Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 15.12.2008
Aktenzeichen: 2 M 198/08
Rechtsgebiete: BauGB, BauNVO, VwGO


Vorschriften:

BauGB § 34
BauNVO § 3
VwGO § 123
1. Was von einem genehmigten Betrieb - legal - an Belastungen verursacht wird und sich auf eine vorhandene Wohnbebauung auswirkt, kann deren Schutzwürdigkeit mindern. Daraus folgt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots grundsätzlich (nur) dann in Betracht kommt, wenn eine Verschlechterung der Immissionslage eintritt, es sei denn, die vorhandenen Immissionen überschreiten bereits die Grenze des schweren und unerträglichen Eingriffs (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.1983 - 4 C 59.79 -, NVwZ 1983, 609 [610]).

2. Die Verschlechterung der Immissionslage bewirkt noch nicht zwingend eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Nutzungskonflikte infolge Lärmimmissionen in so genannten Großgemengelagen, d. h. in Bereichen, in denen Gebiete unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit zusammentreffen, sind dem Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme entsprechend auszugleichen. Angesichts der Belastung der Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme ist eine Art "Mittelwert" zu bilden, der zwischen den Immissionsrichtwerten liegt, die für benachbarte Gebiete unterschiedlicher Nutzung und damit unterschiedlicher Schutzwürdigkeit - bei jeweils isolierter Betrachtung - vorgegeben sind.

3. Der Flächennutzungsplan ist keine Rechtsnorm und entfaltet aus sich heraus nicht unmittelbar Rechtswirkungen gegenüber Dritten. Ansprüche können unmittelbar aus dem Flächennutzungsplan nicht hergeleitet werden.


Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Beigeladenen die bauliche Nutzung ihres Grundstücks in der D-Straße in A-Stadt zum Betrieb einer - bisher baurechtlich nicht genehmigten - Eisenbiegerei vorläufig zu untersagen. Er ist Eigentümer eines Wohngrundstücks, das nördlich des Betriebsgrundstücks mit seinem rückwärtigen Teil an die D-Straße angrenzt.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Die streitige Anlage der Beigeladenen verletze den Antragsteller nicht in seinen nachbarschützenden Rechten; das der Antragsgegnerin zustehende Eingriffsermessen habe sich nicht zu einem Anspruch auf Vornahme der begehrten Untersagung reduziert. Die Antragsgegnerin habe dem Begehren des Antragstellers auf bauordnungsrechtliches Einschreiten bereits durch Verfügung vom 28.03.2008 entsprochen und der Beigeladenen aufgegeben, die Hauptemissionsquellen der Eisenbiegerei - die beiden Stangenschneideautomaten - durch einen Schall absorbierenden Schirm einzuhausen. Nachdem die Beigeladene der Ordnungsverfügung nachgekommen sei, werde nach den lmmissionsmessungen der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der Lärmvorbelastung der maßgebliche Richtwert von 60 dB (A) deutlich unterschritten. Darüber hinaus habe die Beigeladene auf Betreiben der Antragsgegnerin im Rahmen des noch laufenden Baugenehmigungsverfahrens bestätigt, die vorhandene Schallschutzwand zwischen den Hallen zu erhöhen, so dass nach den Ausführungen des Gutachters und dessen Schallschutzprognose am Immissionsort IP 01 ein maximaler Wert von 53,4 dB (A) eingehalten werde. Dieser Wert liege nach Nr. 6.1 der TA-Lärm unterhalb des für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Richtwerts von 55 dB (A). Entgegen der Annahme des Antragstellers liege sein Grundstück nach der tatsächlichen baulichen Nutzung in der näheren Umgebung nicht in einem reinen Wohngebiet. Die Schutzbedürftigkeit der Wohnnutzung werde ferner durch die konkreten Umstände der Nachbarschaftssituation gemindert. Das Grundstück des Antragstellers liege am Rande der so genannten "Leuchtturmsiedlung", die in den 40er Jahren des vorigen Jahrhunderts entstanden sei. Die unmittelbar südlich an die D-Straße angrenzenden Grundstücke würden zudem bereits seit der Jahrhundertwende zum 20. Jahrhundert gewerblich genutzt. Auf Grund dieser Lärmvorbelastung und der Randlage des Wohngrundstücks des Antragstellers habe dieser einen niedrigeren Schutzanspruch, der zu einer Art Mittelwertbildung führe und sich an dem nächst niedrigeren Schutzniveau, hier eines faktischen Gewerbegebiets, orientieren könne.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.

