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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 23.04.2004
Aktenzeichen: 2 M 228/04
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 80 VII
VwGO § 146 IV
1. Regelmäßig kann mit neuem Sachverhalt (hier: nachträgliche Widmung) nicht i. S. des § 146 Abs. 4 VwGO dargelegt werden, dass die angegriffene erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ergangen ist.

Insoweit steht allein das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zur Verfügung.

2. Aus Gründen der Prozessökonomie kann eine Ausnahme in Betracht kommen, wenn der Sachverhalt vom Verwaltungsgericht bereits umfassend geprüft war und deshalb der Ausgang des Abänderungsverfahrens offensichtlich wäre.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 2 M 228/04

Datum: 23.04.2004

Gründe:

Der Beschluss beruht auf § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. d. Bek. v. 19.03.1991 (BGBl I 686) - VwGO -, in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.2001 (BGBl I 3987) - VwGO 02 -, sowie auf § 154 Abs. 2 VwGO <Kosten> und auf §§ 13 Abs. 2; 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. d. Bek. v. 15.12.1975 (BGBl I 3047) - GKG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.03.2003 (BGBl I 345 [349]) <Streitwert>.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die Beschwerde mit "neuem Vorbringen" insoweit nicht geführt werden kann, als damit eine Änderung der Sach-, Rechts- oder Verfahrenslage dargetan wird (OVG LSA, Beschl. v. 31.07.2003 - 2 M 337/03 -; Beschl. v. 01.08.2003 - 2 M 339/03 -; so auch Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/ Kuntze/ von Albedyll, Kommentar zur VwGO, 2. Aufl., § 146 RdNr. 36; a. A. wohl VGH BW, Beschl. v. 12.04.2002 - 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, 883 [884]); denn mit "neuem Vortrag" kann nicht belegt werden, dass die angegriffene Entscheidung unrichtig ergangen ist; das ist deshalb vorauszusetzen, weil nur solcher Vortrag zulässigerweise geleistet werden kann, welcher sich mit der Entscheidung auseinander setzt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die auf einer früheren Sach-, Rechts- oder Prozesslage ergangen ist. Angesichts der Regelung in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO kann der Beschwerdeführer mithin nur solche Umstände im Beschwerdeverfahren neu vortragen, die bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegen haben und die dort nicht geltend gemacht worden sind. In einem solchen Fall ist der "neue Vortrag" nur als bloße Ergänzung zum bisherigen Sachvortrag anzusehen, der ohne Weiteres im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen ist. Hingegen sind "neue" Umstände beim vorläufigen Rechtsschutz in Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO oder in Änderungsverfahren zu Beschlüssen nach § 123 Abs. 1 VwGO einzubringen.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Antragsgegnerin hier auf das Abänderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO zu verweisen; denn die Veröffentlichung der Widmungsverfügung vom 31.05.2003 in der Zeit vom 18.02.2004 bis zum 08.03.2004 ist nicht als bloße Ergänzung und Erläuterung der bisherigen Stellungnahmen zu verstehen, sondern stellt eine völlig neue Tatsachenbasis dar, die das Verwaltungsgericht aufgrund seiner Aktualität nicht in seine Erwägungen einbeziehen konnte. In einem solchen Fall hat die Antragsgegnerin bei dem Gericht der Hauptsache einen Antrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu stellen.

Von einer Verweisung auf das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist aus prozessökonomischen Gründen auch nicht deswegen abzusehen, weil ein Obsiegen der Antragsgegnerin hier offensichtlich wäre und auch das Abänderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO ohne Zweifel zu ihren Gunsten entschieden werden müsste; denn die Antragstellerin macht darüber hinaus weitere Mängel bei der Beitragserhebung geltend, die das Verwaltungsgericht noch nicht abschließend geprüft hat.

Ende der Entscheidung

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