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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 11.08.2003
Aktenzeichen: 2 M 155/03
Rechtsgebiete: KrW-/AbfG, LSA-WG, WHG
Vorschriften:
KrW-/AbfG § 2 II Nr. 6 | |
KrW-/AbfG § 21 I | |
KrW-/AbfG § 49 | |
LSA-WG § 151 I 1 | |
WHG § 18a I 3 | |
WHG § 18a II |
2. Die Entsorgung von Fäkalschlamm unterliegt nicht dem Abfall-, sondern dem Abwasserrecht.
3. Die Beseitigung beginnt erst mit dem Entsorgen der Grube und dem Abtransport.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS
Aktenz.: 2 M 155/03
Datum: 11.08.2003
Gründe:
Der Beschluss beruht auf § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. d. Bek. v. 19.03.1991 (BGBl I 686) - VwGO -, in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.2001 (BGBl I 3987) - VwGO 02 -, sowie auf § 154 Abs. 2 VwGO <Kosten> und hinsichtlich des Streitwerts auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1; 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. d. Bek. v. 15.12.1975 (BGBl I 3047) - GKG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.03.2003 (BGBl I 345 [349]), i. V. m. I. Nr. 7, II. Nr. 1.4.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1996, 605 ff.); hinsichtlich der Einzelheiten der Streitwertfestsetzung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, denen sich der Senat anschließt, verwiesen.
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet; denn das Verwaltungsgericht hat dem vorläufigen Rechtsschutzantrag der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu Recht stattgegeben, weil bei der hier allein in Betracht kommenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache Überwiegendes dafür spricht, dass die mit Bescheid vom 26.09.2002 verfügte Untersagung des Einsammelns und Transportierens von Fäkalschlamm aus privaten Kleinkläranlagen sowie abflusslosen Sammelgruben offensichtlich rechtswidrig ist und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt. Für diese Untersagungsverfügung fehlt es nämlich an einer gesetzlichen Grundlage; sie kann entgegen der Auffassung des Antragsgegners insbesondere nicht auf § 21 Abs. 1 i. V. m. § 49 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes - KrW-/AbfG - vom 27.09.1994 (BGBl I 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.08.2002 (BGBl I 3322 [3342), gestützt werden, weil das Einsammeln und Transportieren von Fäkalschlamm nicht der Abfallbeseitigung, sondern der Abwasserbeseitigung zuzuordnen ist.
Gemäß § 151 Abs. 1 Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt - WG LSA - in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.04.1998 (LSA-GVBl., S. 186), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.08.2002 (LSA-GVBl., S. 372), i. V. m. § 18a Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.08.2002 (BGBl I 3245), obliegt es den Gemeinden als Aufgabe im eigenen Wirkungskreis (§ 151 Abs. 1 Satz 2 WG LSA), das in ihrem Gebiet anfallende Abwasser einschließlich des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers zu beseitigen. Gemäß § 18a Abs. 1 Satz 3 WHG umfasst die Abwasserbeseitigung dabei das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Damit beinhaltet die Abwasserbeseitigung das Sammeln von Abwasser (in offenen oder verrohrten Leitungen oder Kanälen, Gräben oder Tankfahrzeugen), das Fortleiten über Leitungen oder durch Fahrzeugtransporte in eine Abwasserbehandlungsanlage (Kläranlage) und das Behandeln in dieser Anlage. Lediglich die der Fäkalschlammeinsammlung vorausgehenden Teile der Abwasserbeseitigung (Sammlung und Reinigung des Abwassers in der Hauskläranlage, Einleitung oder Versickerung des Ablaufs aus der Hauskläranlage) werden nicht von der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden erfasst. Das "Beseitigen" setzt allerdings ein, wenn - wie hier - die Abwässer aus der geschlossenen Grube herausgeholt und abtransportiert werden (OVG LSA, Beschl. v. 10.03.1997 - B 2 S 67/96 -, ZfW 1998, 383 [384]; BayVGH, Urt. v. 17.03.1999 - 23 B 97.1115 -, BayVBl. 1999, 438 m. w. N.).
Soweit der Antragsgegner vorträgt, eine Einleitung von Fäkalschlämmen erfolge erstmalig mit der Übergabe dieser Schlämme an eine Kläranlage und nicht bereits mit der Einleitung in die abflusslose Grube/Kleinkläranlage, ist dem nicht zuzustimmen. Einer derartigen Interpretation steht schon der Wortlaut des § 151 Abs. 1 Satz 1 WG LSA entgegen, der ausdrücklich die abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen erwähnt. Im Übrigen ist auch durch die Aufnahme des Entwässerns von Klärschlamm in den Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung (§ 18a Abs. 1 Satz 3 WHG) klargestellt, dass die Klärschlammentwässerung insgesamt Gegenstand der Abwasserbeseitigung ist und nicht nur den Vorschriften über die Abfallbeseitigung unterliegt. Klärschlamm wird aber auch dann im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung entwässert, wenn Schlamm aus Kleinkläranlagen (Fäkalschlamm) entwässert wird, der zu diesem Zweck vom zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten (hier des Abwasserzweckverbandes "...") gesammelt und der Schlammentwässerungsanlage zugeführt wird. Insoweit gilt ebenfalls die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 6 Krw-/AbfG, wonach Abwasser - und damit auch Fäkalschlamm - von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen ist, soweit es in Abwasseranlagen eingeleitet wird.
Ob darüber hinaus andere Fäkalschlämme im Sinne des § 2 Nr. 2 der Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen (AbfAblV) oder der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV) mit der Nummer 20 03 04 dem Abfallrecht zuzuordnen sind, kann hier dahinstehen; denn die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers ist gemäß § 151 Abs. 1 WG LSA i. V. m. § 18a WHG eindeutig der Abwasser- und nicht der Abfallbeseitigung zugeordnet worden.
Ende der Entscheidung
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