1.1. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, sein Grundstück befinde sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in einem faktischen reinen Wohngebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 3 BauNVO. Hierzu stützt er sich zunächst auf eine interne Anfrage des Fachbereichs Umwelt der Antragsgegnerin vom 19.07.2005 und einen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums A-Stadt vom 04.04.1997, in denen ausgeführt wird, dass die in Rede stehende Siedlung den Charakter eines reinen Wohngebietes habe. Für die Frage, ob der Antragsteller einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten hat, sind indes die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend. In den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin (Ordner 1, Bl. 533 ff.) befindet sich eine Übersicht vom 24.06.2008 über die bauliche Nutzung in der "Kompottsiedlung", in der sich das Grundstück des Antragstellers befindet. Diese Übersicht, auf die sich die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung vom 29.07.2008 bezogen hat, ist mit entsprechenden Gewerberegister-Auskünften unterlegt. Danach werden 25 der insgesamt etwa 250 Grundstücke gewerblich genutzt. Hiernach dürfte die Einstufung des Gebiets als reines Wohngebiet nicht in Betracht kommen. Der weitere Vortrag des Antragstellers, anlässlich der Akteneinsicht beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt habe es gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten die konkrete Aussage gegeben, dass die Beurteilung auch nach interner Untersuchung der Wohnsiedlung einem reinen Wohngebiet entsprochen habe, bleibt dem gegenüber unsubstanziiert. Zwar ist das Landesverwaltungsamt in seiner Stellungnahme zur Fachaufsichtsbeschwerde vom 11.06.2008 (Ordner 1, Bl. 491) nach Durchführung eines Ortstermins am 29.05.2008 noch zu der Einschätzung gelangt, dass die Wohnbebauung nördlich der D-Straße den Charakter eines faktischen reinen Wohngebiets habe, da neben den ausschließlich Wohnzwecken dienenden Gebäuden lediglich vereinzelt ausnahmsweise zulässige Nutzungen vorhanden seien. Im Anschluss daran hat die Antragsgegnerin jedoch die bereits dargestellte Bestandsaufnahme über die bauliche Nutzung in der "Kompottsiedlung" mit Stand vom Juni 2008 gemacht, mit der sich der Antragsteller in seiner Beschwerde nicht auseinandergesetzt hat. Maßgeblich sind die aktuellen tatsächlichen Verhältnisse; eine rechtliche Bindung aus früheren Einschätzungen besteht nicht.

1.2. Der Antragsteller wendet weiter ein, das Verwaltungsgericht habe nicht pauschal auf eine bereits seit Langem bestehende Lärmvorbelastung abstellen dürfen. Die Beigeladene habe erst im Jahr 1994 eine Nutzung zum Baustoffhandel aufgenommen. Die von der Antragsgegnerin erwähnte Kesselproduktion habe in einer Lagerhalle stattgefunden, die Sandstrahlarbeiten habe es lediglich bis 1991 gegeben. Der mit dem Baustoffhandel verbundene Be- und Entladeverkehr habe keinen erheblich belästigenden Lärm hervorgerufen. Durch die tonnenweise Be- und Entladung von Stahl und deren mechanische Verarbeitung würden aber nunmehr die Lärmimmissionen wesentlich erhöht und ließen sich nicht mehr über die Bildung eines Mittelwerts bei anzunehmender Gemengelage von reinem Wohngebiet und eingeschränktem Gewerbegebiet rechtfertigen. Auch damit vermag der Antragsteller nicht durchzudringen.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch die von der Beigeladenen vorgenommene Erweiterung ihres Betriebs verneint. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme (objektivrechtlich) stellt, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Maßgebend ist u. a. Art und Ausmaß der schutzwürdigen Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten. Dessen Schutzbedürfnis ist gegen die ihrerseits schutzwürdigen Interessen des Bauherrn mit der Fragestellung abzuwägen, was dem einen und dem anderen nach Lage der Dinge - billigerweise - "zuzumuten" ist. Bei der Interessenabwägung dürfen bestehende Vorbelastungen nicht außer Betracht bleiben. Was von einem genehmigten Betrieb - legal - an Belastungen verursacht wird und sich auf eine vorhandene Wohnbebauung auswirkt, kann deren Schutzwürdigkeit mindern (BVerwG, Urt. v. 21.01.1983 - 4 C 59.79 -, NVwZ 1983, 609 [610]). Daraus folgt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots grundsätzlich (nur) dann in Betracht kommt, wenn eine Verschlechterung der Immissionslage eintritt, es sei denn, die vorhandenen Immissionen überschreiten bereits die Grenze des schweren und unerträglichen Eingriffs (BVerwG, Urt. v. 21.01.1983, a. a. O.; Urt. v . 20.07.1990 - 4 C 30.87 - NVwZ 1991, 64).

