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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 02.09.2003
Aktenzeichen: 2 M 141/03
Rechtsgebiete: LSA-VwVG, ZPO, VwGO


Vorschriften:

LSA-VwVG § 1
LSA-VwVG § 23
LSA-VwVG § 58 I 2
LSA-VwVG § 66
ZPO § 869
VwGO § 40 I
1.Soweit nach § 23 VwVG LSA die Einstellung der Zwangsvollstreckung verlangt wird, ist der prozessuale Anspruch vor den Verwaltungsgerichten zu verfolgen.

Das gilt auch dann, wenn Gegenstand der Vollstreckung ein Gegenstand des unbeweglichen Vermögens ist.

2. Für Rechtsbehelfe gegen die Durchführung der Zwangsvollstreckung sind nach § 869 ZPO die ordentlichen Gerichte zuständig.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 2 M 141/03

Datum: 02.09.2003

Gründe:

Der Beschluss beruht auf § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. d. Bek. v. 19.03.1991 (BGBl I 686) - VwGO -, in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.2001 (BGBl I 3987) - VwGO 02 -, sowie auf § 154 Abs. 2 VwGO <Kosten> und auf §§ 13 Abs. 1 S. 1; 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. d. Bek. v. 15.12.1975 (BGBl I 3047) - GKG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.03.2003 (BGBl I 345 [349]) <Streitwert>.

Die Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin setzt sich mit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung allein dadurch auseinander, dass sie den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten deshalb nicht für gegeben hält, weil sie die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen des Antragstellers aus einer eingetragenen Sicherungshypothek betreibe.

Mit Recht hat das Verwaltungsgericht sich dagegen für zuständig gehalten.

Gemäß § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes vom 24.06.1994 Sachsen-Anhalt - VwVG LSA - werden Leistungsbescheide der Gemeinden nach den Vorschriften des VwVG LSA vollstreckt. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Einstellung der Vollstreckung und die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen nach § 23 VwVG LSA beansprucht werden kann und dass für die gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruchs die Verwaltungsgerichte zuständig sind (§ 66 VwVG-LSA).

Für Rechtsmittel gegen die Durchführung der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind hingegen nach § 58 Abs. 1, S. 2 VwVG LSA, § 869 ZPO und den entsprechenden Vorschriften des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung die ordentlichen Gerichte zuständig.

Dass der Antragsteller mit seinem gerichtlichen Antrag vom 20.03.2003 ein Rechtsmittel gegen die Durchführung der Zwangsversteigerung in sein Grundstück eingelegt hat, vermag die Beschwerdeschrift nicht zu begründen. Der bloße Hinweis und die Vorlage eines Beschlusses des Landgerichts Halle vom 05.09.2002 (- 2 T 115/02 -), mit dem eine sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung seines Grundstücks durch das Amtsgericht Hettstedt zurückgewiesen worden ist, bewirkt dies nicht.

Bedenken gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind im übrigen weder vorgetragen noch für den Senat ersichtlich. Trotz mehrfacher schriftlicher und fernmündlichen Anforderung durch den Berichterstatter sind die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin dem Senat nicht vorgelegt worden.

Ende der Entscheidung

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