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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 12.09.2007
Aktenzeichen: 2 M 165/07
Rechtsgebiete: LSA-BauO


Vorschriften:

LSA-BauO § 79 S. 2
1. In der Person des Betroffenen begründete Umstände können auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einem bauaufsichtlichen Einschreiten in aller Regel nicht entgegenstehen; sie sind bei den Modalitäten des Einschreitens, etwa bei der Bestimmung der Frist zur Herstellung rechtmäßiger Zustände zu berücksichtigen.

2. Wer ohne die erforderliche Baugenehmigung eine Nutzungsänderung vornimmt, hat das Risiko einer baurechtswidrigen Ausführung selbst zu tragen. Einem Bauherrn soll grundsätzlich nicht zugute kommen, vollendete Tatsachen geschaffen zu haben und sich danach auf vermeintliche Unverhältnismäßigkeit der mit einer Wiederherstellung baurechtmäßiger Zustände verbundenen Kosten berufen zu können. Ein möglicher Irrtum des Bauherrn über die Genehmigungspflichtigkeit seines Vorhabens ist rechtlich unbeachtlich, da jeden Bauherrn die Sorgfaltspflicht trifft, sich vor Baubeginn über die Genehmigungspflichtigkeit und -fähigkeit seines Vorhabens zu erkundigen.

3. Der Bestandsschutz für die in einem Gebäude ausgeübte Nutzung endet mit dem tatsächlichen Beginn einer andersartigen Nutzung, sofern diese erkennbar nicht nur vorübergehend ausgeübt werden soll.

4. Eine Dauerwohnnutzung hat eine andere rechtliche Qualität als eine auf bestimmte Zeiten im Jahr begrenzte Nutzung. etwa während der Freizeit oder zu Erholungszwecken.

5. Beruft sich ein Bürger gegenüber einer Beseitigungsanordnung oder Nutzungsuntersagung auf Bestandsschutz, etwa mit der Begründung, das Bauwerk oder die Nutzung sei genehmigt und deswegen formell baurechtmäßig, ist er beweispflichtig für das von ihm behauptete Vorliegen einer Baugenehmigung.

6. Bei der Prüfung der Rechtsmäßigkeit einer Untersagungsverfügung ist im Falle formeller Baurechtswidrigkeit eines Vorhabens die Genehmigungsfähigkeit nur dann von Bedeutung, wenn sie sich geradezu aufdrängt bzw. offensichtlich ist (st. Rspr. d. Senats). 7. Eine Wiederholung des Vorbringens im Verwaltungsverfahren und im Verfahren erster Instanz genügt nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der verlangt, dass sich die Beschwerdebegründung mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt.

8. Zum Streitwert bei einer Nutzungsuntersagung


Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Antragstellern vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die angefochtene Verfügung vom 16.01.2007, mit der die Antragsgegnerin den Antragstellern die Nutzung des ehemaligen Nebengebäudes und des Gartenhauses auf den bezeichneten Flurstücken untersagt hat, sei materiell-rechtlich nicht zu beanstanden, weil diese Nutzung formell illegal und nicht offensichtlich genehmigungsfähig sei. Es entspreche regelmäßig pflichtgemäßem Ermessen, wenn die Bauaufsichtsbehörde eine solche Nutzung durch entsprechende Anordnung nach § 79 Satz 2 BauO LSA unterbinde.

Ohne Erfolg wenden die Antragsteller zunächst ein, die Nutzungsuntersagung führe beim Antragsteller zu 2 und seiner Ehefrau zur Obdachlosigkeit. In der Person des Betroffenen begründete Umstände können auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einem bauaufsichtlichen Einschreiten in aller Regel nicht entgegenstehen; sie können und müssen bei den Modalitäten des Einschreitens, etwa bei der Bestimmung der Frist zur Herstellung rechtmäßiger Zustände berücksichtigt werden (vgl. Große/Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, 7. Aufl., § 89 RdNr. 48, m. w. Nachw.; Jäde in: Jäde/Dirnberger, Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt, Stand: Mai 2007, § 79 RdNr. 73). Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern bei der Androhung von Zwangsgeldern in Nr. 3 und 4 der angefochtenen Verfügung eine Frist bis zum 30.03.2007 eingeräumt. Zutreffend weist sie darauf hin, dass angesichts der derzeitigen örtlichen Wohnungssituation keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass der Antragsteller zu 2 und seine Ehefrau (innerhalb einer solchen Zeitspanne von etwa zweieinhalb Monaten) keine neue Wohnung finden können.

