 7 [13 f.]). Jeder Gestattungsakt kann eine Legalisierungswirkung allenfalls in dem Umfang der jeweiligen einzelfallbezogenen Sachprüfung und Entscheidung der Behörde entfalten (vgl. Breuer, DVBl 1994, 890 [894]). Allerdings ist in der Literatur und Rechtsprechung streitig, ob eine Kongruenz zwischen Genehmigungsvoraussetzungen und - für die Bindungswirkung bedeutsamem - Genehmigungsinhalt besteht. Zwar korrespondiert mit dem weiten Prüfungsprogramm der Charakter der Genehmigung als "umfassender Unbedenklichkeitserklärung" (Dietlein, a. a. O., m. w. Nachw.). Nach - wohl herrschender - Auffassung (vgl. zum Atomrecht: BVerwG, Urt. v. 19.12.1985 - 7 C 65/82 -, BVerwGE 72, 300 [330]; Gaentzsch, NJW 1986, 2787 [2790], VGH BW, Urt. v. 19.03.2007, a. a. O., m. w. Nachw.) ist jedoch zwischen Genehmigungsvoraussetzung und Genehmigungsinhalt zu unterscheiden. Während der Regelungsgegenstand alle Aspekte umfassen soll, für die die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eine Freigabewirkung enthält, sollen die materiellen Voraussetzungen, die nicht von der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG erfasst werden und über die folglich entweder in parallelen Verfahren oder gar nicht vorgängig entschieden wird, nur Genehmigungsvoraussetzungen sein, ohne zum Regelungsgegenstand zu gehören; die entsprechenden Vorschriften müssen zwar geprüft werden, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung soll dem entsprechend aber keine Bindungswirkung entfalten (VGH BW, Urt. v. 19.03.2007, a. a. O.). Aus der positiven Behördenentscheidung über das Vorliegen der oder bestimmter Genehmigungsvoraussetzungen, die zwar auch Inhalt des feststellenden Teils der Genehmigung sei, könne nicht der Schluss gezogen werden, bei Anlagengenehmigungen mit verbindlich feststellendem Teil würden sämtliche Genehmigungsvoraussetzungen Inhalt dieser Genehmigung (Gaentzsch, a. a. O.). Nach anderer Ansicht (vgl. Ossenbühl, NJW 1980, 1353 [1354], m. w. Nachw.) soll die Sachprüfung voll in den Entscheidungs- und Regelungsgehalt der behördlichen Genehmigung eingehen und entsprechende Bindungswirkungen erzeugen. Ein "Überschuss" an Sachprüfung gegenüber Regelungsgehalt und Bindungswirkung scheide danach aus.

Welcher Auffassung hier zu folgen ist, kann offen bleiben. Die tierschutzrechtliche Legalität der Anlagen ist im konkreten Fall jedenfalls deshalb Inhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen geworden, weil ihnen der Beklagte zu 1 Nebenbestimmungen zum Tierschutz beigefügt hat. Belässt es die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde nicht bei der Prüfung der sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, sondern trifft sie - positiv - Regelungen auf einem bestimmten Rechtsgebiet (wie hier dem Tierschutzrecht), wird die Feststellung, dass das Vorhaben - bei Einhaltung der Nebenbestimmung - den insoweit geltenden Vorschriften entspricht, auch Genehmigungsinhalt. Zwar hat eine Nebenbestimmung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG die Funktion, die Erfüllung der in § 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Nebenbestimmungen sind aber regelnde Bestandteile des Verwaltungsakts, die die darin enthaltene Hauptbestimmung des Verwaltungsakts einschränken oder ergänzen (vgl. Sellner in: Landmann/Rohmer, a. a. O., § 12 RdNr. 38, m. w. Nachw.). So ergibt sich beispielsweise aus den einer bergrechtlichen Zulassung beigefügten Nebenbestimmungen über die Erforderlichkeit eines Schallschutzgebäudes, über die Festsetzung von Lärmhöchstwerten, über die Pflicht, die Eignung der getroffenen Schallschutzmaßnahmen durch die Beurteilung einer Fachstelle nachzuweisen, und über die Pflicht zur Messung der Lärmwerte nach Betriebsaufnahme, dass die Bergbehörde über die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit des Betriebs einschließlich der dadurch für die Nachbarschaft verursachten Immissionen verbindlich entschieden hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.1986 - 4 C 31.84 -, BVerwGE 74, 315 [319 f.]). Eine solche Entscheidung hat auch für andere Behörden Bindungswirkung, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob die entscheidende Behörde mit der Regelung ihre Sachentscheidungskompetenz überschritten hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.1986, a. a. O.). Nach diesem Maßstab entfalten die drei hier in Rede stehenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen auch in tierschutzrechtlicher Hinsicht Legalisierungswirkung, weil in der jeweiligen Nebenbestimmung Nr. 9 Regelungen zum Tierschutz, insbesondere auch zur nutzbaren Käfigbodenfläche enthalten sind. Die Genehmigungen enthalten hierdurch, auch wenn eine tierschutzrechtliche Genehmigungspflicht nicht besteht, die Feststellung, dass der Betrieb der Anlagen tierschutzrechtlich zulässig ist.

