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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 31.08.2009
Aktenzeichen: 2 M 132/09
Rechtsgebiete: AufenthG, ENA
Vorschriften:
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2 | |
ENA Art. 3 Abs. 3 |
2. Aus Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens (ENA) folgt nicht, dass bei einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als zehn Jahren die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nicht wegen Vorliegens eines Ausweisungsgrundes versagt werden darf.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die vom Antragsteller vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, zu Recht habe der Antragsgegner die begehrte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 2 AufenthG i. V. m. dem deutsch-türkischen Niederlassungsabkommen vom 12.01.1927 (RGBL. II S. 76; BGBl II 1952 S. 608) u. a. deshalb abgelehnt, weil der Antragsteller Straftaten begangen habe und deshalb ein Ausweisungsgrund vorliege. Dabei könne offen bleiben, ob die in den Jahren 1998 und 1999 begangenen Straftaten noch Berücksichtigung finden könnten; allein die im Jahr 2008 begangenen Delikte stellten einen nicht nur geringfügigen oder vereinzelten Verstoß gegen Rechtsvorschriften im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG dar. Der Antragsgegner habe auch zu Recht das Vorliegen eines atypischen Falles verneint, insbesondere weil der Antragsteller im Bundesgebiet über keine familiären oder sonstigen schutzwürdigen Bindungen verfüge. Der Antragsteller könne sich auch nicht auf Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13.12.1955 (BGBl II 1959 S. 997) - ENA - berufen, der nur die Ausweisung betreffe.
Dem hält der Antragsteller entgegen, es liege ein Ausnahmefall vor, weil er auf eine sehr lange Aufenthaltszeit im Bundesgebiet verweisen könne. Er sei bereits 1995 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und halte sich seit über 10 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Im Vergleich zu anderen "Aufenthaltsangelegenheiten" sei dies ungewöhnlich lange. Beispielsweise setze die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nur einen vorangegangenen Aufenthalt von 5 Jahren voraus, der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen rechtmäßigen Voraufenthalt von acht Jahren. Auch die Bleiberechtsregelung des §104a AufenthG verlange lediglich einen Voraufenthalt von sechs bzw. acht Jahren. Ferner sei für die Frage der Atypik die Verpflichtung in Art 3 Abs. 3 ENA zu berücksichtigen. Die vom Verwaltungsgericht insoweit vorgenommene Unterscheidung zwischen Versagung der Aufenthaltserlaubnis und Ausweisung entspreche nicht dem Regelungsgehalt dieser völkerrechtlichen Norm. Die in dem vorgegebenen zeitlichen Rahmen regelmäßig erfolgte intensive wirtschaftliche und soziale Einbindung erfahre allein schon durch die Aufenthaltsbeendigung einen Einschnitt und eine Auflösung. Zu berücksichtigen sei schließlich auch, dass er als Selbständiger tätig sei und er im April 2004 einen Betrag in Höhe von 87.000,00 € zum Kauf seiner Betriebsstätte (Imbiss) aufgewandt habe. Damit vermag der Antragsteller indes nicht durchzudringen.
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt. Die Worte "in der Regel" beziehen sich auf Fälle, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleich liegender Fälle unterscheiden. Den Gegensatz bilden Ausnahmefälle. Diese sind durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes beseitigt. Gleiches gilt, wenn der Versagung der Aufenthaltserlaubnis höherrangiges Recht entgegensteht, insbesondere die Versagung mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen nicht vereinbar ist (vgl. Beschl. d. Senats v. 01.08.2006 - 2 M 236/06 -, Juris; BVerwG, Urt. v. 28.01.1997 - 1 C 23.94 -, InfAuslR 1997, 240 [241], Urt. v. 27.08.1996 - 1 C 8.94 -, BVerwGE 102, 12 [17], zu § 7 Abs. 2 AuslG). Ein Ausnahmefall kann sich auch durch das Zusammenwirken verschiedener besonderer Umstände ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.07.1993 - 1 C 25.93 -, BVerwGE 94, 35 [45]). Über das Vorliegen eines Ausnahmefalls ist aufgrund einer Abwägung aller Umstände nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden (BVerwG, Urt. v. 28.01.1997, a. a. O.). Die Prüfung von Ausweisungsgründen im Verfahren um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dient dem Zweck, aktuell zu befürchtende Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 55 Abs. 1 AufenthG abzuwenden; je gewichtiger der Ausweisungsgrund ist, umso weniger strenge Voraussetzungen sind an die Prüfung des weiteren Vorliegens einer Gefährdung zu stellen (vgl. Nr. 5.1.2.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum AufenthG). Nachdem es um die Erlaubnis künftigen Aufenthalts geht, ist nicht die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Vergangenheit von Bedeutung, sondern nur eine solche in Gegenwart und Zukunft. Eine Gefährdungsprognose ist grundsätzlich bei jedem Ausweisungstatbestand anzustellen, und zwar bei der Frage, ob eine von der Regel des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abweichende Atypik besteht (vgl. Beschl. d. Senats v. 22.06.2009 - 2 M 86/09 -, Juris; BayVGH, Beschl. v. 16.07.2008 - 19 CS 08.1436, 19 CS 08.1205 -, Juris). In Bezug auf Straftaten sind für eine Abweichung von der ansonsten ausschlaggebenden Regel-Voraussetzung insbesondere die Dauer des straffreien Aufenthalts im Verhältnis zur Gesamtaufenthaltsdauer sowie der Grad der Entfremdung vom Heimatland zu berücksichtigen (Beschl. d. Senats v. 13.07.2006 - 2 O 230/06 -, Juris; Bäuerle in: GK - AufenthG II - § 5 RdNr. 113). Allein die wirtschaftliche Integration genügt nicht (vgl. BayVGH, Beschl. v. 05.03.2007 - 24 CS 07.207 -, Juris). Die Dauer des (rechtmäßigen) Aufenthalts im Bundesgebiet ist damit ein gewichtiges, aber nicht das allein entscheidende Kriterium zur Bestimmung eines Ausnahmefalls. Vielmehr muss der Ausländer die ihm durch einen langen Aufenthalt gegebene Gelegenheit auch genutzt haben, sich wirtschaftlich und sozial so zu integrieren, dass eine Verfestigung seiner Lebensverhältnisse im Bundesgebiet eingetreten ist und ihn eine Beendigung des Aufenthalts besonders hart treffen würde (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 05.05.1995 - Bs V 350/94 -, Juris).
Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände dürfte hier ein Ausnahmefall vom Regelversagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht vorliegen.
Für den heute 43 Jahre alten Antragsteller sprechen zwar der langjährige, für einen Zeitraum von rund 10 Jahren rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet sowie der Umstand, dass er mit dem Betrieb eines Imbisses, für den er einen nicht unerheblichen Geldbetrag aufgewandt hat, seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Allerdings hat der Antragsteller bis zu seiner Einreise in das Bundesgebiet fast 30 Jahre seines Lebens in der Türkei verbracht. Dort ist er sozialisiert worden, so dass davon auszugehen ist, dass er mit den sozialen und kulturellen Gegebenheiten seines Heimatlandes vertraut ist und sich dort ohne Weiteres verständigen und eingliedern kann. Gegenteiliges hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Auch familiäre oder soziale Bindungen im Bundesgebiet hat er nicht dargetan.
Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Antragsteller während seines Aufenthalts im Bundesgebiet wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Bei der für die Frage der Atypik anzustellenden Gesamtwürdigung mag das Vergehen im Jahr 1995 (Einreise ohne Sichtvermerk) keine Bedeutung mehr haben, weil es ganz zu Beginn des Aufenthalts im Bundesgebiet begangen wurde und zudem eine Wiederholungsgefahr nicht ersichtlich ist. Im Übrigen bildet die Länge der - hier noch nicht abgelaufenen - Tilgungsfristen des § 46 BZRG die Schwere der begangenen Straftaten durchaus realitätsgerecht ab und ist daher grundsätzlich geeignet, auch gegenwartsbezogen Schlüsse auf die Aktualität des Ausweisungsgrunds zu ermöglichen (vgl. Beschl. d Senats v. 22.06.2009 - 2 M 86/09 -, Juris; VGH BW, Urt. v. 06.05.2000 - 13 S 2428/08 -, Juris). Die vom Antragsteller im Jahr 1999 begangene sexuelle Nötigung kann nicht deshalb außer Betracht bleiben, weil der Antragsgegner in Kenntnis dieser Straftat auch nach der Trennung des Antragstellers von seiner Ehefrau im Oktober 2002 trotz des damit verbundenen Wegfalls des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG (zunächst) keine aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen zog. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass Ausweisungsgründe - zumal in der Form eines Erlaubnisversagungsgrundes - in Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes einem Ausländer nur dann und solange entgegengehalten werden dürfen, als sie noch "aktuell" und nicht "verbraucht" sind bzw. die Ausländerbehörde auf ihre Geltendmachung nicht ausdrücklich oder konkludent "verzichtet" (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26.03 -, BVerwG 123, 114 [122], m. w. Nachw.). Ein solcher "Verbrauch" kann etwa dann eintreten, wenn die Ausländerbehörde in voller Kenntnis vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausweisung den weiteren Aufenthalt im Wege der vorbehaltlosen Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels ermöglicht (vgl. Beschl. d. Senats v. 01.08.2006, a. a. O.; OVG NW, Beschl. v. 13.11.2007 - 17 E 1415/06 - Juris; Beschl. v. 21.06.2006 - 18 B 732/06 -, Juris, m. w. Nachw.). Der dem Ausländer durch das Verhalten der Ausländerbehörde vermittelte Schutz steht indes unter dem Vorbehalt, dass sich die für das behördliche Verhalten maßgeblichen Umstände nicht ändern (vgl. Beschl. d. Senats v. 01.08.2006, a. a. O.; OVG NW, Beschl. v. 21.06.2006 - 18 B 732/06 -, Juris, m. w. Nachw.). Nach der Verhängung weiterer Strafen im Jahr 2008 wegen Beihilfe zur unerlaubten Einreise in Tateinheit mit Beihilfe zum Unerlaubten Aufenthalt (90 Tagessätze) sowie wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in drei Fällen (20 Tagessätze) konnte der Antragsteller nicht mehr schutzwürdig darauf vertrauen, dass die frühere begangene Straftat bei nachfolgenden aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen (weiter) unberücksichtigt bleibt. Mit der Begehung neuer Straftaten hat er zum Ausdruck gebracht, dass von ihm weiterhin strafrechtlich relevante Rechtsverstöße und damit eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erwarten sind.