Die mit einem Umzug verbundenen Schwierigkeiten sowie die finanzielle Belastung insbesondere auf Grund der bereits getätigten Investitionen haben die Antragsteller selbst zu verantworten, weil sie das Gebäude zum Zwecke der Wohnnutzung ausgebaut haben, ohne sich zuvor über die Genehmigungsbedürftigkeit ihres Vorhabens zu erkundigen. Wer ohne die erforderliche Baugenehmigung ein Gebäude errichtet, hat das Risiko einer baurechtswidrigen Ausführung selbst zu tragen (BVerwG, Beschl. v. 30.08.1996 - 4 B 117/96 -, NVwZ-RR 1997, 273). Gleiches gilt für den, der ohne die erforderliche Baugenehmigung eine Nutzungsänderung vornimmt. Einem Bauherrn soll grundsätzlich nicht zugute kommen, vollendete Tatsachen geschaffen zu haben und sich danach auf vermeintliche Unverhältnismäßigkeit der mit einer Wiederherstellung baurechtmäßiger Zustände verbundenen Kosten berufen zu können; andernfalls litte in nicht hinzunehmender Weise die Ordnungsfunktion des Bau(ordnungs)rechts und bestünde die Möglichkeit, dass gerade derjenige Vorteile genießt, der anders als der rechtstreue Bürger ein baurechtswidriges Verhalten an den Tag legt (vgl. NdsOVG, Urt. v. 08.07.1999 - 1 L 1620/97 -, BauR 2000, 87 [88 f.]; vgl. auch Jäde, a. a. O.). Ein möglicher Irrtum der Antragsteller über die Genehmigungspflichtigkeit ihres Vorhabens ist rechtlich unbeachtlich. Jeden Bauherrn trifft die Sorgfaltspflicht, sich vor Baubeginn über die Genehmigungspflichtigkeit und -fähigkeit seines Vorhabens bei der Bauaufsichtsbehörde zu erkundigen. Dies war auch den Antragstellern zumutbar.

Auch der Einwand, dem Antragsteller zu 1 dürfe eine Nutzung wie bisher als Erholungsgrundstück nicht untersagt werden, verfängt nicht. Die Nutzung des Grundstücks zu Erholungszwecken hat die Antragsgegnerin nicht untersagt, sondern nur die Nutzung des Nebengebäudes und des Gartenhauses. Ein eventueller Bestandsschutz für die Nutzung des ehemaligen Nebengebäudes zu Erholungszwecken ist durch die Nutzungsänderung zur dauernden Wohnnutzung weggefallen. Der Bestandsschutz für die in einem Gebäude ausgeübte Nutzung endet mit dem tatsächlichen Beginn einer andersartigen Nutzung, sofern diese erkennbar nicht nur vorübergehend ausgeübt werden soll (BVerwG, Urt. v. 25.03.1988 - 4 C 21.85 -, NVwZ 1989, 667; Beschl. v. 03.12.1990 - 4 B 145.90 -, ZfBR 1991, 83 [84]).