Zu Recht hat die Klägerin ihren Antrag dahingehend formuliert, dass ein behördliches Einschreiten, welches sich gegen die Nutzung der Käfiganlagen zur Legehennenhaltung richte, einer vorherigen Aufhebung (Widerruf oder Rücknahme) der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen vom 16.04.1996 durch den Beklagten bedürfe. Eine nachträgliche Anordnung nach § 17 BImSchG zur Anpassung der Genehmigungen an die Anforderungen der TierSchNutztV kommt deshalb nicht in Betracht, weil nach dieser Vorschrift nachträgliche Anordnungen nur zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes (BImSchG) erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten getroffen werden können.

Ob sich (auch) aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.07.1999 ergibt, dass formell und materiell rechtmäßig errichtete Käfiganlagen trotz der Nichtigkeit der Hennenhaltungsverordnung wie bisher genutzt werden können, bedarf nach alldem keiner Entscheidung.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Soweit sich die Klage gegen den Beklagten zu 1 richtet, verbleibt es, da die Berufung insoweit erfolglos geblieben ist, hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bei der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts; der Ausspruch im Urteilstenor dient insoweit lediglich der Klarstellung. Da die Berufung nur gegen den Beklagten zu 2 erfolgreich ist, ist hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens gemäß der Baumbach'schen Formel zwischen den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten zu unterscheiden (vgl. hierzu Olbertz in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 159 RdNr. 6). Da die Klägerin nur gegenüber dem Beklagten zu 2 (voll) obsiegt hat, sind die Gerichtskosten zwischen diesen Verfahrensbeteiligten hälftig zu teilen, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 voll sowie ihre eigen außergerichtlichen Kosten zur Hälfte und dem Beklagten die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1, 711 ZPO.

Der Senat lässt die Revision auf der Grundlage von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, weil er für grundsätzlich bedeutsam hält, inwieweit eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung Legalisierungswirkung im Hinblick auf die tierschutzrechtliche Zulässigkeit der Anlage entfaltet. Eine teilweise Zulassung der Revision nur hinsichtlich der gegen den Beklagten zu 2 gerichteten Klage kommt nicht in Betracht. Die Teilzulassung eines Rechtsmittels setzt voraus, dass sie sich auf einen tatsächlich und rechtlich abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs bezieht. Eine teilweise Zulassung scheidet daher aus, wenn die Ansprüche oder Teile des Streitstoffs derart miteinander zusammenhängen oder voneinander abhängen, dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, etwa mit Blick auf eine abweichende Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht, besteht. Insoweit geht das Bedürfnis nach einheitlicher Entscheidung vor (vgl. OVG NW, Urt. v. 23.06.2004 - 8 A 3587/02 -, ZSt 2004, 312, m. w. Nachw.). Gemessen hieran besteht hier ein Bedürfnis nach einheitlicher Entscheidung; denn es bestünde die Gefahr einander widersprechender Urteile, falls die Berufung nur hinsichtlich der gegen den Beklagten zu 2 gerichteten Klage zugelassen würde. Es wäre nicht ausgeschlossen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht des Verwaltungsgerichts teilt, die Feststellungsklage habe sich gegen den Beklagten zu 1 zu richten.

Ende der Entscheidung

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