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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 13.08.2009
Aktenzeichen: 2 M 128/09
Rechtsgebiete: AufenthG


Vorschriften:

AufenthG § 104a Abs. 2 S. 2
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 2 Satz 2 AufenthG setzt voraus, dass sich der Ausländer als unbegleiteter Minderjähriger seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat. Diese Voraussetzung muss am Stichtag (01.07.2007) vorgelegen haben; der Ausländer muss sich also seit dem 01.07.2001 als unbegleitete Person dort aufgehalten haben. Es genügt - anders als bei der Regelung des § 104a Abs. 2 Satz 1 AufenthG - nicht, dass er als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich mehr als sechs Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat.
Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Die vom Antragsteller vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass eine Abschiebung des Antragstellers nicht deshalb unzulässig ist, weil die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung des § 104a AufenthG in Betracht käme.

Die Voraussetzungen des § 104a Abs. 1 AufenthG sind schon deshalb nicht erfüllt, weil sich der Antragsteller am Stichtag 01.07.2007 noch keine acht Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat. Er ist eigenen Angaben zufolge am 12.09.1999 in das Bundesgebiet eingereist.

Dem Antragsteller kann auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 AufenthG erteilt werden. Dies würde voraussetzen, dass er sich als unbegleiteter Minderjähriger seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat. Diese Voraussetzung muss am Stichtag (01.07.2007) vorgelegen haben; der Ausländer muss sich also seit dem 01.07.2001 als unbegleitete Person dort aufgehalten haben (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 16/5065, S. 202; VG Darmstadt, Beschl. v. 02.04.2008 - 7 G 1980/07 -, Juris; Bundesministerium des Innern, Hinweise zu den wesentlichen Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzungsaufenthalts und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007, Teil I, Abschn. L I Nr. 11, abgedruckt in: Hailbronner, Ausländerrecht, A 1.3; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Stand: Dezember 2008, II - § 104a RdNr. 28). Dies trifft auf den - ausweislich der nunmehr vorgelegten Dokumente (Geburtsurkunde und Passkopie) - am 15.12.1982 geborenen Antragsteller nicht zu. Er hat sich nur etwa 15 Monate lang als "unbegleiteter Minderjähriger" im Bundesgebiet aufgehalten. Es genügt nicht, dass er als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich mehr als sechs Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat (vgl. VG Darmstadt, a. a. O.). Für diese Auslegung spricht auch ein Vergleich mit § 104a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, der die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ein geduldetes volljähriges lediges Kind eines Ausländers betrifft, der sich am Stichtag acht bzw. sechs Jahre im Fall des Zusammenlebens mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat. In diesen Fällen lässt es der Gesetzgeber - soweit eine positive Integrationsprognose getroffen werden kann - ausreichen, wenn das inzwischen volljährig gewordene Kind bei der Einreise minderjährig war. Eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Schlechterstellung unbegleiteter Minderjähriger gegenüber dem von § 104a Abs. 2 Satz 1 erfassten Personenkreis (so wohl BayVGH, Beschl. v. 12.05.2009 - 19 C 09.1043 -, Juris), vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Formulierung "das Gleiche" in § 104a Abs. 2 Satz 2 AufenthG bezieht sich nur auf die Rechtsfolge, nämlich dass - wie in den Fällen des Satzes 1 - dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilt werden kann; sie importiert aber nicht die Rechtsvoraussetzungen des Satzes 1 (vgl. Funke-Kaiser, a. a. O.).

Soweit der Antragsteller in seinem Erlaubnisantrag vom 26.03.2008 vorgetragen hat, nach einem Erlass des Ministeriums des Innern des Landes Sachsen-Anhalt vom 08.05.2008 komme es nur darauf an, ob der Ausländer als unbegleiteter Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist sei, kommt dem keine maßgebliche Bedeutung zu; denn das Gericht ist bei der Auslegung der gesetzlichen Vorschriften an verwaltungsinterne Anwendungserlasse nicht gebunden.

Auf die Frage, ob und welche der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG ein Ausländer im Rahmen des § 104a Abs. 2 Satz 2 AufenthG erfüllen muss und ob dies beim Antragsteller der Fall ist, kann nach alldem offen bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.

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