Ohne Erfolg rügen die Antragsteller weiter, das ehemalige Nebengebäude sei über Jahrzehnte als Wohnstätte genutzt worden. Dass eine bestandsgeschützte Dauerwohnnutzung - und nur auf eine solche kommt es an - vorgelegen hat, ist damit nicht substantiiert dargelegt. Die Antragsteller tragen lediglich vor, ihr Großvater, der nach der Räumung des Hauptgebäudes seinen ersten Wohnsitz nach B-Stadt verlegt habe, habe das Nebengebäude nach einem Umbau in den Sommermonaten und ansonsten im Sinne eines Wochenendhauses "bewohnt". Damit wurde das Nebengebäude aber gerade nicht zu dauernden Wohnzwecken genutzt, wie es nunmehr der Fall ist, sondern für einen zeitlich begrenzten Aufenthalt, etwa während der Freizeit oder zu Erholungszwecken. Eine Dauerwohnnutzung hat aber eine andere rechtliche Qualität als eine auf bestimmte Zeiten im Jahr begrenzte Nutzung (vgl. hierzu SächsOVG, Beschl. v. 24.04.1997 - 1 S 120/97 -, SächsVBl 1997, 223 [224]). Im Übrigen haben die Antragsteller ihre Angaben zur früheren Nutzung des Nebengebäudes weder belegt noch glaubhaft gemacht. Es fehlen zudem genaue Angaben darüber, innerhalb welchen Zeitraums die geltend gemachte "Wohnnutzung" durch ihren Großvater stattgefunden haben soll. Auch ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller aus der von ihnen vorgelegten Bauzustimmung Nr. 3/85 des Rates der Gemeinde A-Stadt vom 23.09.1985 nicht, dass die Dauerwohnnutzung zu DDR-Zeiten bauaufsichtlich genehmigt wurde. Die Zustimmung selbst enthält keine Angaben darüber, welches Vorhaben Gegenstand der Zustimmung war. Der von den Antragstellern nachgereichten Bauvorlage (Anlage zum Antrag vom 25.07.1985) lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass eine Dauerwohnnutzung genehmigt wurde. Es spricht vielmehr Überwiegendes für die Annahme der Antragsgegnerin, dass der Anbau der beiden Garagen an das Nebengebäude, der nach den Angaben des Antragstellers zu 1 im erstinstanzlichen Verfahren im Jahr 1985 erfolgte, Gegenstand des Bauzustimmungsverfahrens war. Eine solche Zustimmung zum Garagenanbau beinhaltet aber ersichtlich nicht die Zustimmung zur Dauerwohnnutzung des bestehenden Nebengebäudes. Beruft sich ein Bürger gegenüber einer Beseitigungsanordnung oder Nutzungsuntersagung auf Bestandsschutz, etwa mit der Begründung, das Bauwerk oder die Nutzung sei genehmigt und deswegen formell baurechtmäßig, ist er beweispflichtig für das von ihm behauptete Vorliegen einer Baugenehmigung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.08.1991 - 4 B 130.91 -, Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 35; Urt. v. 23.02.1979 - 4 C 86.76 -, NJW 1980, 252; SächsOVG, Beschl. v. 25.01.2001 - 1 B 67/01 -, LKV 2002, 180).

Die Antragsteller tragen weiter vor, in der Umgebung ihres Grundstücks befänden sich weitere Wohngebäude mit entsprechenden Nutzungserlaubnissen und Hausnummern. Der Weg "G-berge", an dem sich das streitige Nebengebäude und die übrige Wohnbebauung befänden, grenze unmittelbar an den bebauten Ortsteil "Henne" an. Das Gebiet beidseits des Wegs stelle daher ein Wohngebiet dar, das von jeher als solches genutzt werde, mit der Folge, dass ihr Vorhaben auch genehmigungsfähig sei. Die Antragsteller wollen damit offenbar zum Ausdruck bringen, der Standort des ehemaligen Nebengebäudes befinde sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und nicht im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht indes davon ausgegangen, dass bei der Prüfung der Rechtsmäßigkeit einer Untersagungsverfügung im Falle formeller Baurechtswidrigkeit eines Vorhabens die Genehmigungsfähigkeit nur dann von Bedeutung ist, wenn sie sich geradezu aufdrängt bzw. offensichtlich ist (st. Rspr. d. Senats, vgl. Beschl. v. 07.03.2006 - 2 L 76/04 -, Juris). Davon kann hier keine Rede sein.