Auch aus Art. 3 Abs.3 ENA, das seit dem 20.03.1990 für die Türkei gilt (Bekanntmachung vom 21.12.1990, BGBl. 1991 II S. 397), folgt nicht, dass bei einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als zehn Jahren die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nicht wegen Vorliegens eines Ausweisungsgrundes versagt werden darf. Nach dieser Regelung dürfen die Angehörigen eines Vertragsstaates, die seit mehr als zehn Jahren ihren ordnungsgemäßen Aufenthalt im Gebiet eines anderen Vertragsstaates haben, nur aus Gründen der Sicherheit des Staates, oder wenn die übrigen Gründe des Abs. 1 besonders schwerwiegend sind, ausgewiesen werden. Das ENA gewährt keinen über den deutsch-griechischen Niederlassungs- und Schifffahrtsvertrag - NV - vom 18.03.1960 (BGBl 1962 II S. 1505/1963 II S. 912) hinausreichenden aufenthaltsrechtlichen Schutz (BVerwG, Urt. v. 29.07.1993 - 1 C 25.93 -, InfAuslR 1994, 2 [8]; Urt. v. 24.06.1982 - 1 C 136.80 -, BVerwGE 66, 29 [37]). Art. 2 Abs. 3 NV gewährt einen mit Art 3 Abs. 3 ENA vergleichbaren besonderen aufenthaltsrechtlichen Schutz, wonach griechische Staatsangehörige mit einem ordnungsmäßigen Aufenthalt von mehr als 5 Jahren nur aus Gründen der Sicherheit des Staates oder dann ausgewiesen werden, wenn die übrigen in Art. 2 Abs. 1 NV aufgeführten Gründe besonders schwerwiegend sind. Dass diese Vergünstigung nicht für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gilt, hat das BVerwG bereits in seinem Urteil vom 18.08.1981 (1 C 23.81 -, BVerwGE 64, 13 [22 f.]) entschieden und hierzu ausgeführt:
"Der besondere Ausweisungsschutz des Art. 2 Abs. 3 NV ist dagegen bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht entsprechend anwendbar. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann daher nach dem deutsch-griechischen Vertrag auch nach einem ordnungsmäßigen Aufenthalt von mehr als 5 Jahren versagt werden, wenn der in dem Verstoß gegen die öffentliche Ordnung liegende Versagungsgrund nicht besonders schwerwiegend ist. Art. 2 Abs. 1 NV schränkt die nach nationalem Recht zulässigen Ausweisungsgründe gegenüber den sich ordnungsmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden griechischen Staatsangehörigen ein. Er bestimmt zugleich, dass diese Einschränkung auch für die Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gilt. Anders als in Art. 2 Abs. 2 NV fehlt eine entsprechende Bestimmung in Art. 2 Abs. 3 NV. Daraus folgt, dass die Vertragsstaaten nicht verpflichtet sind, den Angehörigen des anderen Vertragsstaates nach mehr als fünfjährigem Aufenthalt die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nur aus Gründen der Sicherheit des Staates oder dann zu versagen, wenn die übrigen im Abs. 1 aufgeführten Gründe besonders schwerwiegend sind. Sie sind lediglich dahin gebunden, bei ordnungsmäßigem Aufenthalt des Ausländers die Erneuerung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus anderen als den in Art. 2 Abs. 1 NV genannten Gründen zu verweigern. Eine abweichende Auslegung des Vertrages vernachlässigte die unterschiedliche Fassung der genannten Absätze des Art. 2 NV und widerspräche dem völkerrechtlichen Auslegungsprinzip, im Zweifel das die staatliche Souveränität weniger einschränkende Auslegungsergebnis zu wählen (Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht, 1976, S. 393; Seidl-Hohenveldern, Völkerrecht, 4. Aufl., 1980, S. 84 f. Rdnrn. 249 ff.; Randelzhofer, Der Einfluss des Völker- und Europarechts auf das deutsche Ausländerrecht, 1980, S. 39; vgl. ferner BVerwGE 42, 148 [151]). Aus einem völkervertraglichen Ausweisungsschutz ist nicht ohne weiteres herzuleiten, dass dem Ausländer nach Ablauf einer befristeten Aufenthaltserlaubnis ein weiterer Aufenthalt ermöglicht werden müsste, wenn ein vertraglicher Ausweisungsgrund nicht vorliegt. Auch das Europäische Niederlassungsabkommen sieht insoweit keinen weitergehenden Schutz vor (Art. 3 ENA)."
Das ENA könnte allenfalls dann Wirkungen entfalten, wenn über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Ermessen zu entscheiden wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1995 - 1 C 11.94 -, BVerwGE 98, 31 [48]).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
Ende der Entscheidung
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