Die Verschlechterung der Immissionslage bewirkt andererseits noch nicht zwingend eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Nutzungskonflikte infolge Lärmimmissionen in so genannten Großgemengelagen, d. h. in Bereichen, in denen Gebiete unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit zusammentreffen, sind dem Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme entsprechend auszugleichen. Dabei können situationsbedingte Umstände die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme mindern und zu einer erhöhten Hinnahme von sonst nicht (mehr) zumutbaren Beeinträchtigungen führen. Angesichts der Belastung der Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme ist eine Art "Mittelwert" zu bilden, der zwischen den Immissionsrichtwerten liegt, die für benachbarte Gebiete unterschiedlicher Nutzung und damit unterschiedlicher Schutzwürdigkeit - bei jeweils isolierter Betrachtung - vorgegeben sind. Dieser Ausgangspunkt darf allerdings nicht dahingehend missverstanden werden, dass der Mittelwert der Sache nach das arithmetische Mittel zweier Richtwerte ist. Hiergegen steht bereits, dass die Lärmberechnung nicht auf arithmetischen, sondern auf logarithmischen Vorgaben beruht. Bei einem solchermaßen zu gewinnenden Mittelwert müssen zur Bestimmung der Zumutbarkeit zudem die Ortsüblichkeit und die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, wobei insbesondere auch die Priorität der entgegenstehenden Nutzungen von Bedeutung ist. Es besteht ein Vertrauen des Eigentümers eines Wohngrundstücks (lediglich) dahingehend, dass er im Zusammenhang mit einer anders gearteten Nutzung benachbarter Grundstücke nicht mit einer Lärmbelastung rechnen muss, die über das Maß hinausgeht, das in einem ebenso dem Wohnen dienenden Misch- und Dorfgebiet zulässig ist. Unzulässig ist nur eine schematische Anwendung bestimmter Mittelungspegel oder Grenzwerte (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 12.09.2007 - 7 B 24.07 -, Juris, m. w. Nachw.).

Diese Grundsätze haben in Nr. 6.7 der TA Lärm in der heute geltenden Fassung ihren Niederschlag gefunden. Danach können, wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage), die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete sollen dabei nicht überschritten werden. Es ist vorauszusetzen, dass der Stand der Lärmminderungstechnik eingehalten wird. Für die Höhe des Zwischenwertes ist die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich. Wesentliche Kriterien sind die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde. Liegt ein Gebiet mit erhöhter Schutzwürdigkeit nur in einer Richtung zur Anlage, so ist dem durch die Anordnung der Anlage auf dem Betriebsgrundstück und die Nutzung von Abschirmungsmöglichkeiten Rechnung zu tragen.

Eine solche Großgemengelage besteht hier auf Grund der Nähe des faktischen (allgemeinen) Wohngebiets, in dem sich das Grundstück des Antragstellers befindet, zu dem Gewerbegebiet, in dem das Betriebsgrundstück der Beigeladenen liegt. Die Anlagen, aus denen sich Vorbelastungen ergeben, sind - soweit ersichtlich - baurechtlich genehmigt. Die Antragsgegnerin erteilte der Beigeladenen am 02.05.1994 eine Baugenehmigung zum Betrieb eines Baustoffgroßhandels. Am 26.09.1995 wurde die Erweiterung für eine Ausstellungs- und Bemusterungsfläche für Baustoffe und Bauteile genehmigt. Am 29.07.1997 erhielt die Beigeladene die (nachträgliche) Baugenehmigung zur Errichtung eines Bauzentrums. Am 18.07.2000 genehmigte die Antragsgegnerin den Neubau von zwei Lagerhallen zur Lagerung von Trockenbaustoffen und am 13.01.2005 die Errichtung einer Kranbahn.

Der auf Grund dieser Vorbelastungen zu ermittelnde Zwischenwert mag hier nicht das arithmetische Mittel zwischen dem für allgemeine Wohngebiete geltenden Richtwert von 55 dB (A) und dem für Gewerbegebiete geltenden Richtwert von 65 dB (A) sein, sondern ein niedrigerer Wert als 60 dB (A). Nach derzeitigem Sach- und Streitstand kann aber nicht festgestellt werden, dass die Lärmimmissionen, denen der Antragsteller durch den Betrieb der Eisenbiegerei nach Durchführung der der Beigeladenen aufgegebenen Lärmminderungsmaßnahmen ausgesetzt sein wird, (nennenswert) über dem für allgemeine Wohngebiete geltenden Richtwert von 55 dB (A) liegen.