Ein Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird definiert als Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (st. Rspr. des BVerwG, vgl. zuletzt Beschl. v. 02.04.2007 - 4 B 7.07 -, BauR 2007, 1383, m. w. Nachw.). Die Frage, ab welcher Anzahl Wohngebäude das für einen Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderliche "Gewicht" besitzen, lässt sich nicht generell beantworten. Es ist nicht für alle Gemeinden und Siedlungsräume einheitlich, sondern nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde zu bestimmen (BVerwG, Urt. v. 17.02.1984 - 4 C 56.79 -, BRS 42 Nr. 80). Allerdings besitzt eine Ansammlung von nur vier Wohngebäuden regelmäßig nicht das für eine eigenständige Siedlungseinheit erforderliche Gewicht (BVerwG, Beschl. v. 19.04.1994 - 4 B 77/94 -, BauR 1994, 494). Dass sechs Wohngebäude bereits einen Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB bilden können, lässt sich zwar nicht generell ausschließen, liegt aber nicht gerade nahe (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. April 1969 - IV C 38.67 -, BRS 22 Nr. 76). Wenn allerdings deutliche Siedlungsschwerpunkte in näherer Umgebung vorhanden sind, bleibt eine Streubebauung eine Splittersiedlung und damit insgesamt dem Außenbereich zugeordnet (BVerwG, Beschl. v. 19.04.1994, a. a. O.).

Nach dem von der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Lageplan (Anlage B 2 zum Schriftsatz vom 26.02.2007) befinden sich (ohne das streitige Gebäude der Antragsteller) in der Umgebung des Baugrundstücks westlich des Weges "G-berge" in unterschiedlichen Abständen zum Weg 8 bewohnte und 5 unbewohnte Gebäude. Die Richtigkeit diesen Angaben haben die Antragsteller nicht in Zweifel gezogen. Unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung drängt es sich jedenfalls nicht auf, dass diese Ansammlung von (Wohn-)Gebäuden genügt, um das für einen Ortsteil notwendige Gewicht und die erforderliche organische Siedlungsstruktur bejahen zu können. Der Umstand, dass die Gebäude doch sehr verstreut liegen, spricht eher dagegen. Zuverlässig kann diese Frage kann nur im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens geklärt werden, das die Antragsteller nach Aktenlage bisher nicht einmal durch Stellung eines Bauantrags eingeleitet haben.

Soweit die Antragsteller zur Begründung ihrer Beschwerde auf ihr bisheriges Vorbringen verweisen, genügt dies nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der verlangt, dass sich die Beschwerdebegründung mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt. Eine Wiederholung des Vorbringens im Verwaltungsverfahren und im Verfahren erster Instanz genügt dieser Darlegungslast nicht (vgl. Beschl. d. Senats v. 25.05.2005 - 2 M 132/05 -; VGH BW, Beschl. v. 08.11.2004 - 9 S 1536/04 - Juris; BayVGH, Beschl. v. 20.10.2003 - 1 CS 03.2000 -, Juris). Gleiches gilt, soweit die Antragsteller pauschal vortragen, die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht hätten nicht den gesamten zu Grunde liegenden Sachverhalt berücksichtigt.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Die sich aus dem Antrag der Antragsteller für sie ergebende Bedeutung der Sache bemisst der Senat nach der Empfehlung in Nr. 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 [1328]). Danach entspricht der Streitwert bei Streitigkeiten um eine Nutzungsuntersagung der (geschätzten) Höhe des Schadens oder der Aufwendungen. Bei der Untersagung einer Dauerwohnnutzung sind die Aufwendungen maßgeblich, die dem Adressaten der Verfügung für die Anmietung einer anderen - vergleichbaren - Wohnung voraussichtlich entstehen werden. In entsprechender Anwendung des § 41 Abs. 2 GKG, der Streitigkeiten um die Räumung eines Grundstücks wegen der Beendigung von Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen betrifft, sind die insoweit maßgeblichen Aufwendungen auf den für die Dauer eines Jahres zu entrichtenden Mietzins zu begrenzen (vgl. Beschl. d. Senats v. 07.03.2006 - 2 L 76/04 -, Juris). Unter Berücksichtigung des vorliegenden Lageplans aus dem Jahr 1985 und der Lichtbilder geht der Senat von einer Wohnfläche im zweistöckigen ehemaligen Nebengebäude von etwa 100 m² aus. Bei Zugrundelegung eines Mietzinses von 4,00 €/m² ergeben sich jährliche Aufwendungen in Höhe von rund 4.800,00 €. Hinsichtlich des Gartenhauses legt der Senat einen Wert von 500,00 € zugrunde. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist der Gesamtbetrag zu halbieren.

Ende der Entscheidung

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