Nach der letzten schalltechnischen Untersuchung 2517E1/08 vom 16.07.2008 (Ordner 1, Bl. 498 ff.) wird nach Abschluss der Lärmminderungsmaßnahmen (Abschirmung der Stangenschneideautomaten und Erhöhung der Lärmschutzwand zwischen den Hallen) am Immissionspunkt IP 01, der noch etwas näher an der Hauptemissionsquelle liegt als das Grundstück des Antragstellers, ein maximaler Wert von 53,4 dB (A) erreicht. Selbst ohne eine zusätzliche Wanderhöhung wird an diesem Immissionspunkt derselbe Wert eingehalten. Die Richtigkeit dieser Untersuchung hat der Antragsteller in seiner Beschwerde nicht substanziiert angegriffen. Soweit zu diesem Wert noch ein "Ruhezuschlag" von 1,9 dB (A) zu addieren sein sollte, wie dies bei vorausgegangenen schalltechnischen Untersuchungen gemacht wurde, würde eine Immissionsbelastung von lediglich 55,3 dB (A) erreicht. Dieser Wert läge im Übrigen immer noch deutlich unter dem arithmetischen "Mittelwert" von 57,5 dB (A), der sich bei Annahme eines faktischen reinen Wohngebiets nördlich der D-Straße und eines Gewerbegebiets südlich davon ergäbe. Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, der Bereich südlich der D-Straße müsse als eingeschränktes Gewerbegebiet behandelt werden, hat der Antragsteller nicht (näher) begründet.

1.3. Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, das Gewerbegebiet, in welchem sich die streitige Eisenbiegerei befindet, habe nach dem Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin eine Einschränkung dergestalt erfahren, dass das benachbarte Wohngebiet keinen zusätzlichen Belastungen ausgesetzt, sondern von einer Weiterentwicklung der bis dahin vorhandenen Nutzung abgesehen werden sollte. Wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat, setzt ein bauaufsichtliches Einschreiten voraus, dass die angegriffene bauliche Nutzung nachbarschützende Vorschriften verletzt. Der Flächennutzungsplan ist indes - anders als der Bebauungsplan - keine Rechtsnorm und entfaltet aus sich heraus nicht unmittelbar Rechtswirkungen gegenüber Dritten (vgl. Gaenztsch in: Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Aufl., § 5 RdNr. 2). Ansprüche können unmittelbar aus dem Flächennutzungsplan nicht hergeleitet werden (vgl. Reidt in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl., RdNr. 112).

1.4. Soweit der Antragsteller rügt, die von ihm angegriffene Nutzungserweiterung rufe beachtliche bodenrechtliche Spannungen im Verhältnis zur näheren Umgebung hervor, macht er wiederum die (objektive) bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen geltend, ohne darzulegen, inwieweit dadurch auch seinem Schutz dienende Vorschriften oder das im Tatbestandsmerkmal des "Einfügens" (§ 34 Abs. 1 BauGB) enthaltene Rücksichtnahmegebot verletzt werden.

2. Unabhängig vom Bestehen eines Anordnungsanspruchs hat der Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht, weshalb es ihm nicht zuzumuten ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund). Ein Anordnungsgrund liegt - bei der hier begehrten Regelungsanordnung - nur vor, wenn die vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Antragsteller hat - im erstinstanzlichen Verfahren - lediglich vorgetragen, vor allem seine Gesundheit sei zu schützen. Eine Gesundheitsgefährdung während der Dauer des Widerspruchs- und eines sich möglicherweise anschließenden Klageverfahrens ist jedoch in Anbetracht der nach der schalltechnischen Untersuchung zu erwartenden Lärmimmissionen nicht erkennbar. Im Übrigen wird die streitige Eisenbiegerei bereits seit 1999 betrieben.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Billigem Ermessen im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO entspricht es, die außergerichtlichen Kosten des am Bauprozess beteiligten, notwendig beigeladenen (§ 65 Abs. 2 VwGO) Privaten auch dann für erstattungsfähig zu erklären, wenn dieser sich am Verfahren nicht durch Antragstellung beteiligt hat (vgl. Beschl. d. Senats v. 07.10.1996 - A 2 S 397/96 -).

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47; 52 Abs. 1; 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.).

Ende der Entscheidung

Zurück